Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

49 II 38

7. Urteil der II, Zivilabteilung vom 14. Fobruar 1923

Sachverhalt

I. i. S. Kantonalbank von Bern gegen Erbengemoseinschaft Liebi-Moor.

Art. 67 OR. Bereicherungsklage. — Der Verjährungsbeginn ist aufgeschoben, solange von zwei Gliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand nur eines von dem Anspruch Kenntnis hatte. — Verjährung. — Unterbrechung durch Klage: die Klageanhebung ist schon mit der Übergabe zur Post, nicht erst mit dem Eingang der per Posft spedierten Klage beim Richter vollendet. (Art. 135 OR.) — Verpflichtungen der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes: Darunter fallen nicht dingliche Verfügungen, wie die Verpfändung von Frauengut zu Gunsten des Ehemannes.

A. — Am 20. Juni 1918 eröffnete die Filiale Interlaken dem Adolf Liebi-Moor, Hotelier in Interlaken, einen Kredit von 4100 Fr. Zur Sicherstellung verpfändete die Ehefrau des Schuldners der Bank 1 Einlageschein Nr. 77501 auf die Berner Kantonalbank im Beirage von 1307 Fr. 20 Cts. und 3 Kassascheine der gleichen Bank à 1000 Fr. Durch Ehevertrag vom 26. Februar 1919 vereinbarten die Eheleute Liebi-Moor die Gütertrennung. Am 24. Juli 1919 wurde der Kredit zu Gunsten Liebis auf 7000 Fr. erhöht, wogegen Frau Tiebi weiterhin ein Sparheft der Amtsersparniskasse Oberhasli im Betrage von 3234 Fr. 87 Cts. zu Pfand gab. Kurz darauf, am 11. August 1919, wurden die beiden bisherigen Verträge durch ein neues Abkommen ersetzt, das Liebt einen Kredit in unbestimmter Höhe zusicherte. Zur Sicherung dieses Kredites sowie aller schon bestehenden und aller künftigen Forderungen der Bank an den Schuldner übergab dieser — wie es im Vertrage heisst — « als gesetztlicher Vermögensverwalter seiner Ehefrau gemäss Art. 200 ZGB, welche hiezu im Sinne von Art. 202 ZGB ihre Einwilligung gibt, der Bank gemäss Art. 200 ff. ZGB » die gleichen Papiere Obligationenrecht. N* 7. 39 zu Pfand, die Frau Liebi vorher bei der Gläubigerin hinterlegt hatte. Der Vertrag ist unterzeichnet von Liebi « als Kreditnehmer und Verpfänder namens seiner Ehefrau » und ferner von der Eherfrau Liebi, die am Schiusse erklärt, sie gebe zu der Verpfändung ihre Einwilligung gemäss Art. 202 ZGB. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1919 ersuchte Frau Liebi die Bank, sämtliche hinterlegten Wertpapiere — für den Kontokorrent Liebis — einzulösen. Die Bank kam dieser Aufforderung nach, wobei sich ein Ertrag von 7841 Fr. 15 Cts. ergab, den sie zur Deckung ihrer Forderung verwendete, Im Frühling 1920 starb Frau Liebi. Ihre Erben sind der Ehemann Liebi und das im Februar 1920 geborene Kind Adolf. Beide Erben haben die Erbschaft angetreten, eine Teilung hat noch nicht stattgefunden.

Nachdem am 22./24. März 1920 das Erbschaftsinventar abgeschlossen worden war, wodurch die Vormundschaftsbehörde von den eingangs angeführten Rechtsgeschäften der Kantonalbank mit den Eheleuten Liebi Kenntnis erhielt, erhob der durch einen Beistand vertretene Knabe Adolf und die aus Vater und Kind bestehende Erbengemeinschaft gegen die Kantonalbank Klage auf Rückerstattung des Betrages von 7841 Fr. 15 Cts. unter Hinweis darauf, dass die Verpfändung nach Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht gültig gewesen sei, weil die Parteien es unterlassen haben, die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde einzuholen.

Am 15. März 1921 fand ein Aussöhnungsversuch statt, der jedoch fruchtlos verlief und zur Ausstellung der Bewilligung zur Klageerhebung führte. Ein Jahr später, am 15. März 1922, übergab der Kklägerische Vertreter um 5 Uhr abends der Post die Klageschrift, welche am folgenden Tag beim Gerichte einging. Gkleichen Tags teilte jedoch der Präsident des Appellationshofes den Klägern mit, dass die Zustellung der Klage 10 . OBligationenrecht. N° 7, nicht erfolgen könne, weil die Klageschrift nicht innert der gesetzlichen Frist von 6 Monaten nach der Klagebewilligung erfolgt sei. Daraufhin veranlassten die Kläger eine neue Sühneverhandlung und reichten am 22. April 1922 neuerdings Klage ein.

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Kindes Adolf Liebi und beantragte sodann ÁAbweisung der Klage wegen Verjährung, und weil Art. 177 Abs. 3 ZGB auf die streitige Verpfändung nicht zutreffe.

B. — Mit Urteil vom 1. September 1922 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage der Erbengemeinschaft Liebi im Betrage von 7841 Fr. 15 Cts. nebst Zinsen gutgeheissen, dagegen hat die Vorinstanz dem Kinde Adolf Liebi die Legitimation abgesprochen, selbständig zu klagen. - C. — Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

1. Da die Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten haben, hat das Bundesgericht davon auszugehen, dass auf Seite der Kläger nurmehr die Erbengemeinschaft am Prozesse beteiligt ist.

2. Die Einrede der Verjährung stützt sich darauf, dass die Klage der Erbengemeinschaft als Rückforderungsklage der einjährigen Verjährung des Art. 67 OR unterstehe und dass diese einjährige Frist nicht eingehalten sei. Da jedoch nur Vater Liebi von Anfang an von der Verpfändung Kenntnis hatte, während die Vertreter des zweiten Gliedes. der Gemeinschaft, des Kindes Adolf Liebi, hievon erst durch das Inventar unterrichtet wurden, begann die Verjährungsfrist erst nach Abschluss dieses Inventars, also erst am 25. März 1920, Die am 15. März 1921 durchgeführte Sühneverhandlung unterbrach daher noch rechtzeitig den Ablauf der Verjährung. Wie die Vorinstanz für das BunObligationenrecht. Ne 7, 41 desgericht verbindlich feststellt, verlor aber diese Sühneverhandlung für das nachfolgende Verfahren dadurch ihre Wirkung, dass nicht innert 6 Monaten die schriftliche Klage erhoben wurde. Um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden, musste daher die Klägerin innert Jahresfrist eine neue Unterbrechungshandlung im Sinne von Art. 135 OR vornehmen. In dieser Beziehung kommt einzig die schriftliche Klage vom 15. März 1922 in Betracht. Diese Klage wurde zwar am 15. März 1922 der Post übergeben, dagegen kam sie dem Gerichte erst am 16. März 1922, also nach Ablauf der Jahresfrist zu. Es frägt sich deshalb, ob als Klageerhebung im Sinne von Art. 135 OR schon die Übergabe an die Post oder erst der Eingang des Schriftstückes beim kantonalen Richter zu betrachten ist. Die Klägerin nimmt den ersteren Standpunkt ein und beruft sich dabei auf § 99 bern. ZPO. Danach werden die prozessualen Fristen zur Einreichung von Schriftsätzen als gewahrt betrachtet, wenn diese am letzten Tag der Frist der Post übergeben worden sind. Allein wie das Bundesgericht in sfändiger Praxis angenommen hat, ist in Fällen, wo das Bundesrecht die Erhebung einer Klage innert Frist verlangt, der Begriff der Klageanhebung aus dem Bundesrecht zu gewinnen, weil sonst je nach dem kantonalen Prozessrecht sich die Klagefristen verschieden gestalten würden. Dementsprechend muss Bundesrecht auch dafür massgebend sein, ob bei Benutzung der Post - die Übergabe der Klage an sie oder der Eingang beim Richter entscheidend ist, andernfalls bestünde wiederum die Gefahr verschiedener Regelung durch die

Kantone und damit verschiedener Bemessung der Klagefristen. Als Klageerhebung hat das Bundesgericht diejenige prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Klägers bezeichnet, mit der er zum erstenmal in bestimmter Form für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft (AS 42 II 102; 46 11 88 ; 47 IT 108). Es stellt also nicht darauf ab, ob 42 . Obligationenrecht. Ne 7.

der Richter von der Klage Kenntnis hat, noch darauf, ob sie Ihm zugegangen, sondern darauf, ob der Kläger alle einleitenden Schritte getan hat, die erforderlich waren, um den Streit den richterlichen Behörden zu unterbreiten. Da dadurch alle Grundlagen für die Einleitung des Verfahrens geschaffen werden, muss es daher auch genügen, wenn der Kläger innert der Frist eine schriftliche Klage zur Post gegeben hat. Damit ist der bestimmte Wille zum Ausdruck gebracht, den Streit zu richterlicher Beurteilung zu bringen und es braucht seitens des Klägers keinerlei weiterer Handlung, um die Aufnahme des Verfahrens zu veranlassen. Übrigens hat der Bundesgesetzgeber den Grundsatz, dass die Übergabe gerichtlicher Akte an die Post dem Eingang beim Gericht gleichzustellen ist, für das Verfahren vor Bundesgericht allgemein anerkannt (Art. 41 OG) und endlich bestimmt auch das SchKG ausdrücklich, bei Benützung der Post gelten die Fristen als eingehalten, wenn vor Ablauf der Frist die Übergabe der betreffenden Mitteilung an die Post stattgefunden habe (Art. 32). Daraus ergibt sich, dass durch Aufgabe eines Betreibungsbegehrens bei der Post am letzten Tage der Frist die Verjährung unterbrochen werden kann, es würde daher eine ungerechtfertigte Schlechterstellung desjenigen bedeuten, der seine Rechte auf dem Wege der Klage verfolgen will, wenn für ihn die Übergabe der schriftlichen Klage an die Post nicht als genügend betrachtet würde.

Allerdings wurde im vorliegenden Falle der Klage vom 15. März 1922 vom Richter keine Folge gegeben, weil die Klagebewilligung inzwischen dahingefallen war. Allein nach Art. 139 OR kam ihr dennoch die Wirkung einer Unterbrechungshandlung zu, und es lief der Klägerin neuerdings eine Frist von 60 Tagen, um ihren Anspruch geltend zu machen. Schon am 22. April 1922 aber hat die Klägerin, nachdem ein zweiter Sühneversuch vorgenommen worden war, ihre neue Klage eingereicht.

Obligationenrecht. Ns 7, 43.

3. In materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass nach der Praxis des Bundesgerichts unter Art. 177 Abs. 3 ZGB grundsätzlich nur solche Rechtsgeschäfte fallen, bei denen die Frau selber als Vertragspartei auftritt, nicht dagegen blosse Zustimmungserklärungen der Frau zu Handlungen des Mannes im Sinne von Art. 202 und 217 ZGB (vgl. das Urteil i. S. Martin gegen Spinnler ÁS 41 II 12). Diese Auffassung ist auch in der Literatur allgemein anerkannt (vgl, HuBER, Vorträge zum Sachenrecht S. 72; GANZoNI, Verträge der Ehegatten S. 237 ; Gün, N. 25 zu Art. 177). Da Frau Liebi im Kreditvertrag vom 11. August 1919 ausdrücklich erklärt, sie gebe ihre Zustimmung im Sinne von Art. 202 ZGB, könnte es sich daher fragen, ob nicht schon deswegen die Klage abgewiesen werden sollte. Allein wie auch der Beklagten bekannt war, lebten die Gatten damals in Gütertrennung, sodass Liebi in Wirklichkeit keinerlei gesetzliche Verwaltungsrechte am Frauengut hatte. Der Zustimmung der Frau konnte deshalb nicht die Bedeutung einer Genehmigung gemäss Art. 202 ZGB, sondern nur einer Bevollmächtigung des Ehemannes, für sie als gewillkürter Stellvertreter zu handeln, zukommen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Eheleute Liebi und speziell Frau Liebi über diese rechtliche Situation im unklaren waren. Hieraus kann jedoch die Klägerschaft im vorliegenden Prozesse nichts ableiten. Entscheidend ist, dass Frau Liebi ihren Ehemann zur Verpfändung ermächtigen wollte ; sollte sie sich über die rechtliche Bedeutung dieser Ermächtigung im Irrtum befunden haben, so hätte es siìich dabei um einen Irrtum im Motiv gehandelt, der nach Art. 24 Abs. 2 zur Anfechtung der Verpfändung nicht genügt.

4. Es frägt sich daher nur mehr, ob die Verpfändung als « Verpflichtung » im Sinne von Art. 177 Abs. 3 aufzufassen ist.

Die Frage ist ohne weiteres zu verneinen, wenn man von dem streng juristischen Sinne des Begriffes der Verpflichtung ausgeht. Unter den Begriff der Ver- 44 Obligationenrecht. N° 7, pflichtung fällt nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch nur die Eingehung obligatorischer Verbindlichkeiten. Als Rechtsgeschäfte, für die die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich ist, kommen daher nach dem Wortlaut nur solche in Betracht, durch die siíìch die Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes Persönlich zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Dagegen sind dingliche Verfügungen, insbesondere also auch Verpfändungen, nicht unter den Begriff der Verpflichtung zu rechnen.

Die Klage könnte somit nur gutgeheissen werden auf Grund einer über den Wortlaut hinausgehenden, die dinglichen Verfügungen im allgemeinen oder doch wenigstens die Verpfändung in den Begrif der Verpflichtung einbeziehenden Auslegung. (Tn diesem letzteren Sinne : Bundesrat, JZ 9 p. 373; 16 p. 386 ; EGGER zu Art. 177 Anm. 5; GMüR zu Art. 177 N. 23. Für wörtliche Auslegung: BI. f. zch. Rspr. 15 S. 130 ; 17 S. 172; SCHULTZ, Die privatrechtl. Stellung der Ehefrau S. 103; GANZONI, Verträge der Ehegatten S. 328).

Für die extensive Interpretation bietet zunächst die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine genügende Grundlage. Die Entwürfe hatten eine Mitwirkung der Behörde nur für Rechtsgeschäfte unter Ehegatten vorgesehen. Darauf stellte in der Kommission des Nationalrates ein Mitglied (Bucher) den Antrag, die Ehefrau sei als zur Eingehung von « Bürgschaften » und « wechselrechtlichen Verpflichtungen » unfähig zu erklären. In Anlehnung an diesen Antrag beschloss die Kommission, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde solle für diejenigen Rechtsgeschäfte erforderlich sein, welche eine « Verpflichtung » der Frau zu Gunsten des Mannes enthalten. Der Antrag Bucher wurde somit einerseits abgeschwächt und der Ehefrau grundsätzlich die Fähigkeit zum Abschluss der angeführten Geschäfte belassen, anderseits aber wurde er verallgemeinert, indem schlechthin alle Verpflichtungen Obligationenrecht. N° 7, . 45.

der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes darunter einbezogen wurden. Dass dagegen auch bezüglich der dinglichen Verfügungen eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Frau angestrebt worden sei, geht aus den Verhandlungen nicht hervor. Erst der deutsche Berichterstatter im Nationalrat vertrat den Standpunkt, auch Verpfändungen fallen unter Art. 177 Abs. 3, (Stenogr. Bullet. 1905 S. 657). Da aber von den Räten zu dieser den Beschluss der Kommission wesentlich erweiternden Auffassung nicht ausdrücklich Stellung genonunen, sondern ohne wesentliche Aenderungen einfach der Antrag der Kommission angenommen wurde, kann auf diese Aeusserung nicht entscheidend abgestellt werden.

Dazu kommt, dass es sich in Art. 177 um eine Durchbrechung des im Gesetze sonst konsequent zur Anerkennung gebrachten Grundsatzes der Handlungsfähigkeit der Ehefrau handelt. Art. 177 stellt eine Sondernorm dar, die mit dem übrigen System des Gesetzes in Widerspruch steht und schon aus diesem Grunde eher restriktiv als ausdehnend interpretiert werden muss (BI. f. zürch. Rechtspr. 17 S. 172). Die verschiedene Behandlung von Verfügungen und Verpflichtungen ist aber auch innerlich begründet. Art. 177 erklärt sich aus der Auffassung, dass die Frau im allgemeinen weniger geschäftsgewandt sei als der Mann, und dass síie infolge dieser geschäftlichen Unerfahrenheit Gefahr laufe, vom Manne zu für sie ungünstigen Geschäften verleitet zu werden. Ein Schutz der Frau erschien von diesem Gesichtspunkte aus namentlich da erforderlich, wo es sich um Geschäfte handelt, deren Tragweite nicht ohne weiteres zu übersehen ist. Dies gilt aber insbesondere für obligatorische Rechtsgeschäfte, die die Frau in ihrem Vermögen nur indirekt berühren, indem eine sofortige Vermögensentäusserung damit nicht verbunden zu sein pflegt. Anders liegen dagegen die Verhältnisse bei den dinglichen Verfügungen. Ihre Wirkungen treten 46 Obligationenrecht. No 7, unmittelbar ein und kommen daher auch der geschäftsunerfahrenen Frau leichter zum Bewusstsein. Uebereignet eine Frau einen Gegenstand auf einen Dritten, SO muss Sie ohne weiteres erkennen, dass sie damit ihr Vermögen dauernd vermindert. In Literatur und Rechtsprechung ist denn auch allgemein anerkannt, dass Art. 177 Abs. 3 auf die direkte Übereignung keine Anwendung findet (AS 40 IT 588). Aber auch bei der Einräumung beschränkter dinglicher Rechte besteht die Gefahr unüberlegter Handlungen weniger als bei blossen Verpflichtungen, weil sie, wenn auch nicht eine sofortige Entäusserung, s0 doch eine unmittelbare Belastung der betreffenden Vermögensobjekte mit sich bringen. Für die Verpfändung ist dabei speziell darauf hinzuweisen, dass sie im Mobiliarrecht, wie die Uebereignung, die Besitzentäusserung bedingt, und dass bei Grundstücken ein Grundbucheintrag notwendig wird, der ebenfalls geeignet ist, die Frau auf die Bedeutung des Aktes aufmerksam zu machen. In gleicher Weise, wie für das Uebereignungsgeschäft, gilt sodann auch hier die weitere Erwägung, dass die Wirkungen

zum vornherein auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt bleiben, wogegen bei obligatorischen Verpflichtungen die Frau mit ihrem ganzen Vermögen haftet, so dass sich für sie daraus der allgemeine Vermögenszerfall ergeben Kann...

Endlich sprechen gegen die extensive Interpretation des Art. 177 Abs. 3 auch die praktischen Konseguenzen, die sich daraus im Hinblick auf die sonstige Regelung der güterrechtlichen Dispositionsbefugnisse der Frau ergäben. Wie das Bundesgericht in dem zit. Urteil Martin c. Spinnler mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann auch bei weitester Auslegung die Zustimmung der Frau zu Verfügungen des Mannes nicht als eine Verpflichtung im Sinne von Art, 177 Abs. 3 betrachtet werden. Verfügt der Ehemann über Frauengut nach die Verfügung schlechthin gültig, auch wenn es sich um ein Rechtsgeschäft zu Gunsten des Ehemannes handelt, Dabei besteht materiell zwischen der Rechtslage, wo die Frau im Einverständnis des Mannes selbst verfügt, und wo sie zu einer von ihm vorgenommenen Handlung ihre Zustimmung gibt, kein wesentlicher Unterschied. Dazu kommt, dass damit der in Güterverbindung lebenden gegenüber der in Gütertrennung lebenden Frau eine selbständigere Stellung eingeräumt würde. Die Frau, die sonst über ihr ganzes Vermögen frei schalten und walten kann, wäre nicht in der Lage, irgend eine Verfügung zu Gunsten des Mannes zu bewirken, die dem gesetzlichen Güterstand unterworfene Frau dagegen, die grundsätzlich ihr Frauengut nicht einmal selber verwalten darf, könnte, indem sie nur die Verfügung durch den Mann vornehmen lässt, ihr gesamtes Vermögen zu seinen Gunsten verwenden. Hätte daher der Gesetzgeber in Art. 177 Abs. 3 auch Verfügungen treffen wollen, so0 hätte er entweder in Art. 202 für Verfügungen zu Gunsten des Ehemannes eine besondere Vorschrift aufstellen oder dann Art. 177 Abs. 3 so fassen müssen, dass auch die Zustimmung der Frau zu Handlungen des Mannes darunter fällt.

5. Die Verpfändung ist somit rechtsgültig zu stande gekommen, sodass es sich erübrigt, die von der Beklagten weiterhin erhobene Einrede, die Geltendmachung der Rückforderungsklage widerspreche Art. 2 ZGB, zu prüfen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abcewiesen,

Zitiert in