Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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2 Entscheidungen der Schuldbetreibungsdass sich eine besondere Vergütung hiefür auch nicht rechtfertigt, indem die dem Amte dadurch erwachsende Mühe kaum grösser ist als diejenige der Vorbereitung der vom Gläubiger bei der Abholung des Geldes auf dem Amtsbureau zu unterzeichnenden Quittung, wofür es natürlich eine besondere Gebühr nach Art. 7 Geb. T. auch nicht berechnen dürfte;

hat die Schuldbeir.- und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Entacheid vom 25. Januar 1921 i, S. Vhegatten Eirschi-Morgenthaler, SchKG Art. 92, Ziff. 3 : Die Unpfändbarkeit eines Dampfkessels als zur Ausübung des Berufes notwendiger Gerätschaft zieht die Unpfändbarkeit des für seine Beheizung _ während eines kürzeren Zeitraumes notwendigen Brennmaterials nach sich,

Sachverhalt

A. — In den auf Verlangen der Kohlen-A.-G. gegen die Ehegatten Karl und Elise Hirschi, welche eine von ihnen gepachtete Dampfwäscherei betreiben, bewilligten Arresten beschlagnahmte dds Betreibungsamt BernStadt 100 tannene Reiswellen und 500 Kilogramm Maschinentorf, beliess aber den Schuldnern zirka 30 Reiswellen und zirka 500 Kilogramm Maschinentorf. Diese machten durch Beschwerden die Unpfändbarkeit der arrestierten Gegenstände geltend, mit der Begründung, síe seien ihnen zur Berufsausübung, insbesondere zur Heizung des Dampfkessels nötig. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, das von ihm nicht mit Arrest belegte Brennmaterial genüge zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Dampfwäscherei nicht, was und Konkurskammer. Ne 2. 2 zur Folge haben würde, dass die Schuldner für ihre sechs Kinder nicht mehr aufzukommen vermöchten.

B. — Durch Entscheid vom 31. Dezember 1920 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerden abgewiesen, davon ausgehend, dass Brennmaterial nicht unter die Begriffe « Werkzeuge » oder « Gerätschaften » des Art. 92 Ziff. 3 SchKG salle.

C. — Gegen diesen ihnen am 8. Januar zugestellten Entscheid haben die Ehegatten Hirschi am 18. Januar unter Erneuerung ihrer Beschwerdéanträge den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Indem das Betreibungsamt den Rekurrenten einen Teil das Brennmaterials zum Zwecke des Weiterbetriebes der Dampfwäscherei beliess, hat es ihr Recht auf Beibehaltung ihrer bisherigen selbständigen beruflichen Stellung anerkannt, womit, da die Gläubigerin keine Beschwerde geführt hat, rechtskräftig festgestellt ist, einerseits, dass sie als Wäschereiarbeiter in unselbständiger Stellung den für ihre ausserdem aus sechs Kindern bestehende Familie notwendigen Unterhalt nicht zu verdienen vermöchten, und andererseits, dass es sich dabei nicht um eine gewerbliche Unternehmung handelt, auf welche Art. 92 Ziff. 3 SchKG keine Anwendung finden könnte. Infolgedessen ist der Dampfkessel als den Rekurrenten zur Ausübung ihres Berufes notwendige Gerätschaft anzusehen und wäre, sofern er, weil im Eigentum eines Dritten stehend, für die Arrestierung nicht ohnehin ausser Betracht fiele, ihnen als Kompetenzstück zu belassen. Nun setzt aber die Benützung des Dampfkessels zur Ausübung des Wäschereiberufes voraus, dass er zum Zwecke der Erzeugung von Dampf geheizt wird, und es wäre daher sinnlos, ihn den Rekurrenten zu belassen, sie aber gleichzeitig allen Brennmaterials zu be- 4 Entscheidungen der Schuldbetreibungsrauben. Vielmehr muss die Ueberlegung, dass. er nur im Falle der Beheizung eine für die Berufsausübung überhaupt taugliche Gerätschaft bildet, dazu führen, auch dem für seine Beheizung während eines kürzeren Zeitraumes, der jedoch keinesfalls einen Monat übersteigen darf (vgl. SchKG Art. 92 Ziff. 4), notwendigen Brennmaterial die Kompetenzqualität zuzuerkennen. Da sich aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zweifelsfrei ergibt, dass sämtliches den Rekurrenten zur Verfügung stehende Brennmaterial den Bedarf nur während kurzer Zeit zu decken vermag, erscheinen die Beschwerden ohne weiteres begründet, sodass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur genauen Feststellung des täglichen Bedarfes nicht als notwendig erweist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Arrestierung des Brennmaterials aufgehoben.

3. , Entacheid vom 8. Fobruar 1921 i. S. Wirz.

SchKG Art. 63 : Fällt das Ende einer Frist in die Zeit der Ferien oder des Rechtsstillstandes, s0 wird die Frist bis - zum dritten Werktag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert.

Gegen den ihm am 17. Dezember 1920 vom Betreibungsamt Basel-Stadt zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 74,515 erhob der Rekurrent am 5. Januar 1921 vor 17 Uhr Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt wies den Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Durch die vorliegende, nach Abweisung seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde verlangt der Rekurrent die Zulassung des Rechtsvorschlages.

und Konkurskammer, N° 3, - 5 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung - Der vom Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag ist dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die Frist hiefür, weil deren Ablauf in die Weihnachts-Betreibungsferien fiel, bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert erscheint. Dies trifft, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und aus dem Wortlaut des französischen Textes des Art. 63 SchKG ergibt, in der Tat zu. Während der aus der ersten Beratung der Bundesversammlung hervorgegangene Gesetzesentwurf schlechthin die Hemmung des Fristenablaufes während der Betreibungsferien vorsah (Art. 92), schlug die Kommissíon des Ständerates für die zweite Beratung vor, dass der Fristenlauf während der Betreibungsferien nicht gehemmt, indessen, wenn das Ende einer Frist in die Ferien falle, ihre Dauer bis zum ersten Tage nach deren Ende verlängert werde, wobei die französische Fassung ihres Antrages lautete : « .… le délai est prolongé de plein droit au premier jour utile » (Art. 105). Die Bundesversammlung setzte alsdann diese Frist auf drei Tage fest. Während ‘nun in der französischen Fassung des von der Bundesversammlung in der zweiten Beratung zum Beschluss erhobenen Textes das Wort « utile » unterdrückt ist, wurde es von der Redaktionskommission in den bereinigten Text wieder aufgenommen, welcher als neue Vorlage des Bundesrates der endgültigen Beschlussesfassung der Bundesversammlung vom 11. April 1889 und der Volksabstimmung zu Grunde lag. Da dieser Kommission einige Mitglieder der parlamentarischen Kommissionen angehörten, darf angenommen werden, die endgültige Fassung des in dieser Beziehung einlässlicheren französischen Textes gebe den Willen des Gesetzgebers richtig wieder. Aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, so müsste dieser Text doch als der massgebende betrachtet werden, da es offenbar nicht anginge,

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 63 und Art. 92 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in