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37. Urteil der L. Zivilabteïlang vom 4. Mai 1922
Sachverhalt
I. i. S. Dampfchifigesellschaît des Vierwaldstätiersees gegen Mahler.
Die Einräumung eines Wirtsrechts zur Ausübung in den hiefür überlassenen Schiffslokalitäten charakterisiert sich als Pacht. Wirtschaftliche Veränderung der Vertragsleistung des Pächters durch die infolge des Krieges eingetretene Umwälzung der Verhältnisse. Berücksichtigung der Leistungserschwerung im Sinne einer teilweisen Befreiung des Pächters von seiner Zinspflicht.
A. — Am 1. Juli 1907 übernahm der Beklagte den von seinem frühern Dienstherrn F. Rieser-Hotz mit der Klägerin geschlossenen Vertrag über den Restaurationsbetrieb auf den Schiffen des Vierwaldstättersees. Am 1. März 1911 erneuerte er den Vertrag für sieben Jahre, d. h. bis Ende 1917 mit der Abänderung, dass der Pachtzins von 7000 Fr. auf 10,000 Fr. jäbrlich erhôht wurde. Vertraglich lag ïhm auch die Bezahlung der Wirtschaftsgebühren (Kanon) und der Erwerbssteuern ob ; ferner war er verpilichtet, die Bekôstigung der Schiffsmannschaft zu speziell festgelegten Vorzugspreisen zu besorgen. Die Klägerin ihrerseits hatte das für die Küche erforderliche Hoiz kostenfrei zu liefern.
Die Ausführung des Vertrages wickelte sich bis zum Jahre 1914 anstandlos ab. Nach Kriegsausbruch geriet jedoch der Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten und leistete in der. Folge mit Ausnahme einer Anzahlung von 3000 Fr. im September 1916 weder die Pachtzinsen, noch erstattete er der Klägerin die von ihr bezahlten Wirtschaftsgebühren.
B. — Mit der vorliegenden Kilage fordert die Klägerin Bezahlung von 45,531 Fr. 03 Cts. nebst 5 % Zins von 43,310 Fr. 40 Cts. seit 1. Februar 1918. Die Klagesumme berechnet sie wie folgt : a) Mietzins per 30. Juni 1914/31. Dezember 1917. . . . . . . . … + . Fr. 40,000.— ‘259 Obligationenrecht. N° 37.
Fr. 40,000.— b) Verzugszins seit den Fälligkeïtsdaten der einzelnen Raten . Fr. 3564.23 abzüglich Anzahlung VON « «+ « « + « « » 3000.— Fr, 564.23 c) Kanon. . . . . . . . . . . . . . » 4,800.— d) Verzugszins hievon . . . . . . . . » 166.80 Fr. 45,531.03 Rechtlich stützt sich die Klage auf die Art. 262, Abs. 1 bezw. Art. 286, Abs. 1 OR, Art. 102, Abs. 2 und Art. 104 OR.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage im wesentlichen mit der Begründung, dass ihm infolge teilweisen Entzuges des Mietobjekts durch die Klägerin (Verminderung des Verkehrs, Ausschaltung einträglicher Kurse, nachteilige Anschlusszeiten) ein Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Mietzinses und zwar angesichts des ungünstigen Bilanzergebnisses auf vôlligen Erlass desselben zustehe. Widerklageweise machte er sodann eine Gegenforderung von 175,000 Fr. geltend, auf welchen Betrag er den durch die Abgabe von billiger Kost an die Schiffsmannschaft erlittenen Barverlust berechnet. Die Klägerin hafte hiefür : a) aus Vertrag, weil nur eine den Umständen angemessene Preisreduktion für die Bekôstigung ‘der Mannschaft vereinbart worden sei; b) aus ungerechtfertigter Bereicherung; c) aus unerlaubter Handlung und d} aus wucherischem, unsittlichem und rechtsmisshbräuchlichem Verhalten (Art. 20, 21 OR und Art. 2 ZGB).
C. — Mit Urteil vom 12. Januar 1922 hat das Obergericht des Kantons Luzern in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides die Klage im Betrage von 24,800 FT. nebst 5 % Zins seit 13. Februar 1918 zugesprochen und die Widerklage abgewiesen.
D. — Gegen dieses Urteïl haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt :
a) die Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange ;
b) der Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Zuspruch der Widerklage.
E. — In der heutigen Verhandlung haben die Partei- vertreter diese Begehren erneuert.
Erwägungen
1. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage ist das den Inhalt der klägerischen Leistung kennzeichnende Merkmal in der Einräumung des Wirisrechtes auf den Dampfschiffen des Vierwaldstättersees zu erblicken. Der Ueberlassung der Schiffsräumlichkeïiten, in welchem Umstande die erste Instanz einen Mietvertrag als begründet erachtet, kommt demgegenüber selbständige Bedeutung nicht zu, indem diese Gebrauchsgewährung der Natur der Sache nach die notwendige Grundlage war, um dem Beklagten den Wirtschaftsbetrieb im Rahmen des Vertrages zu ermôglichen. Jnsofern ist denn auch der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Vertragszweck in der Fruchtziehung und nicht im Gebrauche der Räumlichkeiten liegt. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist indessen für die Entscheidung der Streitsache praktisch unerheblich, da die gesetzlichen Bestimmungen über Miete und Pacht, soweit sie hier in Frage kommen kônnten (Art. 254, 257, 277 und 279 OR) übereinstimmend lauten. Massgebend ist vielmehr der über die Rechtsstellung der Parteien entscheïidende Inhalt der vertraglichen Beziehungen. Auf diesen ist abzustellen für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der seit Eingehung der gegenseitigen Verpflichtungen eingetretenen Veränderung der Sachlage rechtliche Bedeutung beizumessen sei.
Nach den vom Bundesgericht in Zzahlreichen Entscheiden ausgesprochenen Grundsätzen kann eine Leistungserschwerung dann zur gänzlichen oder teilweisen 252 Obligationenrecht. N° 37.
Befreiung des Schuldners führen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass es sich für ihn um eine vom vwirtschaftlichen Gesichtspunkte aus ganz andere, bezichungsweise um eine Leistung handelt, die ihm nach Treu und Glauben im Verkehr nicht mehr . ; zugemutet werden darf. Diese Voraussetzungen hat die Vorinstanz hier mit Recht bejaht. Dem Expertengutachten ist zu entnehmen, dass die Personenfrequenz in den Jahren 1914-1917 gegenüber 1910-13 um 43,93 % ' zurückging und die Fahrleistungen der Dampfschiffe Î um 31,48 % vermindert wurden, woraus sich für den ! Beklagten ein Einnahmenausfall von 52,33 % ergab. L Diese infolge des Krieges eingetretene ausserordentliche wirtschaftliche Umwälzung war für die Parteien beim Vertragsabschluss nicht voraussehbar : es muss daher auch als ausgeschlossen gelten, dass sich ihr Wille auf die Wirkungen dieser ausserhalb jeder menschlichen Erkenntnis liegenden Ereignisse bezogen hätte, sodass von einer Uebernahme der Gefahr schlechthin durch den Beklagten, für die tüibrigens auch der Vertrag keine Anbaltspunkte bietet, jedenfalls keine Rede sein kann. Mit dem angefochtenen Urteil ist vielmehr davon auszugehen, dass der Vertragswillé auf die Annahme des Weiterbestehens der beim Vertragsschlusse gegebenen tatsächlichen Verhältnisse gegründet war. Und unter solchen UÜUmständen darf angenommen werden, dass die Klägerin dem Beklagten nicht mehr Zumuten und dieser Sich nicht zu mehr verpflichten wollte, als was nach den Geboten der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleiches bei der nachteiligen Wendung der Dinge verlangt werden kann (vgl. AS 47 IIS. 401).
2. Beïde kantonalen Instanzen haben den Umfang der vom Beklagten nicht zu vertretenden Leistungserschwerung auf Grund der Ergebnisse der Expertise auf 42,58 %, bestimmt und hievon ausgehend den Nachlass auf den rückständigen Pachtzinsen von 40,000 Fr. auf 17,000 Fr. festgesetzt. Ferner wird dem Beklagten die geleistete Anzahlung von 3000 Fr. gutgebracht, sodass sich unter Hinzurechnung der ausstehenden Patentgebühren von 4800 Fr. zu den verbleibenden 20,000 Fr. ein Betrag von 24,800 Fr. ergibt, in welcher Hôhe die Klage zugesprochen wurde. Da für die Abschätzung der Reduktionsfaktoren wesentlich in der damaligen Sachlage begründete Erwägungen tatsächlicher Natur ausschlaggebend sind, muss das Bundesgericht auf diese Berechnung abstellen, zumal auch das grundlegende, ausführliche Gutachten nach Art und Darstellung zu keïnerlei Aussetzungen Anlass gibt.
Zu Unrecht ficht sie der Beklagte mit dem Einwand an, der erwähnte Prozentsatz müsse auch auf den in den Jahren 1911-17 infolge ungenügender Vergütungen für die Bekôstigung der Schiffsmannschaîft erlittenen Verlust von 175,000 Fr. zur Anwendung gebracht werden. Denn hiebei fällt entscheidend in Betracht, dass der Beklagte diese im Jahre 1907 vertraglich übernommene und von ihm durch Zustimmung zu einer Abänderung der Preisansätze pro 1916 und 1917 erneut als verbindlich anerkannte Verpilichtung zur Abgabe verbilligter Kost bis zum Ablauf der Vertragsdauer ohne jeden rechtlichen Vorbehailt erfüllt hat. Da für ihn mit dieser Vertragsleistung laut Feststellung der Experten schon in den Vorkriegsjahren 1911-13 eine finanzielle Einbusse von 91,210 Fr. 80 Cts. verbunden war, muss aus seinen Erfüllungshandlungen während der Kriegszeit auch geschlossen werden, dass die Erschwerung keine derartige war, dass ihm diese Leistungen nicht mehr zugemutet werden konnten.
3. Hieraus folgt die Unbegründetheit der Widerklage, mit der der Beklagte Schadloshaltung für die bei Erfüllung der erwähnten Verpflichtung in den Jahren 1911-17 erlittenen Verluste von 175,000 Fr. verlangt. Inwiefern der Vertrag zufolge der gedachten Bestimmung einen unsittlichen, widerrechtlichen oder wucherischen Inhalt haben soll, ist schlechterdings unerfindlich. Auch 254 . Obligationenrecht. N° 38.
von einer Beeinflussung des Beklagten durch Jrrtum oder Täuschung kann nach den konkreten Verhältnissen keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass das Anfechtungsrecht hinsichtlich solcher Willensmängel zufolge Nichtabgabe einer Ablehnungserklärung nach Art. 31 OR längst verwirkt wäre. Und die Berufung auf Art. 41 und 62 ff. OR endlich scheïtert an dem UÜmstande, dass es sich um eine vertragliche Leistung handelt. Somit erweisen sich beide Berufungen als unbegründet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 1922 wird bestätigt.