48 II 412
63. Urteil der II. Zivilabteïlung vom 19. Dezember 1922
Faits
I. i. S. Müller gegen Luzern und Konsorten, Haftung eines Kantons als Inhaber einer kantonalen Krankenanstalt und des Ârzte- und Wartepersonals der Anstalt für einen einem Patienten zugestossenen Unfall Anwendung Kkantonalen Rechtes. Art. 59 ZGB; Art. 61 OR.
À. — Im April 1919 erkrankte der Kläger Müller, Versicherungsinspektor in Luzern, an einer schweren Grippe-Pneumonie. Am 27. April 1919 zog der behandelnde Arzt Dr. Winiger einen zweiten Arzt in der Person des Direktors der chirurgischen Abteilung der kantonalen Krankenanstalt Luzern, Dr. Kopp, zu. Da der Kranke zeitweilig delirierte und daher einer sorgfältigen Überwachung bedurfte, kamen Dr. Kopp und Dr. Winiger überein, ihn in die kantonale Krankenanstalt zu verbringen. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, sofern ihm ein Einzelzimmer angewiesen werde. Dr. Kopp sicherte ihm dies zu und zeigte dem Portier und dem Oberarzt der medizinischen Abteilung der Krankenanstalt die Ankunft des Patienten telephonisch an. Dabei ergab sich, dass kein Einzelzimmer frei war. Trotzdem erklärte Dr. Kopp dem Kläger, um ihn zu beruhigen, er werde ein Einzelzimmer erhalten. Zirka 71/, Uhr morgens erfolgte die Überführung in das Spital. Dort wurde der Kläger in das im zweiten Stockwerk gelegene Zimmer Nr. 13 verbracht, wo schon zwei Kranke lagen. Nach demMittagessen, ungefähr um 1!/, Uhr, verliess die diensttuende KrankenAS 48 IL — 1922 27