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35. Urteil der I. Zivilabteïlung vom 4. Maï 1922
Sachverhalt
I. i. S. Häglor gegen Aktiongesellschaft Jäggi.
Art. 24 Abs. 2 OR. Irrtum über die Geschäâäftsgrundilagen: Begriff. Darunter fällt die irrtümliche Annahme, das gekauîfte Haus werde s u bventioniert, wenn beide Parteien die Subvention als sicher betrachteten.
A. — Die Klägerin, A.-G. Jäggi, Baugeschäft in Olten, verkaufte am 6. September 1919 der Beklagten, Frau Elise Hägler in Olten, zum Preise von 35,000 Fr. bei einer Anzahlung von 5000 Fr. ein in der Gemeinde Olten gelegenes Zweïifamilienhaus. Beïide Kontrahenten nahmen beim Kaufsabschluss als sicher an, dass auf Grund der von Bund, Kanton und Gemeinde zur Behebung der Wohnungsnot erlassenen Verordnungen an das Haus eine Subvention ausgerichtet werde. Diese Subvention sollte laut Ziff. 4 des Vertrages der Käuferin zufallen. Trotzdem die Voraussetzungen der Subventionierung an sich gegeben waren, wurden jedoch in der Folge die wiederholten Subventionsgesuche der Klägerin von den Gemeinde- und Kantonsbehürden abgewiesen, weil die zur Verfügung stehenden Gelder nicht zur Befriedigung aller Bedürfnisse ausreichten. Infolge der Verweigerung der kantonalen entfiel auch die Môglichkeït, eine Bundessubvention zu gewähren.
Mit der vorliegenden Klage belangte die Verkäuferin die Käuferin auf Zahlung der Kaufrestanz von 30,000 Fr. Die Beklagte beantragte Abweïsung der Klage und widerklageweise Aufhebung des Vertrages aus dem Gesichtspunkte der arglistigen Täuschung, eventuell des Irrtums, eventuell der Uebervorteilung, indem sie darauf verwies, sie habe sich auf die ihr gegebene Zusicherung, der Bau werde subventioniert werden, verlassen. Ganz eventuell beantragte sie Reduktion des Kaufspreises auf den Betrag von 28,000 Fr. , B. — Mit Urteil vom 29. September 1921 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen.
C. — Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher die Beklagte neuerdings um Abweisung der Klage nachsucht.
Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen lassen.
Erwägungen
1. Die Einrede der absichtlichen Täuschung, die die Beklagte in erster Linie erhoben hat, würde voraussetzen, dass die Klägerin bei der Beklagten wider besseres Wissen den Glauben erweckt hätte, die Subvention werde sicher ausbezahlt werden.
Der Nachweïis einer solchen Arglist ist in den Akten nicht enthalten. Gegenteils steht fest, dass die Klägerin auf Grund der besteheuden Vorschriften in der