Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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17. Entscheid vom 6. Mai 1921 1. 5. Bésch.

HPfÎNV Art. 31: Nach Eròffnung des Konkurses ist die Er- 6ffnung des Pfandnachlassverfahrens nicht mehr zulàssig.

Sachverhalt

A. — Am 28. Februar eròffnete das Konkursgericht von Davos auf Begehren eines Gliubigers den Konkurs liber den Rekurrenten J. Béòsch, Eigentimer des Hotels Rhatischer Hof in Davos-Platz. Dieser erklirte am 6. Màrz die Berufung an den Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart und reichte. fiùr den Fall der Abweisung 60 Entscheidungen der Schuldbetreibungsam 17. Marz das Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung und Erbffnung des Pfandnachlassverfahrens unter Beilage eines Nachlassvertragsentwurfes ein.

B. — Der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart hat am 4. April sowohl die Berufung gegen die Konkurseròffnung als auch das Gesuch um Gewàhrung einer Nachlasstundung und Erdffnung des Pfandnachlassverfahrens abgewiesen, letzteres mit folgender Begriindung : Die Eròffnung des Pfandnachlassverfahrens sei nach FEròffnung des Konkurses nicht mehr zulàssig ; auch miisste der Nachlassvertragsentwurf gemàiss Art. 317 SchKG zunàchst von der Konkursverwaltung begutachtet und zudem kéònnte er so, wie vorgelegt, nicht gerichtlich bestàtigt werden ; endlich treffe den Rekurrenten ein erhebliches Selbstverschulden an seiner Zahlungsunfàhigkeit.

C. — Gegen diesen Entscheid hat Bosch am 8. April den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage auf Gewédhrung einer Nachlasstundung und Eròffnung des Pfandnachlassverfahrens.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwdgung :

1. — Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen . hat, ist nach Eròffnung des Konkurses die Gewàhrung einer Nachlasstundung unzul&ssig, und zwar auch solange die Frist zur Berufung gegén das Konkurseròffnungserkenntnis noch nicht abgelaufen ist (BGE 30 I S. 849 ff Erw. 2, Sep.-Ausg. 7 S. 419 ff. Erw. 2). Mit Recht hat daher die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten insowelit abgewiesen, als es auf die Gewéhrung einer Nachlasstundung abzielte. Auch wenn es iibrigens einem Schuldner, ilbber den das Konkursgericht erster Instanz den Konkurs eròffnet hat, gelingen sollte, eine Nachlasstundung zu erwirken, so vermòchte dieser Umstand doch nicht zur Gutheissung seiner Berufung gegen das Konkurseròffnungserkenntnis zu fiihren. Denn die Wirkung der Nachlasstundung besteht gemàss Art. 297 SchKG nur darin, dass Betreibungen gegen den Schuldner nicht mehr angehoben und die bereits angehobenen nicht mehr fortgesetzt werden kònnen ; dagegen diirfen die bereits vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht gestiitzt auf eine seither bewilligte Nachlasstundung nachtriglich wieder riickgingig gemacht werden.

2. — Muss es sonach bei der Eròffnung des Konkurses iiber den Rekurrenten Jedenfalls sein Bewenden haben, so erscheint die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens deswegen doch nicht von vorneherein ausgeschlossen, weil es gemiss Art. 2 Abs. 2 HPfNV einen Bestandteil des allgemeinen Nachlassvertragsverfahrens bildet, der Abschiuss eines Nachlassvertrages waAhrend des Konkurses aber durch Art. 317 SchKG ausdriicklich vorgesehen wird. Auch lasst sich der Zweck, den es erfiillen soll, nach der Konkurseròffnung noch ebenso wohl erreichen wie vorher. Dagegen ergibt eine nihere Priìfung, dass die Ordnung des Pfandnachlassverfahrens, wie sie in der HPfNV niedergelegt ist, fiir den Fall, dass iiber den Gesuchsteller bereits der Konkurs erGffnet ist, nicht ausreicht, es vielmehr hiefiir einer besonderen Ordnung bedarf. So kann z. B. nicht wohl angenommen werden, dass die Wohltat des Pfandnachlassverfahrens nur demjenigen Gemeinschuldner zur Verfiigung stehen soll, der den fiir das Verfahren, insbesondere die Schàtzung zu leistenden Kostenvorschuss mit fremder Hilfe aufzutreiben vermag ; doch kann anderseits von seiner Entnahme aus der Konkursmasse ohne gesetzliche Ermachtigung nicht die Rede sein. Ferner darf es wegen der langen Dauer, welche das Pfandnachlassverfahren in Anspruch nimmt, dem Gemeinschuldner nicht freigestelit sein, dessen Einleitung erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Konkursverfahrens zu beantragen ; vielmehr erheischen die Interessen der Glàubiger die Bestimmung eines Zeitpunktes in einem 62, Entscheidungen der Schuldbetreibungs, friihen Stadium des Konkursverfahrens, nach welchem der Gemeinschuldner mit dem Gesuch um Finleitung des Pfandnachlassverfahrens ausgeschlossen sein muss. Endlich geht es offenbaò auch nicht an, das Konkursamt als solches, sofern ihm die Konkursverwaltung ibertragen ist, mit den Funktionen des Sachwalters im Pfandnachlassverfahren zu betrauen, da sich dessen Tatigkeit mit dem Abschluss des Nachlassvertrages bezw. dem Schluss des Konkurses nicht erschépft, er vielmehr den Nachlassvertrag selbst zu voliziehen hat. Die danach fiir die sachgemàsse. Durchfiihrung des Pfandnachlassverfahrens wé4hrend des Konkurses unerlisslichen Verfahrensvorschriften im Wege der Rechtsprechung aufzustellen, darf der Richter nicht fiir sich in Anspruch nehmen. - Alsdann aber erweist sich die

Durchfiihrung des Pfandnachlassverfahrens erst nach erfolgter Konkurseréffnung, obwohl sie de lege ferenda wiinschbar erscheint, auf Grund der Ausgestaltung, die es durch die HPfNV erfahren hat, in der Tat als nicht angAngig und ist der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grunde zu bestitigen. Somit braucht nicht gepriift zu werden, ob die Nachiassbehérde das Gesuch des Rekurrenten a limine abweisen durfte, weil ihm der beigelegte Nachlassvertrag zur Beanstandung An-. lass gab, sowie ob sie die Eròffnung des Pfandnachlassverfahrens wegen Selbstverschuldens des Rekurrenten an seiner Zahlungsunfàhigkeit verweigern durfte, ohne ‘ in dieser Beziehung irgendwelche tatsàchlichen Feststellungen zu machen.

Demnach erkennit die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der-Rekurs wird abgewiesen.

18. Auszag aus dom Entscheid vom 24 Mai 1921.

i. S. Schweizerische Bodenkreditanstalt A.-3. und Luzerner .

Kantonalbank gegen Schrimli-Bucher.

HPfNV, Art. 31: Steht schon zur Zeit der Entscheidung iiber das Gesuch um Gewfhrung der Nachlassstundung und Eréffnung des Pfandnachlassverfahrens zweifelsfrei. fest, dass der Nachlassvertrag den Schuldner nicht vor dem Zausammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag, so ist dem Gesuch nicht zu entsprechen.

‘Der Zweck jedes Nachlassverfahrens und damit auch des mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen Nachlassvertrages besteht in der Sanierung des notleidenden Schuldners, und es ist jenem demnach die Bestàtigung zu versagen, sofern er eine Sanierung nicht herbeizufiihren, d. h. den Schuldner nicht vor dem Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag (HPfNV Art. 41; BGE 45 III S. 103 f. Erw. 3 b.S. 202 f. Erw.3 a). Steht aber schon zur Zeit der Entscheidungo iber das Gesuch um Gewahrung der Nachlassstundung und Eròffnung des Pfandnachlassverfahrens zwelfelsfrei fest, dass sich dieses Ziel nicht erreichen lasst, so ist schon diesem Gesuch nicht zu entsprechen, damit das weitere Anwachsen der Schulden wahrend der Dauer des Verfahrens vermieden und unniitze Kosten erspart werden kònnen, Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner die ihm nach Durchfùhrung des Pfandnachlassverfahrens allermindestens verbleibenden Lasten zu tragen imstande sein wird.

ten mesi TI er a OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 297 und Art. 317 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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