48 I 532
60. Urteil vom 18. November 1922
Sachverhalt
I. i. S. Ameler & Cle gegen Aargau Roegierungerat, Vorschrift eines Kantonalen Gebührentarifs, wonach für die Vormerkung von « Firmaänderungen » im Grundbuch eine nach dem Werte der betreffenden Grundstücke bemessene Gebühr zu entrichten ist. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Abgabe mit Art. 954 ZGB. Die Einführung durch bÞblosse Verordnung auf Grund der Ermächtigung an den Grossen Rat zur Festsetzung der « Grundbuchgebühren » im kantonalen EG verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung, wenn schon das bisherige Kantonale Recht den Ausdruck « Gebühren » im Grundbuchwesen in jenem weiteren, die im Anschluss an gewisse grundbuchlliche Vorgänge zu entrichtenden Verkehrssteuern mitumfassenden Sinne verwendete. Eine erst später durch Revision des Tarifs auf einen bisher abgabefreien Vorgang gesetzte Abgabe kann nicht auf die Eintragung entsprechender Vorgänge angewendet werden, deren Anmeldung schon vorher in der zwecks Bereinigung der Grundprotokolle für den ganzen Kanton gesetzten einheitlichen Aufrufsfrist erfolgt war. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit fordert, dass alle während jener Frist erfolgten Anmeldungen hinsichtlich der Gebührenpflicht gleich behandelt werden, auch wenn die effektive Durchführung der Bereinigung etappenweise erfolgt, A. — Das aargauische EG zum ZGB bestimmt :
« § 154. Vom 1. Januar 1912 hinweg bis zur Einführung des eigentlichen Grundbuchs findet die Einräumung, Übertragung, Änderung und Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken nicht mehr durch Fertigung, sondern durch Eintragung in ein Interimsregister statt, das vom Grundbuchführer gemeindeweise geführt wird. Die Eintragung geschieht nach den VorGewaltentrennung. N° 60, 533 schriften des ZGB mit sofortiger Grundbuchwirkung, aber noch ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten - gutgläubiger Dritter (SchIT Art. 48). » «§ 155 Abs. 1: Der Anlegung des Grundbuches hat die Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle voranzugehen. Dabei werden von Amteswegen diejenigen Rechte in das Grundbuch und in das Interimsregister übertragen, die in der letzten zu Recht bestehenden Eigentums- oder Lastenfertigung enthalten und infolge der Bereinigung nicht weggefallen SsINd, » « § 159. Die näheren Vorschriften über die Führung der Interimsregister, das bei der Bereinigung zu hbeobachtende Verfahren, über die Anlegung des Grundbuchs und über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens erlässt der Grosse Rat. » «§ 140. Die Gebühren, die für die Eintragungen in das Grundbuch und die damit verbundenen Vermessungsarbeiten erhoben werden dürfen (Art. 954 ZGB), werden vom Grossen Rate festgesetzt und fallen n die Staatskasse. » Die gestützt hierauf vom Grossen Rate am 5. Juli 1911 erlassene Verordnung über die Einführung des Grundbuches regelt in drei Abschnitten « die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuchs », « die Bereinigung der Fertigungskontrolle » und « die Anlegung des Grundbuches. » Ein Anhang enthält den « Tarif der Gebühren für die Eintragungen ‘in das Interimsregister und für das Bereinigungsverfahren ». An Stelle desselben ist durch - Verordnung vom 27. November 1912 ein. neuer. ‘abgeänderter Tarif getreten, der unter « 4. Gebühren für die Eintragungen in das Interimsregister » u. a. in Ziff. 1 Abs. 2 vorschreibt : « Für Handänderungen durch Erbgang oder Ehevertrag sowie für die Anmeldung des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren beträgt die Gebühr 1,5 “low » Am 930. November 1917
hat der Grosse Rat dazu eine Ergänzung d. J. beschlossen : « Im Abschnitt 4 6 Vormerkungen des Tarifs zur Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuchs wird beigefügt :
« È Firmaänderungen, für jede Grundbuchnummer 1 9 o der Schatzung. » Und durch einen weiteren Beschluss vom Januar 1921 ist zugleich mit den übrigen Grundbuchgebühren auch dieser Ánsatz um die Hälfte erhöht worden.
Grundlage des Bereinigungsverfahrens nach Abschnitt IT der Verordnung vom 5. Juli 1911 sind einerseits die von den Gemeinderäten an Hand der bisherigen Fertigungskontrolle anzufertigenden Grundstückblätter, die den Beschrieb aller Grundstücke des Gemeindebanns und den Bestand der Rechte und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 enthalten sollen, andererseits ein vom Regierungsrat für das ganze Kantonsgebiet zu erlassender Aufruf (§§ 14, 18). Für den Beschrieb der Rechte an einem Grundstück haben sich die Gemeinderäte an die letzte Fertigung unter Berücksichtigung seitheriger Nachträge (Löschungen, Neuschätzungen u. s. w.) zu halten, im Grundstückblatt aber darauf aufmerksam zu machen, wenn ihnen bekannt ist, dass die letzte Fertigung unrichtig war oder dass seit der letzten Fertigung ein noch nicht gefertigter Eigentumswechsel stattgefunden hat (§ 16). Durch den Aufruf nach § 18 werden alle Personen, die Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Pfandrechte an Grundstücken im Kanton beanspruchen, aufgefordert, sie innert einer bestimmten Frist beim betreffenden Grundbuchamte anzumelden : einer Anmeldung des Eigentumsrechts an den Grundstücken bedarf es, sofern es im bisherigen Fertigungsprotokoll eingetragen ist, nicht. An die Nichtanmeldung ist die Folge zu knüpfen, dass der Grundbuchverwalter die in den bisherigen Fertigungsprotokollen nicht eingetragenen Rechte, die nicht angemeldet werden, in das Grundbuch s. Z. nicht aufGewaltentrennung. No 60. 535- nehmen werde und dass er die in den Fertigungsprotokollen eingetragenen Rechte von Amteswegen nur aufnehmen werde nach Massgabe der letzten, über ein Grundstück ergangenen Fertigung (§ 19). Hieran schliesst sich dann - das eigentliche Bereinigungsverfahren vor dem Grundbuchamt (§8 21 bis 28) an.
BB. — Das Bad Schinznach und der dazu gehörende Grundbesitz in der aargauischen Gemeinde Birrenlauf war seit 1908 infolge Kaufs. Eigentum der Kollektivgesgellschaft Amsler, Rilliet & Cie und auf deren Namen im Fertigungsprotokoll eingetragen. Im Jahre 1910 traten zwei Teilhaber und im Jahre 1911 auch noch der Teilhaber Rilliet aus der Gesellschaft aus und an Stelle des letztern ein neuer Teilhaber ein, was die Umänderung der Firma in Amsler & Cie notwendig machte. Die Austritte, der Neueintritt und der Firmawechsel wurden am 21. Dezember 1911 ins Handelsregister eingetragen, ohne dass gleichzeitig auch ein entsprechender Vormerk im Fertigungsprotokoll veranlasst worden wäre, Durch Verhandlungen mit dem damaligen Anwalte der Firma Amsler & Cle über die grundbuchliche Behandlung dieser Vorgänge auf sie aufmerksam geworden, nahm das Grundbuchamt Brugg den Standpunkt ein, dass es sich um einen Wechselt im Eigentum handle, der die Übertragung des Eigentums von der alten Gesellschaft bezw. den ausscheidenden Teilhabern auf die neue Gesellschaft im Grundbuch nötig mache und den Staat zur Erhebung der auf Handänderungen gesetzten Gebühr berechtige. In einer einlässlich begründeten Eingabe vom 3. November 1913 trat der Anwalt der Firma dieser Auffassung - entgegen, und stellte das Begehren, es sei von einer solchen Zufertigung abzusehen, und der bisherige Eintrag als auch zu Gunsten der neuen Firma bezw. der Gesellschaft in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung wirksam und als massgebende . Grundlage der Eintragung in das künftige Grundbuch anzuerkennen. Die Justizdirektion bezw.
die vom Justizdirektor präsidierte Notariatskommission als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde schützte mit Beschluss vom 95. Februar 1914 diese Auffassung und erklärte, dass eine Handänderung der Grundstücke, die der Firma « Amsler & Cle » zustehen, im Jahre 1911 nicht notwendig gewesen sei und daher auch nicht nachgeholt werden müsse. Inzwischen. hatte die Firma auf den vom Regierungsrat nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911 erlassenen Aufruf am 31. Dezember 1913 innert Frist für die sämtlichen in Betracht kommenden Grundstücke dem Grundbuchamt. Brugg je ein Formular ‘'« Anmeldung eines Eigentumsrechts » eingereicht, worin es unter Rubrik 1 « Vollständiger Name, Beruf und Wohnort des Ansprechers », jeweilen hiess : « Amsler & Cie, Bad Schinznach in Birrenlauf. » Die Rubrik 3 Erwerbsart war ausgefüllt mit :- « Kaufvertrag vom 25. Februar u. 16. April 1908 und Firmaänderung vom 1. Dezember 1911. » Und in Rubrik 4 (letzte Fertigung) war bemerkt : « Laut Fertigungsprotokoll der Gemeinde Birrenlauf...... ist das Grundstück noch eingetragen als Eigentum der früheren Firma Bad Schinznach Amsler, Billiet & Cte, » Das Grundbuchamt nahm die Anmeldungen zu den Akten, ohne ihnen einstweilen eine weitere Folge zu geben. Nachdem dann die Reihenfolge der « Bereinigung» an die Gemeinde Birrenlauf gekommen war, teilte es mit Schreiben vom 10. November 1921 der Ansprecherin mit, dass sie, um als Eigentümerin aufgenommen Zu werden, noch die Handelsregisterauszüge über den früheren und gegenwärtigen Eintrag bezüglich der Firma einzusenden habe, und forderte, in deren Besitz gekommen, am 30. November 1921 für die Eintragung die durch Abschnitt 4. Ziff. 61 des Tarifs zur Verordnung vom 5. Juli 1911 mit Ergänzungen vom 30. November 1917 und Januar 1921 für « Firmaänderungen » vorgesehene Gebühr von 1,5%, des Schatzungswertes, zusammen 2062 Fr.
Auf Beschwerde der Firma Amsler & Cle setztie die kantonale Justizdirektion die Gebühr auf 1%/ y der Schatzung herab, hielt dagegen im übrigen an der Forderung fest, mit der Begründung : nach § 14 der Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuchs hätten die Grundstückblätter noch auf den Namen der alten Firma ausgestellt werden müssen, weil diese Ende 1911 im Fertigungsprotokoll als Eigentümerin eingetragen war. Um die schon 1911 erfolgte Firmaänderung in das Grundbuch eintragen zu lassen, habe es einer Anmeldung bedurft. Als solche sei die Sog. Eigentumsanmeldung anzusehen, welche die neue Firma am 31. Dezember 1913 eingereicht habe. Denn einer Eigentumsanmeldung im Bereinigungsverfahren hätte es nur bedurft, wenn auch die alte Firma nicht eingetragen gewesen wäre, Nach dem bestehenden Tarif sei aber für die Vormerkung einer Firmaänderung und.
die durch síie veranlassten Anzeigen eine Gebühr von 19%/,, der Steuerschatzung zu erheben. Hieran lasse sich nichts ändern. Da die Anmeldung schon 1913 erfolgt sei und sofort hätte erledigt werden können — als Anmeldung einer Firmaänderung im Betrieb und nicht als solche des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren — dürfe immerhin der erst 1921 beschlossene Teuerungszuschlag von 90 °®/, nicht gefordert werden.
Die Firma rekurrierte gegen diese Verfügung an den Regierungsrat, indem sie einerseits die Rechtbeständigkeit der in Frage stehenden Gebührenbestimmung bestritt, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte ungünstigere Behandlung der Gesellschaften gegenüber den übrigen Grundeigentümern enthalte und. zudem nur durch Gesetz hätte eingeführt werden können, andererseits den Behörden das Recht absprach, eine solche neu eingeführte Gebühr rückwirkend auf - eine schon lange vorher erfolgte Anmeldung anzuwenden.
Der Regierungsrat wies indessen den Rekurs durch . Entscheid vom 10. Februar 1921 ab. Er verwarf zunächst die beiden ersten Einwände unter Berufung auf. § 159 (recte 140) EG und die Erwägung, dass ein Fall wie der vorliegende mit blossen Namensänderungen von natürlichen Personen nicht auf gleiche Stufe gestellt werden könne. Bei der Firma Amsler, Rilliet & Cie _ seien Personen ein- und ausgetreten. Die ausgetretenen Mitglieder hätten Eigentum aufgegeben und der neue Gesellschafter Senn sei Gesamteigentümer geworden. Es sei in gewissem Sinne ein Sonderrecht, wenn dafür nicht eine gewöhnliche Handänderung verlangt und die auf solche gesetzte Gebühr erhoben werde. Auch von einer rückwirkenden Anwendung des Tarifes könne keine Rede sein. Im Aufrufverfahren für die Bereinigung der Fertigungsprotokolle sei nicht die Änderung der Firma, sondern deren Eigentumsrecht zur Eintragung angemeldet worden, während die NotariatsKommission dann auf das Gesuch der Firma vom 3. November 1913 die Vornahme einer Handänderung und eines entsprechenden Neueintrags als überflüssig erklärt habe. Eine belegte Anmeldung für Eintragung der Firmaänderung sei erst im Jahre 1921, auf die Aufforderung des Grundhuchamtes vom 10. November 1921 eingereicht worden, worauf die entsprechende Vormerkung erfolgt sei. Für sie und nicht für die 1913 eingereichte Eigentumsanmeldung im Bereinigungsverfahren werde die streitige Gebühr gefordert. Sie stütze sich also auf den zur Zeit“der Anmeldung geltenden Tarif und streng genommen hätte deshalb auch an dem Teuerungszuschlag von 509%/, festgehalten werden sollen, da die Anmeldung von 1913 unbrauchbar gewesen und nicht wie diejenige von 1921 im Betrieb, sondern in der Bereinigung erfolgt sei.
C. — Gegen den Entscheid des Regierungsrats bat die Firma Amsler & Cle den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei unter Aufhebung des Entscheides und der dadurch geschützten Verfügungen der Justizdirektion und des Grundbuchamts Brugg die Forderung von 19/4 der Grundsteuerschatzung als verfassungswidrig zu erklären und auszusprechen, dass für die Vormerkung der Firmaänderung im Grundbuch keine höhere Gebühr berechnet werden dürfe, als sie sich aus dem Tarife von 1912 vor der Ergänzung von 1917 ergeben mag. Als Beschwerdegründe werden Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, des Art. 4 BV (Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und Willkür) und des Grundsatzes der Gewaltentrennung geltend gemacht. Der erste und der letzte Beschwerdegrund werden darauf gestützt, dass Art. 954 ZGB den Kantonen bloss den Bezug von Gebühren, nicht aber von Spezialsteuern für die Eintragungen ins Grundbuch gestatte, und eine Abgabe wie die vorliegende, die sích als Steuer und nicht als Gebühr darstelle, überdies nach kantonalem Staatsrecht ein Gesetz erfordert hätte. Im übrigen ist die Begründung der Beschwerde, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
D. — Der Regierungsrat des Kantons Aargau hält in seiner Vernehmlassung, worin er Abweisung der Beschwerde beantragt, ‘an der im angefochtenen Entscheide vertretenen Rechtsauffassang fest. Die Rechtslage wäre übrigens auch dann keine andere, wenn schon die Eigentumsanmeldung vom 31. Dezember 1913 als Anmeldung der Firmaänderung betrachtet würde. Denn die Bereinigung der Grundstückblätter der Gemeinde Birrenlauf sei erst im Jahre 1921, unter der Herrschaft des neuen Tarifs durchgeführt worden. Für die Gebührenpflicht sei aber nicht der zur Zeit der Anmeldung im allgemeinen Aufrufverfahren, sondern der zur Zeit der Vornahme der Bereinigung geltende Tarif massgebend. Es ergebe sich dies deutlich aus § 26 Abs. 3 der Grossratsverordnung vom 3. Juli 1911, wonach die Bereinigung und Auflage der Grundstückblätter in einer angemessenen Reihenfolge erfolgen solle und dabei auch noch eintragungsMO : Staatsrecht.
pflichtige Rechte angemeldet werden könnten, - deren Anmeldung bisher unterblieben sei. Wenn daraus der , Rekurrentin - ein Nachteil erwachse, s0 habe sie ihn sich selbst zuzuschreiben, weil sie es unterlassen habe die Anmeldung zu belegen und die sofortige Eintragung der Firmaänderung im laufenden Betrieb zu verlangen, statt sich auf das Begehren um Vornahme derselben im Bereinigungsverfahren zu beschränken. Auch bei Anwendung des Tarifs von 1912 könnte ferner nicht, wie die Rekurrentin postuliere, eine blosse Kanzleigebühr erhoben werden, sondern es müsste der dort in Ziff. 1 Abs. 2 festgelegte Ansatz von 1,5°%/, für die Anmeldung des Eigentums im Bereinigungsverfahren Anwendung finden ; andernfalls könnten sich Erben, die Ende 1911 Eigentümer waren, aber als solche noch angemeldet und eingetragen werden mussten, mit Recht darüber beklagen, dass sie gegenüber den Handelsfirmen ungleich behandelt - werden. E. — Auf eine beim Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde über ‘das Grundbuchwesen eingereichte Beschwerde ist dieser am 28. März 1922 nicht eingetreten.
Erwägungen
1. Die Rüge, dass die Erhebung von Abgaben mit Steuercharakter wie der vorliegenden für die Vornahme von Eintragungen im Grundbuch gegen Bundesrecht, nämlich gegen Art. 954 ZGB verstosse, war, weil gegen eine Verfügung des Grundbuchamts und der kantonalen Aufsichtsbehörden über dieses gerichtet und die Auslegung einer grundbuchrechtlichen Vorschrift des ZGB betreffend, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs, sondern auf dem Wege der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat nach Art. 956 ZGB, 102 Grundbuch- . verordnung geltend 'zu machen. Sie ist durch den Entscheid des Bundesrates vom 28. März 1922 trotz des auf Nichteintreten lautenden Dispositives tatsächlich auch geprüft, aber als unstichhaltig verworfen worGewaltentrennung. NS 60. 541 den, Wenn hier erklärt wird, dass der Bundesrat gegen kantonale Gebührenforderungen, die im Zusammenhang mit Einträgen im Grundbuch erhoben werden, nur einschreiten könne, falls dadurch die Anwendung eines Institutes des eidgenössischen Rechts verunmöglicht oder ungebührlich erschwert werde, so ist damit implizite auch ausgesprochen, dass Art. 954 ZGB eine Beschränkung der Kantonalen Steuerhoheit, wie die Rekurrenten sie daraus herauslesen wollen, nicht enthält. Denn eine wirkliche Gebühr wird jene Folge nie haben können. Sie kann sich höchstens aus im Anschluss an eintragungs- oder vormerkungsbedürftige Veränderungen "in den Rechtsverhältnissen eines Grundstücks erhobenen Abgaben ergeben, für deren Höhe nicht der Umfang der dem Staate durch die Eintragung verursachten Arbeit, sondern der Wert des von der Veränderung betroffenen Objektes massgebend ist, und die deshalb trotz der Bezeichnung als Gebühr in Wirklichkeit nicht mehr die Natur einer solchen, sondern einer Verkehrs-Umsatzsteuer haben. Dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrates s0 zu verstehen 1st, ergibt sich Klar aus den früheren Entscheidungen BBI 1915 I S. 300; 1916 I S. 314, auf die darin verwiesen wird, und aus BBI 1914 I %S. 3956 (wo die Weigerung der baselstädtischen Grundbuchbehörden den Eigentumsübergang an einem Grundstücke vor Entrichtung der Handänderungssteuer einzutragen, als nicht bundesrechtswidrig erklärt wurde).
2. Schon das bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs geltende frühere aargauische. Recht, nämlich die Hypothekarordnung von 1888 hatte den Ausdruck « Gebühr » auf diesem Gebiete ebenfalls in jener weiteren, die im Anschluss an gewisse grundbuchliche Vorgänge. zu entrichtenden Verkehrssteuern mitumfassenden Bedeutung verwendet, wie aus dem einen Bestandteil des Erlasses bildenden, vom Grossen Rate aufgestellten Tarife ohne weiteres hervorgeht. Da nichts dafür vorliegt, dass hierin eine Änderung habe getroffen und dem Grossen Rate eine Befugnis, die er seit Jahrzehnten unbestrittenermassen ausgeübt hatte, nunmehr entzogen werden sollen, ist demnach auch diein Art. 140 des EG zum ZGB dieser Behörde erteilte Ermächtigung zur « Festsetzung der Gebühren, welche für die Eintragungen im Grundbuch zu entrichten sind », zweifellos gleich, d. h. im Sinne der bisherigen Übung und Terminologie aufzufassen und auszulegen, wie denn der Rekurs etwas anderes selbst nicht behauptet, sondern an der Bestimmung einfach vorbeigeht und sich für die Behauptung, dass es für die Einführung einer Steuer wie der heute streitigen eines Gesetzes bedurft hätte, ausschliesslich auf die den Umfang der Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt im allgemeinen abgrenzenden Vorschriften der KV beruft. Beruht die Regelung nicht nur der für die Eintragungen und Vormerkungen 1m Grundbuch zu entrichtenden Gebühren im technischen Sinne, sondern auch der im Anschluss an die betreffenden materiellrechtlichen Vorgänge geschuldeten Verkehrssteuern durch grossrätliche Verordnung auf einer ausdrücklichen Delegation des Gesetzgebers, so werden aber damit weder der Grundsatz der Gewaltentrennung noch jene VerfassungsVvorschriften verletzt. Denn dafür, dass eine soliche, nach allgemeinen staatsrechtlichen Anschauungen zulässige gesetzliche Übertragung der Rechtssetzungsbefugnis an die Verordnungsgewalt durch das positive aargauische Verfassungsrecht ausgeschlossen würde, liegt nichts vor und es wird dies auch von der Rekurrentin nicht geltend gemacht.
3. Den Einwand, dass die Vorschrift des Abschnitts A. Ziff. 6 i des Tarifs zur Grossratsverordnung vom
5. Juli 1911 solange gegen die Rechtsgleichheit verstosse, als nicht für die Vormerkung von Namensänderungen einer im Grundbuch als. Eigentümer eingetragenen Einzelperson infolge Verheiratung, Scheidung der Ehe, Adoption u. s. w. eine gleiche Abgabe erhoben werde, hat schon der Regierungsrat zutreffend widerlegt. Bei der Änderung der früheren Firma der Rekurrentin « AmslIer, Rilliet & Cle » in « Amsler & Cle » handelte es sich nicht um eine solche blosse Namensänderung ; sie stand im Zusammenhang mit dem Austritt bisheriger und Eintritt neuer Gesellschafter und damit mit einer Änderung in Rechtsverhältnissen der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke selbst, nämlich in der Person der daran Anteilberechtigten. Wenn es, wie das Bundesgericht im Falle der Erben Zürcher gegen Zürich (Urteil vom 23. Juni 1922) entschieden hat, ohne Willkür (Verletzung von Art. 4 BV) zulässig ist, einen solchen Vorgang sogar den für Eigentums- (Hand-) Änderungen durch das kantonale Recht vorgesehenen Abgaben zu unterwerfen, 80 ist vom Standpunkte der erwähnten Verfassungsnorm noch viel weniger dagegen etwas einzuwenden, dass darauf durch positive ‘Vorschrift eine zwar ebenfalls nach Bruchteilen des Wertes des betroffenen Grundstücks bemessene, aber gegenüber der eigentlichen Handänderungssteuer doch niedrigere Abgabe gesetzt wird. Die Frage, ob eine solche auch anlässlich von Firmaänderungen bezogen werden dürfte, mit denen eine Verschiebung im Bestande der Gesellschafter und in der ganzen Organisation der Gesellschaft nicht verbunden ist, sondern die sích in der Tat als blosser Namenwechsel darstellen, braucht heute nicht entschieden zu werden.
4. Die Anwendung der durch den Grossratsbeschluss vom 30. Nov. 1917 neu eingeführten Gebühr im vorliegenden Falle kann auch nicht, wie die Rekurrentin meint, schon aus dem Gesichtspunkte der Nichtrückwirkung eines solchen Steuererlasses als unzulässig erklärt werden. Denn die streitige Gebührenauflage beruht nicht auf der Annahme, dass die neue Vorschrift auch solche danach steuerpflichtige Vor- 544 ' . Staatsrecht.
gänge, die sich vor ihrem Erlasse abgespielt haben und mangels Bestehens einer derartigen Norm damals steuerfrei geblieben sind, nachträglich noch erfassen müsse. Sie geht davon aus, dass die Gebührenpflicht deshalb zu bejahen sei, weil die Anmeldung, die der damit belasteten Vormerkung im Grundbuche zu Grunde liegt, erst unter der Herrschaft des neuen Tarifes, im November 1921 erfolgt sei, eventuell, wenn sie schon in den Eingaben vom 31. Dezember 1913 zu erblicken wäre, weil es für die Gebührenpflicht im Bereinigungsverfahren nicht auf den Zeitpunkt des Aufrufs nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911, sondern der tatsächlichen Vornahme der Bereinigung in der betreffenden Gemeinde ankomme. Es frägt sich demnach bloss, ob das eine oder andere dieser Argumente Vor Art. 4 BV standhalte. Dies ist zu verneinen.
5. Auf die Aufforderung des Grundbuchamts Brugg vom 10. November 1921 hat die Rekurrentin am 17. November lediglich mit einem Satze geantwortet, dass síe das Gewünschte, nämlich den vermissten Handelsregisterauszug einsende. Irgend einen Antrag hat sle damit nicht verbunden. Es ist deshalb willkürlich, weil mit dem Inhalt der Antwort schlechterdings unvereinbar, wenn der Regierungsrat darin die Anmeldung der Firmaänderung zur Eintragung erblicken will, auf die hin dann die bezügliche Vormerkung erfolgte. In seinem Schreiben vom 10. November 1921 hatte denn auch der Grundbuchverwalter von der Rekurrentin selbst etwas derartiges nicht verlangt, sondern lediglich um die Ergänzung ihrer Eingaben vom
31. Dezember 1913 durch Nachbringung des fehlenden Ausweises für die behauptete Änderung in den Rechtsverhältnissen ersucht. Nur jene früheren Eingaben konnten es folglich sein, welche die Grundlage der entsprechenden Vormerkung im Grundbuch bildeten, weil eine andere Anmeldung, welche den Grundbuchführer haupt nicht vorlag. Der angefochtene Entscheid wendet demgegenüber zu Unrecht ein, dass auf die Anmeldungen vom 31. Dezember 1913 hin die Vormerkung nicht hätte geschehen dürfen, weil sie nicht auf den Eintrag einer blossen Firmaänderung sondern eines Wechsels in der Person des eingetragenen Grundeigentümers selbst, d. h. einer Handänderung gegangen seien. Allerdings war dabei das für die « Anmeldung des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren » aufgestellte Formular benützt worden, was jene Annahme zunächst wenigstens einigermassen zu stützen scheint. Nun hatte sich aber die Rekurrentin von Anfang an dem Grundbuchamt gegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass der Wechsel der Gesellschafter, weil das Grundstück auf den Namen der Gesellschaft (Firma) und nicht der einzelnen Teilhaber eingetragen sei, keine Änderung in der Person des Eigentümers selbst bedeute und deshalb keine Handänderung (Eigentumsübertragung) im Grundbuche, sondern nur einen einfachen Vormerk erfordere, und hatte darüber am 3. November 1913 den Entscheid der Aufsichtsbehörde angerufen. Es kann daher unmöglich unterstellt werden, dass sie jenen Standpunkt vor der Behandlung des betreffenden Gesuchs durch die Aufsichtsinstanz habe aufgeben und sich nachträglich mit der Behandlung des Vorgangs als Eigentumsübergang und damit mit der Pflicht zur Entrichtung der gewöhnlichen Handänderungsgebühr habe einverstanden erklären wollen. Vielmehr konnte der Sinn der Anmeldungen nur sein, mit Rücksicht darauf, dass im alten Fertigungsprotokoll noch die frühere Firma AmslIer, Rilliet & C!° als Eigentümerin angegeben war, bei der Bereinigung des Protokolls eine entsprechende Berichtigung jener Angabe zu erwirken, wobei. die Form, in der sie zu geschehen hatte, von der Erledigung der Eingabe vom
3. November 1921 durch die Oberinstanzen abhängen sollte. Schon die Anmeldungen vom 31. Dezember 1913 546 Stagatsrecht.
gingen demnach in Wirklichkeit zweifellos einfach auf die Vormerkung der Firmaänderung und nicht auf die Vornahme einer Eigentumsübertragung (Handänderung) und es ist Willkür, wenn der angefochtene Entscheid wegen der Überschrift des verwendeten Formulars im Widerspruch zu der ganzen Sachlage etwas anderes annimmt, wie denn auch das Grundbuchamt und die Justizdirektion keineswegs auf diesem Boden standen, sondern ihrerseits ohne weiteres von jener allein möglichen Deutung ausgingen. Den Standpunkt, dass die Anmeldung auf diesem Wege rechtlich wirkungslos (« unbrauchbar ») gewesen wäre, weil es sich um einen im laufenden Betrieb und nicht im Bereinigungsverfahren zu behandelnden Vorgang gehandelt habe, hält der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort (offenbar mit Recht) selbst nicht mehr aufrecht. Er anerkennt hier, dass eine Vormerkung ausserhalb des Bereinigungsverfahrens, d. h. vor der Vornahme der Grundprotokollbereinigang in der Gemeinde Birrenlauf nur hätte erwirkt zu werden brauchen, wenn die Rekurrentin im Grundbuch über die Liegenschaften hätte verfügen wollen, allerdings um daraus den Schluss zu ziehen : nachdem sie sich auf die Anmeldung im Bereinigungsverfahren beschränkt, müsse sie auch die Konsequenz auf sich nehmen, nämlich dass auf die Eintragung der zur Zeit der wirklichen Durchführung der Bereinigung geltende Tarif angewendet werde. Nun hatten aber die Anmeldungen im Bereinigungsverfahren nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911 für das ganze Kantonsgebiet innert einer einheitlichen, vom Regierungsrat bestimmten Frist zu erfolgen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit erfordert es deshalb, dass siíich auch die Gebührenpflicht hinsichtlich der bezüglichen Einträge für alle Anmeldungen nach demselben Erlass, nämlich dem beim Schluss jener Aufrufsfrist geltenden Tarife bestimmt, und es ist damit nicht vereinbar, deshalb, weil die effektive Bereinigung der Protokolle in den einzelnen Gemeinden nicht gleichzeitig, sondern sukzessive während einer Reihe von Jahren durchgeführt wurde, denselben Vorgang, der in einer Gemeinde als abgabefrei behandelt werden musste, später in einer anderen Gemeinde mit einer Abgabe zu belasten, weil inzwischen ein anderer Tarif
in Kraft getreten ist. Mit der Anmeldung des betreffenden Vorgangs zur Berücksichtigung im Bereinigungsverfahren hat der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte an einem Grundstücke alles, was ihm zur Bewirkung des Eintrags oblag, getan ; aus der Tatsache, . dass der Staat die Bereinigung nicht überall sofort im Anschluss an das Anmeldungsverfahren, sondern, weil es ihm aus Gründen der Behördenorganisation und Kostenverteilung s0 besser passt, teilweise erst geraume Zeit nachher vornimmt, darf dem einzelnen Interessenten ein Nachteil gegenüber anderen, deren Anmeldungen früher erledigt worden sind, nicht erwachsen.
Da die Anmeldung, welche zu der heute fraglichen Vormerkung im Grundbuch führte, schon in jenem Aufrufsverfahren von 1913 erfolgt war, kann demnach eine Abgabe, die erst durch eine seither ergangene Tarifergänzung auf Rechtsvorgänge dieser Art gesetzt worden ist, davon selbst dann nicht erhoben werden, wenn das kantonale Recht hiezu an sich die Handhabe bietet, d. h. als massgebenden Zeitpunkt für die Gebührenpflicht nicht die Anmeldung im Aufrufsverfahren, sondern die effektive Bereinigung der Fertigungsprotokolle betrachten sollte. Denn in diesem Falle stünde es eben selbst mit den Anforderungen, die sich aus Art. 4 BV ergeben und eine Schranke auch für den Gesetzgeber bilden, in Widerspruch. Die Frage, ob sich aus dem vom Regierungsrat angerufenen Art, 26 der Verordnung vom 5. Juli 1911 wirklich jene Folgerung ziehen lasse, braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Sie wäre übrigens offenbar zu verneinen.
An dieser Rechtslage ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass die Rekurrentin es unterlassen hatte, schon der Anmeldung vom 31. Dezember 1913 einen Handelsregisterauszug als Ausweis für die Firmaänderung beizulegen. Denn einmal hat der Grundbuchverwalter die Eingabe deshalb nicht etwa abgewiesen und es der Rekurrentin überlassen, sie unter Beilegung des nötigen Ausweises zu erneuern, sondern er hat von der Rekurrentin nur die Nachbringung des letzteren verlangt, m. a. W. die Anmeldung unter Vorbehalt der Erfüllung dieser Auflage als giltig betrachtet und behandelt. Sodann hätte es selbst im Falle einer 1m November 1921 erfolgten Abweisung von dem oben erörterten Gesichtspunkte aus nicht darauf ankommen können, wenn die Bekurrentin daraufhin zu einer neuen belegten Anmeldung schritt. Massgebend müsste vielmehr sein, wie die Sachlage sich gestaltet hätte, wenn die Bereinigung sofort im Ánschluss an das Aufrufsverfahren durchgeführt worden wäre und der Grundbuchverwalter damals seine Abweisungsverfügung erlassen hätte. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass in diesem Falle die Rekurrentin den fehlenden Beleg ohne weiteres und sofort nachgebracht hätte, wie sìie es auf die Aufforderung vom 10. November 1921 getan hat.
Entgegen der nicht im angefochtenen Entscheide, aber in der Beschwerdeantwort nebenbei geäusserten Ansicht kann auch nicht die Rede davon sein, dass eventuell bei Anwendung des Gebührentarifes von 1912 Abschnitt 4 ZuÆf, 1 Abs, 2 desselben massgebend sein müsste und die streitige Forderung deshalh dem Masse nach gerechtfertigt wäre. Der dort vorgesehene Gebührensatz bezieht sich auf Handänderungen infolge Ehevertrags oder Erbgangs so wie auf die Anmeldung des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren, während hier eine Anmeldung des Eigentums als solchen im Bereinigungsverfahren nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911 anerkanntermassen nicht notwendig war und auch eine « Handänderung » überhaupt nach dem verbindlichen Entscheide der Notariatskommission nicht in Betracht kam. Offenbar weil man in der Abgabenfreiheit von Vorgängen der hier fraglichen Art eine Lücke des Tarifes sah, is dieser im Jahre 1917 ergänzt worden. Dies schliesst es aber notwendig aus, diese Lücke für die vorangehende Zeit durch analoge Heranziehung jener anderen Vorschrift des alten (nicht ergänzten) Tarifes auszufüllen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 10. Februar 1922 aufgehoben.