48 II 107
16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1922
Sachverhalt
I. i. S. Buefli gegen Gilomen.
Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den ÁAngestellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.
A. — Der im Jahre 1899 geborene Kläger Ruefli trat im Frühjahr 1916 beim Beklagten als Knecht in Stellung. Anfangs Dezember 1916 wurde er auf Verlangen der Eheleute Gutmann von seinem Dienstherrn diesen zur Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung gestellt. Seine Tätigkeit bestand im Antreiben der am Göpel der Dreschanlage angespannten zwei-Pferde. Am 8. Dezember 1916 erlitt er einen Unfall, indem er mit