Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

48 I 580

580 ' Staatsrecht.

IX. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPR ITE 63. Vrtsil vom 23. Dezember 1922

Sachverhalt

I. i. S. Meyonberg und Genossen gegen Zug, Kantonsrat.

Beschwerdelegitimation bei allgemein verbindlichen Erlassen. — Anfechtung eines kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Eingriffs in wohlerworbene private Wasserrechte). Bedeutung der nach der bisherigen zugerischen Gesetzgebung den Uferanstössern zukommenden Befugnis zur Benutzung der Wasserkraft. Zulässigkeit itrer entschädigunglosen Beseitigung zu Gunsten des staatlichen Wasserkraftregals, soweit von der Befugnis noch nicht. tatsächlich durch Erstellung entsprechender Anlagen oder Abtretung an. einen Dritten zur Ausnutzung mit behördlicher Bewilligung Gebrauch gemacht worden ist. Anwendbarerklärung der Verwirkungsgründe des Art. 65 des eidgen. WRG auch auf die vor dem 25. Oktober 1908 erteilten Wasserrechtskonzessionen. Inwiefern statthaft? Ausschluss der Erhebung. der nach dem Gesetze für die

Neuerstellung, den Umbau oder die Erweiterung von Wasserwerken zu bezahlenden « Konzessiongebühr » bei solchen Bauten, die zur Ausübung eines bereits bestehenden, lediglich bisher noch nicht oder nicht voll ausgenützten Sonderrechts an der betreffenden Wasserkraft errichtet werden. Vorschrift, wonach « sämtliche“ Wasserwerke des Kantons » einen nach den. eidgenögsischen YVorschriften zu berechnenden jährlichen Wasserzins von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft zu entrichten haben. Verfassungswidrigkeit einer solchen Auflage, wenn es sich um einen wirklichen « Zins » (Entgelt für die Einräumung der Wassernutzung) handelte, hinsichtlich der vor Einführung des Regals erworbenen Wasserrechte. Statthaftigkeit, wenn die Abgabe als (besondere Wasserkraft-) Steuer aufgefasst werden kann. Kriterien für die Entscheidung dieser Frage.

A. — Das privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Zug, ITI. Bach Sachenrecht vom 22. Dezember 1873 ‘bestimmt:

« § 164. Nicht erweislich dem Privateigentum anheimgefallene. Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), StrasSEN... - usw. können, als zu öffentlichem Gebrauche bestimmte Sachen, mit Vorbehalt polizeilicher Verordnungen von jedermann frei benützt werden. Solange Sie ihre Bestimmung, dem öffentlichen Gebrauche zu. dienen, nicht verlieren, können besondere Privatberechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw. den Gemeinden nur durch ausdrückliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Konzessionen, nicht aber durch Zueignung oder Ersitzung erworben werden. » « § 167. Wer an einem öffentlichen Gewässer eine Privatbérechtigung erworben hat, ist verpflichtet, dieselbe nur soweiL auszudehnen, als es seine Konzession unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis notwendig erheischt, und sie mit möglichst geringer Beschränkung des öffentlichen Gebrauchs auszuüben, wogegen auch die Gemeinde nicht durch neue KonzessÌìonseTrteilungen seine wohlerworbene. Privatberechtigung Verkümmern darf. » n « § 175. Bei Flüssen und Bächen, die an ihren beiden - Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer bespühlen, ist jeder Ufereigentümer — vorbehalten die Bestimmungen der §8 164 und 167 — berechtigt, für gewerbliche Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine andere Verteilung bedingen. » « § 176. Gegen Errichtung eines neuen WasserwerKkes kann von den Besitzern älterer Wasserwerke- an dem nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden, wenn sie durch jenes an der bisherigen Benutzung des WasSers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt würden E E Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das Wasser oberhalb nicht abgeleitet oder zurückgehalten und unterhalb * nicht durch neue Vorrichtungen gestaut werden ; auch sind ältere Wasserwerke. bei

ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Gewerbe als unumgänglich nötig erscheinen, » An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem 1. Januar 1912 die entsprechenden Bestimmungen des EG zum ZGB getreten. Es erklärt in § 86 Abs. 1 den Zuger- und Aegerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber und diejenigen Bäche, welche nicht erweislich dem Privateigentum anheimgefallen sind, als dem Gemeingebrauch unterstellte öffentliche Sachen (Abs. 1) und knüpft « besondere Privatberechtigungen » an solchen Sachen an eine, « ausdrückliche Konzession », die bei öffentlichen Gewässern vom Regierungsrat erteilt wird (Abs. 2 und 3). « Den zur Zeit bestehenden Wasserwerken » sollen dabei immerhin « ihre Anlagen, soweit sle ausgewiesen sind, gewahrt bleiben » (Abs. 4). Nach § 117 Abs. 1 und 2 ruht die Wuhrpflicht an Flüssen, Bächen und Runsen, vorbehältlich der für die Reuss geltenden besonderen Bestimmungen, auf dem Grundeigentum und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Vertrag anderes festgestellt ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften, welche unmittelbar an «jenes » Gewässer anstossen. Abs, 3 sieht inbezug auf die öffentlichen Gewässer die Ablösung dieser Pflicht zu Handen des Staats nach Massgabe eines zu erlassenden Spezialgesetzes vor. Anschliessend heisst es in Abs. 4: «Bis zum Erlasse eines Spezialgesetzes ist bei Flüssen und Bächen, die an ihren Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer bespülen, jeder Ufereigentümer, vorbehältlich § 86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu benützen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine andere Verteilung bedingen. » § 131 bezeichnet die im Privateigentum stehenden Bäche als Bestandteile aller von ihnen berührten Grundstücke und verbietet « daher » einzelnen Mitberechtigten Veränderungen .des natürlichen Laufes (durch Ableitung, Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder benachteiligt werden. In § 132 wird mit einigen redaktionellen Abweichungen für Wasserwerke an privaten Bächen die Vorschrift des § 176 des privatrechtlichen Gesetzbuches wieder aufgenommen. Nach § 133 Abs. 2 sollen immerhin « Einsprachen gegen künstliche Veränderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitung und Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt werden, wenn und soweit durch diese Veränderungen

eine rationellere Ausnützung der Gewässer oder ‘eine Entwässerung von Grundstücken möglich wird. In diesem Falle haben die benachteiligten Mitberechtigten Anspruch auf Ersatz des Schadens bezw. auf entsprechenden Mitgenuss an der Anlage. » Und § 134 lautet : «Die obigen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen gelten auch für die Inhaber von. Eprivaten Wasserrechten bezw. Wasserwerkanlagen an öffentlichen Gewässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Umfang der staatlichen Konzession eine Einschränkung erfahren. » « Die näheren Ausführungen über die staafliche Konzession an öffentlichen Sachen » sind nach § 90 Satz 1 der Spezialgesetzgebung überlassen : « Vorbehalten bleiben ferner die Vorschriften über Wasserbaupolizei » (ebenda Satz 2).

Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug ein Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte angenommen, das nach unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom Regierungsrai ais in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai publiziert worden ist und das, neben dem Erlass der durch Art. 75 des eidgen. WRG geforderten kantonalen Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, auch eine teilweise Neuordnung des den Kantonen zur Regelung verbliebenen Teiles des Wasserrechts, soweit es sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt.

5A O Staatsrècht.

Die §8 1 (Abs. 1), 3, 16, 18 und 19. des neuen Gesetzes lauten : - « § 1. Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht dem Kantone zu. » «§ 3. Die Vérleihung von neuen Wasserrechten, die Übertragung solcher Verleihungen, die Einräumung von Nutzungsrechten (Art. 3 al. 2 BG) sowie die Erteilung von Bewilligungen zur Umänderung oder Erweiterung bestehender Wasserwerke und zur. Veränderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dieses nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Regierungsrat Zu. » C § 16. Die Verleihung kann durch den Regierungsrat in den in Art.’ 65 des Bundesgesetzes genannten Fällen als verwirkt erklärt werden.

Diese Bestimmung ist auch für die bestehenden Wasserrechtskonzessionen sinngemäss anwendbar.

Gegen bezügliche Beschlüsse ist der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig. » « § 18. Bei der Erstellung eines neuen oder bei dem Umbau. oder der Erweiterung eines schon bestehenden Wasserwerkes hat der Gesuchsteller beim Empfang der Wasserrechtsverleihung eine einmalige Bewilligungsgebühr von 4 Fr. per Bruttopferdekraft zu entrichten (Art. 48 und 51 .des Bundesgesetzes betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte).

Beim Umbau oder bei der Erweiterung schon be- stehender Wasserwerke wird diese Konzessionsgebühr nur für die neugewonnene Wasserkraft berechnet. » « § 19. Der jährliche Wasserzins wird für alle bestehenden und neuen Wasserwerke nach den eidgenössischen Vorschriften berechnet.

Er ist jeweilen zu Beginn des Kalenderjahres zu bezahlen und beträgt 6- Fr. pro Bruttopferdestärke.

Die Festsetzung des Wasserzinses für die einzelnen Wasserwerke ist Sache des . Regierungsrates.

‘Die Hälfte des Nettoertrages des “Wasserzinses fällt im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf anstossenden Gemeinden Zu. » B. — Die Rekurrenten Ph. Meyenberg und GenosSen besitzen an zugerischen (Gewässern, welche nach 8 86 Abs. 1 EG zum ZGB unbestrittenermassen Zu den öffentlichen zählen, Wasserwerke oder doch — vor Inkrafttreten des Art. 24 bis BV und des EG zum ZGB begründete — Sonderrechte auf Ausnützung der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschieden geartete Erwerbsgründe zurückgehen, denen SIe aber durchwegs die Natur von Privatrechten im Sinne des die « Unverletzlichkeit » solcher gewährleistenden Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen. (« Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich... ......- Die Entäusserung Von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Gründen der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und: nur gegen volle Entschädigung VerMit der vorliegenden, am 2. Juni 1922 eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde verlangen sìe die Aufhebung der §8 1 (Abs. 1), 16, 18 und 19 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 in dem Sinne, dass dieselben nur unter Vorbehalt der vor dem 25. Oktober 1908 (Inkrafttreten des Art. 24 bis BV) begründeten « privaten Wasserrechte » angewendet werden dürfen : Inhalt und Umfang dieser Rechte wäre eventuell in einem besonderen Verfahren durch den ordentlichen Richter festzustellen, wenn sich darüber zwischen dem Kanton Zug und einem der Rekurrenten eine Meinungsverschiedenheit ergeben sollte. Y Der Charakter von Privatrechten, §0 wird ausgeführt, eigne nach zugerischer Rechtsauffassung nicht nur den sog. historischen, althergebrachten (aus ehemaligen grundherrschaftlichen Verhältnissen oder dem früheren Allmendwesen überlieferten oder durch unWG _ Staatsrecht.

vordenklichen Besìtz ausgewiesenen), sondern_ nach der unzweideutigen Bestimmung des § 86: Abs. 2 EG zum ZGB auch den durch staatliche Verleihung erworbenen Wasserrechten und dem Anspruche des Uferanstössers auf Benutzung der Wasserkraft nach § 117 Abs. 4 EG (früher § 175 des PrGB). Er werde für die am 1. Januar 1912 ausgeübten Rechte aus drücklich anerkannt durch § 86 Abs. 4 EG. Andererseits wäre es verfehlt aus dieser Vorschrift zu schliessen, dass die ‘an einem öffentlichen Gewässer erworbenen Privatberechtigungen, die sich nicht in einer Wasserwerkanlage verkörpern oder über deren Umfang hinausgehen, mit dem Inkrafttreten des EG erloschen seien. Das ZGB und das EG hätten nur die privatrechtlichen - Normen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung, nicht auf Grund dieser Normen bereits entstandene konkrete Privatrechte irgendwelcher Art- aufgehoben. Hiezu wäre der kantonale Gesetzgeber schon nach Art. 11 KV nicht befugt gewesen. Wenn auch die Eigentumsgarantie keinen Anspruch auf: Fortbestand der objektiven Rechtsordnung gebe und gegenüber einer . gesetzlichen Neuordnung des Inhalts des Eigen- “tums oder anderer privater Rechté' nicht angerufen : werden könne, s0 verbiete síe doch die Ver nichtung solcher Rechte zu Gunsten der Oeffentlichkeit oder eines Dritten, durch willkürliche, entschädigungslose Aufhebung eines wohlerworbenen Wasserrechts oder Auferlegung von Belastungen, unter denen jeder Dritte öffentliches Gut zum Privatgebrauche erwerben Könne. Auf einen solchen VerfassungsWidrigen. Eingriff in wohlerworbene- Privatrechte liefen aber nunmehr die angefochtenen Bestimmungén des Gesetzes vom 16. Februar. 1922 hinaus. Durch die vorbehaltlose Übertragung der Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer an den Kanton, erhalte der Kanton nach Art, 3 des eidg. WRG die Befugnis, diese Kräfte entweder selbst nutzbar zu machen

oder das Recht zur Benutzung an andere zu verleihen. Es werde dadurch nicht nur das gesetzliche private Benützungsrecht des Uferanstössers ohne Entschädi-- gung aufgehoben, dieselbe Folge treffe auch alle weiteren Personen, welche auf Grund einer Konzession oder eines anderen Privatrechtstitels Eigentum oder private Benützungsrechte an öffentlichen Gewässern besitzen. Als Verletzung der. Substanz des Rechtes stelle sich auch die in § 16 vorgeschriebene Anwendung der Verwirkungsgründe des Art. 65 des eidgen. WRG auf am 25. Oktober 1908 schon bestehende Konzessionen dar, soweit nicht die betreffenden Konzessionsakte selbst diese Verwirkungsgründe direkt oder indirekt vorsehen, indem dadurch die verliehenen Rechte aus festen, während der Konzéssionsdauer unentzieh-. baren zu widerruflichen gemacht würden. Es Hege aber nicht in der Macht der Verleihungsbehörde sich über die mit einem Privaten getroffenen Vereinbarungen derart entschädigungslos wegzusetzen. Ähnliches gelte für § 18. Er gehe auf dieselbe Verwechslung von Verleihung und polizeilicher Genehmigung zurück, die schon in der pÞisherigen zugerischen -Administrativpraxis oft zu Anständen und Unklarheiten geführt habe. Das durch staatliche Verleihung erworbene oder auf einem anderen privatrechtlichen Erwerbsgrunde beruhende Recht auf Ausnutzung einer Wasserkraft schliesse notwendigerweise auch die Befugnis in sich, die zur Ausübung dieses Rechtes erforderlichen Bauten zu erstellen. Ihre Errichtung dürfe deshalb wohl von der Beobachtung der bestehenden allgemeinen fluss- und baupolizeilichen Vorschriften, der vorher-. gehenden Prüfung und Genehmigung der Baupläne nach dieser Richtung und bezüglichen technischen En Bedingungen, ' nicht dagegen von einer neuen beson- ' deren Konzession- (Verleihung) im eigentlichen SInne_ und einer entsprechenden « Gebühr », wie sie §8 18 des Gesetzes vorsehe, abhängig gemacht werden, s0- 588 ' Staatsrecht.

lange nicht durch die Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten neue, von der ursprünglichen Wasserrechtsverleihung oder dem bereits bestehenden sonstigen privaten Wasserrechte nicht erfasste Gewässerstrecken und Wasserkräfte in Anspruch genommen werden. Und analog dürfe auch da, wo die Wasserrechtsverleihung selbst nicht für eine bestimmte Gewässerstrecke oder Wasserkraft, sondern ausschliesslich für ein bestimmtes, konkret umschriebenes Nutzungswerk erteilt worden sein sollte, eine solche weitere Konzessionsgebühr keinesfalls schon für die Erstellung dieses Werkes selbst, .sondern erst dann gefordert werden, wenn die beabsichtigten baulichen Massnahmen die Anlagen in irgend einem Umfange erscheinen lassen, der über den durch die ursprüngliche Verleihung gewährleisteten Bestand hinausgehe. Indem das Gesetz diese Unterscheidungen nicht mache und die Konzessl1onsgebühr bei allen, auch bei den auf Grund eines schon bestehenden Wasserrechtes erfolgenden Neuerstellungen von Wasserwerken schlechthin und für Um- und Erweiterungsbauten fördere, sobald dadurch neue, bisher noch nicht ausgenützte Wasserkraft gewonnen werde, ohne Rücksicht darauf, ob auf die Mehrausnützung ein erworbenes Recht bestehe oder nicht, ersetze es diese Rechte durch solche, welche vom Kanton gegen eine Gebühr erst noch einzuräumen seien, was einer Verletzung ihrer Substanz gleichkomme, Derselbe Vorwurf treffe den 8g 19. Der Wasserzins sel eine VorzugsTlast, das jährlich wiederkehrende Entgelt für die staatliche Erlaubnis zur Benützung eines öffentlichen Gutes, der der Allgemeinheit gehörenden Wasserkräfte. Als solche könne er aber Wasserwerkbesitzern, deren Wasserrechte nicht auf staatliche Verleihung, sondern auf andere privatrechtliche Erwerbstitel zurückgehen, ohne Verletzung der Substanz ihrer Rechte nicht auferlegt werden. Und auch bei bereits bestehenden, durch staatliche Konzession erworbenen BenütEigentumsgarantie. N° 63 589- zungsrechten dürfe er ohne Eingriff in deren Bestand nicht erhoben werden, wenn die Konzession ohne Auferlegung einer solchen Abgabé oder unter bestimmter, von derjenigen des neuen Gesefzes abweichender Begrenzung ihrer Höhe erteilt und eine spätere Abänderung der Pflichten des Konzessionärs in diesem Punkte nach Massgabe der künftigen Gesetzgebung darin

nicht vorbehalten worden sei. Dass auch das angefochtene Gesetz vom 16. Februar 1922 unter dem Wasserzins jene besonders geartete, als Vorzugslast sich darstellende Abgabe verstehe, folge schon aus der Verweisung auf die Bestimmungen des eidgen. WRG für die Berechnung ; denn dieses verwende den Begriff unzweideutig ausschliesslich in jenem technischen Sinne und unterscheide ihn von der « Wasserkraftsteuer », indem es erkläre, dass eine solche nur solange erhoben werden dürfen, als der Wasserzins den bundesrechtlich zulässigen Höchstsatz von sechs Franken pro Brufttopferdekraft nicht erreiche und zusammen mit. dem Zins nicht mehr als diese sechs Franken ausmachen dürfe (Art. 49). Dafür spreche ferner, dass wenn der « Zins » des § 19 des kantonalen Gesetzes als WasSerkraftsteuer aufgefasst würde, der Kanton Zug neue Wasserrechte verleihen müsste, ohne dafür ein weiteres Entgelt als die allgemeine Abgabe beanspruchen Zu können, welche alle Wasserwerkbesitzer Zu entrichten hätten, auch diejenigen, die ihre Rechte nicht vom Staate herleiten. Dies könne aber unmöglich im Willen des Gesetzgebers gelegen haben. Dass- der Ingress des Gesetzes, offenbar in dem Bestreben dem 8g 19 eine steuerrechtliche Grundlage zu geben, auf ‘den § 15 der KV Bezug nehme, wonach « alles Vermögen, Einkommen und aller Erwerb steuerpflichtig seien und sämtliche Steuerpflichtige;des Kantons im Verhältnis ihrer Mittel zu den Staats-’und Gemeindelasten beizutragen » häften, sei unerheblich. Der blosse Hinweis auf eine Bestimmung,* wonach Privatgüter zu besteuern Seien, 590 E Staatsrecht.

genüge nicht, um den als Vorzugslast sich charakterisierenden Wasserzins in eine Steuer zu verwandeln. Auch als Steuer aufgefasst wäre übrigens die Abgabe in diesem Umfange verfassungswidrig. Wenn die Besteuerung des Privatvermögens an sich durch die Eigentumsgarantie nicht ausgeschlossen werde, so0 dürfe doch die Steuer nicht s0 beschaffen sein, dass dadurch der privatrechtliche Charakter des betreffenden Gutes illusorisch würde, Diese Folge würde aber bei der Erhebung einer Wasserkraftsteuer von 6 Fr. pro Brattopferdekraft eintreten, weil neben einer solchen zufolge der in Art. 49 des eidgen. WRG aufgestellten Schranke ein Wasserzins im eigentlichen Sinne auch bei neuen Wasserrechtsverleihungen nicht mehr auferlegt werden dürfte. Die Inhaber wohlerworbener Wasserrechte könnten diese somit nur mehr unter finanziellen Leistungen ausnützen, unter denen der Staat einem Dritten erlaube, auch der Allgemeinheit gehörende Wasserkräfte auszubeuten. Da - die Wasserwerke bereits gemäss Art. 15 KV und dem geltenden Steuergesetze das Vermögen und den Erwerb zu versteuern hätten, der siìich aus dem Geschäftsbetrieb unter Benützung der Wasserkräfte ergebe, würde die Wasserkraftsteuer zudem eine unzulässìige Doppelbestfeuerung der Werke in sich schliessen. Endlich müsste in ihr mit Rücksicht auf diesen Umstand nach ihrer Form und Höhe auch eine“ Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit (Art. 31 litt. e BV) erblickt werden.

C. — Namens des Kantons Zug hat der Regierungsrat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er erklärt nicht zu bestreiten, dass die Rekurrenten Inhaber von « Sondernutzungsrechten mit verschiedenartigen Erwerbstiteln » an öffentlichen Gewässern des Kantons seien. Ein Zugeständnis hinsichtlich des Umfangs und Inhalts dieser Rechte solle immerhin damit nicht gemacht sein. Diese Frage werde eventuell einmal später den zuständigen Richter zu beschäftigen haben, Die Wasserrechtskonzession sei ein Ausfluss der Herrschaft des Staates über die öffentlichen Sachen und folglich ein Hoheitsakt. Das durch sie begründete Rechtsverhältnis mit Inbegriff der verliehenen Nutzungsbefugnis selbst gehöre deshalb dem öffentlichen, nicht dem Privatrechte an. Aus § 86 Abs. 2 EG folge ein abweichender Schluss für das zugerische Recht nicht : der Ausdruck « Privatberechtigungen » sei hier lediglich im Sinne eines über den Gemeingebrauch hinausgehenden individuellen Sondernutzungsrechtes, nicht von Privatrecht im eigentlichen Sinne gebraucht. Die Bestimmung besage demnach nicht mehr, als dass solche Sonderrechte künftig nur noch durch behördliche Konzession (Verleihung) begründet werden können. Auch der Uferanstösser an einem öffentlichen Gewässer habe schon- bisher nach § 117 Abs. 4 EG und 175 des früheren PrGB die Wasserkraft nicht ohne weiteres für sich in Anspruch nehmen oder gar die Benützung einem anderen abtreten können, sondern, wie der Vorbehalt des § 86 Abs. 2 in der ersten und der §§ 164, 167 in der zweiten Bestimmung zeige, die Befugnis zur Nutzbarmachung erst durch behördliche Verleihung erwerben müssen. Die Uferanstösserschaft habe ihm nur eine Vorzugsstellung in dem Sinne gegeben, dass er in erster Linie mit einem Konzessionsgesuche habe berücksichtigt werden müssen, die Konzession ohne Zustimmung der Anstösser nicht einem Dritten habe erteilt werden dürfen. In Frage stehe somit nicht ein mit dem Eigentum am Ufergrundstück verbundenes Sonderrecht an der Wasserwelle, sondern einfach eine Regel des Verleihungs- und damit des öffentlichen Rechts. Wie der Gesetzgeber dem Ufïeranstösser jene Vorzugsstellung habe einräumen können, s0 könne er sie ihm auch wieder nehmen, ohne dafür Entschädigung zu schulden, ganz abgesehen davon, dass das Bundesrecht, nämlich Art. 2 des eidgen. WRG .

592 : Staatsrecht.

die Kantone zu dieser Beseitigung der Vorrechte der Anstösser, auch wo sie sich als eigentliche Verfügungsbefugnis über die Wasserkraft darstellen, ausdrücklich ermächtige, indem es erkläre, dass die betreffenden Bestimmungen der gegenwärtigen kantonalen GeSsetzgebung bis zu ihrer Aufhebung durch den Kanton in Kraft bleiben. Dass andererseits § 1 Abs. 1 des GeSelzes, indem er die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer allgemein dem Kanton zuspreche, auch die sog. historischen Wasserrechte treffe, sei richtig. Wenn der Staat dadurch die Möglichkeit erhalte auch die Wasserkraft auf solche Rechte sich stfüitzender Anlagen an sich zu ziehen, s0 sei indessen diese Befugnis nicht als schrankenlose gedacht, s0ondern stehe unter den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der kantonalen Gesetzgebung. Die Entziehung des Rechts werde daher nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Entschädigung erfolgen können, über die der Richter angerufen werden könne. Das séi selbstverständlich. Mehr als ein solcher Entschädigungsanspruch lasse sich aber gegenüber einer zur Wahrung der öffentlichen Interessen getroffenen neuen gesetzlichen Regelung, auch wenn - damit die Beseitigung gewisser bisher anerkannter privater Vermögensrechte verbunden sei, aus der Eigentumsgarantie nicht herleiten. Die Bestimmung des § 16 des Gesetzes beziehe sich, wovon auch die Rekurrenten ausgehen, nur auf die durch Konzession, also durch einen bestimmten staatlichen Akt erworbenen Wasserrechte : Rechte, die auf anderen Titeln, wie z. B. grundherrlicher Übertragung beruhten, würden davon nicht betroffen. In dieser Beschränkung sei sie aber aus Art. 11 KV nicht zu beanstanden. Einmal begründe die Konzession nach dem Gesagten kein Privatrecht, sondern eine Sondernutzungsbefugnis öffentlichrechtlicher Natur. Sodann folge aus der hoheitlichen Verfügungsmacht des Staates über die öffentlichen (ewässer, auf welche die Konzession Zurückgehe, auch die Befugnis Konzessionsfristen und Verwirkungsbestimmungen aufzustellen. Aus dem Fehlen solcher im Konzessionsakte und in der bisherigen Gesetzgebung dürfe nicht geschlossen werden, dass der Staat sein Hoheitsrecht für immer, ohne Möglichkeit des Widerrufs an Private habe abgeben wollen. Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen müsse die Verleihungsbehörde ein verliehenes Sonderrecht ohne Entschädigung entziehen

können, wenn der Verliehene wesentlichen, ihm auferlegten Pflichten nicht nachkomme, und auch im übrigen sprächen die litt. a bis c des Art. 65 des eidg. WRG, auf welche § 16 des kantonalen Gesetzes auch für die bestehenden Konzessionen verweise, nichts anderes aus, als was dem allgemeinen Rechtsempfinden entspreche. Die an § 18 des Gesetzes geübte Kritik sodann beruhe auf unrichtigen rechtlichen Prämissen. Wenn § 86 Abs. 4 EG zum ZGB den bestehenden Wasserwerken ihre Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind, gewährleiste, s0 folge daraus zur Evidenz, dass auch die sog. historischen Wasserrechte mit einer bestimmten Anlage und einem bestimmten Betriebe zusammenfielen und ein darüber hinausgehendes Recht an der Wasserkraft nicht gäben. Damit sei aber auch die Gebührenpflicht für Um- und Erweiterungsbauten, durch die neue Kraft gewonnen werde, ohne weiteres begründet. Eine Wasserrechtsverleihung setze § 18 nicht voraus ; er verlange einfach, dass für die Bewilligung der Umänderung oder Erweiterung bestehender Werke eine Gebühr entrichtet werde. Der Wasserzins des § 19 aber bilde entgegen der Behauptung der Rekurrenten nicht das Entgelt für die staatliche Erlaubnis zur Benützung der Wasserkraft ; er sei nichts weiter als eine Steuer auf dem Vermögenswert, welchen das Wasserrecht für jeden Wasserwerkbesitzer, gleichviel auf welchen Titel sein Recht selbst zurückgebe, darstelle. Bisher seien die benutzten Wasserkräfte der all- 594 ' Staatsrecht.

gemeinen Vermögenssteuer durch Zuschlag einer entsprechenden Summe zum sonstigen steuerbaren Vermögen des Wasserwerkinhabers unterworfen worden. Das neue Gesetz verlasse diese Besteuerungsart, indem es den Steuerwert des Rechts nach einem festen Satz von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft berechne, wogegen dann die allgemeine Vermögenssteuer auf dem Objekt wegfallen werde, da sie neben dem vorgesehenen «Zinse » bundesrechtswidrig wäre, Dass damit die Inhaber alter Wasserrechte hinsichtlich der finanziellen Leistungen an den Staat auf gleiche Stufe gestellt würden, wie ein neuer Konzessionär, sei nicht richtig. Für die Verleihung eines neuen Rechts müsse die einmalige Gebühr nach § 18 des Gesetzes entrichtet werden. Sie treffe den Inhaber eines alten Wasserwerkes nicht, weil er das Wasserrecht schon besitze. In beiden Fällen werde aber durch das Recht das Vermögen des Trägers vermehrt und diese Vermehrung werde ge- - mäss § 19 von der kantonalen Steuerhoheit erfasst und müsse verfassungsgemäss erfasst werden. Die Eigen- - tumsgarantie könne gegenüber einer solchen als Steuer sich charakterisierenden Belastung so0 wenig angerufen werden, wie gegenüber dér Erhebung einer Getränkesteuer oder einer ähnlichen Betriebsabgabe von allen, auch von den auf Grund eines ehehaften Tavernenrechtes betriebenen Wirtschaften (BGE 9 S. 119). Und ebenso könne von einer unzulässigen Doppelbesteuerung oder Verletzung der Gewerbefreiheit nicht die Rede sein. Sonst müsste das eidgen. WRG selbst, das in Art. 19, 49 die Erhebung von Wasserkraftsfeuern und zwar selbst neben einem eigentlichen Wasserzins unter gewissen hier eingehaltenen Schranken hinsichtlich der Höhe ausdrücklich vorsehe und zulasse, gegen den letzteren Verfassungsgrundsatz verstossen.

Erwägungen

1. Die Rekurrenten haben zwar zum Nachweise der von ihnen behaupteten privaten Wasserrechte cine Anzahl von Urkunden vorgelegt. Doch HDeauspruchen sie selbst nicht, dass über Bestand, Inhalt und Umfang dieser Rechte und insbesondere über deren Charakter als Privatrechte im gegenwärtigen Verfahren entschieden werde, Sondern gehen mit Recht davon aus, dass dies 1m Streitfalle Sache des ordentlichen Zivilrichters sein werde, auf welchen Boden sich auch die Antwort stellt (AS 43 IS. 906). Die vorhergehende Erwirkung eines Entscheides darüber war auch Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht notwendig. Da Gegenstand der Anfechtung ein allgemein verbindlicher Erlass ist, genügt für die Legitimation Zur Beschwerdeführung, dass dieser Erlass insbesondere auch für die Rekurrenten verbindliche Kraft hat, eine Voraussetzung, die schon Wegen ihrer Eigenschaft als zugerische Kantonseinwohner ohne weiteres gegeben ist, in Verbindung mit der Behauptung, dass er nach seinem Inhalt allgemein in verfassungsmässig gewährleistete Individualrechte eingreife. Der Nachweis eines gegenwärtigen Eingriffes speziell in die persönliche Rechtsstellung der Rekurrenten kann nicht gefordert werden (AS As I S. 265). Nur wo es nach der Materie, die der Erlass regelt, von vorneherein als ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer von dem angeblichen Eingriffe in verfassungsmässìige Garantien einmal persönlich berührt werden könnte, könnte das Eintreten auf die Beschwerde mangels eines praktischen Interesses an der Anfechtung verweigert werden. Hievon kann aber hier nicht die Rede sein, nachdem auch der Kanton Zug einräumen muss, einerseits, dass den Rekurrenten in der Tat gewisse Sondernutzungsbefugnisse an zugerischen öffentlichen Gewässern ZUstehen, die durch die neue gesetzliche Regelung des Wasserrechts wenigstens in geWwISSsemM Umfange mitbetroffen werden, andererseits dass das bisherige zugerische Wasserrecht neben derartigen Nutzungsbefugnissen mit öffentlichrechtlichem Charakter immerhin

auch eine Kategorie gekannt habe, der die Natur von Privatrechten beigemessen werden muss, nämlich die s0g. historischen Wasserrechte.

Die Frage aber, ob die streitigen Gesetzesbestimmungen im Hinblick auf das bisher geltende Privatrechtssystem überhaupt einen durch die Eigentumsgarantie oder andere Verfassungsvorschriften ausgeschlossenen Eingriff in erworbene Privatrechte — nicht bloss in die nach Behauptung der Rekurrenten ihnen zustehenden — enthalten, sei es dass danach die betreffenden Anordnungen überhaupt als unzulässig erschienen oder doch bloss gegen Entschädigung hätten getroffen werden dürfen, kann, weil die materielle Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Gesetzes beschlagend - nur durch staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG ausgetragen werden. Der Weg einer Zivilklage auf Unterlassung des Eingriffs oder Schadenersatz wäre dazu nicht geeignet. Denn der Zivilrichter ist an das formell rechtmässig zustandegekommene Gesetz als Akt einer ihm übergeordneten Gewalt gebunden ; er kann deshalb auch nicht dem Kläger unter Berufung auf die VerfasSungswWidrigkeit des entschädigungslosen Eingriffs einen Entschädigungsanspruch zuerkennen, wenn das Gesetz selbst denselben ausdrücklich oder stillschweigend ablehnt. Der Kanton Zug hat sich denn auch darauf beschränkt, die von den Rekurrenten für sich in Anspruch genommenen Privatrechte Vorsorglich zu bestreiten, ohne daraus den Schluss zu ziehen, dass der staatsrechtlichen Beschwerde ein richterlicher EntScheid hierüber vorangehen müsste oder dass die Rekurrenten auch mit ihren Einwendungen gegen das neue Gesetz auf den Weg der Zivilklage zu verweisen Wären. Y

4. Das kantonale Gesetz vom 16. Februar 1922 enthält nun zunächst in § 1 Abs. 1 zum mindesten insofern eine Änderung der bisher im Kanton Zug geltenden Rechtsordnung und zwar nicht nur des öffentlichen Rechts, sondern privatrechtlicher Normen dérselben, als es die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer, d. h. das Recht sie selbst auszunützen oder die Ausnützung einem anderen einzuräumen — jedenfalls soweit es s1ich um bis jetzt noch nicht ausgenütztie oder vergebene Kräfte handelt— dem Staate zuspricht, während bisher nach § 175 des PrGB die Nutzung der Trieb- (1nechanischen) Kraft des Wassers den Eigentümern der Ufergrundstücke zZzustand und § 117 Abs. 4 EG ihnen die bisherige >Stellung inbezug hierauf wenigstens «bis zum Erlasse eines Spezialgesetzes » gewahrt hat.

Die Antwort will darin zu Unrecht wegen des Vorbehalts der §§ 164, 167 in § 175 des PrGB und von § 86 Abs. 2 in § 117 Abs. 4 EG lediglich eine Vorschrift des öffentlichen (Verleihungs-) Rechts über die Rangfolge verschiedener Bewerber um die Wasserrechtsverleihung sehen. Eine solche würde allerdings vorliehätten, dass bei einer Konkurrenz zwischen dem Uferanstösser und anderen Bewerbern um die Verleihung dem ersteren der Vorzug zu geben sei. Auch nach dem Zugeständnis der Antwort ging aber die Bedeutung der beiden Bestimmungen darüber hinaus, indem sie die Konzessionserteilung an Dritte ohne Zustim- “ mung der Anstösser überhaupt ausschlossen. Diese rein negative Befugnis wäre aber für den Anstösser ohne erheblichen Wert, wenn ihr nicht auf der anderen Seite der positive Anspruch darauf gegenüber stünde, auf Verlangen seinerseits die Bewilligung zur Nutzung dér Kraft zu erhalten. Wenn § 175 PrGB und 8 117 Abs. 4 EG auch bei öffentlichen Flüssen, die an ihren Ufern die Grundstücke verschiedener Eigentümer bespülen, jeden von diesen vorbehältlich der Einholung der staatlichen Bewilligung für « berech-

tigt » erklären, « die vorhandene Wasserkraft für gewerbliche Zwecke je zur Hälfte zu benützen », nicht nur die Bewilligung vor Dritten zu erhalten, s0 kann dies demnach nur dahin verstanden werden, dass der Anstösser ein Recht auf diese Erlaubnis hat, s0- fern ihr nicht wasserbau- und sonstige flusspolizeiliche Bedenken oder die Rücksicht auf die analogen Nutzungsbefugnisse der übrigen Anstösser entgegenstehen, deren Ausübung durch die geplante Anlage verunmöglicht oder beeinträchtigt würde, Mit andern Worten: die staatliche «Konzession », die in beiden Vorschriften vorbehalten wird, war nicht eine wirkliche Verleihung (des Wasserrechts), sondern eine blosse Polizeierlaubnis, die nicht nach Belieben versagt oder gewährt werden konnte, sondern erteilt werden musste, falls Hindernisse der erwähnten Art nicht vorlagen. Der s0 umschriebene Nutzungsanspruch des Anstössers selbst aber kann, weil aus dem Eigentum am Ufergrundstück fliessend und mit ihm verbunden, nicht dem öffentlichen Recht angehören, sondern nur den Charakter einer privatrechtlichen Befugnis haben. Es wurde damit der Grundsatz des § 164 des PrGB und des § 86 Abs. 2 EG, dass über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsbefugnisse an öffentlichen Sachen nur durch staatliche oder gemeindliche Verleihung begründet werden können (die Regalität), für- eine dieser Nutzungen, nämlich die Nutzbarmachung der Wasserkraft zu Gunsten einer mit dem Eigentum am Ufergrundstück verbundenen gesetzlichen Nutzungsbefugnis des Anstössers modifiziert. Die Bedeutung einer wirklichen staatlichen Wasserrechtsverleihung konnte der staaflichen Konzession auch da nicht zukommen, wo sie einem Dritten erteilt wurde. Denn auch dann setzte sie Zugestandenermassen zu ihrer Ausübung die vorhergehende Verständigung des Trägers mit den Anstössern voraus. Selbst wenn deshalb die Befugnisse der Anstösser aus § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG nicht als ohne weiteres für sich der Abtretung fähig anzusehen gewesen sein sollten, sodass der Erwerber auf Grund der Abtretung denselben Anspruch auf Erteilung der « Konzession » besass, wie der Anstösser selbst, sondern es in diesem Falle im Belieben der staatlichen Behörde stand, jene zu gewähren oder nicht, s0 würde doch in ihr nicht mehr als die Zustimmung zu der Abtretung in Verbindung mit der oben erwähnten

Polizeierlaubnis liegen. Die Freiheit, die erstere Zustimmung auszusprechen oder nicht, mochte gestatten die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen (namenflich finanzieller Natur) zu knüpfen, die bei einer reinen Polizeierlaubnis nicht zulässig gewesen wären. Zu einer Verleihung des Wasserrechts wurde damit der Akt noch nicht. Dazu wäre mehr, nämlich das Verfügungsrecht (Regal) des Staates über die Wasserkräfte nötig gewesen, das ihm eben bisher nicht zustand.

Daraus folgt indessen — entgegen der Behauptung des Rekurses — noch nicht, dass die Einführung dieses Regals, wie sie § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 bezweckt, auch für Wasserkräfte, über die beim Inkrafttreten des Gesetzes von den Anstössern noch nicht durch eigene Benützung oder Vergebung zur Ausnützung an Dritte mit staatlicher Bewilligung verfügt war, wegen der verfassungsmässigen Garantie des Eigentums und der privaten Vermögensrechte überhaupt nur gegen Entschädigung der AnstössSer möglich wäre. Der Standpunkt der Rekurrenten wäre dann richtig, wenn man es bei den Befugnissen des Anstössers aus § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG mit einem selbständigen Rechte an fremder Sache, nämlich dem öffentlichen Gewässer zu tun hätte. Die Entstehung eines solchen wird, als Folge bestimmter darauf gerichteter Schritte, allerdings anzunehmen sein, falls der Anstösser von dem ihm zustehenden Anspruche auf Nutzung mit behördlicher Bewilligung tatsächlich

durch Erstellung der dazu nötigen Anlagen oder Abtretung an einen Dritten Gebrauch gemacht hat, da es unmöglich der Wille des Gesetzes gewesen sein kann, auch in diesem Falle die Stellung des Werkinhabers oder Zessionars zu einer bloss prekären zu gestalten, und ihn damit der Möglichkeit ihrer entschädigungstosen Entziehung durch einfache Änderung der Gesetzgebung trotz der für Errichtung der Anlagen oder für den Erwerb der « konzedierten » Abtretung gebrachten Opfer auszusetzen, nachdem er unter Umständen seine ganze wirtschaftliche Existenz darauf aufgebaut hat. Der blosse aus den beiden Gesetzesvorschriften hervorgehende Anspruch zur Selbstnutzung oder Abtretung zu schreiten, begründete auf alle Fälle ein derartiges neben dem Eigentum am Ufergrundstück hergehendes besonderes Recht an der Wasserkraft noch nicht, er gab nur die mit diesem Eigentum verbundene rechtlich gesicherte Möglichkeit, das Recht durch gewisse Handlungen zu erwerben. Von dieser Auffassung und Unterscheidung geht denn auch das EG unverkennbar aus, wenn es zwar in § 86 Abs. 4 den bestehenden Wasserwerken « ihre Anlagen, Soweit sie ausgewiesen Sind », schlechthin, vorbehaltlos gewährleistet, hinsichtlich der noch nicht ausgenützten und vergebenen Wasserkräfte dagegen in § 117 Abs. 4 den bisherigen Rechtszustand nur bis zum Erlasse eines Spezialgesetzes weiter dauern lassen wil. So verstanden stellt sich aber § 175 PrGB, wie 8g 117 Abs. 4 EG einfach als eine Vorschrift über den Inhalt des Grundeigentums, eine aus diesem — neben zahlreichen anderen — fliessende abstrakte Befugnis dar. Er konnte daher, ohne dass dafür Entschädigung geschuldet wird, im Sinne der Beseitigung dieser Befugnis abgeändert werden, weil darin nicht eine Entziehung des Eigentums selbst oder eines anderen selbständigen Rechtes an einer Sache, sondern lediglich eine gesetzliche Neuordnung des Eigentumsinhalts liegt, gegen die, wie auch die Rekurrenten grundsätzlich anerkennen, die Eigentumsgarantie nicht angerufen werden kann, sobald für die neue Regelung ein allgemeines öffentliches Interesse vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier zweifellos erfüllt. Die Überführung der Wasserkräfte aus der Verfügung der Anstösser in das Regal des Staates bietet nicht bloss fiskalische Vorteile, die allein

dafür kaum als ausreichend betrachtet werden könnten. Sie ist bei der heutigen Bedeutung der Wasserkräfte für die Volkswirtschaft nach den gemachten Erfahrungen mit eine Voraussetzung für die im Interesse der Allgemeinheit liegende rationelle Ausbeutung dieses Gutes überhaupt.

Anders wäre freilich die Verfassungsmässigkeit des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 insoweit zu beurteilen, als er darüber hinaus auch die Bedeutung haben sollte, bereits bestehende selbständige Privatrechte an bestimmten Wasserkräften als zu Gunsten der Verfügung des Staates über dieselben aufgehoben zu erklären. Wenn schon bestritten ist, inwiefern die Eigentumsgarantie gegen die allgemeine Aufhebung gewisser Kategorien dinglicher oder dinglich radizierter Rechte durch Gesetz an siích Schutz gewähren würde, 80 steht doch fest, dass sie einen solchen Eingriff jedenfalls da nur gegen Entschädigung zulässt, wo die « Aufhebung » in Wirklichkeit die Entziehung einer Anzahl konkreter Berechtigungen der betreffenden Art zu Gunsten der Verfügungsmacht des Gemeinwesens über den Gegenstand des Rechts zum Zweck hat, also wenn nicht der Form nach s0 doch materiell auf eine Expropriation dieser Rechte hinausläuft (AS 37 I S. 517). DieSer Tatbestand würde aber hier bei jener Auslegung der Vorschrift vorliegen. Nun ist aber nicht anzunehmen, dass sie wirklich den gedachten Sinn habe. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu diesem Schluss

und lässt sehr woh] auch die näherliegende und natürlichere Auslegung zu, dass damit der Grundsatz der Regalität der Wasserkräfte nur für die Zukunft, hinSichtlich der noch nicht auf Grund eines durch die bisherige Rechtsordnung anerkannten Rechtstitels schon ausgenützten oder vergebenen Kräfte eingeführt, ausgeschlossen werden also nur die Neubegründung von Nutzungsrechten auf anderem Wege als durch staatliche Verleihung sollte, wie sie bei Weitergeltung des § 117 Abs. 4 EG möglich gewesen wäre. So will denn auch die Antwort, wobei sie zu behaften ist, die Bestimmung, wenigstens grundsätzlich, verstanden wissen. Wenn darin andererseits dem Kanton die Befugnis gewahrt wird, auch « historische Wasserrechte » gegen Entschädigung an sich zu ziehen, s0 hat diese Frage mit der heute streitigen der Zulässigkeit einer entschädigungslosen Aufhebung solcher Rechte zu Gunsten der Regalität aller Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer nichts zu tun. Es liegt darin lediglich der Vorbehalt des Expropriationsrechts des Gemeinwesens auch inbezug auf solche Rechtsamen. Ob ein derartiger Rückkauf durch Expropriation ausschliesslich zur Durchführung des Regals als solchem giltig allgemein durch Gesetzesvorschrift auch dann vorgesehen werden könne, wenn der Staat tatsächlich nicht gedenkt die sämtlichen bezüglichen Rechtsamen abzulösen, sondern sich die Entscheidung darüber im einzelnen Falle vorbehält, kann dahingestellt bleiben. Denn tatsächlich wird zur Expropriation wegen der damit verbundenen Opfer offenbar doch nur da geschritien werden, wo das Fortbestehen des alten Privatrechts einer rationellen Ausnützung des Gewässers in seiner Gesamtheit Hindernisse bereiten würde, in welchem Falle auch das Zutreffen des Erfordernisses des allgemeinen Wohls für die Expropriation mit Grund nicht wird bestritten werden können. Sollte ohne besondere Gründe dieser Art die Abtretung zumal noch frei die Frage der Zulässigkeit des Expropriationszwanges vom Standpunkte der Eigentumsgarantie durch staatsrechtlichen Rekurs zum Austrag zu bringen.

Auf Nutzungsberechtigungen aber, die nicht auf derartige « listorische » Rechtstitel, sondern einfach auf die Uferanstösserschaft in Verbindung mit der behördlich bewilligten tatsächlichen Ausnützung der Kraft durch entsprechende Anlagen oder auf die Abtretung der Nutzungsbefugnisse des Anstössers an einen Dritten und die zur Ausnützung durch diesen erteilte be- hôördliche Bewilligung zurückgehen, kann sich § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 überhaupt nicht beziehen, weil es sich hier nach der (allerdings sachlich nicht zutreffenden) Auffassung des Gesetzgebers um durch Verleihung (Konzession) erworbene Rechte handelt und für diese die Spezialvorschrift des § 16 gilt, wonach die Konzession vom Regierungsraf unter bestimmten, dort genannten Voraussetzungen ohne Entschädigung « widerrufen » werden kann. Eine solche Vorschrift wäre durchaus überflüssig und deshalb unverständlich, wenn sich schon aus § 1 Abs. 1 der Heimfall auch der betreffenden Wasserkräfte an den Staat ohne Entschädigung ergäbe. Sie zeigt deshalb wiederum, dass der § 1 diesen Sinn nicht hat, sondern den Grundsatz der Regalität nur für die Zukunft in dem oben umschriebenen Sinne aufstellt, Grundsätzlich wäre auch hier die Frage der Verfassungsmässigkeit der enftschädigungslosen Aufhebung nicht anders zu entscheiden als für die sog. historischen Wasserrechte. Für die zur Zeit des Inkrafttretens des EG bestehenden Wasserwerke und die von ihnen damals ausgenutzten Wasserkräfte kann dies von vorneherein schon wegen der Vorschrift des § 86 Abs. 4 EG keinem Zweifel unterliegen, die nur den Sinn der Anerkennung eines nicht oder doch nur gegen Entschädigung entziehbaren Privatrechtes an der ausgenutzten Kraft selbst haben 604 ' Staatsrecht.

kann. Aber auch hievon abgesehen, will die Antwort zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Uferanstösser oder derjenige, dem er seine Befugnisse abgetreten hatte, zur Benützung der Kraft noch die staatliche Bewilligung einholen musste, eine andere Folgerung ziehen. Einmal ist schon oben ausgeführt worden, welche Bewandtnis es mit dieser Bewilligung in Wirklichkeit allein. haben konnte und dass sie sich rechtlich nicht als eine Wasserrechtsverleihung, sondern als eine einfache Polizeierlaubnis, eventuell verbunden mit der Zustimmung zur - Abtretung darstellte. Und sodann darf bei der Bestimmung des Kreises der durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Eigentumsgarantie geschützten Rechte nicht einfach auf die Grenzziehung zwischen öffentlichem und Privatrecht abgestellt werden, wie siíe die neuere Doktrin herausgebildet hat. Der Begriff der Privatrechte ist dabei in einem den zur Zeit der Entstehung der Garantie herrschenden und auch heute noch nachwirkenden Auffassungen entsprechenden weiteren Sinne zu fassen, wonach darunter auch gewisse durch einseitigen behördlichen Akt begründete subjektive Vermögensansprüche, speziell die Einräumung von nutzbaren Rechten des Staates zur Ausbeutung fallen können, wenn die Einräumung nach dem Wesen des Aktes als festes Recht und nicht nur im Sinne einer widerruflichen Erlaubnis erfolgt ist, mag auch dieses Recht heute überwiegend als subjektives öffentliches und nicht als wirkliches Privatrecht angesehen werden. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht noch im Jahre 1909 speziell für die Wasserrechtskonzession in einem Falle, wo von der Entscheidung dieser Vorfrage die Gutheissung der Beschwerde abhing, erkannt (AS 35 I S. 726 ff. insbesondere 7486).

Der Rekurs gegen § 1 Abs. 1 des angefochtenen Gesetzes ist deshalb in der Meinung abzuweisen, dass die Bestimmung, soweit sie lediglich auf die Beseitigung der durch § 175 PrGB, bezw. § 117 Abs. 4 EG den Uferanstössern bisher eingeräumten abstrakten Befugnisse gelit, nicht zu beanstanden ist, der weitergehende Eingriff in auf Grund der Ausübung dieser Befugnisse oder anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung gekommene konkrete Privatrechte an bestimmten Wasserkräften aber, den die Rekurrenten rügen, in Wirklichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist. Sollten entgegen dieser Voraussetzung auch für solche aus der Vorschrift in der Praxis doch gewisse Folgerungen gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführten als unzulässig erscheinen, s0 bleibt es den Rekurrenten, soweit sie davon persönlich betroffen werden, unbenommen, dagegen dannzumal das Bundesgericht anzurufen.

3. Nach Art. 65 des eidgen. Wasserrechtsgesetzes, der nach § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

16. Februar 1922 auch auf die schon vor dem 295. Oktober 1908 erteilten alten Konzessionen SInngemässe Anwendung finden soll, kann die Verleihung durch die Verleihungsbehörde für verwirkt erklärt werden, wenn der Beliehene entweder a) « die ihm durch die Verleihung auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes Versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte » oder d) « den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt », oder c) « wichtige Pflichten (aus der Verleihung) trotz Mahnung gröblich verletzt ». Der erste dieser Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos ausser Betracht bleiben, da nicht anzunehmen ist und auch nicht behauptet wird, dass heute noch solche aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Konzessionen bestehen, in denen die Behörden der Versäumung einer von ihnen auferlegten Frist der erwähnten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage

der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv geregelt worden wäre. Mit den beiden anderen Tatbeständen sub b und c, Nichtbetrieb der Anlage währénd einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung gegen die Konzession, hatte siíich das Bundesgericht bereits einmal in einem Streite aus dem Kanton Obwalden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die Aufnahme entsprechender Verwirkungsbestimmungen in die Konzession, trotzdem dieselbe sich ebenfalls rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung, sondern lediglich als Polizeierlaubnis zu einer bestimmten Art der Ausübung eines auf privatrechtlichem Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts darstellte, als nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt, weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu entziehen, « wenn während längerer Frist von ihr kein Gebrauch gemacht wird oder ihr gröblich zuwidergehandelt wird », als aus der Natur der Sache folgend und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse (AS 331 S. 152 ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde die Verwaltungsbehörde damals zu einer entsprechenden Beschränkung der Konzession als befugt betrachtet wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu bes0onders ermächtigt zu sein, s0 kann aber auch gegen die nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher Verwirkungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits bestehenden Konzessionen grundsätzlich nichts eingewendet werden. Vorzubehalten ist dabei allerdings der Fall, wo die konkrete « Konzession » selbst die Folgen der Nichtausübung des Rechts während gewisser Zeit oder der Verletzung von Konzessionspflichten entweder ausdrücklich anders geordnet haben sollte oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere, weniger weitgehende Wirkungen zu knüpfen, nach der Gesamtheit ihrer Bestimmungen und der Umstände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie denn auch der angefochtene § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes die Verwirkungstatbestände des eidgen. Gesetzes auf die alten Konzessionen nicht schlechterdings, uneingeschränkt, sondern nur « sinngemäss » für anwendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der Geltendmachung derselben entgegenstehen, muss aber für jeden einzelnen Fall gesondert geprüft und ent-. schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten insoweit auf die individuelle Anfechtung eines ihnen

gegenüber tatsächlich, gestützt auf die angefochtene Vorschrift allenfalls ergehenden WiderrufsbeschlusSes Zu Vverweisen Sind.

4. Auch die nach § 18 des angefochtenen Gesetzes « bei Erstellung neuer, Umbau- oder Erweiterung bestehender Wasserwerke » zu entrichtende « einmalige » Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche Bauprojekte dieser Art ohne Unterschied nicht zu beanstanden, wenn man es dabei lediglich mit einem Entgelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten Baupläne in bau- und flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer Übereinstimmung mit den darüber bestehenden Vorschriften zu tun hätte, da die Einholung einer solchen Baubewilligung wegen der durch den Bau berührten polizeilichen Interessen für irgendwelche Wasserwerkbauten mit Einschluss der zur Ausübung eines bereits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert werden kann und muss und, als eine besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, auch an eine entsprechende Gebühr geknüpft werden darf. Diesen Charakter hat indessen die streitige « Bewilligungsgebühr » offenbar nicht. Vielmehr kann keinem Zweifel unterliegen, dass sie nach der Absicht des Gesetzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung (die Einräumung des Wasserrechts) selbst bilden soll. Dafür spricht nicht bloss, dass sie nach § 18 Abs. 1 « bei Empfang der Wasserrechtsverleihung » zu entrichten ist.

also mit dieser und nicht etwa mit der polizeilichen Prüfung und Genehmigung eines konkreten Projekts zur Ausübung des Rechts in Beziehung gebracht wird. Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach der durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehrkraft. Dieser Masstab ist durchaus gegeben, wenn es sich um einen Entgelt für die Überlassung der Kraftnutzung selbst handeln sol]l ; er könnte dagegen nicht oder doch nur mit Einschränkungen als zutreffend betrachtet werden, wenn die Gebühr die Gegenleistung für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten Bauprojektes verursachten Mühe- und Kostenaufwand darstellen soll, dènn dieser Aufwand ist keineswegs notwendig dem Umfange der beabsichtigten Kraftausnützung proportional, er hängt daneben noch von einer Reihe anderer Momente ab. Gerade der Zusammenhang, in den das Gesetz die « Bewilligungsgebühr » mit der « Wasserrechtsverleihung » bringt, in Verbindung mit der beschränkten, nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach den Erklärungen der Antwort dem durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz der Regalität der Wasserkräfte zukommen soll, lässt aber andererseits auch die Annahme zu, dass die Gebührenpflicht nach der Meinung des Gesetzes nicht in dem Umfange eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W. dass dabei nur an den Fall einer wirklichen neuen Wasserrechtsverleihung und nicht an Bauten gedacht ist, die zur Ausübung eines bereits — in einer der oben Erw. 2 erörterten Weisen — begründeten, lediglich bisher noch nicht oder doch nicht voll ausgenützten Rechts an der betreffenden Wasserkraft erstellt werden. Dass § 18 Abs. 2 — von diesem Standpunkte aus ungenau — von der bei Um- oder Erweiterungsbauten « neu gewonnenen », micht von der dazu «neu verliehenen » Wasserkraft Spricht, steht dem nicht entgegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der VorEigentumsgarantie. N° 63. 609 aussetzung des Zusammenfallens des Umfangs der tatsächlichen Ausnützung mit demjenigen des Wasserrechts selbst, eine Voraussetzung, die denn auch nach dem unter 2 Gesagten für den Regelfall der Ausnützung durch den Anstösser selbst durchaus zutrifft, indem die Ausübung der diesem durch § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein Recht am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im Umfange der tatsächlichen Ausübung zu verschaffen vermochte. Die Verneinung der Gebührenpflicht für

den Fall, wo gegenüber der Bestreitung des Staates der Nachweis des Bestehens eines über die bisherige tatsächliche Nutzung hinausgehenden, auf anderem Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts durch Urteil des zu dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters erbracht werden kann, wird dadurch nicht gehindert. Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf solche Tatbestände anwendbar erklärt werden, die vorstehend als davon nicht erfasst angesehen worden sind, so0 müsste sie allerdings insoweit als verfassungswidrig erklärt werden. Es würde damit die Ausübung eines bereits bestehenden wohlerworbenen Rechts von der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht, die nach ihrer Natur nur für die staatliche Einräumung dieses Rechts selbst auf Grund des Wasserkraftregals erhoben werden kann, und dieses — durch das angefochtene Gesetz erst eingeführte — Regal mit rückwirkender Kraft auch gegenüber den bei seinem Inkrasttreten vorhandenen, ihm entgegenstehenden privaten Berechtigungen ausgestattet. Eine solche Rückwirkung des Regals auf alte Wasserrechte enthält aber, auch wo síe sích in einer Belastung der erwähnten Art erschöpft, wie das Bundesgericht schon im Urteil der Aktiengesellschaft Beznau-Löntsch gegen Glarus (AS 35 I S. 725 fffff.) entschieden hat, einen Eingriff in die Substanz, den Bestand dieser Rechte, die dadurch in Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge-

wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung der Eigentumsgarantie nur gegen Entschädigung angeordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei Anerkennung einer solchen Entschädigungspflicht wäre zudem die Vorschrift sinnlos, da es für den Staat keinen Zweck hat eine Abgabe zu erheben, die er nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den in der Erhebung liegenden Eingriff in ein wohlerworbenes Recht wieder erstatten muss,

9. Daraus ergeben sich zugleich auch die Grundsâtze für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des in letzter Linie angefochtenen § 19 des Gesetzes, d. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als Entgelt (Gebühr) für die Überlassung der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung wäre er in der Anwendung auf Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. des durch es eingeführten Regals auf anderer rechtlicher Grundlage erworben worden sind, verfassungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung zu einer besonderen Gegenleistung des Staates gebrachter, sondern einfach an den Besitz eines vermögenswerten Rechtes an sich gleichviel welchen UrSprungs geknüpfter und in diesem Sinne « voraussetzungsloser » Beitrag zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs kann er nicht unter Berufung auf die Eigentumsgarantie, sondern“ höchstens wegen Verletzung anderer Verfassungsvorschriften, z. B. des Grundsatzes der Rechtsgleichheit, angefochten werden (s. dazu das oben angeführte Urteil S. 743).

Die Natur einer Steuer kann nun der Auflage nicht schon, wie die Rekurrenten meinen, wegen der Bezeichnung als « Zins » und der Bezugnahme auf die Grundsätze des eidgen. Wasserrechtsgesetzes für die Berechnung abgesprochen werden, das allerdings unter dem Wasserzins nur die besondere, Gebührencharakter räumung (Verleihung) des Wasserrechts versteht und nur für sìie in Art. 51 direkte Berechnungsgrundsätze aufstellt. So wenig die Bezeichnung einer Abgabe als « Steuer » für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit entscheidend sein kann, wenn sie materiell nicht diesen Charakter sondern den einer Gebühr für die Einräumung einer dem Staate zustehenden nutzbaren Befugnis zur Ausbeutung hat, s0 wenig kann die Verwendung einer anderen, auf eine Gebühr hinweisenden Benennung jene Folge haben, falls sie dem Wesen der Sache nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vorschriften des eidgen. WRG für die Berechnung aber enthält lediglich eine Regel für die Feststellung des Wertes des Abgabeobjektes im einzelnen Fall ; über die Natur der Abgabe an sich ist damit noch nichts gesagt.

Massgebend hiefür muss vielmehr der gesamte Inhalt der Bestimmung, die Art sein, wie darin die Abgabepflicht formuliert ist (AS 38 I S. 344 ff). Sie weist aber, wie im eben angeführten Urteile auf eine Steuer und nicht auf eine Gebübr für die Überlassung der Wassernutzung hin. Getroffen werden danach durch die « Zinspflicht » die Inhaber von Wasserwerken im Kanton (das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen und nur von solchen), und zwar alle Inhaber derartiger Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund des entsprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die Anlagen ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft. Mit andern Worten es knüpft die Pflicht einfach an den bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als solchen an, ohne dass die Zulässigkeit der Ausnützung des Gewässers dazu irgendwie von der Entrichtung der Abgabe abhängig gemacht oder die letztere sonst mit einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräumung oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zusammenhang gebracht würde: Die Herstellung eines. solchen Zusammenhangs wäre aber die Voraussetzung

für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für eine staatliche Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art. Beim Fehlen dieses Erfordernisses muss auch hier gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen und aus den gleichen Gründen angenommen worden ist, nämlich dass man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern mit einer rein in siích selbst begründeten staatlichen Finanzauflage und demzufolge mit einer steuermässigen Belastung der Wasserwerkinhaber zu tun hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die Bestimmung s0 aufgefasst hat und wissen wollte, zeigt überdies auch die Bezugnahme auf Art. 15, d. h. den Steuerartikel der KV im Ingresse des Gesetzes und die Erklärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden zu behaften sind, dass die entsprechenden Leistungen an die Stelle der bisher erhobenen ordentlichen Vermögenssteuer treten sollen, die damit in Wegfall komme. Dass als dieser unterworfenes Objekt — und zwar zulässiger Weise — in der Praxis auch die aus- _ genützten Wasserrechte, d. h. die durch sie dargestellten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den Rekurrenten zugestanden. Könnten über die wirkliche Tragweite der nunmehr in § 19 des angefochtenen Gesetzes vorgesehenen Auflage trotz des Gesagten vielleicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich um eine zur ordentlichen allgemeinen Vermögenssteuer hinzutretende Leistung handelte, so0 müssen sie aber mit dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumulative Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Abgabe vielmehr einfach den Ersatz für jene unzweifelhaft steuermässige und nicht angefochtene, schon bisher stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten wenden demgegenüber zu Unrecht ein, auch bei Annahme einer Steuer verstosse die Anwendung der VorSchrift auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die Eigentumsgarantie, weil wegen der Höhe dieser Steuer die gleichzeitige Erhebung eines Wasserzinses im eigentlichen Sinne (Entgelt für die Verleihung) bei neuen Wasserrechtsverleihungen zufolge der Schranke des Art. 49 eidgen. WRG nicht mehr möglich wäre und die Inhaber alter privater Wasserrechte diese daher nur noch unter den nämlichen finanziellen Leistungen ausnützen könnten, unter denen künftig auf Grund des Regals vom Staate solche Nutzungsrechte neu erworben und ausgebeutet werden Können, « womit der privatrechtliche Charakter des Gutes illusorisch

würde ». Das Verbot des Art. 49 eidgen. WRG bezieht sich, wie auch die Rekurrenten anerkennen, nur auf die Kumulierung einer besonderen Wasserkraftssteuer mit dem « Wasserzins », wenn beide zusammen ZU einer höheren jährlichen Belastung als 6 Fr. pro Bruttopferdekraft führen. Es schliesst die Verbindung einer solchen Steuer mit anderen konzessionsmÄssigen Leistungen und Bedingungen, die einen Gegenwert für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bilden sollen, wie einmalige « Konzessionsgebühr », « Abgabe von Wasser oder Kraft, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn, Heimfall der Verleihung » usW. nicht aus, unter dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren dürfen (Art. 48 ebenda). Eine solche Auflage, welche die Inhaber alter Wasserrechte nicht trifft, ist denn auch für die Begründung neuer Wasserrechte auf dem Wege der Verleihung in 8 18 des kantonalen Gesetzes ausdrücklich - vorgesehen, nämlich die in Erw. 4 besprochene « einmalige Konzessionsgebühr » von 4 Fr. pro Bruttopferdekraft. Damit fällt aber die Voraussetzung, von der aus die Rekurrenten den Wasserzins des § 19 auch als Steuer aufgefasst mit der Eigentumsgarantie unverträglich erklärt wissen wollen, nämlich die Gleichstellung der alten privaten und der künftig durch staatliche Verleihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichtlich der

finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend dahin, sodass auf die grundsätzliche Frage der Begründetheit der Anfechtung bei Zutreffen dieser Behauptung nicht einzutréten ist.

Ebenso erledigen sich die auf der Annahme der gleichzeitigen Erhebung der allgemeinen Vermögenssteuer von dem durch die Wasserrechte dargestellten Vermögenswerte und des « Wasserzinses » beruhenden eventuellen Beschwerdepunkte der Doppelbesteuerung und der Verletzung der Gewerbefreiheit mit der Erklärung des Staates, dass in Zukunft als Folge der Einführung des besonderen Wasserzinses die Einbeziehung der Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb einer - Erörterung des Zutreffens jener Rügen für den entgegengesetzten Fall nicht.

Dass der streitige « Wasserzins » als Steuer aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit unzulässig wäre, weil die Tatsache, dass das Wasserrecht gleichviel auf welchem Titel beruhend für den Inhaber eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unfterstellung unter die ordentliche an den Vermögensbesitz überhaupt sich knüpfende Steuer und nicht die Erhebung einer Sondersteuer mit wverschiedenem und unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen vermöchte, behaupten die Rekurrenten nicht. Der Einwand wäre auch, wie in dem bereits mehrfach angeführten Urteile AS 38 I. S. 341 ff., auf das dafür verwiesen werden kann, einlässlich dargetan worden ist, unbegründet.

Vorzubehalten ist dabei immerhin der Fall solcher nicht auf der Uferanstösserschaft, sondern auf besonderen Erwerbstiteln beruhender alter (historischer, ehehafter) Wasserrechte, die nach ihrer besonderen Natur auch die Befreiung von als Steuern sich darstellenden Abgaben in sich schlessen, oder staatlicher Bewilligungen zur Ausnützung der Kraft, mit denen im Interesse des Zustandekommens des Werkes die besondere Zusicherung der Steuerfreiheit (ein Kkonzessionsmässiges Steuerprivileg) verbunden worden sein sollte. Soweit der Nachweis eines solchen besonderen mit dem einzelnen konkreten Recht verbundenen Anspruchs auf Steuerfreiheit erbracht werden kann, wird von den betreffenden Wasserwerken auch der WasSerzins des § 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewilesen.

X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE m ———————— GARANTIE INTERCANTONALE POUR L'EXÉCUTION LÉGALE DES PRESTATIONS DÉRIVANT DU DROIT PUBLIC Vgl. Nr. 59. — Voir n° 59.

XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ——— ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Vgl. Nr. 60, 61 und 62. — Voir n°s 60, 61 et 62.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 175 und Art. 178 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in