47 III 213
99. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1921
Sachverhalt
I. i. S. Erecparniskasso des Amtsbezirka Interlaken gegen Boss.
Gemeinsamer Erwerb eines Grundstückes auf der Zwangsversteigerung durch zwei Hypothekarsolidarbürgen : Rechtsfolgen. Áus gemeinsamem Angebot mehrerer an einer Zwangsversteigerung entsteht Solidarhaftung für die überbundenen Hypothekarschulden. OR Art. 143, 530, 544; SchKG Art. 1 Abs. 1; VZG Art. 59.
A. — Am 29. September 1905 liess Fritz Kanfmann, Eigentümer des Hotels Bellevue auf der Schynigen Platte, eine dieses Grundstück im zweiten Range belastende Pfandobligation für 62,000 Fr. zu Gunsten der Klägerin, Ersparniskasse des Amtsbezirks Interlaken, errichten. In der Folge leistete der Beklagte Johann Boss zusammen mit Samuel Baumann, Peter Tschienner und Álfred Werren Solidarbürgschaft für diese Pfandobligation. Im Jahre 1915 geriet Kaufmann in Konkurs. Auf der zweiten Steigerung erwarben der Beklagte und Werren gemeinsam das Hotel um 120,000 Fr. Dabei wurde ihnen die Pfandobligation, die nicht fällig war, in dem durch von Kaufmann geleistete Abzahlungen auf 60,500 Fr. herabgesetzten Betrage überbunden. Seither sìind der Beklagte und Werren als Miteigentümer des Hotelgrundstückes 1 im Grundbuch eingetragen.
B. — Mit der vorliegenden, zufolge von Prorogation beim Bundesgericht direkt eingereichten Klage stellt die Ersparniskasse das Rechtsbegehren : « Es sei gerichtlich zu erkennen, es hafte der Beklagte solidarisch (und nicht bloss anteilmässig, d. h. zur Hälfte) mit Al- 214 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen), No 55.
fred Werren, Baumeister in Wilderswil für die der Klägerin ihnen gegenüber zustehende, auf Pfandobligation vom 29. September 1905 beruhende Pfandforderung von restanzlich 60,500 Fr. nebst Zinsen, unter Kostenfolge. » Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :
1, — Die Solidarität zwischen dem Beklagten und Werren hinsichtlich der mit der Pfandobligation verbundenen persönlichen Schuldpflicht lässt sich nicht aus dem von der Klägerin angerufenen Art. 544 Abs, 3 OR herleiten, wonach Gesellschafter, die gemeinschaftlich Verpflichtungen eingegangen haben, regelmässig solidarisch haften. Dass die beiden einen auf gemeinsamen Erwerb des Hotels Bellevue gerichteten Gesellschaftsvertrag ausdrücklich abgeschlossen haben, behauptet die Klägerin selbst nicht. Aber auch ein stillschweigender Vertragsschluss kann nicht angenommen werden. Denn der Beklagte und Werren haben das Hotel nicht etwa zur gemeinsamen Fortführung des Betriebes erworben, sondern einzig zu dem Zwecke, damit sìie nicht aus der von ihnen geleisteten Bürgschaft für den Pfandausfall in Anspruch genommen werden könnten, der sich mangels anderer zureichender Angebote sonst ergeben hätte. Dabei handelte es sich, wie beim Fehlen anderer Anhaltspunkte angenommemwr werden muss, für jeden von Beiden einzig darum, die ihm selbst drohende finanzielle Einbusse abzuwenden. Der von ihnen verfolgte Zweck war also freilich gleichartig, jedoch nicht gemeinsam. Und er liess sich auch sehr wohl erreichen, ohne dass es des Absechlusses eines Gesellschaftsvertrages bedurfte, der, mindestens beim Fehlen einer gegenseitigen Abrede, Gesamteigentum begründet hätte: — dadurch nämlich, dass sie ohne jede nähere Vereinbarung das Hotel einfach gemeinsam ersteigerten, wodurch sìe Miteigentümer desselben wurden. Sie haben denn auch selbst nicht verlangt, als Gesamteigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden, und auch die LKlägerin hat gegen ihre Eintragung als Miteigentümer niehts eingewendet.
2. — Dagegen ist, wenn bei einer Zwangsversteigerung mehrere ein gemeinsames Angebot machen, darin ohne weiteres auch die Erklärung zu erblicken, dass jeder eiuzeln für die Erfüllung der ihnen durch die Steigerungsbedingungen auferlegten Verbindlichkeiten hafsten wolle, weil Ihnen andernfalls der Zuschlag nicht erteilt werden könnte. Dies kann jedenfalls mit Bezug auf die, weil fälligen, bar zu bezahlenden Grundpfandforderungen nicht in Zweisel gezogen werden. Denn würde jeder von mehreren Bietern nur im Verhältnis des ihm zufallenden Miteigentumsanteils haftbar, so könnte dann, wenn einer von ihnen den iln treffenden Teil nicht reehtzeitig bezahlt, natürlich auch nur die Uebertragung seines Miteigentumsanteils rückgängig gemacht werden, was zur Folge haben müsste, dass sich die infolgedessen notwendig werdende neue Steigerung auf diesen Miteigentumsanteil beschränkte, Nun wird aber der Umstand, dass nur ein Miteigentumsanteil erworben werden kann, das Ergebnis der Steigerung regelinässig empfindlich beeinträchtigen, ohne dass vielleicht der frühere Ersteigerer für den ganzen Ausfall auszukommen vermag. Ausserdem stellen sich der VerSteigerung eines Miteigentumsanteils mindestens dann, wenn das Grundstück als solches verpfändet ist, Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher Natur entgegen (vgl. VZG Art. 130 bezw. 73 litt. b). Aus diesen Gründen muss die Zwangsverwertung von Miteigentumsanteilen vermieden werden, wo nicht die materielle Rechtslage dazu zwingt, 1n. a. W. es muss verhindert werden, dass das Zwangsverwertungsverfahren selbst noch Anlass zu einer solchen Verwertung bietet, Alsdann aber erscheint es ausgeschlossen, dass ein gemeinsames Angebot mehrerer auf einer Zwangsversteigerung berücksichtigt werden könnte, wenn die Bieter für die bec- 215 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivitabteilungen). N° 55, dungene Barzahlung nicht solidarisch haften wollten. Da nun angenommen werden darf, dass nur Angebote « gemacht werden, auf welche hin der Zuschlag erteilt werden kann, s0 ist davon auszugehen, ‘jedes gemeinsame Angebot mehrerer schliesse auch ihre Erklärung ein, dass jeder einzeln für die Leistung der ganzen bedungenen Barzahlung haften wolle. Haften sonach die mehreren Bieter für die fälligen und daher bar zu bezahlenden Grundpfandschulden solidarisch, so ist nicht
einzusehen, wieso für die nicht fälligen und daher gemäss Art. 135 und 259 SchKG zu überbindenden GrundPpfandschulden etwas anderes gelten sollte. Insbesondere könnte auch nicht zugelassen werden, dass durch ein gemeinsames Angebot mehrerer die Stellung des Gläubigers insofern erschwert würde, als er, um für einen sich später allfällig ergebenden Pfandausfall Befriedigung zu erlangen, diesen in. einzelne Teilforderungen zerlegt bei den mehreren Bietern geltend machen müsste, Hiegegen vermag der Beklagte nicht mit dem Einwand aufzukommen, die Steigerungsbedingungen erwähnen von solidarischer Haftbarkeit nichts. Abgesehen davon, dass nach dem Ausgeführten die solidarische Haftbarkeit durch ein gemeinsames Angebot mehrerer in Verbindung mit dem Zusechlag ohne weiteres begründet wird, waren sie für ein derartiges Angebot gar nieht zugeschnitten, s9ndern, wie üblich, bloss für den Normalfall des Einzelangebotes.
3. -— Uebrigens wäre die Klage auch, wic die Klägerin ebenfalls geltend gemacht hat, in Anwendung des vom Bundesgericht im Urteil v. 5. Oktober 1921 in Sachen Aargauische Hypothekenbank gegen Tschaboltd und Konsorten (AS 47 IIT S. 146 ff hievor) ausgesprochenen Grundsafzes der Weiterhaftung des Bürgen für die im Konkurse auf den Erwerber überbundenen Schulden aus Grundpfandverschreibung und Schuldbrief — dem die bernische Pfandobligation durch Art. 165 EG zum ZGB gleichgestellt worden ist — zuzusprechen. Würde nämlich davon ausgegangen, der Beklagte und Werren seien nicht durch ihr Angebot ohne weiteres Solidarschuldner der Pfandobligation geworden, sondern jeder nur Schuldner der Hälfte, so0 wäre jeder kraft der seinerzeit für Kaufmann geleisteten Solidarbürgschaft auch für die seinem Mitbieter überbundene Hälste haftbar. Eine Entlassung aus dieser Bürgschaft könnte in dem Beschluss des Verwaltungsrates der Klägerin vom 7. Juli 1916, dass der Beklagte und Werren « als neue Schuldner angenommen werden +, nicht gesehen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Klage wird zugesprochen.
B, Sanierung von Hotelunternehmungen. AsSainissemenb des entreprises hôtelières,
56. Bntscheid vom 27. Dezember 1921 i. S. Christen & Cie, HPfÍNV Art. 23 Abs. 3: Die Einstellung der Betreibung bei Belangung von Solidarbürgen oder anderen solidarisch Yerpflichteten vor dem Hauptschuldner ist durch den Richter anzuordnen, A. — Die Rekursgegnerin, die Spar- und Leihkasse Thun, betrieb die Rekurrentin, die Firma Christeu & Ce in der Betreibung Nr. 87,268 am 29. September 1921 aus Zahlung einer auf dem Hotel National in Adelboden haftenden, von ihr (der Rekurrentin) neben andern Bürgen verbürgten Grundpfandforderung. Die Rekurrentin erhob Rechtsvorschlag und reichte am 7. Oktober 1921 sowohl beim Betreibungsamt Basel-Stadt, als auch