Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

48 I 197

27. Urteil vom 15. Juli 1922

Sachverhalt

I. i. S. Elektrizitätewerk Olten-Aarburg A.-G. gegen Solothurn Regierungerat und Obergericht, Neufestsetzung des vom Inhaber einer WasserrechiskonzesSion zu entrichtenden Wasserzinses gestützt auf einen dessen periodische Revision durch die Verleihungsbehörde vorsehenden Vorbehalt der Konzession. Anfechtung des Masses der Erhöhung wegen Missachtung Von Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Wasserrechtsgeselzes. Der Streit darüber fällt als solcher zwischen Beliehenem und Verleihungsbehörde über die aus dem VerlteihungsVverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten unter Art. 71 des letzteren Gesetzes. Zulässigkeit einer Parteivereinbarung, wonach er unter Ausschluss der kantonalen Gerichtsbehörde (Art. 71 Abs. 1) erst- und letztinstanzlich vom Bundesgericht beurteilt werden s011.

A.— Die A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg mit Sitz in Olten ist Inhaberin einer Konzession des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 17. September 1909 für Erstellung und Betrieb eines WasserwerKes an der Aare bei Winznau und Obergösgen. Durch Beschluss des Regierungsrates vom 16. Februar 1912 wurde

die Konzession auf den Aare-Flusslauf von Obergösgen bis Niedergösgen ausgedehnt. Am 7. Dezember 1917 erfolgte eine neue Konzessionserweiterung, die sich auf die Stauhöhe bezog. Da mit der letzteren Erweiterung auf das Gebiet des Kantons Aargau übergegriffen wurde, war auch die Bewilligung des aargauischen Regierungsrates nötig ; sìe wurde am 26. Dezember 1917 erteilt.

Nach § 34 Abs. 1 der Konzession vom 17. September 1909 war die dem Kanton Solothurn zu bezahlende Konzessionsgebühr (Wasserzins) für die ersten zehn Jahre, vom Tage der Konzessionserteilung an gerechnet, auf jährlich pauschal 24,000 Fr. festgesetzt ; bei den Konzessionserweiterungen wurde diese Summe auf 50,000 Fr. und 55,000 Fr. erhöht. § 34 Abs. 2 der Konzession bestimmt : « Nach Ablauf der ersten zehn Jahre (Abs. 1) und je nach Verfluss eines ferneren Jahrzehntes wird der Regierungsrat auf Grund des Gesetzes betreffend die Taxation der staatlich konzedierten Wasserfallrechte vom 3. April 1892 die Wasserkraft der Anlage, den Einheitspreis per Pferdekraft und die demgemäss zu entrichtende jährliche Konzessionsgebühr für eine weitere zehnjährige Periode festsetzen. » Demgemäss hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 9. Januar 1920 folgenden Beschluss gefasst :

1. Die Konzessionsgebühr für das Kraftwerk OltenGösgen wird für die Zeit vom 17. September 1919 bis 17. September 1929 auf 6 Fr. per Pferdekraft festgesetzt.

2. Die jährliche Konzessionsgebühr für 43,468 Pferdekräfte à 6 Fr. beträgt 260,808 Fr.

3. Nach § 3 des Gesefzes ist die Gebühr jeweils zum Voraus auf 1. Juli zu bezahlen. Für die Zeit vom 17. September 1919 bis 1. Juli 1920 beträgt dieselbde E =, Fr. 204,359.— Für die nämliche Zeit sind bereits bezahlt worden LO X Ww =...» 43,096 .— somit Nachzallung =... Fr. 161,263.— 4. Aenderungen in der bestehenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Das Elektrizitätswerk Olten-Aarburg erhob am 23. Januar 1920 gegen diesen Beschluss Einsprache, worin es sich gegen die Festsetzung der zinspflichtigen Pferdekräfte und gegen die Höhe des Wasserzinses (Konzessionsgebühr) wendete. Am 16. Juli 1920 trat jedoch der Regierungsrat auf die Einsprache, die er als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete, nicht ein.

B. — Mit Eingabe vom 22./23. September 1920 hat darauf Fürsprech Dr. Hugo Meyer in Olten namens des Elektrizitätswerkes Olten-Aarburg-A.-G. gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn beim Bundesgericht folgende Begehren gestellt : « Es sei gerichtlich festzustellen und zu erkennen : : IE 1. dass die von der Elektrizitätswerk Olten-AarburgA.-G. für ihr Kraftwerk Olten-Gösgen dem Staate Solothurn für die Periode vom 17. September 1919 an auf zehn Jahre zu vergütende Wasserkraft 47,306 BruttoPferdekräfte, eventuell 33,114,2 solothurnische EffektivPferdekräfte betrage ; ;

9 dass - die für diese Kraftmenge von der Elektrizitätswerk Olten-Aarburg-A.-G. für die erwähnte zehnjährige Periode dem Staate Solothurn zu bezahlende Konzessionsgebühr (Wasserzins) nach. Massgabe eines Preisansatzes von 3 Fr. 15 Cts. pro Brutto-Pferdekraft, eventuell von 4 Fr. 50 Cts. pro solothurnische EffektivPferdekrafsft zu berechnen sei ; EE 3. dass demgemäss die während der erwähnten zehnjährigen Periode von der Elektrizitätswerk OltenAarburg-A.-G. an den Staat Solothurn jährlich zu entrichtende Konzessionsgebühr (Wasserzins), total 149,014 Fr. betrage ;

4. dass das nach Massgabe dieser Konzessi0nsgebühr (Wasserzins) von der Elektrizitätswerk OltenAarburg-A.-G. für die Zeit vom 17. September 1919 bis und mit 30. Juni 1920, d. h. für 288 Tage dem Staate Solothurn zu zahlende Betreffnis 117,256 Fr. 92 Cts. betrage, an welche Summe das dieser Zeit entsprechende Betreffnis der früheren Konzessionsgebühr von 43,278 Fr. 69 Cts. anzurechnen sei ;

5. dass die Elektrizitätswerk Olten-Aarburg-A. -G. für dieses Mehrbetreffnis per 73,978 Fr. 23 Cts. pro 17. September 1919 bis 30. Juni 1920 und für die Konzessionsgebühr per 149,014 Fr. pro 1. Juli 1920 bis 30. Juni 1921 keinen Zins, eventuell Zins erst ab 24. August 1920 und nur Zu 9 % zu bezahleu habe, u. K. u. E. F. » Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Festsetzung der Konzessionsgebühr durch die Beschlüsse vom 9. Januar /16. Juli 1920 gegen Bundes- und kantonales Recht verstosse. Sie verletze folgende Bestimmungen des solothurnischen Gesetzes betreffend Taxation der staatlich konzedierten Wasserfallkräfte vom 3. April 1892: 1. § 1 Abs. 1 durch unrichtige Deutung und Berechnung der « nutzbaren mittleren sekundlichen Wassermenge »; 2. § 1 Abs. 2 durch unrichtige Auslegung des Begriffes der « nutzbaren Fallhöhe »; 3. § 2 Abs. 1 durch Ausserachtlassung der bei Festsetzung der Konzessionsgebühr zu berücksichtigenden « Verhältnisse der Ausnützung » und durch Anwendung des maximalen Gebührenansatzes. Überdies liege auch eine Missachtung von Art. 4 der Bundesverfassung Vor, weil der Regierungsrat in andern ähnlichen Fällen das Gesetz anders ausgelegt und angewéndet habe. Das Bundesrecht werde durch die Regierungsratsbeschlüsse verletzt, weil sie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, vom 22. Dezember 1916, betreffend die Berechnung des Wasserzinses nicht beachteten und gegen Art. 4 BV verstiessen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit beruft sich die Klägerin auf Art. 71 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes, fügt - aber bei, da es zweifelhaft sei, ob nicht Art. 71 Abs. 1 hier zutreffe, habe sie die gleiche Klage auch beim geführte Artikel lautet : « Entsteht Streit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über ‘die aus dem Verleihungsverhältnisse entspringenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Verleihung nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter Insfanz das Bundesgericht als Staatsgerichtshof. Ist die Verleihung von mehreren Kantonen oder vom Bundesrat erteilt worden, so entscheidet das Bundesgericht erst- und letztinstanzlich als Staatsgerichtshof.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Solothurn, eingeladen sich über die Frage der Zuständigkeit zu äussern, hat beantragt, es sei auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht einzutreten : Es handle sích nicht um eine von mehreren Kantonen erteilte Konzession und nicht um einen Streit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten, sondern um einen solchen über die Anwendung des kantonalen Taxationsgesetzes, zu dessen Beurteilung der Regierungsrat, unter Vorbehalt der Weiterziehung an den Kantonsrat zuständig sei.

D. — Das Bundesgericht hat mit Beschluss vom 9. November 1920 die Behandlung der Sache eingestellt, bis das solothurnische- Obergericht über seine Zuständigkeit zur Beurteilung der bei ihm eingereichten Klage entschieden haben werde. Vor dem Obergericht war vom Regierungsrat Solothurn ebenfalls die Einrede der Unzuständigkeit erhoben worden, weil Keine- Streitigkeit nach Árt. 71 des Bundesgesetzes vorliege. Nachdem darüber gemäss den Vorschristen des kantonalen Zivilprozesses schriftlich und mündlich verhandelt worden war, hat das Obergericht am 22. Juni 1921 erkannt :

«1. Die Einrede des Beklagten ist als begründet erklärt und das Obergericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig.

2. Die Klägerin und Einredebeklagte hat dem

Beklagten und Einredekläger die gesetzlichen Parteikosten mit einer Einleitungsgebühr von 150 Fr., einer Vortragsgebühr von 60 Fr. und einer Vorstandsgebühr von 10 Fr. im Gesamtbetrage von 276 Fr. 70 Cts. zu bezahlen.

3. Die Klägerin und Einredebeklagte hat die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von 150 Fr. zu bezahlen. » '

Die- Erwägungen führen aus, es handle sich zwar um einen Anstand zwischen Beliehenem und Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 71 des Bundesgesetzes (§§ 2 und 34 der Konzession vom 17. September 1909). Allein zur Beurteilung solcher Streitigkeiten wären die in diesen Bestimmungen genannten Behörden Hur dann zuständig, wenn das Bundesgesetz oder die Verleihung nichts anderes bestimmte, und das sei mit Bezug auf Anstände über den Wasserzins der Fall. In der Festsetzung desselben seien die Kantone nur durch die Vorschriften von Art. 48 Abs. 3, 49 bis 51 des Bundesgesetzes beschränkt, im übrigen gelten dafür das kantonale Recht und das kantonale Verfahren weiter ; über die Einhaltung der bundesrechtlichen Schranken habe der Bundesrat zu wachen (Art. 48 Abs. 3 und Kommentar GEISER und ABBÜHL S. 87 und 88, 179).

E. — Gegen dieses den Parteien am 29. März 1922 sehriftlich mitgeteilte Urteil hat die Klägerin innert 20 Tagen beim Obergericht die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt, und unter eingehender Begründung beantragt, es sei. dasselbe aufzuheben, die Unzuständigkeitseinrede des Regierungsrates von Solothurn abzuweisen und dieser zu verpflichten, sich auf die beim solothurnischen Obergericht eingereichte Klage einzulassen. Die gleichen Begehren mit der nämlichen Begründung hat die Klägerin in einer direkt an das Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 17./18. April 1922 gestellt. Es wird daran festgehalten, dass der Streit unter Art. 71 des Bundesgesetzes falle, und zwar unter Abs. 1 dieser Bestimmung. Die Eingabe an das Obergericht ist mit den Akten dem Bundesgericht übermittelt worden, das die Behandlung ins staatsrechtliche Verfahren verwies und eine Antwort des Regierungsrates von Solothurn einholte. Dieser beantragte Nichteintreten eventuell Abweisung, ersteres deshalb, weil es sich um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, die Frist zur Erhebung einer solchen aber mit der mündlichen Eröffnung des kantonalen Urteils zu laufen begonnen habe, letzteres unter Wiederaufnahme der Begründung der vor Obergericht und Bundesgericht erhobenen Unzuständigkeitseinrede.

F. — In einer von der Instruktionskommission des Bundesgerichts angeordneten Vorverhandlung einigten sich die Parteien nach Darlegung der Prozesslage durch den Instruktionsrichter darüber, dass das Bundesgericht unter Vorbehalt der Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Streit nach Art. 71 WRG vorliege, als einzige Instanz über den Streit zu entscheiden habe.

Erwägungen

1. Nachdem das solothurnische Obergericht über die Frage des Eintretens auf die bei ihm erhobene Klage geurteilt haf, ist es nun am Bundesgericht über seine Zuständigkeit zur Beurteilung der bei ihm eingereichten Klage selbständig Beschluss zu fassen.

2. Mit den Klagebegehren wird der .Beschluss des solothurnischen Regierungsrates vom 9. Januar 1920 betreffend Festsetzung des von der Klägerin für die Zeit . vom 17. September 1919 an auf zehn Jahre zu ent-. richtenden Wasserzinses angefochten und die Herabsetzung des jährlichen Wasserzinses auf 149,014 Fr. statt der verlangten 260,808 Fr., und eine entsprechende Berichtigung der auf den 30. Juni 1920 bestimmten Zahnlungs- und Zinspflicht verlangt. Die Begehren werden damit begründet, dass die regierungsrätliche Festsetzung in verschiedenen Beziehungen mit dem kantonalen Gesetz betreffend Taxation der staatlichen konzedierten Wasserrechte und auch mit den Vorschriften des Bundesrechtes über die Berechnung des Wasserzinses nicht übereinstimme. E

3. Ob das Bundesgericht zur Beurteilung dieser Begehren zuständig sei, hängt in erster Linie davon ab, ob man es mit einer Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsverhältnisse entspringenaen Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu tun habe. Die Frage ist zu bejahen : der Wasserzins ist ein Entgelt, eine Gegenleistung des Beliehenen für die Einräumung des staatlichen Rechts zur Ausnutzung der Wasserkraft. Die Pflicht dazu wird durch die Verleihung begründet und bleibt eine solche aus dem Verleihungsverhältnis auch dann, wenn für die Festsetzung gesetzliche Regeln materieller und formeller Art bestehen, wie dies für Solothurn zutrifft. Daran ändert der Umstandg nichts, dass kantonalgesetzlich eine periodische Revision des Wasserzinses stattzufinden hat: Auch eine s0 revidierte Auflage bleibt eine Verpflichtung des Beliehenen aus dem Verleihungsverhältnis ; und auch da bleibt der Regierungsrat Verleihungsbehörde, nicht nur deshalb, weil er die Revisionen vorzunehmen hat, sondern auch deshalb, weil er im Verleihungsverhältnis den Staat in seinen Rechten und Pflichten dem Beliehenen gegenüber vertritt. Nach dem Wortlaute des Entwurfes zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte könnten allerdings über die Frage Zweifel entstehen, weil dort die entsprechende Bestimmung in Art. 50 dahin lautete, dass Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen Und der verleihenden Behörde über den Inhalt der Verleihung oder über ihre durch gegenwärtiges Gesetz bestimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten durch die daselbst bezeichneten Behörden zu entscheiden seien. Allein einmal waren im Entwurf über die Höhe und die Berechnung des Wasserzinses weitergehende Vorschriften enthalten, als im Gesetz, welche unter die « durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten » Pflichten des Beliehenen fielen, und sodann wäre wohl auch nach jener Fassung ein Streit über die Höhe des Wasserzinses als ein solcher über den Inhalt der Verleihung anzusehen gewesen, Zumal da nach dem Entwurf der Wasserzins während der Dauer der Verleihung nicht erhöht werden durfte (Art. 39 Abs. 3). Keinenfalls aber können Zweifel darüber, ob die Fassung des Entwurfes die vorliegende

Streitigkeit erfasst hätte, zu einer einschränkenden Auslegung des nach dem Wortlaut auf dieselbe unzweifelhaft zutreffenden Art. 71 des Gesetzes führen.

4. Der Regierungsrat von Solothurn stützt sich für seine abweichende Auffassung darauf, dass nach der verfassungsmässigen Ausscheidung der Bundes- und der kantonalen Hoheit auf diesem Gebiete und nach Art. 48 des Gesetzes die Festsetzung des Wasserzinses den kantonalen Behörden zustehe und diese hier nur durch die Vorschriften der Art. 49 bis 51 des BG beschränkt selen. Es ist richtig, dass Verfassung und Gesetz micht nur den Wasserzins den Kantonen gesichert, sondern auch seine Festsetzung den kantonalen Behörden überlassen haben, wie sìich nicht nur aus den Art. 24 bis Abs. 5 und 6 BV und aus Árt. 48 des BG, sondern auch aus den Beratungen der Bundesversammlung über den bundesrötlichen Gesetzesentwurf ergibt. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 3 wäre auch der Bundesrat, der im übrigen darüber zu wachen hat, dass die Ausnützung der Wasserkräfte nicht durch die dem Beliehenen auferlegten Bedingungen und Leistungen wesentlich erschwert wird, hiebei an die kantonale Festsetzung von Wasserzins und Gebühren gebunden. Das schliesst aber nicht aus, dass die kantonalen Behörden bei dieser Festsetzung einmal die dafür bestehenden kantonalen Vorschriften und s0-

dann die bundesrechtlich" aufgestellten Schranken, insbesondere die Árt. 49 bis 51 des Bundesgesetzes zu beobachten haben. Die letztern Bestimmungen treten neben die einschlägigen kantonalen Vorschriften, die dadurch, wo sie nicht übereinstimmen, ergänzt oder abgeändert werden. Es ist Klar, dass die Beobachtung solcher, den kantonalen Behörden gezogenen bundesrechtlichen Schranken der Kontrolle einer Bundesbehörde unterstehen muss, und es wäre dafür die Beschwerde an den Bun desrat gegeben, sofern das Gesetz nicht auf andere Weise für jene Kontrolle sorgt. Dies ist nun aber eben durch die Vorschrift yon Art. 71 des Bundesgesetzes geschehen, wonach Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus «dem Verleihungsverhältnisse entspringenden Rechte und Pflichten oberoder letztinstanzlich vom Bundesgericht zu entscheiden sind. Das Verleihungsverhältnis mit den- daraus für den Beliehenen entstehenden Rechten und Pflichten wird s0 unter einen besonderen Rechtsschutz gestellt, in letzter Linie unter den Schutz des Bundesgerichts. Es liegt darin eine weitere, nicht das materielle Verleihungsrecht, sondern die Zuständigkeiten und das Verfahren betreffende bundesrechtliche Einschränkung des in erster Linie massgebenden Kantonalen Rechts, die für das Bundesgericht massgebend ist, selbst wenn dabei die Bundesgesetzgebung über die Verfassung hinausgegangen sein sollte (Art. 113 Abs. 3“ der BV), was übrigens wohl verneint werden müsste, da die Einführung eines solchen Rechtsschutzes als eine zur Sicherung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte erforderliche Anordnung (Art. 24 bis Abs. 2 BV) angesehen werden Kann. Die Bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass Zwischen der Verleihungsbehörde und dem Beliehenen durch die Verleihung ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten entsteht, einem durch Vertrag begründeten Verhältnis vergleichbar, und der Beliehene deshalb einen rechtlich geschützten Anspruch darauf Gerichtsstand. N® 27. 207 hat, dass die Verleihungsbehörde ihm gegenüber die Verleihungsbestimmungen einhalte, wobei die allgemeinen, das Verhältnis betreffenden Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts ergänzend in Betracht fallen. Dabei hat sich das Gesetz nicht begnügt,

eine Rechtskontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Schranken durch das Bundesgericht einzuführen, wie dies nach dem bundesrätlichen Entwurfe beabsichtigt gewesen zu sein scheint. Sondern es greift einerseits auch in die kantonale Zuständigkeitsordnung ein, indem es solche Streitigkeiten, soweit sie nicht direkt an das Bundesgericht gehen, an die kantonalen Gerichte verweist, und andererseits beschränkt es die Nachprüfungsbefugnis auch des Bundesgerichtes nicht auf die Beobachtung des Bundesrechtes, sondern dehnt sie allgemein auf die Frage aus, ob ein von der einen Partei an die andere erhobener, von dieser bestrittener Anspruch- nach der Verleihung und dem sonst anwendbaren Recht begründet sel. Es mag zweifelhaft sein, ob von solchen Ansprüchen schon im Stadium des Verleihungsverfahrens gesprochen werden kann, da das Verleihungsverhältnis erst durch die Verleihung begründet und erst jetzt der Bewerber zum Beliehenen wird, und es kann die Auffassung vertreten werden (so der vom Beklagten und vom solothurnischen Obergericht angeführte Kommentar GEISER und ABBÜHL), dass die dem Bewerber bei der Verleihung auferlegten Verpflichtungen nach Art. 48 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom Bundesrat auf ihre Übereinstimmung mit den Schranken des Bundesrechts nachzuprüfen seien. Jedenfalls aber fallen die nach Erteilun der Verleihung von der Verleihungsbehörde erhobenen, auf die Verleihung sich gründenden Ansprüche unter Art. 71. Auf die Form der Geltendmachung kommt es dabei nicht an. Ein Anstand im Sinne jener Bestimmung liegt immer dann vor, wenn die eine Partei von der andern auf Grund der Verleihung etwas verlangt, wozu die letztere nicht verpflichtet zu sein behauptet. Dazu 208 LL Staatsrecht.

gehört nach seiner oben“ erörterten Natur als Gegenleistung für die Einräumung des Wassernutzungsrechtes auch der Anspruch auf den Wasserzins. Wenn und s0- weit er in der Verleihung genau und endgültig bestimmt ist, mag nach dem Gesagten eine Nachprüfung auf dem Wege des Art. 7 1 ausgeschlossen sein. Wird er aber nach der Verleihung von der Verleihungsbehörde anders festgesetzt und bestreitet der Beliehene den ÁAnspruch, s0 hat man es mit einem Streit zu tun, der unter Art. 71 fälit. Dies wäre ohne weiteres klar, wenn die Zulässìgkeit einer solchen Abänderung grundsätzlich bestritten würde. Es verhält sich aber auch nicht anders, wenn, wie hier, die Erhöhung nur dem Masse nach angefochten wird, da es gerade der Sinn und Zweck des Art. 71 ist, den Beliehenen gegen einseitige Belastungen seitens der Verleihungsbehörde zu schützen. Das Recht der Verleihungsbehörde, den Wasserzins festzusetzen, wird dadurch nicht angetastet, sondern es wird nur ihre Festsetzung einer Rechtskontrolle durch die in Art. 71 genannten Gerichtsbehörden unterstellt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob daneben der im solothurnischen Taxationsgesetz vVorgesehene Rekurs an den Kantonsrat weiterbestehe. Ebenso ist unerheblich, ob es sich um eine in der Verleihung selbst und in der kantonalen Gesetzgebung, auf die darin verwiesen ist, vorgesehene periodische Revision handle. Denn auch eine solche bedeutet im Lichte des Bundesrechtes nichts anderes, als die Festsetzung einer dem Beliehenen gemäss der Verleihung obliegenden Leistung, stellt sich daher als ein. aus jener fliessender Anspruch an den Beliehenen dar, über den, wenn er als unzulässig oder als zu hoch angefochten wird, im Verfahren nach Art. 71 zu entscheiden ist. Gerade in Fällen, wie dem vorliegenden, wo in der Verleibung als Wasserzins nur eine Pauschalsumme festgesetzt wurde und dann bei der Revision die zinspflichtigen Wasserkräfte und ein Einheitssatz dafür bestimmt werden, kann nach dem Sinn und Zweck des Gerichtsstand. Né 27. 209 Bundesgesetzes unmöglich einfach das kantonale Taxationsverfahren massgebend sein ; sonst wäre der Beliehene in Bezug auf die Höhe seiner Leistungen den kantonalen’ Verleihungs- und ihren Aufsichtsbehörden ausgeliefert. 9: — Zum nämlichen Ergebnis führen übrigens nachfolgende Überlegungen mehr allgemeiner Natur : Da . grundsätzlich den Kantonen die Verfügung über ihre

Wasserkräfte zusteht und dem Bunde, wo nicht interkantonale oder internationale Gewässerstrecken in Frage kommen (Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte) nur ein Oberaufsichtsrecht eingeräumt ist (Art. 1 bis 5 ebenda), s0 enthält die Verleihung von Wassernutzungsrechten an einem kantonalen Gewässer einen Kkantonalhoheitlichen Akt. Für die Bedingungen unter denen eine solche Verleihung erteilt wird, ist aber nicht allein das kantonale Recht massgebend, sondern es stellt auch das Bundesgesetz darüber verschiedene Vorschriften und Schranken. “ auf, die von den kantonalen Behörden zu beobachten Sind, und zwar nicht nur solche über die Anlage der Wasserwerke (Art. 21 ff. des Gesetzes), sondern auch über den Inhalt der Verleihung (Art. 38 ff. des Gesetzes). So enthält das Bundesgesetz insbesondere auch bestimmteVorschriften über die zulässige Höhe und die Art der Berechnung des Wasserzinses (Art. 49 bis 51). Sie beruhen darauf, dass es in Art. 24 bis der Verfassung als Bundes“ sache erklärt ist, auf diesem Gebiete die aligemeinen öffentlichen Interessen zu wahren und für eine zweckmässige Ausnutzung der Wasserkräfte zu sorgen. Die kantonale Verleihung muss danach auch einer BundesKontrolle daraufhin unterstehen, ob die eidgenössischen Vorschriften beobachtet und die aufgestellten Schranken eingehalten seien. Kontrollinstanz dafür ist naturgemäs der Bundesrat. Er wird daher angerufen werden können, wenn bei der Verleihung dem Bewerber Bedingungen und Leistungen zugemutet werden, die mit den bundes- * ‘

rechtlichen Vorschriften nicht im Einklang stehen. Der Gesichtspunkt, aus dem dabei der Bundesrat den Verleihungsakt nachzuprüfen hat, ist derjenige der allgemeinen öffentlichen Interessen der Eidgenossenschaft und der Sorge für die zweckmässige Ausnutzung der Wasserkräfte im Rahmen und nach Massgabe der bundesrechtlichen Ordnung. Die Kontrolle wird in der Regel nur das Stadium der Verleihung erfassen, nicht mehr das spätere Stadium, in dem die Verleihung erteilt oder ausgeführt 1st. Es mag sein, dass der Bundesrat ausnahmsweise auch in diesem letzteren Stadium wegen Missachtung der bundesrechtlichen Vorschriften über den Inhalt der Verleihung angerufen werden kann, etwa in den Fällen von Art. 48 Abs. 3 Schlussatz, oder von Art. 49 Abs. 3 des-Bundesgesetzes ; auch dann aber sind es nur die vorerwähnten Gesichtspunkte, aus denen ihm eine Nachprüfung kantonaler Ansprüche zusteht. Im vorliegenden Falle steht etwas ganz anderes in Frage. Es handelt sich nicht darum, ob durch die neue Festsetzung des Wasserzinses allgemeine Landesinteressen oder die zweckmässige Ausnutzung der Wasserkräfte gefährdet werden, sondern nur um die Interessen des Beliehenen und darum, ob von ihm nicht eine ungerechtfertigte Leistung verlangt werde. Wenn solche Interessen bei der Verleihung missachtet werden, so0 werden sie vom Bundesrat berücksichtigt werden, soweit sie sich mit den von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen decken. Im übrigen steht es dem Bewerber frei, auf die Verleihung zu verziehten, falls er die Belastung für zu stark erachtet. Werden dagegen nach der Erteilung der Verleihung und während des Bestehens des Verleihungsverhältnisses Ansprüche an den Beliehenen erhoben, die ihn übermässig belasten, so ist für ein Nachprüfungsrecht des Bundesratés kein Raum mehr. Nun verschafft aber nach Art. 43 des Gesetzes die Verleihung dem Beliehenen ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers nach Massgabe des Verleihungsaktes.

Und diesem Gedanken entspricht es, dass in Art. 71 des Gesetzes Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über den Inhalt des Verleihungsverhältnisses und die gegenseitigen Rechte und Pflichten einer Gerichtsinstanz zur Erledigung zugewiesen werden. Die Zulassung der Weiterziehung an das Bundesgericht ist darin begründet, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis vielfach durch Bundesrecht beherrscht werden, und zwar oft in einer Verknüpfung mit dem kantonalen Recht, die es schwer machen würde, die beiden Gebiete auseinanderzuhalten. _ Ein solcher Streit ist gemäss den früheren Ausführungen auch derjenige über die Höhe des geschuldeten Wasser-

6. Demnach ist denn die Neufestsetzung des WasserZihses, Wie Sie durch den Beschluss des solothurnischen Regierungsrates vom 6. Januar 1920 vorgenommen wurde, .nicht eine endgültige und für den Beliehenen verbindliche, sondern sie bedeutet lediglich die Erhebung - des Anspruches auf eine verleihungsmässige Leistung. Wollte der Beliehene den Anspruch nicht anerkennen, s0 war auf dem Wege des Art. 71 des BG vorzugehen, was in der Weise geschehen Konnte, dass der Beliehene mittelst einer Feststellungsklage die kantonale Festsetzung anfocht. Das sechliesst nicht aus, dass in gewissem Umfange die Behörden des Art. 71 an die kantonale Festsetzung gebunden sîind. Es hängt dies davon ab, wieweit die Überprüfungsbefugnis derselben sich erstrecke, worüber aber micht in diesem Verfahren, sondern einlässlich zu befinden ist.

7. Da sich die Parteien für den Fall, dass das Bundesgericht das Vorliegen eines Anstandes nach Art. 71 BG bejahen sollte, dahin geeinigt haben, dass es als einzige Instanz urteilen solle, s0 braucht zu der Frage, ob Art. 71 Abs. 1 oder 2 zutreffe, nicht Stellung genommen zu werden. Eine solche Vereinbarung ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 OG zulässig.

912 - „Staatsrecht.

8. Die in doppelter Form ergriffene Weiterziehung gegen das in der Sache ergangene Urteil des solothurnischen Obergerichtes wird durch die Anhandnahme der Klage seitens des Bundesgerichtes gegenstandslos. Eine Rückweisung an das solothurnische Obergericht kommt nicht mehr in Frage, und die Kostenauflage an die Klägerin begründet kein genügendes Interesse an der Beurteilung der Weiterziehung, da die Klägerin durch gleichzeitige Anrufung des Bundesgerichtes und des Obergerichtes die Gefahr widersprechender Entscheidungen auf sich genommen hat. AE

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten gegenüber der direkt beim Bundesgericht erhobenen Klage Wird abgewiesen und es wird die Klage an die Hand genommen. RN

4. Die Weiterziehung gegenüber dem Urteile des s0lothurnischen Obergerichts vom 22. Juni 1921 wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. dd 8. 213 VIT. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FÉDÉRAL

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 6 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 52 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Art. 71 — der Erlass wurde am 1. Mai 1997, 1. Januar 2000, 1. Februar 2003, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2023, 1. August 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in