Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

48 II 145

23. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 11. Mai 1922-

Sachverhalt

I. i. S. Árbeiternnion Zürich & Kongorten gegen Zürich. Die Anschlussberufung ist gegenüber einem von mehreren Streitgenossen nur zulässig, wenn er selber die Berufung erklärt hat. — Verein oder Gesellschaft ? — Verein entstanden aus dem Zusammenschluss zweier Vereine. Die einzelnen Mitglieder dieser Vereine sind Mitglieder des Gesamtverbandes. — Die Generalversammlung des Vereins kann durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden. — Haftung der ÄArbeiterunion Zürich für Ausschreitungen, verursacht durch ihre Or gane bei Ánlass einer Demonstration. — Haftung der Organe selbst.

A. — In Zürich besteht unter dem Namen « Arbeiterunion Zürich » eine Vereinigung, gebildet aus dem « Gewerkschaftskartell von Zürich und Umgebung » und der « Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich ». Nach den Statuten bezweckt diese Vereinigung « die Wahrung der Interessen der Arbeiterschaft in allen Angelegenheiten, die nicht ausschliesslich politischer oder gewerkschaftlicher Natur sind » und zwar wird als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes u. a. angeführt, die Organisation von « Demonstrationen ». Laut Art. 4 der Statuten sind Organe der Union :

« a) Die gemeinsame Delegiertenversammlung, be- » stehend aus je einem Delegierten auf 70 Mitglieder.

» d) Der Unionsvorstand, bestehend aus dem Vor- » Stand des Gewerkschaftskartells und dem Vorstande » der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich. » Präsident und Vizepräsident werden von der DeleAS 48 [LT — 1922 10 146 Personenrecht. No 23.

» giertenversammlung aus der Mitte der beiden Vorstände » gewählt. » c) Die Geschäftsprüfungskommission ..... Die Kosten aller von der Arbeiterunion durchgeführten Aktionen werden aus der Kasse des Gewerkschaftskartells und der sozialdemokratischen Partei Zürich proportional gedeckt, soweit nicht die aus den gemeinsamen Veranstaltungen eingehenden Mittel ausreichen (Art. 6 d. Stat.). Die Statuten sind durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen, zu ihrer Revision ist die Zustimmung des Gewerkschaftskartells und der Sozialdemokratischen «Partei Zürich nötig (Art. 7 d. Stat.). Ausser dem in den Statuten vorgesehenen, alle Vorstandsmitglieder der beiden vereinigten Verbände umfassenden Vorstand, besteht zugegebenermasser als weiteres Organ ein aus diesem Gesamtvorstand gewählter « engerer Vorstand ». Dieser engere Vorstand setzte sich 1919 zusammen aus Küng als Präsident, Trostel alsVizepräsident, Kopp, Hausammann und Hiestand. Am 10. Juni 1919 beschloss der engere Vorstand der Union die Herausgabe eines Flugblattes, in dem die Ár- 1: beiterschaft von Zürich und Umgebung auf den 13. Juni j als dem Beerdigungstag der Rosa Luxemburg zu einer Demeonstration auf dem Paradeplatz eingeladen wurde, Um Zu bezeugen — dass auch sie bereit sei, für die Weltrevolution einzustehen und zu kämpfen —. In einer F weiteren Sitzung vom 12. Juni, an welcher jedoch Kopp und Hausammann nicht teilnahmen, wurde ferner beschlossen, nach der Demonstrationsversammlung einen Demeonstrationszug zu veranstalten und zwar, — da während der Beratung hierüber der Bericht einlangte, Arbeitersekretär Wyss sei an der Grenze verhaftet : und nach Zürich verbracht worden —, vor das Gefängnis dieses letztern. l Trotzdem der Stadtrat von Zürich die Abhaltung der Versammlung auf dem Paradeplatz verboten und den Organisatoren den Münsterplatz zur Verfügung Personenrecht. NS 23. 147 gestellt hatte, hielten diese an dem ursprünglich angegebenen Versammlungsort fest und erst als die Menge den Polizeikordon durchbrochen und den Platz eingenommen hatte, veranlasste Küng sie, auf den Münsterplatz zu ziehen, — nachdem sie ja nun ihren Willen durchgesetzt haben —. Auf dem Münsterplatz sprachen Trostel, der für den zum Referenten bestimmten Küng als Vizepräsident der Union die Versammlung leitete, Küng, Dr Hitz, Hausammann und der Kommunist Bruggmann. In diesen Reden wurde wiederholt darauf

hingewiesen, dass zur Tat geschritten werden müsse, dass es ohne Blutvergiessen nicht mehr abgehe, u. a. Im Verlaufe der Versammlung gab Trostel bekannt, dass Wyss grundlos verhaftet worden sei und in Zürich gefangen gehalten werde, worauf aus der Menge der Ruf erscholl : « Usehole ». Nach einer kurzen Beratung zwischen Trostel und Küng, an der, nach der Feststellung der Vorinstanz, auch Kopp teilnahm, forderte Trostel die Versammlung auf, einen « Spaziergang » nach dem Bezirksgebäude, wo Wyss gefangen gehalten werde, zu machen und Wyss dort ein « Ständchen » zu bringen. Die Menge kam dieser Aufforderung nach und begab sich, Trostel, Küng und Stadtrat Traber an der Spitze, in ungeordnetem Zuge zum Bezirksgebäude. Kaum dort angekommen setzte sie zum Sturm auf das Gebäude an und stellte den Angriff erst ein, als Wyss freigegeben worden war. Bei diesem Sturm wurde am Gebäude durch Zertrümmern von Fenstern, Türen, Jalousieladen etc. ein Schaden von 7617 Fr. 60 Cts. angerichtet.

Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin, die Stadtgemeinde Zürich, als Eigentümerin des Gebäudes, Ersatz dieses Schadens unter solidarischer Haftung :

a) gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB von der Arbeiterunion, deren Organe die Demonstration beschlossen und durchgeführt und damit den in Anbetracht aller Verhältnisse wohl voraussehbaren Schaden verursacht haben, 148 Personenrecht. N° 983, b) gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB von den handelnden Organen Küng, Trosfel, Kopp und Hausammann selbst, die die Versammlung einberufen und den Zug zum Bezirksgebäude beschlossen, und von denen zudem Küng und Trostel durch Reden die Menge zu Gewalttätigkeiten aufgereizt haben, .

c) von zwei Teilnehmern, Hürlimann und Frey, die sich nachgewiesenermassen durch Werfen von Steinen an den schädigenden Handlungen beteiligt haben.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie bestritten, dass die Voraussetzungen des Art. 41 OR auf síe zutreffen. Ueberdies führte die Arbeiterunion aus, sie sei keine juristische Person, sondern eine einfache Gesellschaft, bestehend aus dem Gewerkschaftskartell und der Sozialdemokratischen Partei Zürich, schon aus diesem Grunde, sodann aber auch, weil der Schaden nicht auf Organhandlungen des engern Vorstandes zurückzuführen sei, sei Art. 55 Abs. 2 ZGB auf sie nicht anwendbar.

BB. — Mit Urteil vom 19. Oktober 1921 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage gegenüber der Arbeiterunion, Küng, Trostel und Kopp ganz, gegenüber Frey und Hürlimann im Betrage von je 50 Fr. ZugesProchen, gegenüber Hausammann dagegen abgewiesen, C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der die Beklagten Arbeiterunion, Küng, Trostel und Kopp Abweisung der Klage, Kopp eventuell Rückweisung der Akten, beantragen.

Mit Anschlussberufung vom 13. Januar 1922 hat die Klägerin Zusprechung der Klage auch gegenüber Hausammann verlangt. '

Erwägungen

Ll — Da der Beklagte Hausammann gegen das vorinstanzliche Urteil keine Berufung an das Bundesgericht eingelegt hat, ist die Einreichung einer Anschlussberufung gegen ihn nach konstanter Praxis nicht zuPersonenrecht, N° 23, 149 lässig (AS 24 IT S. 291 ; 29 II S. 37 ; 37 II S. 390 ; 39 II S. 806).

2. Zu untersuchen bleibt daher nur, ob die Vorinstanz mit Recht die Haftung der Arbeiterunion und ihrer Vorstandsmitglieder Küng, Trostel und Kopp bejaht hat.

Dabei ist in allen Teilen von den im Vorstehenden wiedergegebenen tatsächlichen Feeststellungen der Vorinstanz auszugehen. Allerdings werden dies: Feéststellungen von den Beklagten in verschiedener Hinsicht als aktenwidrig angefochten, allein zu Unrecht. So kann . Insbesondere von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein, wenn die Vorinstanz annimmt, der engere Voörstand habe in Abwesenheit der Beklagten Kopp und Hausammann schon am 12. Juni 1919 beschlossen, nach der Demonstrationsversammlung einen Zug vor das Gefängnis des Wyss zu veranstalten. Die Beklagte Arbeiterunion macht in dieser Hinsicht geltend, die Vorinstanz hätte nicht einseitig auf die Aussagen Trostels, der diese Beschlussfassung zugebe, sondern auch auf die Depositionen Küngs und Hiestands, die sie bestreiten, abstellen Sollen. Schon diese Begründung zeigt, dass die Feststellung der Vorinstanz auf einer Abwägung der Beweiskraft der verschiedenen in Frage kommenden Beweismittel fusst, also auf einer Grundlage, die mit der Ein - rede der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann. Uebrigens sagt auch Hiestand (act. 89/382), es sei am 12. Juni ein Demonstrationszug beschlossen worden, und auch Küng lässt vor Bundesgericht durc h seinen Anwalt ausführen, es sei am 12. Juni nach Ein - treffen der Nachricht von der Verhaftung Wyss* ein Demonstrationszug vor das Gefängnis beschlossen Wor - den. Ebensowenig ist die Feststellung anfechtbar, Kopp habe an der kurzen Beratung auf dem Münsterplatz teilgenommen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die eigene Zugabe Kopps : « Es wurde auch noch auf dem Münsterplatz davon gesprochen, ob man einen offi- 150 ' Personenrecht, Xo 283.

ziellen Demonstrationszug machen wolle. Man tat dies, um Sonderaktionen eines Kleinen Teiles der Versammlung zu verhindern, Wir Vorstandsmitglieder werden oftmals als Bremser und Bonzen bezeichnet, weil wir bis jetzt Plünderungen und Attentate verhindert haben ». Ergibt sich hieraus die Teilnahme Kopps an dieser Beratung auch nicht ohne weiteres zwingend, s0 bewegte sich doch das Obergericht jedenfalls wiederum im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung, wenn es daraus diesen Schluss zog. Auch davon kann keine Rede sein, die Akten zur Abnahme des von Kopp beantragten Enlastungsbewetses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Kopp hat sich vor der kantonalen Instanz darauf beschränkt, Beweis dafür zu offerieren, dass er an der Versammlung nicht gesprochen und anlässlich des Zuges vor Ausschreitungen gewarnt habe. Auch wenn diese Behauptungen bewiesen würden, wäre damit keineswegs dargetan, dass er auf dem Münsterplatz bei der Beschlussfassung über die Durchführung des Zuges nicht “ mitgewirkt habe.

3. Grundlage sämtlicher Ansprüche der Klägerin, auch derjenigen gegen die Arbeiterunion, ist Art. 41 OR. Eine Verurteilung der Beklagten durfte daher jedenfalls nur erfolgen, wenn die von der Klägerin eingeklagten Handlungen — insbesondere also die Beschluss- fassung vom 12. Juni über die Ausführung des Demonstrationszuges vor das Gefängnis des Wyss, die Durchführung der Demonstrationsversammlung auf dem Parade- und auf dem Münsterplatz und die Veranlassung des Demonstrationszuges nach dem Bezirksgebäude in der Versammlung auf dem Münsterplatz — mit dem eingetretenen Schaden nach den besonderen obwaltenden Umständen in ursächlichem Zusammenhang stehen, und wenn die Beklagten dabei ein Verschulden, Vorsatz . oder Fahrlässigkeit, traf.

Was zunächst den Kausalzusammenhang anbetrifft, S0 ist er gegeben, auch wenn die streitigen Tatsachen nur Personenrecht. N9 23. 151 Glieder einer ganzen Kausalreihe sind, sofern wenigstens wie die neuere Praxis in Anlehnung an die Theorie vom adaequaten Kausalzusammenhang weiter verlangt, nach allgemeiner Lebenserfahrung diese Tatsachen an Sich geeignet waren, den schädigenden Erfolg herbeizuführen Diese Voraussetzungen treffen auf die oben angeführten Handlungen ohne weiteres zu. Die Organisation der Demonstrationsversammlung und des Zuges vor das Bezirksgebäude sind zweifelsohne Glieder der Kausalkette, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre, und ferner sind es Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in den Arbeiterkreisen nach allgemeiner menschlicher Erfahrung an sich geeignet erschienen, den eingetretenen Schaden herbeizuführen.

Ebenso kann ein Zweifel an der objektiven Widerrechtlichkeit der eingetretenen Sachbeschädigung nicht bestehen. Aber auch die subjektiven Voraussetzungen des Art. 41 OR sind gegeben. Die Beklagten selber führen im Prozesse verschiedentlich aus, die Stimmung der Arbeiterschasft sei, als die Demonstrationsversammlung veranstaltet wurde, eine ausserordentlich erregte gewesgen. So spricht Küng von einer «ungeheuren Wut », die damals wegen der Bestrasung städtischer Arbeiter und wegen des Streiks in der Arbeiterschaft gesteckt habe. Auch Hausammann bestätigt diese Erregung und führt Sie auf Massnahmen der Regierung auf dem Gebiete der Arbeitszeitverkürzung und Lohnerhöhung zurück. Diese Erregung und « Wut » war also die Folge von TatSachen, die vor die zum Gegenstand dér Klage gemachten ‘Ereignisse fielen. Trotzdem, und in Kenntnis dieser Verhältnisse, rief der engere Vorstand der Arbeiterunion die Arbeiterschaft in einem Flugblatt, in welchem Klar und deutlich zum Kampf für die Weltrevolution aufgefordert wurde, zu der Demonstration zusammen, und trotzdem wurde am. 12. Juni der Zug vor das Gefängnis 152 _ Personenrecht. N° 23, des Wyss beschlossen. Âls schweres Verschulden der Organisatoren der Demonstration stellt sich aber vor allem ° ihr Verhalten am 13. Juni selbst dar. Mit Recht weist L die Vorinstañz darauf hin, dass die Demonstration schon E durch einen Akt der Auflehnung gegen die behördlichen Anordnungen eingeleitet wurde. Nach den. vorinstanzlichen Feststellungen wäre es Küng und Trostel ein Leichtes gewesen, . die Leute, nachdem das Verbot der Versammlung auf dem Paradeplatz bekannt geworden war, an einen andern Ort zu dirigieren. Statt dessen erzwangen, sle Sich durch eine vorbereitete Aktion den Zugang zum Paradeplatz, wobei insbesondere Küng selber die Leute aufforderte, den Platz einzunehmen. Bekannten sich die Veranstalter der Versammlung schon dadurch offen zur Auflehnung gegen die öffentliche Ordnung, s0 waren insbesondere ihre eigenen Reden und diejenigen, die sie von Dritten halten liessen, geeignet, die Menge noch mehr zu erregen und zu Ausschreitungen anzuspornen. Küng selbst erklärte in einer Rede, man dürfe vor gewaltsamen Umwälzungen nicht zurückschrecken und auch Trostel sprach von der Notwendigkeit der 4 Weltrevolution. Dass unter diesen Umständen die Mitteilung von der angeblich ungerechtfertigten Verhaftung

des Wyss die Erregung aufs höchste steigern, und dass ein Zug nach dem Ort, wo Wyss gefangen gehalten wurde, zu Ausschreitungen führen musste, hätte bei nur etwelcher Ueberlegung den Ärbeiterführern nicht verborgen bleiben können, auch wenn sie nicht noch speziell durch die in der Menge laut gewordenen Rufe « Usehole » auf die bestehende Gefahr aufmerksam gemacht “ worden wären. Uebrigens gibt Trostel dies auch ausdrücklich zu, indem er erklärt, er müsste ein schlechter Psychologe sein, wenn er nicht wüsste, dass ein Flugblatt und eine Demonstrationsversammlung auf den weniger reifen Teil der Arbeiterschast zündend wirke, und dass dann die Empörung in irgend einer spontanen - Aktion sîích auslöse. :

4. Was die Anrechnung dieser unerlaubten Handlungen auf die einzelnen Beklagten anbelangt, 80 kann die Arbeiterunion ihre Haftung nicht deswegen ablehnen, weil sie nicht jaristische Person sel.

Zunächst kann einem Zweifel nicht unterliegen, dass, was die Zweckbestimmung der Arbeiterunion anbelangt, der Subsumption unter den Art. 60 Abs. 1 ZGB nichts im Wege steht. Wie in Doktrin und Praxis nicht bestritten ist, fallen unter den Begriff der politischen Vereine im Sinne dieses Artikels nicht nur Verbände mit rein politischem Zweck, Sondern auch solche, die, ohne für sich selber wirtschaftliche Vorteile zu erstreben, sich allgemein die Hebung einer gesellschaftlichen Klasse zum Ziele setzen. E Aber auch die Vorschriften des Art. 60 Abs. 2 ZGB sind erfüllt, die Statuten sind in schriftlicher Form abgefasst und geben über Zweck, Mittel und Organisation der Union Aufschluss.

Zuzugeben ist dagegen, dass materiell die Organisatio nicht in allen Teilen dem im 2. Abschnitt des II. Teiles des ZGB vorgesehenen Normalfall des Vereines entspricht. Allein diese Abweichungen, die in der Hauptsache darauf zurückzuführen sind, dass die Union aus dem Zusammenschluss bereits organisierter Unterverbände und nicht aus dem im Gesetz in erster Linie ins Auge gefassten direkten Zusammenschluss einzelner Personen entstanden ist, sind untergeordneter Natur und vermögen nach Art. 63 ZGB, der der AnPpassUung an besondere Verhältnisse weitesten Raum gewährt, nicht, der Arbeiterunion den Charakter des Vereins zu nehmen. Entscheidend ist, dass die Union im Sinne des Gesetzes Kkörperschaftlich organisiert is, sich Organe, die berufen sind, einen über demjenigen der einzelnen Mitglieder stehenden Korporationswillen zum. Ausdruck zu bringen, gegeben und damit die Grundlage geschasfen hat, als selbständiges Rechtssubjekt in den.

Rechtsverkehr einzugreifen.

154 . Personenrecht. No 23.

So wird in Art. 4 b die Geschäftsführung cinem Vorstande übertragen, der, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt wird, die Union nach aussen selbständig zu vertreten hat (Art. 69 ZGB). Ferner sehen die Statuten ein besonderes Organ vor, das die Geschäftsführung des Vorstandes kontrolliert, und endlich wird in Art. 4a in der Delegiertenversammlung ein oberstes Organ geschaffen, das die Statuten genehmigt, Kommissionen mit unbeschränkten Kompetenzen einsetzen kann und bestimmt ist, die gesamte Vereinstätigkeit zu überwachen.

9. Kann unter diesen Umständen keine Rede davon Sein, dass die Sozialdemokratische Partei der Stadt Zürich und das Gewerkschaftskartell lediglich eine einfache Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. OR haben begründen wollen, s0 ist anderseits auch der Einwand nicht zu hören, jedenfalls handle es sich nur um einen Verein mit bloss zwei Mitgliedern, ein solcher Verein Seli aber rechtlich unmöglich, weil für ihn das den Art. 60 ff. ZGB zu Grunde liegende Majorisierungsprinzip nicht anwendbar wäre, Diese Einwendung geht von der unzutreffenden Voraussetzung aus, Mitglieder der Union Seien die beiden Unterorganisationen, die Sozialdemokratische Partei der Stadt Zürich und das Gewerkschaftskartell.

Mit Recht weist die Klägerin daraufhin, dass nach Art. 1 der Statuten der Gesamtverband nicht etwa die Wahrung der Interessen der beiden Unterverbände bezweckt, sondern direkt die Interessen der Arbeiterschaft und zwar Interessen, die ausserhalb der Tätigkeit der beiden Verbände liegen. Sodann aber spricht vor allem die Organisation des obersten Vereinsorgans für die Annahme, die Arbeiterunion habe nicht die beiden Unterverbände als solche, sondern ihre einzelnen Mitglieder in die Gesamtvereinigung zusammenfassen wollen. Als oberstes Verbandsorgan ist die Delegiertenversammlung berufen, den Willen der einzelnen Mitglieder Personenrecht, N9 23. 155 am unmittelbarsten zum Ausdruck zu bringen. Wären als Mitglieder die beiden Verbände gedacht gewesen, s0 wäre daher das oberste Organ offenbar derart organisiert worden, dass sich bei der Besechlussfassung der Kollektivwille des Gewerkschaftskartells und der Kollektivwille der Sozialdemokratischen Partei gegenüber gestanden hätten. Dies trifft bei der Delegiertenversammlung der Arbeiterunion nicht zu. Vielmehr haben die Delegierten, proportional nach der Anzahl der Mitglieder der Unterverbände gewählt, in der Delegiertenversammlung als Einzelpersonen Sitz und Stimme und fassen ihre Beschlüsse unbekümmert um die Zugehörigkeit zu dem einen oder andern Unterverband. Näher, als in ihnen die Vertreter der beiden Unterorganisationen zu sehen, liegt daher zweifelsohne,- sie als Vertreter der Einzelmitglieder zu betrachten, aus deren Mitte sie « delegiert » werden. Dem entspricht übrigens auch, dass auch für die Vorstandsbeschlüsse einfach das Prinzip der Majorität gilt, ohne dass der Zugehörigkeit des einzelnen Mitgliedes zum einen oder andern Verband irgendwelche Bedeutung zukäme, Aber auch aus Art. 7 der Statuten kann die Arbeiterunion nichts gegen ihre Behandlung als juristische Person ableiten. Zwar erklärt diese Bestimmung eine Revisiíon der Statuten nur als möglich, wenn die beiden Unterorganisationen dazu ihre Zustimmung geben. Allein offenbar wollte damit lediglich eine Erschwerung der Revision bezweckt werden, wie sie z. B. durch Aufstellung eines bestimmten Quorums allgemein üblich ist. Der Abnormität, die sich dabei insofern ergibt, dass die Statutenrevision von rechtlich als Dritte zu behandelnden Rechtssubjekten abhängt, kommt eine wesentliche Bedeutung nicht zu, weil ja materiell sich

die Sozialdemokratische Partei und das Gewerkschaftskartell doch aus den gleichen Personen wie die ArbeiterUnion ZzusamImensetzen, Eine ähnliche Verweisung auf die Mitwirkung der 156 . Personenrecht, N° 23, beiden Teilorganisationen enthält übrigens auch Art. 6 der Statuten über die Deckung der Verbindlichkeiten der Union. Einerseits ist jedoch diese Verweisung nur eine subsidiäre, — in erster Linie sollen die Auslagen des Vereins aus den Veranstaltungen der Arbeiterunion gedeckt werden —, und anderseits werden die nötigen Beträge von den beiden Verbänden pro rata der Zahl der Mitglieder erhoben, so dass siíie indirekt einem Mitgliederbeitrag gleichkommen.

Auch der Umstand, dass die Statuten der Arbeiterunion keine Generalversammlung vorsehen, vermag ihr den Charakter eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB nicht zu nehmen. Wenn Art. 64 ZGB die Versammlung der Mitglieder als oberstes Vereinsorgan vorsieht, s0 handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Gesetzesbestimmung. Der ratio legis ist Genüge getan, auch wenn sich der Wille des einzelnen Mitgliedes auf eine andere angemessene Weise Geltung zu verschaffen vermag. So unterliegt es keinem Zweifel, dass an Stelle der Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung, eine s0g. Urabstimmung, treten kann. Die Entwicklung des Vereinslebens in neuerer Zeit verlangt aber zwingend auch die Zulassung einer Delegation des Stimmrechtes der Mitglieder an eine mehr oder weniger beschränkte Zahl von Personen aus ihrer Mitte. Die zahlenmässìge Ausdehnung vieler, insbesondere gerade der politischen Vereinigungen, ferner örtliche Verhältnisse, die Ausdehnung von Vereinen über die Gebiete ganzer Staaten und über diese hinaus, machen in vielen Fällen eine Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes praktisch unmöglich. Wollte man daher die Garantierung des Stimmrechtes jedes einzelnen Mitgliedes als Essentiale der Statuten betrachten, so0 würde dadurch eine grosse Zahl von Vereinigungen, und zwar gerade sehr wichtige und nt ensiv in den Verkehr eingreifende, der juristischen Persönlichkeit beraubt.

6. Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB haften juristische Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe wie für ihr sonstiges Verhalten. Dabei ist Voraussetzung, dass die Organe als Organe gehandelt haben, bezw., dass der entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, das angesichts der Natur der Organstellung grundsätzlich, also abgéesehen vom konkreten Fall, in den Rahmen der Organkompetenz fiel (Urteil des Bundesgerichts i. S. Kantonalbank Bern c. Heizerverband vom 25. Januar 1922). Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle zu. Zunächst hat die Arbeiterunion nicht mehr bestritten, dass dem engeren Vorstand Organstellung zukomme und ebensowenig hat síe vor Bundesgericht noch in Abrede gestellt, dass grundsätzlich die Veranstaltung von Demonstrationen wie diejenige vom 13. Juni 1919 in seine Kompetenz fiel.

Nach den in Erwägung 3 gemachten Ausführungen über die vom engeren Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der Demonstration vom 13. Juni 1919 begangenen unerlaubten Handlungen kann daher über die Haftbarkeit der Arbeiterunion ein Zweifel nicht bestehen. Insbesondere muss sie sich nicht nur das kollektive Vorgehen des Vorstandes anrechnen lassen ; der Natur der Sache nach wurden die Vorstandsmitglieder bei Ausführung der gefassten Beschlüsse auch vor Einzelaufgaben gestellt ; auch das Verhalten Küngs bei Einnahme des Paradeplatzes, die Reden, die einzelne Vorstandsmitglieder gehalten haben, die Mitteilung Trostels über die Gefangennahme Wyss? etes müssen darum der Union angerechnet werden.

/. — Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haften neben der juristischen Person die Organe für ihr Verschulden auch noch persönlich. Küng, Trostel und Kopp siíind daher und zwar solidarisch mit der Arbeiterunion ebenfalls zur Schadloshaltung der Klägerin verpflichtet. Allerdings war Kopp anlässlich der Sitzung vom 12. Juni 1919, an welcher der Demonstra- 158 . Personenrecht, No 24, tionszug vor Wyss* Gefängnis beschlossen wurde, nicht anwesend, allein nach den eingangs angeführten Feststellungen der Vorinstanz hat er an der Beschlussfassung auf dem Münsterplatz teilgenommen, sodass er aus diesem Grunde ebenfalls als haftbar erklärt werden muss.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. Die Hauptberufungen werden abgewiesen,

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41 und Art. 530 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 55, Art. 60, Art. 63, Art. 64 und Art. 69 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in