Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

48 II 439

68. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. November 1922

Sachverhalt

I. i. S. Schlotterbeck und Genossen gegen Haller & Cie, Einfache Gesellschaft, Konventionalstrafe. Bei einer Gesellschaft, deren Zweck die Durchführung einer Strafklage gegen einen Dritten ist, stehf der Rücktritt jedem Mitglied jederzeit frei, Art. 27 Abs, 2 ZGB. Eine Konventionalstrafe für den Fall des Rücktritts ist ungültig.

À. — Die Kläger C. Schlotterbeck in Basel und Segessemann & Cle in St, Blaise und die Beklagten Haller & Cle in St. Gallen, sowie einige andere schweizerische Unteragenten der Automobilfabrik Fiat in Turin ‘beschlossen im März 1921 in einer Konferenz, zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber" dem Generalagenten Carfagni in Genf gegen diesen eine Strafklage wegen Betruges durchzuführen ; sie vereinbarten dabei, dass keine Partei einseitig zurücktreten dürfe, bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr. Die bezügliche Bestimmung in der Übereinkunft vom 29. März 1921 lautet :

« Celui ou ceux des contractants qui traiteraient personnellement avec M. A. A. Caríagni ou se retireraient avant que les six Ágents soussignés aient pu faire valoir leurs droits, reconnaissent par avance devoir aux contractants demeurés fidéles à la présente convention la somme de 10,000 fr., à titre de peine contractuelle. Conformément aux articles 160 et surv. C. O., cette somme serait exigible sans délai, et payable en Vétude de lun des mandataires désignés. » Advokat Haldenwang in Genf, einer der drei gemeinsam bestellten Anwälte, reichte am 4. Mai 1921 die 440 Obligationenrecht. N° 68.

Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf ein.

In der Untersuchung bestätigte ein ehemaliger Sekretär Carfagnis, namens Oestreicher, die in der Strafklage erhobenen Anschuldigungen, indem er behauptete, Carfagni habe die Unterschrift des Direktors der FiatWerke, Soria, nachgemacht. Soria widersprach dieser Behauptung, und erklärte weiterhin, dass Carfagni in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufe, und den Fiat-Werken keine Rechnung abzulegen habe ; er könne die Preise ansetzen, wie er wolle, und unterliege keiner Kontrolle. seitens der Fiat-Werke.

Mit der Untersuchung der Verhältnisse zwischen Carfagni und den Unteragenten betraute der Untersuchungsrichter den Experten Chapon, Die Korres- pondenz zwischen Carfagni und den Fiat-Werken wurde aber micht beigezogen.

Am 7. Juli 1921 ersuchte Haldenwang, welcher die Streitparteien jeweilen auf dem Laufenden hielt, die “Beklagten um Einsendung ihrer Verträge mit Carfagni.

Diese antworteten am 19. Juli, bevor sie h”: Zustimmung zu der Prozedur geben, wollen sie einigermassen Gewissheit haben, ob der Zweck, die Rückvergütung der durch Carfagni zu viel erhobenen Beträge zu erlangen, auch erreicht werde. Und am 18. August ersuchten sie Haldenwang, bis zu neuem Auftrag jede Aktion in dieser Angelegenheit für sie zu suspendieren.

Haldenwang wünschte nähere Erklärungen, und wies darauf hin, dass die Konventionalstrafe von 10,000 Fr. fällig werde, wenn die Beklagten nicht bis zum 16. SCPtember bestimmt antworten.

Hierauf erwiderten die Beklagten am 20. September, sie wollen keineswegs zurücktreten ; sie äusserten aber Bedenken und bemerkten, man sollte versuchen, mit Carfagni s0 rasch als möglich zu einem Abkommen zu gelangen.

Am 6. Oktober zogen die Beklagten dann ihre Strafklage gegen Carfagni. Zurück.

Nachdem am 18. Oktober der Experte Chapon sein Gutachten ‘eingereicht hatte, zogen die Kläger, denen inzwischen Carfagni Abfindungssummen von 25,000 Fr. (an die Kläger Nr. 1) und von 15,000 Fr. (an den Kläger Nr. 2) versprochen und, laut Quittung des Haldenwang, auch ausbezahlt hatte, am 11. November ihre Strafklage ebenfalls zurück.

B. — Mit der vorliegenden, am 21. Februar 1922 beim St. Gallischen Handelsgericht angehobenen Klage machen die Kläger die Konventionalstrafe von 10,000 Fr. (nebst 6 % Zins seit 18. August 1921) geltend, da die Beklagten von der Vereinbarung vom 29. März 1921 zurückgetreten seien.

C. — Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und forderten widerklageweise den ihnen « prozentual zufallenden » Anteil (im Betrag von mindestens 5000 Fr.) an der von Carfagni den Klägern bezahlten Summe von 40,000 Fr.

D. — Durch Urteil vom 13. Juni 1922 hat das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Hauptklage und die Widerklage abgewiesen.

E. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Schutz der Klage.

Erwägungen

1. (Widerklage). :

29. Die Vereinbarung vom 29. März 1921 stellt sich rechtlich als Gesellschaftsvertrag dar. Es handelt sich um eine Gelegenheitsgesellschaft, eingegangen zum Zwecke der gemeinsamen Beitreibung einer Strafklage gegen den gemeinsamen Gegner der Gesellschafter, Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist an sich nicht als widerrechtlich oder unsittlich zu bezeichnen, wenn er nicht von den Beteiligten gegen besseres Wissen, oder gar in böser Absicht abgeschlossen wurde. Das trifft bei der vorliegenden Übereinkunft nicht zu. Denn im Zeitpunkt, als sie zustande kam, waren - alle Beteiligten der Auffassung, síe seien durch betrügerische Handlungen Carfagnis geschädigt worden. Entgegen dem von der Vorinstanz eingenommenen Hauptstandpunkt kann also die Vereinbarung nicht etwa als von Anfang an niehtig betrachtet werden. Es fragt sich aber, ob der an und für sich zulässige Vertrag nicht angesichts seines Inhaltes das Recht des beliebigèn Rücktrittes für die - Gesellschafter in sich geschlossen habe.

3. Über den Austritt aus einer solchen Gelegenheitsgesellschaft enthält das OR keine besondere Bestimmung. Die allgemeinen Vorschriften über die Beendigung der einfachen Gesellschaft (Art. 545 ff.) séhen die Auflösung aus einem wichtigen Grunde vor. Allein zu den Austrittsmöglichkeiten des Art. 545 OR gesellt Sich Art. 27 Abs. 2 ZGB, welcher bestimmt, dass niemand sich im Gebrauch seiner Freiheit in cinem, das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken könne.

Nun bedarf es keines weiteren Nachweises, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gesellschaftszweck — der gemeinsamen Durchführung einer Strafklage — um ein Geschäft handelt, das sich bezüglich der moralischen Verantwortlichkeit von den Geschäften des gewöhnichen Verkehrs in ganz wesentlichem Masse unterscheidet ; denn wenn ein Privater eine Strafklage erhebt, s0 tut er es nicht nur auf seine rechtliche, sondern insbesondere auf seine moralische Verantwortlichkeit hin. Hinsichtlich dieser letztern muss ihm aber sein eigenes Urteil unbeschränkt gewahrt werden. Es liesse sich mit dem Persönlichkeitsschutz des ZGB nicht - vereinbaren, dass dem Befinden des Einzelnen in dieser Beziehung vertragliche Schranken auferlegt würden ; eine die freie Entschliessung hemmende vertragliche Bindung erwiese sích als eine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinn von Art. 27 Abs. 2. Hieraus folgt, dass der jederzeitige Rücktritt von einer solchen gesellschaftlichen Vereinigung dem Einzelnen zustehen muss, und zwar ohne dass er gehalten wäre, die objektive Begründetheit dieses Schrittes nachzuweisen ; es genügt, dass es mit seinem moralischen Empfinden nicht im Einklang sftand, an der gemeinsamen Durchführung der StrafKlage in Anbetracht der Umstände weiter mitzuwirken. Indem die Parteien eine Konventionalstrafe für den einseitigen Rücktritt von der Vereinbarung vom 29. März 1921 stipulierten, verletzten sie also den Grundsatz der Freiheit des persönlichen Entschlusses. Die Konventionalstrafe ist deshalb nicht gültig.

4. , — (Weitere Anbringen).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 1922 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 545 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 27 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in