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29. Urteil vom 1. März 1924 i. S. Müller gegen Bt. Gallen, Regierungerat. Kantonales Steuerrecht. Der Satz, dass die Veranlagung, um gültig zu Sein, innert des Steuerjahres stattfinden oder begonnen sein müsse, kann nicht aus Art. 4 BV hergeleitet werden.
Sachverhalt
A. — Der Rekurrent Müller liess sìich Ende Oktober 1921, von Solothurn kommend, in Rorschach nieder. Er unterlag daher für das Staatssteuerjahr 1921 und das Gemeindesteuerjahr, das vom 1. Juli 1921 bis 30. Juni 1922 ging, der sog. Zwischenrevision. Das Selbsttaxationsformular für beides wurde ihm erst im Dezember 1922 zugestellt, und bei einer Verhandlung des Rekurrenten mit der Steuerkommission im Januar 1923 kam eine Einkommenstaxation von 12,000 Fr. zustande. Im März 1923 erhielt der Rekurrent Steuerzettel mit der Ratasteuerberechnung pro November und Dezember 1921 für die Staatssteuer und pro November 1921 bis Juni 1922 für die Gemeindesteuer (total 954 Fr. 05 Cts.). Die Verspätung der Einschätzung erklärt sich daraus, dass sich die Totalrevision pro 1920 in der Gemeinde Rorschach weit in das Jahr 1921 hinauszog, was auch eine entsprechende Hinausschiebung der Zwischenrevisionen pro 1921 und 1922 zur Folge hatte.
In der Folge bestritt der Rekurrent jenen Steueranspruch mit der Begründung, er sei verwirkt, weil die Veranlagung nicht in dem betreffenden Steuerjahr stattgefunden habe oder doch wenigstens begonnen worden sei. Er drang damit aber nicht durch. Letztinstanzlich wurde seine Beschwerde vom Regierungsrat durch Entscheid vom 18. Januar 1924 abgewissen.
B. — Gegen diesen Entscheid hat Müller den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent zur Nachzahlung der Staatssteuer für die Monate November und Dezember 1921 und der Gemeindesteuer für die Monate November 1921 bis Juni 1922 nicht verhalten werden könne. Es wird an dem schon im kantonalen Verfahren aufgestellten Satz festgehalten, dass ein Steueranspruch für ein Steuerjahr nur entstehen könne, wenn die Veranlagung während des Steuerjahres mindestens noch begonnen habe und dafür auf Art. 33 des kantonalen Steuergesetzes, auf BGE 33 I Nr. 112 und 34 I Nr. 4, ferner auf Ausführungen von BLUMENSTEIN in der Berner Festschrift für Eugen Huber (1919) S. 235 ff. verwiesen.
Erwägungen
Der Satz, den der Rekurrent als ein Postulat aus Art. 4 BV aufstellt und der allerdings auch in der Theorie, s0 von Blumenstein a. a. 0: und von andern Schriftstellern (s. die Zitate bei Blumenstein) vertreten wird, kann nicht als derart feststehender Satz des allgemeinen Steuerrechts angesehen werden, dass seine Nichtbefolgung durch die Gesetzgebung oder Praxis der Kantone als ein Verstoss gegen Art. 4 BV erscheinen würde ; auch Blumenstein a. a. O. 236 gibt zu, dass der kantonale Gesetzgeber davon abweichen könne. Eine solche Befugnis wird man aber vom Standpunkt des Art. 4 BV auch der kantonalen Praxis, da wo die Frage vom Gesetze nicht ausdrücklich anders geregelt ist, zuer-- Gleicthheii vor dem Gesetz. Xe 29, 147 kennen müssen, dies jedenfalls dann, wenn es sich, wie hier, um eine im Anschluss an das fragliche Steuerjahr erfolgende, lediglich zufolge starker Inanspruchnahme der Behörden etwas verspätete Veranlagung handelt. Der Rekurrent behauptet zwar, dass das st. gallische Steuergesetz die gedachte Beschränkung positiv enthalte, aber mit Unrecht, zumal auf dem Boden des Art. 4 BV. Wenn es in Art. 33 des Gesetzes heisst, dass «in den Zwischenjahren » eine neue Taxation nur bei neuen Steuerpflichtigen oder bei Veränderung der Verhältnisse stattfinde, so0 braucht man die zeitliche Bezeichnung «in den Zwischenjahren » nicht notwendig im Sinne des Rekurrenten zu verstehen ; es mag damit nur der Regelfall angedeutet sein, da die Revision tatsächlich im Steuerjahr erfolgt, und die Worte können ebensogut bedeuten, dass die neue Taxation für die Zwischenjahre stattfinde. Diese Auslegung liegt um s0 näher, als das Gesetz, wenn es die gedachte Verwirkungsfolge hätte statuieren wollen, dies doch wohl ausdrücklich getan hätte und zwar nicht nur für die Zwischentaxationen, sondern für die Steuerveranlagung überhaupt. Von einer willkürlichen Verletzung des kantonalen Steuerrechtes, wie sie ein Einschreiten des Bundesgerichts zu rechtfertigen vermöchte, kann daher nicht die Rede sein. Die angerufenen Urteile des Bundesgerichts betreffen andere Kantone und lassen sich auch sonst nicht zugunsten des Rekurrenten verwerten. Im Urteil VetterLeuzinger, BGE 33 I Nr. 112 handelt es sich um die Frage, ob die rechtskräftig gewordene Einkommensveranlagung nachträglich zugunsten des Fiskus berichtigt werden könne ; das wurde auf Grund des damaligen
zürcherischen Steuerrechtes verneint und der abweichende Standpunkt der Zürcher Behörden als willkürlich bezeichnet. Und auch im Falle der Emmenthaler Mobiliarversicherungsgesellschaft, BGE 3# I Nr. 4, war der Tatbestand vom vorliegenden wesentlich verschieden ; es war fraglich, ob die Gesellschaft nicht steuerfrei sei ;
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die Behörden hatten ihre Veranlagung bewusst unterlassen, und nun sollte sie auf 10 Jahre zurück nachgeholt werden. Wenn auch die Erwägungen z. T. etwas allgemeiner im Sinn der Auffassung des Rekurrenten verstanden werden können, s0o sind doch daraus keine. über die Würdigung des dortigen und ähnlicher Tatbestände hinausgehende Schlüsse zu ziehen, Die Veranlagung oder wenigstens der Beginn des Veranlagungsverfahrens im Steuerjahr selber ist gewiss die Regel und s0oll die Regel sein ; aber eine ausnahmsweise spätere Veranlagung ist nach dem Gesagten nicht willkürlich, weder als Verletzung schlechthin feststehender allgemeiner Steuergrundsätze, noch als solche des positiven st. gallischen Steuerrechts,
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickht :
Der Rekurs wird abgewiesen.