49 II 373
54. Urteil der I, Zivilabteïlang vom 17. Oktober 1923
Sachverhalt
I. i. S. Zurbriggen gegen Burgergemeinden Eyholz und Visperterminen, Bürgschaîft. 1. Schriftform : Es genügt Unterschrift des Bürgen auf dem zu verbürgenden Hauptvertrag. 2. Angabe eines bestimmten Betrages. 3. Eine Bürgschaîft für den Kaufpreis erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer.
A. — Die Burgergemeinden Eyholz und Visperterminen brachten im Herbst 1918 Bauholz und Brennholz im Nanztal zur ôffentlichen Versteigerung. Dasselbe wurde dem Hermann Amacker in Brig zugeschlagen, und die Gemeinden (die heutigen Klägerinnen) schlossen darüber am 3. Oktober 1918 mit Amacker folgenden sehriftlichen Vertrag ab :
« Die Gemeinden Eyholz und Visperterminen verkaufen «mit staatsrätlicher Bevwilligung, auf dem Weg der « Submission, dem Meisthietenden, Herrn Amacker, «nach zweimaliger Verôffentlichung im Amtsblatt zirka. « 600 Festmeter Holz, stehend im Nanztal, um den Preis « von 26 Fr. für den Festmeter Bauholz und 8 Fr. für « den Ster Brennholz.
» Das Holz wird auf der Schlagfläche, vor der Abfuhr « gemessen. Der Käufer ist verpilichtet, sämtlich(es) 374 Obligationenrecht, No 54.
« angezeichnetes Holz auszubeuten, und zwar Stamm- «und Astholz bis zur Stärke von 7 cm.
» Die Hälfte der Kaufsumme muss bis zum April- «markt, in Visp, erlegt werden, und die andere Häïfte « bis zum Martinimarkt 1919.
» Die in der Schlagbewilligung enthaltenen Vor- « schriften zum Schutze des Bestandes gehen auf den « Käufer über, ebenso haftet er für Verstôsse gegen « das Forstgesetz, sowie für jede Beschädigung Dritter, « welche durch die Fällung oder den Transport entstehen « Künnte.
» Der Käufer muss einen genehmen Solidarbürgen « stellen.
(Vorbehalt der Genehmigung der Regierung, welche am 11. Oktober 1918 erteilt worden ist).
« Der Käufer : gez. Amacker Hermann. « Der Solidarbürge : gez. Theodor Zurbriggen. « Für die Gemeinde Eyholz : gez. Anton Kummer.
« Für die Gemeinde Visperterminen : « gez. Heinzmann Leo. « gez. : Zimmermann Jos. M. Revieriürster.
« gez. : P. Gregori Forstinspektor. » B.— Am 21. September 1919, beinahe ein Jahr später, teilte der Revierfôrster Zimmermann der Gemeindeverwaltung Visperterminen mit, es seien in der fraglichen Waldung, genannt Aenschi, angezeichnet : 402 Stämme, ca. 600 m°, wovon ca. ?/, unter die Qualität Bauholz und ca. 1/, unter die Qualität Brennholz fallen ; die Totalsumme betrage 12,000 Fr.
Am 4. Oktober 1920 betrieben die Klägerinnen den Amacker auf Bezahlung von 9806 Fr. nebst Zins zu 5% seit der Betreibung für Saldo des verkauften Holzes laut « Akt » vom 3. Oktober 1918. Ein Doppel des Zahlungsbefehls wurde dem beklagten Bürgen zugestellt. Beide erhoben Rechtsvorschlag.
Am 10. Januar 1921 forderten die Klägerinnen den Amacker auf, die Holzausbeutungsarbeiten im Sinn des Vertrages vom 3. Oktober 1918 unverzüglich in Angriff zu nehmen, ansonst sie den Rechtsweg beschreiten werden. Von dieser Aufforderung wurde der Beklagte ebenfalls durch Übermittlung eines Doppels in Kenntnis gesetzt.
Durch Rechtsbot vom 26. Januar 1921 stellten dann die Klägerinnen beim Instruktionsrichter des Bezirks Brig das Begehren, es sei dem Amacker zur « Ausbeutung des verkauften Holzes und Durchführung der daherigen Arbeiten » eine peremtorische Frist anzusetzen ; sie beriefen sich speziell auf Art. 107 OR und 339 der Walliser ZPO, und verlangten, dass der Richter für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Auflôsung des Vertrags ausspreche. Weder Amacker, noch der Beklagte erschienen zum Termin. Letzterer lehnte aber durch Zuschrift seines Anwalts vom 31. Januar « jede Verantwortlichkeïit » ab; da die Verkäuferinnen « die Sache nicht rechtzeitig an die Hand genommen haben », sei er nicht mehr haftbar, und gelte die Bürgschaîft in diesem Sinne als « gekündet ».
Durch Entscheid vom 7. Februar 1921 erkannte der Instruktionsrichter, Amacker habe die durch Vertrag vom 3. Oktober 1918 gegenüber den Klägerinnen übernommene Holzausbeutung bis zum nächsten 1. März zu beginnen und ohne Unterbrechung die « daherigen » Arbeiten durchzuführen ; im Unterlassungsfalle gelte der Vertrag auf diesen Tag als aufgelôst und es bleiben «alle und jede Rückgriffs- und Entschädigungsrechte » vorbehalten.
Am 30. März 1921 brachte der Instruktionsrichter dem Amacker und dem Beklagten zur Kenntnis, dass die Klägerinnen, nachdem der Entscheid vom 7. Februar in Rechtskraft erwachsen sei, durch das Kreisforstinspektorat das in Frage stehende Holz auf dem Weg der Submission zum Verkauf ausgeschrieben haben.
Mit Vertrag vom 20./26. April 1921 verkauften dann die Klägerinnen an Alfred Walker in Ried-Brig aus 376 Obligationenrecht. N°9 54.
ihrer gemeinschaftlichen Waldung « Aenschi» ca. 700 Ster Brennholz zu 3 Fr. 30 Cts. pro Ster.
C. — Am 5. Oktober 1921 erhoben die Klägerinnen gegen Amacker und den Beklagten die vorliegende Klage, mit dem Rechtsbegehren, die beiden seien zu verurteilen, solidarisch an sie 10,180 Fr. 10 Cts. « nebst Zins und Anhang » zu bezahlen. Der eingeklagte Betrag stellt den Ausfall dar, welcher nach einer vom Kreisforstinspektorat angestellten Berechnung den Klägerinnen infolge der Nichterfüllung des Vertrages vom 3. Oktober 1918 durch Amacker entstanden ist.
Amacker sowohl als der Beklagte beantragten Abweisung der Klage.
D. — Nachdem der Instruktionsrichter eine Reïhe von Zeugen einvernommen und eine Parteibefragung vorgenommen hatte, hat das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 12. April 19235 die Klage gutgeheissen ; das Dispositiv lautet : « Das klägerische Begehren wird angenommen. » E. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Zurbriggen die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen.
Erwägungen
1. Für die im Streit liegende Bürgschaft ist ein besonderer Bürgschein nicht abgefasst worden, sondern der Beklagte hat sich darauf beschränkt, den Hauptvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu unterzeichnen, mit der Beïfügung zu seinem Namen : « der Solidarbürge ». Aus dem Inhalt des Hauptvertrages ergibt sich jedoch als Sinn der Unterzeichnung, dass der Beklagte diejenige Bürgschaît leiste, welche im Hauptvertrag gefordert ist. Die schriftliche Form der Bürgschaît ist also durch die Unterschrift des Beklagten in Verbindung mit den Angaben im Hauptvertrag darüber, wofür die Bürgschaft geleistet werden sollte, gewahrt.
2. Da dieser Vertrag aber dem Käufer Amacker eine Mehrzahi von Verpilichtungen auferlegt, nämlich : das sämtliche angezeichnete Holz auszubeuten, den Kaufpreis zu bezahlen, die in der Schlagbewilligung enthaltenen Vorschriften zum Schutz des Bestandes zu beobachten und für Verstôsse gegen das Forstgesetz, sowie für jede Beschädigung Dritter bei der Fällung oder dem Transport des Holzes einzustehen, so geht aus der Fassung, «der Käufer müsse einen genehmen Solidarbürgen stellen », der Gegenstand der Bürgsehaft nicht ohne weiteres deutlich hervor. Es kann sich fragen, ob die Bürgschaîft sich auf alle diese Verbindlichkeiten erstrecke, oder ob sie nur für einzelne derselben, und eventuell für welche verlangt sei ? Die durch die Unterschrift des Beklagten abgegebene Bürgschaftserklärung bedarf deshalb näherer Festsetzung im Wege der Auslegung.
Die Erwägung, dass die Bürgschaîft wegen ïhrer Eigenart als eïinseitiger, oneroser Obligation strikte auszulegen ist, würde zu der Annahme fübren, dass die vorliegende Bürgschaîft nur für die Hauptverpflichtung Amackers zur Zahlung des Kaufpreises bestellt worden sei. Andererseits aber lässt das Verhalten des Beklagten im Prozess und schon bei den Fristansetzungen und Mahnungen der Klägerinnen zur Abnahme des Kaufgegenstandes, die auch an ihn ergingen, eine gewisse Vermutung als begründet erscheinen, dass er selbst von der Annahme ausging, er habe für sämtliche Verpîlichtungen aus dem Kaufvertrag einzustehen, ähnlich wie wenn er sich solidarisch mit dem Hauptschuldner als Käufer verpflichtet hätte. Auch scheint die unbestimmte Formulierung, der Käufer habe einen genehmen Solidarbürgen zu stellen, darauf hin zu deuten, als sei den Parteien von vorneherein bewusst gewesen, in welchem Umfang bei einem solchen Holzverkauf durch Gemeinden von Gesetzes wegen durch den Käufer Bürgschaît zu bestellen sei. In dieser Beziehung mag bemerkt werden, 378 Obligationenrecht. No 54.
dass nach Art. 65 des kantonalen Forstgesetzes vom
11. Mai 1910, dessen Bestimmungen derartige Holzverkäufe unterstehen, der Ersteigerer einen im Kanton wohnhaîften Solidarbürgen zu stellen hat, welcher « für Kaufpreis, Bussen und Schadenersatz zu stehen vermag ».
8. Ob nun kraîft dieser Bestimmung angenommen werden dürfte, die vom Beklagten eingegangene BürgSchaîft erstrecke sich auch auf den von den Klägerinnen mit der vorliegenden Klage erhobenen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Hauptschuldner, kann indessen deswegen dahingestellt bleiben, weïl es alsdann jedenfalls am gesetzlichen Erfordernis der « Angabe eines bestimmten Betrages der Haïftung des Bürgen » fehlen würde. Diesem durch Art. 493 des rev. OR eingeführten Erfordernis, liegt der Zweckgedanke zu Grunde, dass es unter allen Umständen für den Bürgen im Zeïtpunkt der Eingehung der Bürgschaîft sicher erkennbar sein muss, bis zu welchem Hôchsthetrag die von ihm zu itbernehmende Haftung reiche. Dieser Betrag braucht zwar nicht von vornherein ziffermässig genau bestimmt zu sein, er muss sich aber an Hand der in der Bürgschaftsurkunde oder im Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft ohne weïteres mit Sicherheit bestimmen lassen (vergl. BGE 42 II 152 f.; 43 II 514 £.; 47 II 306). Im vorliegenden Falle nun liess der Betrag einer allfälligen Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung sich der Hauptverpflichtung Kkeïineswegs mit Bestimmtheit entnehmen ; auf Grund der Festsetzung des Einheïtspreises für beide Holzsorten und des approximativen Gesamtholzquantums konnte der Beklagte nicht von vornherein erkennen, auf welchen Hôchstbetrag eine allfällige Verpflichtung zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung sich belaufen werde, sodass er sich — vorausgesetzt, die Bürgschaît habe sich auf eine solche Schadenersatzforderung erstreckt —- über die Tragweïite der zu übernehmenden Verpflichtung keine genügende Rechenschaft geben konnte. Denn die Bemessung des Schadenersatzes hängt in solchen Füällen von einer Reihe von Faktoren ab, die sich nicht zum voraus mit etwelcher Sicherheit abschätzen lassen ; insbesondere stand nicht etwa schon beim Vertragsschluss fest, dass der Schadenersatz den Betrag des aus der Multiplikation des KEinheïtspreises mit dem approximativen Holzquantum sich ergebenden ungefähren Kaufpreises nicht übersteigen werde. Insoweit man also davon auszugehen hâtte, die Bürgschaft sei für die Verpflichtung Amackers zur Leistung des eingeklagten Schadenersatzes bestellt worden, wäre sie nach Art. 493 OR nichtig. Der Umstand, dass der Beklagte sich im
Berufungsverfahren nicht auf diesen Standpunkt gestellt hat, ist unerheblich, weil er denselben vor der ersten Instanz eingenommen hatte ; ein Verzicht auf diese Einwendung darf um so weniger vermutet werden, als es sich nicht um eine Einrede im technischen Sinne, sondern um eine Bestreitung des notwendigen Klagefundaments handelt.
4 — Um die Bürgschaîft als gültig betrachten zu kônnen, bleibt daher nur übrig, sie so auszulegen, dass sie sich bloss auf den Kaufpreis bezog. Dieser war nach dem Hauptvertrag wenigstens in Bezug auf den Hôchstbetrag bestimmbar, und damit liess sich auch der Maximalbetrag der Haftung des Bürgen von vorneherein ermitteln (vergl. BGE 47 II 306 f.). Nun ist aber die vorliegende Klage nicht auf Bezahlung des Kaufpreises gerichtet. Die Klägerinnen kônnen auch gar nicht mehr die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, nachdem sie sich dadurch, dass sie vom Vertrag zurückgetreten sind und den Kaufgegenstand anderweitig veräussert haben, ausser Stande gesetzt haben, ïhrerseits zu erfüllen. Durch den Rücktritt hat sich die ursprüngliche Verpflichtung Amackers zur Zahlung des Kaufpreises in eine Schadenersatzforderung der Verkäuferinnen wegen Nichterfüllung des Vertrags verwandelt. Mit dieser Um- 380 Obligationenrecht. No 55.
wandlung erlosch die Kaufpreisschuld, und es fiel damit auch die akzessorische Verpflichtung des Beklagten, den Kaufpreis an Stelle Amackers zu bezahlen, dahin.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 12. April 1923, die Klage ahgewiesen.