Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1922

Sachverhalt

I. i. S. Reich gegen Zilty-Enenuss.

Kommission. Pflichten des Verkaufskommissionärs, Haftung gegenüber dem Kommittenten aus Verletzung derselben. Schadenersatz in ausländischer Währung. Zahlungsverzug, Umrechnungskurs in Schweizerwährung : massgebend ist das Datum der Fälligkeit des Anspruchs.

A. — Mit Zuschrift vom 21. Januar 1919 empfahl der Kläger Reich dem Beklagten Hilty-Kneuss seine Erzeugnisse, insbesondere Dachshaare. Der Beklagte antwortete am 27. Januar, er sei nicht Selbstverbraucher, habe aber ein grosses Interesse, für diese Artikel die Vertretung des Klägers in der ganzen Schweiz zu übernehmen.

Am 15./26. März 1919 einigten die Parteien sich dahin, dass der Kläger dem Beklagten die Vertretung übertrug und ihm für den « direkten und indirekten Verkauf seiner Ware in der Schweiz» eine Provision von 10 %s Sowie die Vergütung der Porti und Telegrammspesen zusicherte :

gleichzcitig erteilte er ihm Weisungen über die Dachshaare und setzte ihm Preise in Frankenwährung für dieselben fest.

Der Beklagte ersuchte mit Zuschrift vom 1. April 1919 um Ángabe von Markpreisen, da es in der Schweiz üblich sei, s0lche Ware in Mark zu. bezahlen.

Der Kläger machte dann dem Beklagten eine Mustersendung. Auch erschien am 30. April 1919 der Sohn des Klägers beim Beklagten und übergab ihm ein Quantum Dachshaare, worüber in Abwesenheit des Beklagten sein Angestellter Gugerli folgende Empfangsbescheinigung ausstellte : « Hiemit bescheinige, von Herrn Simon Reich in Leipzig zur vorläufigen Aufbewahrung erhalten zu haben : Dachshaare Einlage 5 kg 300, Dachshaare Mantel T2 11 kg 750. » Trotz mehrfacher Reklamationen teilte der Kläger dem Beklagten die Markpreise erst am 20. Mai 1919 mit; sie betrugen : 700 Mk. per kg für Dachszupf Mantel Ia, 620 ME. für Dachszupf Mantel ITa, 540 MK. für Dachszupf Einlage. Der Kläger fügte bei : «Obige Offerte ist freibleibend, doch kommt laufend neues Material herein und wird sich immerhin eine kleine Preisverschiebung nach unten oder oben nötig machen. » Von den dem Beklagten übergebenen 25 kg 75 wurden im Mai 1919 3,6 kg an C. Schmida & Cle in Mollis verkauft ; der Kläger selbst fakturierte diese Ware.

Nachdem die Parteien über andere Waren korrespondiert hatten, telegraphierte der Beklagte am 17. September 1919 dem Kläger : «Kann hierliegenden Posten Dachshaare Einlage IT* und Mantel, zusammen 22 kg, zum Durchschnittspreis von 600 Mk. per kg verkaufen, s0l]l Ihnen darüber Markcheck zukommen lassen oder zum Tageskurs Franken auf Ihr Konto hier einzahlen ? Drahtantwort.» Der Kläger, welcher diese Depesche am 18. September erhielt, antwortete sofort telegraphisch : « Haare nicht verkaufen, kosten jetzt 2000 MK. kg, Brief folgt.» In seinem Bestätigungsschreiben vom 19. September bemerkte der Kläger, Extra Mantel koste heute 2000 MK. per kg, die Einlage 1000 MK. per kg ; er fügte bei : « Sollten Sie diese Preise nicht erzielen können, bitle ich Sie, mir die Ware zurückzusc nden, da ich hier ohne weiteres diese Preise erzielen kann. » ' Der Beklagte hatte jedoch die Ware schon an eine Firma Carlo Pacchetti S. A. in Mailand verkauft. Er erstattete dem Kläger mit Brief vom 20. September 1919 Abrechnung ; laut derselben betrug der Erlös 16,200 Mk. (22,59 kg zum Durchschnittspreis von 720 Mk. per kg); hievon zog der Beklagte im ganzen 1888 Mk. 25 für Provision und Spesen ab ; den Saldo von 14,311 Mk. 75 übermittelte er dem Kläger per Check.

Der Kläger protestierte durch Brief vom 23. September 1919 gegen den Verkauf; er machte geltend, der Beklagte hätte seinen Bescheid auf das Telegramm vom 17. September abwarten sollen, der Erlös entspreche keines- 76 Obligationenrecht. No 10.

wegs dem Marktpreis ; der Beklagte solle den Kauf rückgängig machen und die Ware zurücksenden, ansonst er ihn für den entgangenen Gewinn verantwortlich machen müsste.

B. — Am 30. März 1920 hob der Kläger die vorliegende Klage an, mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte habe an ihn zu bezahlen : «25,920 Mk. Valuta 17. September 1919 gleich 5054 Fr. 40 Cts., nebst 6% Zins seit 19. September 1919,» Zur Begründung dieser Schadenersatzforderung brachte der Kläger vor : er habe die verkauften Dachshaare dem Beklagten nur zur Aufbewahrung übergeben ; dieser sei deshalb nicht berechtigt gewesen, darüber frei zu verfügen. Jedenfalls habe er die Pflicht gehabt, sich vor einem Weiterverkauf nach den damals geltenden Preisen zu- erkundigen. Bei Annahme eines Marktpreises von 2000 MK. per kg ergebe sich, nach Ab-- zug des vom Beklagten eingesandten Betrages von 14,311 Mk. 75, ein Ausfall von 25,920 Mk., was — zum Kurse vom 17. September 1919 (19.50) umgerechnet — einem Betrag von 5054 Schweizerfranken 40 Cts. entspreche.

Der Beklagte hat gänzliche Abweisung der Klage beantragft.

C. — Durch Urteil vom 10. Juni 1921 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich, nachdem es durch eine Expertise den Verkäuflichkeitswert von Dachshaaren in der Schweiz zur massgebenden Zeit festgestellt hatte, die Klage im Betragj von 17,612 Mk. 31, nebst 6% Zins seit 19. September 1919, geschützt und die Mehrforderung abgewiesen.

D. — ¡Gegen dieses Urteil haben fbeide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Der Kläger verlangt, dass der ihm zukommende Betrag in Frankenwährung, Wert 17. September 1919, zuzuSprechen sei, «d. h. mit der ausdrücklichen Fassung, dass der Beklagte verpflichtet wird, 17,612 Mk. 31, Valuta 1/. September 1919, plus 6% Zins seit 19. September 1919, gleich der Frankensumme 3434.40 zu bezahlen, » Der Beklagte beantragt wiederum, die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen.

Erwägungen

1. In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist das zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis als Kommissionsvertrag im Sinne von Art. 425 OR aufzufassen. Der Kläger hat dem Beklagten den Vertrieb seiner Erzeugnisse in der Schweiz übertragen, in der Meinung, dass der Beklagte die Verkäufe in eigenem Namen, aber für seine, des Klägers, Rechnung und gegen eine Provision von 10% des Kaufpreises sowie Vergütung gewisser Spesen abschliessen solle. Dass sich der Beklagte demgegenüber nicht auf die Bescheinigung seines Angestellten vom 30. April 1919 berufen kann, wonach er die Dachshaare zur « vorläufigen Aufbewahrung » erhielt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt. Auch spricht sein Verhalten bei dem ersten Verkauf an C. Schmid & C!e in Mollis nicht gegen die Annahme eines Kommissionsvertrags ; da er damals noch nicht im Besitz der klägerischen Preisliste war, musste er SOWIesO das Einverständnis des Klägers einholen.

2. Kann somit der Kläger seine Schadenersatz-. ansprüche nur aus dem Kommissionsverhältnis und nicht etwa aus einem Hinterlegungsvertrag herleiten, s0 fragt es sich, ob der Beklagte die ihm als Verkaufskommissionär obliegenden Verpflichtungen durch den Abschluss mit der Firma Pacchetti verletzt habe. Die Vorinstanz hat dies mit Recht bejaht. Denn die Wahrung der Interessen des Kommittenten machte es dem Beklagten zur Pflicht, die Preissehwankungen zu verfolgen; er musste also über die seit der Preisangabe vom 20. Mai 1919 eingetretene erhebliche Preissteigerung orientiert sein, und durfte sich nicht damit begnügen, ohne Rücksichtnahme auf die Marktlage, auf die ihm vier Monate zuvor vom Kläger mitgeteilten Preise abzustellen. Uebrigens hat er durch die telegraphische Ánírage vom 17. September 1919 anerkannt, dass ereiner Ermächtigung des Klägers bedurfte, um die Dachshaare zu den ihm angebotenen Preisen zu verkaufen.

78 Obligationenrecht. N° 10.

Wenn er, ohne die Antwort auf das Telegramm abzuwarten, schon am gleichen Tage den Verkauf abgeschlossen hat, so0 muss ihm das zum Verschulden angerechnet werden. Er haftet deshalb dem Kläger für den Schaden, den er ihm durch den Verkauf unter den damals geltenden Preisen verursacht hat. Da der Beklagte in der Berufungsinstanz nur seine grundsätzliche Haftbarkeit bestreitet, die Schadensberechnung der Vorinstanz dagegen nicht anficht, erweist sich seine Berufung sonach als unbegründet.

3. Anders verhält es sich mit der Berufung des „Klägers, mit welcher die Zusprechung des von der Vorinstanz auf 17,612 Mk. 31 testgesetzten Entschädigungsbetrages in Schweizerwährung auf Grund des Markkurses vom 17. September 1919 verlangt wird. Zwar ist zuzugeben, dass nach den getroffenen Abmachungen der Beklagte den Erlös aus dem Verkauf der Kommissionsware in Mark an den Kläger hätte abliefern sollen. Allein hieraus folgt nicht, dass dieser auch den Schadenersatz, der ihm wegen Nichterfüllung der dem Beklagten obliegenden Verpflichtungen gebührt, unter allen Umständen nur in Markwährung fordern dürfe. Angesichts der Bestimmung in Art. 84 OR, wonach Geldschulden in Landesmünze zu bezahlen sind, sowie mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, für den Fall der Zwangsvollstreckung einen bestimmten Umrechnungstermin festzusetzen, lässt sich gegen die Art und Weise, wie der Kläger den Entschädigungsanspruch eingeklagt hat : « 25,920 MKkK., Valuta 17. September 1919, gleich 5054 Fr. 40 Cts. » nichts einwenden. Für die Umrechnung in Schweizerwährung kann in der Tat nur der Zeitpunkt in Betracht kommen, in dem die Schadensersatzforderung fällig geworden ist, und es ist auf den damaligen Markkurs abzustellen. Denn die Folgen der Bestreitung und Nichtzahlung der Schuld, E worunter bei Verpflichtung zur Zahlung in ausländischer Währung auch die Gefahr eines Kurssturzes fällt, gehen zu Lasten des säumigen Schuldners. So wenig nach i Árt. 103 OR der Gläubiger unter einem solchen zufäl-

ligen Ereignis leiden darf, so0 wenig gienge es an, dass der im Verzuge befindliche Schuldner aus einem Sinken des. Kurses Nutzen ziehe. Das Bundesgericht hat denn auch in mehreren Entscheidungen den Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder Währung ausgedrückten Geldschuld im Verzug ist, für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung eingetretene Kursdifferenz haftbar erklärt (vgl. AS 46 II S. 380 f., 408 ; 47 IT 193 f., 439). Wie der Vertreter des Klägers heute zutreffend bemerkt hat, wird also die Höhe der Schadenersatzforderung des Klägers (17,612 Mk. 31 per 17. September 1919) an sich durch die Währung nicht beeinflussf; es kommt m. a.W. nicht darauf an, ob die Entschädigung in Mark oder in Schweizerfranken ausbezahlt werde : da der Beklagte 1m einen wie im andern Falle den Wert zur Verfallzeit schuldet, könnte er sich durch Zahlung in Mark nur befreien, wenn er zu den 17,612 MK. 31 hinzu die Differenz zwischen dem damaligen Markkurse und dem zur Zeit der Zahlung bestehenden niedrigeren Kurse ausgleichen würde. Dem klägerischen Begehren, die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigungssumme sei zum Kurse vom 17. September 1919 in Schweizerwährung umzurechnen, ist deshalb Folge zu geben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne begründet erklärt und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 1921 dahin abgeändert, dass der vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende Betrag von 17,612 MK. 31, nebst 6% Zins seit 19. September 1919, zum Kurse vom 17. September 1919 in Schweizerwährung umzurechnen ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 84 und Art. 425 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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