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98. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3, OEtober 1922 i. S. Lindenmaier & Cie gegen Brausze & Cie, Berufung : Rechtsanwendung beim Patentkauf.
Sachverhalt
A. — Die Kläger, Lindenmaier & Cle, in Stein am Rhein, befassten sich bis Anfang März 1912 mit dem Vertrieb einer angeblich von ihrem Teilhaber Josef Lindenmaier erfundenen « Maschinen-Näh-Nadel mit seitlicher Fadeneinführung ». Die beklagtische Firma Brause & Cle in Aachen besorgte die Fabrikation der Nadel auf Grund eines Werkvertrages, bis die Kläger ihr durch Kaufvertrag vom 9. März 1912 die Erfindung abtraten. Als Vergütung für die übertragenen Patentf-, Warenzeichen- und Musterschutzrechte hatte die Beklagte zu bezahlen : eine einmalige Entschädigung von 9000 Mk. sowie eine jährliche Umsatzprämie von 1 MK. per Gross, und dies auf die Dauer von 15 Jahren, unter Garantie eines alljährlich zum voraus festzusetzenden Mindestumsatzes, im ersten Jahre von 12,500 Gross.
In der Folge verlangte die Beklagte die Aufhebung des Vertrages. Die auf Ungültigerklärung gerichtete Klage wurde jedoch, letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 1917, als unbegründet abgewiesen.
B. — Mit der vorliegenden, am 30. Mai 1918 beim Bezirksgericht Stein am Rhein angehobenen Klage haben hierauf die Kläger folgende Rechtsbegehren gestellt :
1. Die Beklagte sei schuldig, für Abtretung von Patent- und anderen Schutzrechten gemäss Vertrag vom 9./16. März 1912 an Umsatzgebühren, bezw. als « Entschädigung wegen Vereitelung des pflichtgemässen Umsatzes » folgende Beträge zu bezahlen :
12,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1914 für das zweite Vertragsjahr 1913 /14, 13,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1915 für das dritte Vertragsjahr 1914 /15, 15,000 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1916 für das vierte Vertragsjahr 1915 /16, 17,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1917 für das fünfte Vertragsjahr 1916 /17, 20,000 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1918 für das sechste Vertragsjahr 1917 /18.
2. Die Beklagte habe wegen Weigerung, den Ver- 392 . Obligationenrecht., No 58, trag vom 9./16. März 1912 weiterhin zu erfüllen, für den Klägern entgehende Umsatzgebühren der 9 Vertragsjahre vom März 1918 bis März 1927 eine Entschädigung von 150,000 Mk. nebst 5 % Zins seit 10. April 1918 zu bezahlen ; eventuell habe die Beklagte in diesen 9 Vertragsjahren den Umsatz um mindestens 3000 Gross per Jahr über 20,000 Gross hinaus zu vermehren.
C. — Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D. — Durch Urteil vom 12. Mai 1922 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen erkannt, die Beklagte habe den Klägern « aus Schadenersatz » 17,183 Mk. nebst 5% Zins von 12,500 Mk. seit 9. März 1914 und von 4683 Mk. seit 9. März 1915 zu bezahlen ; für den Mehrbetrag hat das Obergericht die Klage abgewiesen.
E. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
«1. Die Beklagte habe über die gutgeheissenen 17,183 Mk. nebst Zinsen hinaus als Entschädigung wegen Vereitelung des pflichtgemässen Umsatzes in den Vertragsjahren 1914 /15 bis 1917/18 weiterhin zu bezahlen :
8,817 Mk. nebst Zins zu 9% seit 16. März 1915, 15,000 Mk. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1916, 17,500 Mk. nebst Zins zu 9% seit 16. März 1917, 20,000 Mk. nebst Zins zu 9% seit 16. März 1918, die Mark jeweils gerechnet zum Kurse der Verfallzeit. 2. Die Beklagte habe wegen verweigerter Erfüllung in den restlichen 9 Vertragsjahren vom März 1918 bis März 1927 eine Entschädigung von 150,000 Mk. zu bezahlen nebst Zins zu 9% ab 10. April 1918. » Das Baundesgericht zieht in Erwägung : - 1. — Es iragt sich in erster Linie, ob die gesetzlichen -Voraussetzungen für die Berufung vorhanden SEICN, insbesondere ob eidgenössisches : Recht anwendbar -sei. Nach . der - : Rechtsprechung des ‘ Bundesgerichts sind die Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäfts und speziell eines Kaufvertrags durch dasjenige örtliche Recht beherrscht, welches die Parteien beim Geschäftsabschluss als massgebend betrachtet haben, oder dessen Ámwendung sie vernünftigerweise erwarten konnten oder mussten. Hiebei erscheint die Untersteltung unter das Recht des Erfüllangsorts von vorneherein als das Nafürliche ; síie ist deshalb in der Regel, und sofern nicht aus den Umständen geschlossen werden muss, dass die Parteien sich von Anfang an und übereinstimmend einem anderen Recht haben unterwerfen wollen, als mutmasslicher Parteiwille anzusehen (vgl. zitierten Entscheidungen). Für eine gegenteilige Annahme bedarf es schlüssiger Anhaltspunkte : die Tatsache allein, dass bei ausländischem Erfüllungsort die Parteien oder ihre Vertreter sich im Prozess veranlasst sehen, schweizerisches Recht oder vereinzelte Bestimmungen desselben anzurufen, genügt nach der neueren Praxis (Urteil v. 5. Juli 1921 i. S. Pirot gegen Eidenbenz, BGE 4&7 IT S. 551 u. 5953 f.), nicht, um die Vermutung der Unterstellung unter das Recht des Erfüllungsorts zu entkräften, sondern es muss sich auch aus den s0nstigen Verumständungen ergeben, dass der Wille der Parteien wirklich schon bei Begründung des Rechtsverhältnisses dahin ging, vom Rechte des Erfüllungsortes abzusehen, und das inländische Recht als nassgebend anzuerkennen. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, s0 ist zwar zuzugeben, dass der Vertrag vom 9. März 1912 an siích in der Schweiz zu erfüllen war. Allein die Klage geht nicht auf Erfüllung - desselben, sondern auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, welche
darin erblickt wird, dass die Beklagte die vereinbarte Umsatzprämie nicht bezahlt habe. Das Schicksal dieses Anspruchs hängt nun davon ab, ob die Beklagte schuldhaft unterlassen habe, das vertraglich vórgesehene, 394 . Obligationenrecht. N° 58.
alljährlich zum voraus festzusetzende Minimal-Garantiequantum Maschinennähnadeln herzustellen. Für diese präjudizielle Verpflichtung aber kommt als Erfüllungsort naturgemäss nur Aachen, der Geschäftssitz und Fabrikationsort der Beklagten, in Betracht. Das ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf die vorliegende Streitsache entscheidend. Denn es ist Klar, dass für die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern die Herstelung und der Vertrieb der Nadeln durch Umstände beeinträchtigt oder sogar gänzlich verhindert worden seien, die der Beklagten nicht zum Verschulden angerechnet werden können, die Verhältnisse im Fabrikationsland und in Aachen im besondern massgebend sind, und der Würdigung derselIben ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Deshalb kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Parteivertreter zu Beginn des Prozesses ganz allgemein das schweizerische Recht als anwendbar erklärt haben ; diese Erklärungen lassen den Schluss nicht zu, dass die Parteien, speziell hinsichtlich der Frage der Erfüllungsmöglichkeit, sich von vorneherein dem schweizerischen Recht haben unterwerfen wollen, da ja von Anfang an feststand, dass die Fabrikation in Deutschland vór sich zu gehen habe. Auch die Vertragsklausel, dass Stein am Rhein als Gerichtsstand für beide Parteien gelten solle, ist in dieser Beziehung nicht schlüssig. Tm übrigen lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen, was für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts sprechen würde, und es liegt hiefür auch sonst kein Anhaltspunkt vor. 2; — (Behandlung des zweiten Klagebegehrens.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Obligationenrecht. Ns 539. 395