Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 III 67

20. Entscheid vom 1. Juli 1921 i. S. Koller.

SchKG Art. 83 Abs. 2 : Die Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage beginnt nicht vor dem Ablauf der Frist zur — allfällig vom kantonalen Recht vorgesehenen — Berufung gegen den Rechtsöffnungsentscheid zu laufen.

Sachverhalt

A. — In der Betreibung des Rekurrenten Rob. Koller gegen den Rekursgegner Mathias Schossig erteilte der Vizepräsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt dem Gläubiger am 24. Februar die provisorische Rechtsöffnung und stellte den Entscheid dem Schuldner am 2. März zu. Als dieser binnen zehn Tagen weder die Berufung gegen jenen Entscheid einlegte noch Aberkennungsklage anhob, stellte ihm das Betreibungsamt Luzern am 15. März die Konkursandrohung zu. Hiegegen beschwerte er siìch am 17. März mit der Begründung, die Frist zur Aberkennungsklage sei noch nicht verstrichen, da Sie ers nach Ablauf der Frist zur Berufung gegen den Rechtsöfsnungsentscheid des Gerichtspräsidenten zu laufen beginne.

B. — Durch Entscheid vom 29. April hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde zugesprochen und die Konkursandrohung aufgehoben.

(C. — Diesen ihm am 21. Juni zugestellten Entscheid hat Koller am 25. Juni an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung und Ahweisung der Beschwerde des Schuldners.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zteh!l

Erwägungen

Da das SchKG das Rechtsmittel der Berufung gegen den Entscheid über das Begehren um provisorische Rechtsöffnung nicht vorsieht, sondern seine Zulassung einfach dem kantonalen Rechte überlassen hat (vgl.

68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 20.

BGE 29 I S. 183 ff. Erw. 3; Sep.-Áusg. 6 S.139 ff. Erw. 3), kann Art. 36 SchKG, wonach eine Berufung nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche síe gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende WirKung hat, auf die Berufung gegen den die provisorische Rechtsöffnung erteilenden Entscheid des erstinstanzlichen Richters keine Anwendung finden. Infolgedessen ist nach einem allgemein anerkannten zivilprozessualen Grundsatze davon auszugehen, dass diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt, sofern das Kantonale Recht siíe nicht ausdrücklich ausschliesst. Hieraus folgt, dass der Rechtsöffnungsentscheid des Richters erster Instanz jedenfalls nicht vor Ablauf der Berufungsfrisf die Rechtskraft beschreiten und somit regelmässíg erst nach diesem Zeitpunkt die ihm vom Gesetz beigelegten Wirkungen entfalten kann. Von dieser Regel muss freilich, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE 28 I S. 952 ff. Erw. 1; 32 TI S. 153 ff. Erw. 2 ff. ; Sep.-Ausg. 9 S. 97 ff. Erw. 2 ff), eine Ausnahme gemacht werden mit Bezug auf die an die provisorische Rechtsöffnung geknüpften rein vorsorglichen Massnahmen der provisorischen Pfändung und der Ausnahme des Güterverzeichnisses, weil die Hinausschiebung dieser lediglich die Sicherung der Zwangsvollstreckung bezweckenden Massnahmen den gewissenlosen Schuldner in den Stand setzen würden jene illusorisch zu machen, und, mindestens soweit die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen ist, die Prioritätsrechte des Gläubigers in nicht mehr gut zu machender Weise zu beeinträchtigen vermöchte. Dagegen sind Keinerlei derart überwiegende Interessen des Gläubigers ersichtlich, welche erheischen würden, dass die zehntägige Frist, binnen welcher die Aberkennungsklage erhoben werden muss, zu laufen beginne, schon bevor der Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig ist ; denn nachdem ihm die provisorische Pfändung bezw. sofern es zu seiner verzeichnisses zur Verfügung stehen, fallen die mit der Hinausschiebung der Verwertung bezw. der Konkurseröffnung verbundenen Nachteile nicht mehr schwer ins Gewicht. Demnach wird der Anfangspunkt der Aberkennungsklagefrist nicht nur dann, wenn das Rechtsmittel der Berufung gegen den die Rechtsöffnung erteilenden erstinstanzlichen Entscheid ergriffen - wird, bis zur Ausfällung des zweitinstanzlichen Entscheides

hinausgeschoben, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (BGE 32 II S. 153 fff. Erw. 2 ff.; 33 IS.687 f.: Sep.-Ausg. 9 S. 97 ff. Erw. 2 ff.; 10 S. 219 f.); vielmehr fällt er auch dann, wenn dies nicht geschieht, nicht mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides, sondern mit dem Zeitpunkte des Ablaufes der Berufungsfrist Zusammen. Für die Richtigkeit dieser auch von JAEGER, Note 7 zu Art. 83; BLUMENSTEIN, S. 265, und WEBERBRÜSTLEIN-REICHEL, S. 91 f., vertretenen Auffassung spricht ferner die Ueberlegung, dass dem Schuldner, der das Rechtsmittel der Berufung zunächst einlegt, in der Folge aber wieder zurücknimmt, zweifellos nicht versagl werden könnte, die Aberkennungsklage noch während der nächsten zehn Tage anzuheben : — alsdann aber ist nicht einzusehen, wieso ihm nicht die gleiche Erist zur Verfügung stehen sollte, nachdem er sich entschlossen hat, von der Berufung abzusehen, wofür ihm gerade die Berufungstrist gewährt ist. Unbehelflich ist endlich der Einwand, es widerspreche dem Bundesrecht, wenn die Dauer der Klagesrist verschieden sei, je nachdem das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid vorsehe oder nicht, bezw. je nach der Dauer der vom kantonalen Recht gesetzten Berufungsfrist ; denn diese Verschiedenheit ist die notwendige Folge davon, dass das Bundesrecht die Einführung und Ausgestaltung eines derartigen Rechtsmittels vollständig den Kantonen überlassen hat. War sonach am 15. März die Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage noch nicht abgelaufen, so durfte 70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.

dem Rekursgegner damals die Konkursandrohung nicht zugestellt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuildbeir.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

21. Entecheid vom 30. Juli 1921 i. S. Betreibungsamt Zürich6.

Art. 4 GebT : Als verfallener Zins kann nur der Zins betrachtet werden, der als bestimmt bezifferter Betrag gefordert wird.

À. —- In einer Betreibung der Rekursgegnerin ZolHinger für « 50 Fr. nebst Zins zu 6%, seit 31. Januar 1921 » berechnete das Betreibungsamt Zürich 6 für Eintragung, Ausfertigung und Zustellung des Zahlungsbefehls die Gebühren auf Grundlage der Ansätze für eine Forderung von 50 bis 100 Fr. (Art. 18 bis 20 des GebT). Darüber beschwerte sich die Gläubigerin, indem sie sich auf den Standpunkt stelite, das Amt dürfe nur die für eine Betreibungssumme von 50 Fr. festgesetzten Gebühren verrechnen. Beide Voriustanzen, das Obergericht mit Entscheid vom 27. Juni 1921; haben dieser Auffassung beigepflichtet und die Ansicht des Betreibungsamtes, es sei berechtigt, auch den aufgelaufenen Zins dem Forderungsbetrage zuzurechnen, als unzutreffend erklirt.

B. -—- Gegen den Entscheid des Obergerichts hat das Betreibungsamt den vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht ergriffen unter Aufrechterhaltung seines vor den kantonalen Aufsichtsbehörden eingenuminenen Standpuuktes.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurekammer zieht in Erwägung:

Als verfallener Zins, der nach Art. 4 GebT allein zu der in Betreibung gesetzten Forderung hinzugerechnet werden darf, kann nur der Zins in Betracht fallen, der als bestimmt bezifferter Betrag gefordert wird. Wird dagegen, wie im vorliegenden Falle, Zins beansprucht bis zum Tage der Betreibung, s0 handelt es sich dabei um laufenden Zins. Andernfails käme inan zu dem Resultat, dass die Betreibungssumme sich mit dein Fortschreiten der Betreibung immer wieder verändern würde. Gerade das aber will Art. 4 GebT vermeiden,

Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammier : Der Rekurs wird abgewiesen.

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