Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 III 210

54. Entscheid vom 24. Dezember 1921 I. S. Manch.

Art. 47, 174. Ziff. 2 SchKG: Gesetzwidrige Betreibung des Handliungsunfähigen ist nichtig. Bei nicht manisester Geisteskrankheit ist Vorauss-tzung die Pendenz des Entmündigungsverfahrens.

Sachverhalt

A. — Auf Verlangen der Schweizerischen Bankgesellschaft in Aarau stellte das Betreibungsamt Aarau am 28. September dem Samuel Mauch einen Zahlungsbefehl für 100,000 Fr. zu. Hiegegen erhob Fürsprech E. IslIer, der durch ihm am 18. Oktober zugestellten Beschluss von der Nachlassbehörde zum Sachwalter des Mauch bezeichnet worden war, am 19. Oktober beim Gerichtspräsidenten nachträglichen Rechtsvorschlag, unter Berufung darauí, dass Mauch während der Rechtsvorschlagsfrist ununterbrochen auf Reisen abwesend war. Mitte November brachte der von Mauch mit Zustimmung des Sachwalters bestellte Vertreter ein Gutachten des früheren Direktors der Irrenanstalt Königsfelden, Fröhlich, bei, wonach Mauch von einem schweren organischen Hirnleiden befallen sei, das ihn — und zwar schon seit längerer Zeit — hindere, vernunftgemäss und in seinem Interesse zu handeln. Darauf sistierte der Gerichtspräsident am 17. November das Verfahren betreffend nachträglichen Rechtsvorschlag « þbis zur Erledigung des Verfahrens vor der AB betr. Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls » und hob als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs unter Anrufung des Art. 47 Abs. 2 SchKG die Zustellung des Zahlungsbefehles als nichtig von Amtes wegen auf, das Betreibungsamt gleichzeitig anweisend, den Zahlungsbefehl der Vormundschaftsbehörde zuzustellen.

B. — In Gutheissung der von der Schweizerischen Bankgesellschaft erhobenen Beschwerde hat die obergerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungsund Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid vom 2. Dezember die Verfügung der untern Aufsichtsbehörde aufgehoben.

C. — Diesen, Samuel Mauch am 9. Dezember zugestellten Entscheid hat S. Hess, der am 18. November von der Vormundschaîtsbehörde zu dessen « Vertreter gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB » ernannt worden war, am 17. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit den Anträgen, ihn aufzuheben und die Verfügung des Gerichtspräsidenten zu bestätigen, eventuell den nachträglichen Rechtsvorschlag zuzulassen.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Wie sich aus Art. 173 Ziff. 2 SchKG ergibt und vom Bundesgericht übrigens bereits mehrfach festgestellt wurde, ist eine in gesetzwidriger Weise gegen einen handlungsunfähigen Schuldner geführte Betreibung nichtig und daher in jedem Stadium des Verfahrens Von Amtes wegen aufzuheben (AS-30 I S. 431 = Sep.-Ausg. 7 S. 171 und dortige Zitate). Allein eine derart gesetzwidrige Betreibung eines Handlungsunfähigen liegt nur dann vor, wenn der Schuldner, obwohl er einen geselzlichen Vertreter hat oder doch die Vormundschaftsbehörde mit dem Entmündigungsvertahren befasst ist, micht am Wohn- bezw. Amtssitz des Vertreters bezw. der Vormundschaftsbehörde betrieben und die Betreibungsurkunden nicht ihnen zugestellt werden. Solange dagegen die Vormundschaftsbehörde weder um die Eröffnung des Entmündigungsverfahrens angegangen worden ist noch es aus eigener Initiative eröffnet hat und auch keinerlei äussere Umstände vorliegen, welche dem Betreibungsamt die Einleitung eines solchen Verfahrens als geboten erscheinen lassen — was im vorliegenden - Falle nicht mit Fug behauptet werden könnte —, vVerstösst die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner selbst nicht gegen Art. 47 SchKG, ist daher auch dann nicht nichtig, wenn der Schuldner damals nicht handAS 7 ILI —- 1922 15 212 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 54.

lungsfähig war, ein Entmündigungsgrund also schon damals bestand, und kann demgemäss von den Aufsichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden (AS 25 II S. 299 f. = Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere liegt es dem Betreibungsamt nicht ob, der Zustellung vorgängig von sich aus danach zu forschen, ob der Schuldner allfällig wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht urteilsfähig sei. Ueber diese dem materiellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu, ganz abgesehen davon, dass sich das Verfahren vor den letzteren für die hiefür nötige Instruktion auch nicht eignet.

2. Die danach notwendig werdende Entscheidung über die Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvorschlages fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsìdenten von Aarau zu treffen sein, der denn auch das Versahren nur sistiert hat.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbelr- und Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen.

IT. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÉÊETS DES SECTIONS CIVILES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 386 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 47, Art. 173 und Art. 174 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in