Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 21 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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53. Urteil der I. Zivilabteïlang vom 16. Juli 1922

Sachverhalt

I. i. S: Kënig gegen Haller & Cie. . Kauf: Stellung der Berufungsinstanz zu einem nach Ausfällung des kantonalen Urteils abgeschlossenen Prozessvergleich, der nur von einer Partei eingereicht worden ist und dessen Rechtsverbindlichkeit von der Gegenpartei bestritten wird. — Wesen der Aktivlegitimation ; in der substanzierten Geltendmachung eines Anspruches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten liegt implicite auch die Behauptung der Legitimation zur Sache und sie braucht nicht noch extra mit besonderen Worten erklärt zu werden. Bei Bestreitung derselben trifft den Beklagten die Behauptungs- und iBeweislast.

A. — Der Kläger Kônig, der in Waldsee (Württemberg) ein Imprägnier- und Sägewerk betreibt, verkauîte der Beklagten im Jahre 1919 eine Partie imprägnierte Fichten- oder Tannenstangen, wovon ein Teil im Frühjahr 1920 geliefert wurde. Die Beklagte bezahlte im September 1920 die bis dahin bezogenen Stangen und nahm daraufhin weitere 1225 Stück ab, die sie jedoch beanstandete. Mit Schreiben vom 26. November 1920 verwahrte sich der Kläger gegen die Bemängelung, die nur dazu dienen solle, die längst fällige Zahlung des Kaufpreises zu verzôgern und fügte u. a. bei : « Ich habe den mir noch zustehenden Betrag von 17,192 Fr. 30 dem Schweiz. Bankverein zediert mit der Weisung, dass fails innerhalb fünf Tagen Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen sollte, er im Klagewege gegen Sie vorgehen sollte. Ich bitte Sie, sich hiernach zu richten und môchte noch bemerken, dass ich selbstverständlich im Prozessfalle Vergütung der Zinsen beanspruchen: werde... » Am 29. November 1920 teilte sodann der Schweiz. Bankverein, Agentur Rorschach, der Beklagten mit, dass Kônig ihm die Forderung von 17,192 Fr. 30 abgetreten habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1920 antwortete die Beklagte dem Kläger, sie sei geneigt die Sache zu einem gerichtlichen Austrag zu bringen, sofern er sich nicht 3148 .Obligationenrecht. N° 58.

bereit erkläre «die Stangen mit einem dem qualitativen Minderwert entsprechenden Preis zu berechnen.» Demgegenüber beharrte der Kläger in einem längern Briefe vom 4. Dezember auf seiner Forderung mit dem Bemerken, dass der Bankverein den Auftrag zur Klageeinleitung erhalten habe. Dies bestâtigte er auch in einer Zuschrift vom 16. Dezember 1920, beïfügend, er würde vielleicht aus besonderem Entgegenkommen, um einen Prozess zu vermeiden, einen kleinen Nachlass gewähren. Unterm 19. Dezember 1920 machte ihm die Beklagte den Vorschlag, die Angelegenheit in der Weise zu erledigen, dass alle Stangen, die nachgewiesenermassen als rot festgestellt werden, vom Versand ausgeschlossen würden, für die einwandfreien Stangen da- gegen der volle Vertragspreis bezahlt werde. Hierauf teilte ihr der Kläger am 24. Dezember 1920 mit, er habe dem Bankverein Weisung gegeben, mit der Weiterleitung der Klage bis zum 2. Januar zuzuwarten. Gleichzeitig unterbreitete er ïhr folgenden Vorschlag : «Sie übernehmen die Stückzahl der Ihnen ausgewiesenen rückständigen Hôlzer qualitativ nach Reichspostvorschrift an meinem Platze und zwar durch einen Sachvérständigen. Ihr Herr Lang darf mir meinen Platz nicht mehr betreten, dies bitte ich auch für die Zukunît zu beachten. Dem Sachverständigen gestatte ich, falls es sich herausstellen sollte, dass hie und da einmal eine Stange rot sein sollte, herauszulegen, andere Bemängelungen oder Anschneiden von Stangen dürfen nicht stattiinden.» Demgegenüber hielt die Beklagte mit Schreiben vom 27. Dezember 1920, 7. und 18. Januar 1921 an ihrem Vorschlage, die Stangen einer nochmaligen genauen Prüfung zu unterziehen, fest ; im übrigen stelle sie es dem Kläger anheim, einen Prozess anzustrengen. Am 22. Januar antwortete ihr der Kläger, wenn die Angelegenheït nicht bis zum 28. Januar in Ordnung gebracht sei, werde er ohne weiïteres gegen sie vorgehen. Unterm 14. März 1921 setzte er ihr eine «letzte» Frist zur Abnahme der Stangen bis zum 19. des Monats an. Nach Ablauf derselben werde er unverzüglich Klage einreichen lassen. În der weitern Korrespondenz erhob sodann die Klägerin noch den Einwand, die Stangen seien nicht richtig imprägniert.

B. — Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte, reichte der Kläger im August 1921 Klage ein, mit welcher er Bezahlung des Kaufpreises von 17,192 Fr. nebst 6% Zins seit 1. Oktober 1920 für die noch in Waldsee liegenden Stangen gegen deren Behändigung fordert, sowie ein tägliches Lagergeld von zwei Mark vom 1. Oktober 1920 hinweg bis zum Bezuge der Stangen : Zur Begründung berief er sich im wesentlichen auf die oben erwähnte Korrespondenz.

GC. — Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. In einer Vorbemerkung führte sie u. a. aus : « In erster Linie bestreiten wir, unter Berufung auf die klägerischerseits eingelegte Korrespondenz der Klägerin die Aktivlegitimation...» Irgendwelche Begründung hiefür gab sie nicht, sondern trat in den weitern Ausführungen auf die Beantwortung der Klageanbringen ein.

In der Replik nahm der Kläger zur Bestreitung der Aktivlegitimation nicht Stellung, sondern ging auf die Ausführungen der Beklagten in der Sache selbst ein, die er unter Erneuerung des Klageschlusses als unrichtig und unerheblich bezeichnete.

In der Duplik erklärte die Beklagte, sie halte an der Eïnrede der mangelnden Aktivlegitimation fest und berief sich hiefür auf das Schreiben des Klägers vom 26. November 1920 und dasjenige des Schweiz. Bankvereins vom 29. November 1920, das sie ebenfalls zu den Akten brachte. Daraus ergebe sich, dass die Forderung des Klägers an den Schweiz. Bankverein abgetreten worden sei und deshalb vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden kônne. Die übrigen Ausführungen bezogen sich wieder auf die Mängelrüge und die Zahlungspflicht.

350 - Obligationenrecht, N° 53:

In der mündlichen Hauptverhandlung erklärte der Anwalt des Klägers namens des Schweiz. Bankvereins die Nebenintervention und gab hierüber, wie über die Frage der Aktivliegitimation eine Erklärung zu Protokoll.

Die Nebenintervention, die gemäss § 31 CPO in jedem Stadium des Prozesses noch zulässig sei, erfolge aus dem Grunde, weil die Klageforderung entgegen der Behauptung der Beklagten dem Schweiz. Bankvereïn nicht abgetreten, sondern nur verpländet worden sei. Mit der Eimklagung der Forderung auf den Namen des Klägers sei jener von jeher einverstanden gewesen.

Auf die von der Beklagten in der Klageantwort erhobene Bestreitung der Aktivlegitimation habe der Kläger nicht eintreten müssen, weil sie in keiner Weise begründet worden sei. Erst in der Duplik habe die Beklagte unter Vorlegung des Schreibens des Schweiz. Bankvereins vom 29. November 1920 die Abtretung der Forderung an denselben behauptet und damit die Einrede substanziert. Gegenüber diesen Anbringen stehe dem Kläger und seinem Nebenintervenienten auch nach dem sogenannten Novenrecht das volle Widerspruchs- und Gegenbeweisrecht solange zu, als die Parteiverhandlungen nicht geschlossen seien. Den Nachweis für die behauptete Abtretung habe nun die Beklagte nicht erbracht ; dieser hätte unter Vorbehalt des Gegenbeweises durch Beibringung eines schriftlichen Abtretungsvertrages geführt werden sollen. Die Anzeige des Zedenten oder Zessionars an den Schuldner genüge nicht (AS 25 II S. 602). Die Einrede sei mithin nicht nur unbewiesen, sondern auch durch die Briefe des Bankvereins und die von ihm als Nebenintervenienten des Klägers jetzt abgegebene Erklärung gegenstandslos geworden und daher abzuweisen. Eventuell müsste das Gericht, wenn es die Forderung begründet fände, die Beklagte zur Hinterlegung des Betrages verurteilen (Art. 168 OR).

Die Beklagte bestritt die Nebenintervention, da die Besorgnis eines Nachteils für den Fall des Unterliegens des Klägers vom Bankverein nicht nachgewiesen sei, und legte im übrigen gegen die Zulassung der Erklärung zur Aktivlegitimation im jetzigen Prozesstadium Verwahrung ein.

D. — Mit Ürteil vom 26. Januar 1922 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt : die Nebenintervention des Schweiz. Bankvereins und die Klage Kônigs selen abgewiesen.

E. — Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Klägers namens desselben und des Schweiz. Bankvereins die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Gutheissung der Klage. Eventuell beantragt er, die Sache zur neuen, die Aktivlegitimation des Klägers bejahenden materiellen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen und weïiter eventuell stellt er den Antrag, die Beklagte sei gemäss dem vom Handelsgericht nicht gewürdigten Eventualbegehren zu verhalten, den eingeklagten Forderungsbetrag sicherungsweise (Art. 168 OR) zu hinterlegen.

F.— Am 4. März 1922 reichte der Anvwalt der Beklagten dem Präsidenten des Handelsgerichts einen vom 17./20. Februar 1922 datierten Vergleich der Parteien ein mit dem Bemerken, die Vergleichssumme von 4000 Fr. sei laut ebenfalls beigelegter Bestätigung der Schweiz. Bankgesellschaft Baden am 27. Februar 1922 bezahit worden. Der Vergleich lautet :

«1. Die Firma Haller & Cie zahlt auf das Konto der « Firma Hermann Kônig beim schweizerischen Bank- « verein in Rorschach den Betrag von 4000 Schweizer- « franken.

« 2. Die Firma Haller & Cie bezahlt an die aargau- « ische Obergerichtskasse die gemäss Urteil des Aargau- « ischen Handelsgerichtes vom 26. Januar 1922 von der « Firma Hermann Kônig zu tragende Staatsgebühr mit « 850 Fr. sowie die Kanzleiauslagen von 35 Fr.

ÀS 48 II — 1922 23 352 Obligationenrecht. N° 53.

«3. Die Firma Haller & Cie verzichtet auf Bezahlung « der gemäss Urteil des Handelsgerichtes durch die « Firma Hermann Kônig zu leistende Parteienischädigung « Von 977.55 Fr.

« 4, Alle durch die von der Firma Hermann Kônig « gegen das Urteil des Handelsgerichtes an das Schwei- « zerische Bundesgericht eingereichte Berufung ent- « Stehenden Kosten trägt die Firma Hermann Kônig « an sich. Die ans Bundesgericht eingereichte Berufung « ist zurückzuziehen.

«9. Die Firma Hermann Kônig erklärt nach Bezahlung « der unter 1, 2 und 3 dieses Vergleichs genannten Beträge « keine Ansprüche irgendwelcher Art mehr an der « Firma Haïler & Cie zu haben.

« 6. Die Auszahlung der von der Firma Haller & Cie « unter 1 und 2 genannten Beträge hat sofort nach « Unterzeichnung dieses Vergleichs zu erfolgen. » Der Präsident des Handelsgerichts stellte diese Schriftstücke am 6. März 1922 dem Vertreter des Klägers zu unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen zur Abgabe einer Erklärung darüber, ob die Berufung trotzdem an das Bundesgericht versandt werden solle. Mit Eingabe vom 8. März 1922 sprach sich dieser für die Aufrechthaltung der Berufung aus, und verwies zur Begründung dieses Standpunktes auf den Nachtrag zu seinem gegen das Urteil eingereichten staatsrechtlichen Rekurs.

G.— Mit der Berufung haben der Kläger und der Schweiz. Bankverein auch den staatsrechtlichen Rekurs wegen Rechtsverweigerung und Verweigerung des wechselseitigen Gehôürs ergriffen, der von der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 17. Juni 1922 abgewiesen worden ist.

H.— In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers und des Schweiz. Bankvereins seine schriftlichen Begehren bestätiot.

Der Vertreter der Beklagten hat Nichteintreten auf die Berufung eventuell Abweisung derselben beantragt.

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung :

1. — Was zunächst die Berufung des Schweiz. Bankvereins anbetrifft, so kann auf dieselbe nicht eingetreten werden. Nach Art. 66 OG sind die Nebenparteien (Litisdenunziaten und Intervenienten) nur dann zur Berufung berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen Gesetze Parteirechte zukommen. Für die Frage der Statthaftigkeit der Intervention im kantonalen Verfahren aber ist das kantonale Prozessrecht massgebend, und es ist somit der auf dieses gestützte Entscheid der - Vorinstanz, dass der Schweiz. Bankverein als Nebenintervenient nicht zuzulassen sei, für das Bundesgericht verbindlich. Dieser Entscheid ist überdies kein Haupturteil im Sinne des OG.

2. — Hinsichtlich der Berufung des Klägers Kônig erhebt sich in erster Linie die Frage, ob dieselhe nicht durch den von der Beklagten eingereichten Prozessvergleich hinfällig geworden sei. Es ist klar, dass, wenn die Parteien nach Ausfällung des letzten kantonalen Urteils den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, an Stelle dieses Urteils somit ihre eigene Schlichtung des Streites gesetzt haben, damit der Gegenstand des Rechtsmittels der Berufung — das kantonale Urteil — dahingefallen ist.

Nun ist aber der Prozessvergleich nicht von beiden Parteien, sondern nur von der Berufungsbeklagten eingereicht worden und der Berufungskläger bestreitet, dass derselbe für ïhu rechtsverbindlich sei. Solange die Frage der Rechtsverbindlichkeït des Vergleiches nicht abgeklärt ist, bezw. nicht feststeht, dass der Kläger an denselben gebunden sei, kann der Berufung auch nicht entgegengehalten werden, dass sie durch Vergleich erledigt worden sei.

Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Vergleich für den Kläger verbindlich sei, ist der ordentliche Richter zuständig. Als Zwischenstreitigkeit im Berufungsverfahren kônnte das Bundesgericht diese Frage nur dann 354 Obligationenrecht. N° 53.

erledigen, wenn bereits prima facie die Einwendungen des Klägers sich als haltlos erweisen würden, was jedoch nicht der Fall ist. Somit bieten sich der Berufungsinstanz nur die beiden Alternativen : a) entweder das Verfahren vor Bundesgericht zu sistieren bis die Parteien den Streit über die Rechtsgültigkeit des Vergleiches ausgetragen haben, oder aber b}) auf die Berufung zunächst ohne Rücksicht auf den behaupteten Vergleich einzutreten und im Falle einer grundsätzlichen Gutheissung derselben und Aufhebung des angefochtenen Urteils dem weiïtern Verfahren vor der kantonalen Instanz und ihrem daraufhin zu fällenden Entscheid in der Sache selbst die Lôsung der Frage vorzubehalten, ob und inwieweit das materielle Streitverhältnis durch den Vergleich beeinflusst worden sei. Diesem letztern Vorgehen ist aus praktischen Erwägungen, namentlich im Hinblick auf eine befôrderliche Beendigung des Berufungsverfahrens der Vorzug zu geben. Diesen Weg hat auch die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beSchritten, indem sie trotz der Berufung der Beklagten auf den genannten Vergleich auf die Beschwerde des : Klägers eingetreten ist und dieselbe materiell erledigt hat. 3.— Hindert scnit unter den obwaltenden Umständen die Einreichung des Prozessvergleiches nicht, auf die Sache einzutreten, so muss sich dagegen in zweïiter Linie fragen, ob die Kompetenz des Bundesgerichts mit Rücksicht aui das anzuwendende Recht gegeben sei. Dies ist nun zunächst insoweit der Fall, als es sich um eine Klage aus einem vom eidgenôssischen Recht beherrschten Rechtsverhältnis handelt und als die Vorinstanz über diese Klage im angefochtenen Urteil materiell entschieden hat. Sie hat dieselbe abgewiesen, d. h. also als materiell unbegründet erklärt aus einem dem materiellen Recht angehôrigen Grunde, nämlich weïil dem Kläger die Legitimation zur Sache fehle. Freilich hat sie diese Entscheidung aus einer prozessrechtlichen Erwägung getroffen, indem sie die Aktivlegitimation deshalb verObligationenrecht. N° 535. 355 neinte, weil der Kläger es unterlassen habe, dieselbe «als Teil seines Klagefundamentes » in prozessordnungsmässiger Weise zu behaupten und zu beweisen, und wenn diese Erwägung ausschliesslich vom Prozessrecht beherrscht wäre, so würde sich das angefochtene Urteil einer Abänderung durch das Bundesgericht entziehen

und müsste es dabei sein Bewenden haben, dass die Vorinstanz erklärte, die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht erstellt. Allein jene prozessrechtliche Frage wird nun ihrerseits hinwiederum durch Rechtsätze des materiellen Privatrechts präjudiziert und nach bekanntem, in ständiger Praxis festgehaltenem Grundsatz ist die Kompetenz des Bundesgerichts auch dann gegeben, wenn nur hinsichtlich eines Präjudizialpunktes das eïdgenôssische Recht Anwendung findet.

4, — In jenem von der Vorinstanz ihrem Entscheide zugrundegelegten, dem kantonalen Prozessrecht entnommenen Rechtsatz, der Kläger habe auf die in der Antwort erhobene Bestreitung der Beklagten hin in der Replik die Aktivlegitimation als Teil seines Klagefundaments zu behaupten und zu beweisen gehabt, sind verschiedene Rechtsbegriffe enthalten, welche unzweifelhaft dem materiellen, also hier dem eidgenôssischen Recht angehôren, so vor allem diejenigen der Aktivlegitimation und des Klagefundaments.

Die Aktivlegitimation ist die Legitimation zur Sache ; sie will bei einem Forderungsstreit aus Kaufvertrag besagen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten das Rechtsverhältnis des Kaufvertrages bestehe, d. h. dass der Kläger Verkäufer des Beklagten und der Beklagte Käufer des Klägers sei, dass also der Beklagte als Käuïfer aus dem Kaufvertrag den Kaufpreis dem Kläger schulde, — dass die Kaufpreisforderung in seiner Person entstanden sei und bestehe. Da nun ferner gemäss den allgemeinen Regeln über die Behauptungs- und Beweislast derjenige, welcher einen Anspruch geltend macht, nur die rechtsbegründenden, nicht auch die Abwesenheït allfälliger rechts- 336 Obligationenrecht. N° 53, zerstôrender Tatsachen zu behaupten hat (Art. 8 ZGB), so liegt in der substanzierten Geltendmachung eines Anspruches durch den Kläger gegenüber dem Beklagten implicite ohne weiteres auch die Behauptung der Aktivlegitimation, und sie braucht nicht noch extra mit besondern Worten erklärt zu werden, wie ja auch z. B. die Handlungsfähigkeit streng genommen zum Klagefundament gehërt, trotzdem aber vom Kläger nicht ausdrücklich behauptet zu werden pflegt, sondern stillschweigend als behauptet gilt. Wenn aus den vom Kläger angeführten Tatsachen hervorgeht, dass er behauptet, er habe den Vertrag, aus welchem er klagt, in seinem eigenen Namen abgeschlossen, so liegt darin auch die Behauptung seiner Legitimation zur Sache. Die Vorinstanz ist auch selbst der Auffassung; die Aktiviegitimation würde anzunehmen sein, trotzdem sie vom Kläger nicht ausdrücklich behauptet wurde, wenn sie die Beklagte nicht bestritten hâtte : sie geht selbst davon aus, die Aktivlegitimation sei in der Klage zunächst genügend behauptet durch die blosse tatsächliche Klagebegründung. Hat aber der Kläger in der Klage denjenigen Tatbestand vorgebracht, aus welchem der Richter den Urteilsschluss zu Ziehen hatte, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe, so vermochte eine in der Antwort erfolgte Bestreitung der Klage den Kläger doch wohl nicht zu nôtigen, das bereits vorgebrachte Klagefundament nun noch einmal vorzubringen ; vielmehr kam es jetzt darauf an, in welcher Weise diese Bestreitung der Beklagten geeignet war, rias bereits vorgebrachte Klagefundament zu ertkräften. Dies konnte nach zweifacher Richtung geschehen : entweder durch Verneinung des Klagegrundes, d. h. Bestreitung der Richtigkeit des vom

Kiläger vorgebrachten ‘Fatbestandes, oder aber durch Geltendmachung selbständiger Schutzbehauptungen (Einreden), d. h. durch Ergänzung des Tatbestandes durch weitere Tatsachen, aus welchen sich trotz dem vorgebrachten Kilagefundament die Unbegründetheit des Klageschlusses ergeben sollte. Nun hat aber die Beklagte in der Antwort weder bestritten, dass der Kläger den Vertrag mit ihr in seinem eigenen Namen abgeschlossen habe, noch behauptet, dass er seinen Anspruch einem Dritten abgetreten habe. Die blosse Verweisung auf die Korrespondenz, die den Parteien schon vor dem Prozesse bekannt war, enthielt keineswegs eine Erklärung, aus welchem Grunde die Sachlegitimation bestritten werde. Die in der Antwort erfolgte Bestreitung war somit nicht substanziert.

Wollte man aber auch in dieser Berufung auf die Korrespondenz einen Hinweis auf die geschehene Abtretung an den Bankverein erblicken, so läge darin zum mindesten nicht eine Verneinung des die Aktivlegitimation begründenden Klagefundaments, sondern die Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes in Form einer selbständigen Schutzbehauptung, die die Beklagte zu substanzieren und zu beweisen hatte. Dabei liesse sich aus der Nichthbeantwortung der summarischen Bestreitung der Aktivlegitimation in der Antwort an sich hôchstens folgern, der Kläger habe dadurch anerkannt, den Anspruch dem Bankverein abgetreten zu haben. Diesen Schluss hat jedoch die Vorinstanz selbst nicht gezogen (wohl mit Rücksicht auf § 143 Abs. 1 und § 148, Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ihre Annahme, der Kläger hätte auf die in der Antwort erfolgte Bestreitung hin seine Aktivlegitimation als Bestandteil seines Klagefundamentes in der Replik behaupten und beweisen müssen, beruht somit auf einer Verletzung der materiellen Rechtsnormen, welche für die Anwendung der Begriffe der Aktiviegitimation und des Klagefundaments, sowie für die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast massgebend sind.

5.— Die Vorinstanz nimmt nun freilich eventuell auch Stellung zu der oben dargelegten Auffassung, dass die Bestreitung der Aktivliegitimation durch die Beklagte sich als exceptio darstelle, für welche sie die Behauptungs- 358 Obligationenrecht. N° 58.

und Beweislast habe und führt aus, in diesem Falle sei es Sache des Kilägers gewesen, die Einrede durch die replicalio zu entkräften, dass die Abtretung nur zu Pfand erfolgt sei. Alleïin hiebei geht sie im weitern davon ‘aus, durch die Notifikation des Bankvereins vom 29. November 1920 sei bewiesen, dass die Anzeïge der erfolgten Abtretung seitens des Klägers vom 26. November 1920 ein Geständnis seiner mangelnden Aktivlegitimation enthalte, weshalb es ïhm obgelegen habe, dieselbe spâtestens in der Replik besonders zu behaupten und zu beweisen. Diese Auslegung der beïden Erklärungen vom 26. und 29. November 1920, welche das Bundesgericht als vom eidgenëssischen Recht beherrscht nachzuprüfen hat, ist rechtsirrtümlich. Die ihr zugrundeliegende Annahme, der Kläger habe seinen Anspruch in der Weise auf den Bankvereïin übertragen, dass nur noch dieser über denselben zu verfügen habe, steht nicht nur mit der übrigen Korrespondenz des Klägers, sondern auch mit ‘dem Verbalten der Beklagten in Widerspruch. Denn aus dem Inhalt der Korrespondenz geht unzweideutig hervor, dass sich der Kläger immer noch als Subjekt der fragJichen Rechte betrachtete und dass ihn auch die Beklagte ‘ weiterhin als solches anerkannte; zumal immer nur von der Klage des Klägers Kônig die Rede ist.

6. — Ebenso unhaïltbar ist endlich der Standpunkt der Vorinstanz, der Kläger habe es weïter unterlassen, in der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung den Beweis dafür anzutragen, dass es sich nur um eine zur Pfandbestellung erfolgte Abtretung handle. Die von ihm eingelegte Korrespondenz zeigt klar, dass die Âbtretung in der Meinung erfolgte, dass der Kläger gegenüber Dritten — der Beklagten — trotz der Abtretungsnotifikation berechtigt sein sollte, den Anspruch in seinem Namen geltend zu machen. Für diese Willensmeinung hat sich sein Vertreter auf den Bankverein berufen, der ihn ermächtigt hatte, dieselbe zu bestätigen. mächtigter auch des Bankvereins eine Erklärung in diesem Sinne abgegeben und dieser damit dargetan hatte, in welcher Weise die Abtretung verstanden war, brauchte er nicht noch besonders zu behaupten und nachzuweisen, dass dieselbe speziell zu Pfand erfolgt sei.

7.— Das vom Kläger eventuell geltend gemachte Sicherstellungsbegehren im Sinne von Art. 168 OR wird nach dem Gesagten ohne weiteres hinfällig.

8.— Hat somit das Handelsgericht die Aktivlegitimation des Klägers zu Unrecht verneint, so muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur . materiellen Beurteilung des eingeklagten Anspruches an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat es die Meinung, dass die Vorinstanz in dem weiteren Verfahren auch über die Frage verhandeln zu lassen und zu urteilen habe, ob und inwieweit der Prozessvergleich für die Parteien Recht schaîïfe.

Demnackh erkennt das Bundesgerichi :

1. Auf die Berufung des Schweizerischen Bankvereins Rorschach wird nicht eingetreten.

2. Die Berufung des Klägers Kônig wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1922 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 168 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 66 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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