Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

50 I 1

1. Urteil vom 18. Januar 1924

Sachverhalt

I. i. S. sf. gallizche Gesallechaft zur Bekämpfung der Tuberkulose gegen Appenzell A.-Rh. i Art. 4 BV. Kantonalrechtliche Steuerfreiheit gemeinnütziger Anstaliten. Frage der Zulässigkeit von nicht im Gesetze Vorgesehenen Ausnahmen.

A. — Der rekurrierenden st. gallischen Gesellschaft zur Bekämpfung der Tuberkulose gehört im Kanton Appenzell A.-Rh. in der Gemeinde Teufen die Liegenschaft Bad Sonder ; sle unterhält dort ein KinderErholungsheim. Am 24. Januar 1923 teilte ihr das Steueramt der Gemeinde Teufen mit, dass sie die Landessteuerkommission für ein Vermögen .von 50,000 Fr. steuerpflichtig erklärt habe. Die Rekurrentin beschwerte s1ich hierüber beim Regierungsrat von APpenzell A.-Rh. und verlangte, dass ihr nach § 15 Ziff. 3 des Kantonalen Steuergesetzes Steuerfreiheit gewährt werde. Sie machte geltend, dass das Bad Sonder eine Anstalt sei, die « lediglich wohltätigen öffentlichen Zwecken » im Sinne dieser Bestimmung diene, und führte zur Begründung folgendes an : Bad Sonder seì für die Pflege tuberkulös gefährdeter Kinder bestimmt und diene in allererster Linie ganz unbemittelten Krei- 2 Staatsrecht.

sen. 75 bis 90% der Pfleglinge bezahlten nur die Minimaltaxe von 2 Fr. 50 Cts. oder 3 Fr., während die täg- _ lichen Selbstkosten für jedes Kind etwa 4 Fr. betrügen. Es ergebe sich ein jährliches Defizit von 18 bis 23,000 Fr., das durch Subventionen des Bundes, des Staates und der Stadt St. Gallen, sowie durch Beiträge von st. gallischen Korporationen und Privaten gedeckt werde. Wenn auch die im Kanton St. Gallen wohnhaften, in der Anstalt untergebrachten bedürftigen Schweizerkinder ein geringeres Kostgeld als andere entrichten müssten, s0 befänden sich doch darunter viele Bürger des Kantons Appenzell A.-Rh. Die in diesem Kanton wohnhaften Kinder bedürftiger Eltern müssten zudem nur 3 Fr. 50 Cts täglich bezahlen, während sonst die Minimaltaxe für solche nicht im Kanton St. Gallen wohnende Kinder 4 Fr. 50 Cts. betrage.

Der Regierungsrat beschloss am 15. August 1923, grundsätzlich an der Besteuerung der Liegenschaft Bad Sonder festzuhalten, aber die Taxation auf 40,000 Fr. zu ermässigen. Er wies dabei darauf hin, dass das Vermögen ausserkantonaler wohltätiger Anstalten, z. B. von Ferienkolonien, nach ständiger Praxis besteuert werde.

B. — Gegen diesen Entscheid hat die st. gallische Gesellschaft zur Bekämpfung der Tuberkulose am 28. September 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit “dem Antrag, er sei aufzuheben und das Kinder-Erholungsheim Bad Sonder von der Vermögenssteuer zu befreien.

Die Rekurrentin beruft sich auf Art. 4 und 60 BV und macht geltend : Der wohltätige Charakter ihrer Anstalt sei von Anfang an so offenkundig gewesen, dass man siíe bisher nie der Steuerpflicht unterstellt habe. Die Regierung bestreite denn auch gar nicht, dass siíe lediglich wohltätigen öffentlichen Zwecken diene. Wenn in der Praxis ein Unterschied zwischen kantonalen und ausserkantonalen Anstalten gemacht werde, so stehe Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3 das im Widerspruch mit § 15 ZUf. 3 des kantonalen Steuergesetzes und bilde eine willkürliche ungleiche Behandlung. Zudem könne das Bad Sonder nicht mit den Ferienkolonien auf gleiche Linie gestellt werden. Es komme auch appenzellischen Kindern zugute und sel daher nicht als ausserkantonale Anstalt zu betrachten. Darauf, dass die Rekurrentin ihren Sitz nicht im Kanton Appenzell A.-Rh. habe, könne nach § 15 Ziff. 3 des Steuergesetzes nichts ankommen.

C. — Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : Die kantonale Steuergesetzgebung unterscheide zwischen innerhalb und ausserhalb des Kantons wohnenden Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über die Besteuerung von ausserhalb des Kantons wohnhaften Personen befänden sich, abgesehen von einigen allgemein gültigen Bewertungsnormen, ausschliesslich in § 7 Abs. 2 und § 14 Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes. Solche Personen könnten daher mit Ausnahme des Bundes die in § 15 vorgesehenen Vergünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen. Das unbewegliche Vermögen von Einwohnerund Kirchgemeinden des Kantons, das nicht in deren Gebiet liege, sei der Gemeinde der gelegenen Sache gegenüber auch steuerpflichtig. Und nach § 11 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze könnten neben den Kirchgemeinden nur solche Religionsgenossenschaften Steuerfreiheit beanspruchen, die im Kanton ihr Rechtsdomizil haben, was ebenfalls zeige, dass § 15 Ziff. 3 des Steuergesetzes auf die Rekurrentin keine Anwendung finde.

Erwägungen

Nach § 15 Ziff. 3 des Kantonalen Steuergesetzes ist das Vermögen der Anstalten, «welche lediglich wohltätigen öffentlichen Zwecken dienen », steuerfrei. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass das nur für solches Anstaltsvermögen gelte, dessen Inhaber im Kanton 4 Staatsrecht.

seinen Wohnsitz hat, enthält das Gesetz im Wortlaut nicht. Immerhin lässt sich die Auffassung vertreten, dass die Steuerfreiheit wohltätigen oder gemeinnützigen Anstalten lediglich mit Rücksicht auf den dem Kanton daraus entstehenden Nutzen gewährt werde und das Gesetz daher nur diejenigen Anstaiten dieser Art privilegieren wolle, die sich im Kanton befinden und bestimmungsgemäss den Kantonsangehörigen zugute kommen. Eine solche einschränkende Auslegung einer die Steuerfreiheit wohltätiger und gemeinnütziger Anstalten dem Wortlaut nach unbeschränkt zulassenden Bestimmung hat das Bundesgericht bereits bei der Erbschaftsbesteuerung als mit Art. 4 BV vereinbar erklärt (AS 281 S. 315; 46 I S. 388). Im vorliegenden Falle hat man es nun aber zweifellos mit einer innerkantonalen gemeinnützigen Anstalt im erwähnten Sinne zu tun. Dass das Bad Sonder lediglich wohltätigen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, steht unbestrittenermassen fest. Der Umstand, dass darin eine geringe Zahl Kinder aufgenommen werden, die der Anstalt etwas eintragen, hat nicht zur Folge, dass sie steuerrechtlich zum Teil als ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen zu betrachten ist, und der Regierungsrat behauptet denn das auch nicht. Es handelt siích dabei um eine Massnahme, die, ohne den wohltätigen Zweck der Anstalt zu beeinträchtigen, das Jährliche Betriebsdefizit, das- durch Subventionen und Beiträge gedeckt werden muss, etwas vermindert. Sodann liegt das Bad Sonder im Kanton Appenzell A.-Rh. und kommt, was der Regierungsrat nicht bestritten hat, den hier wohnenden armen Kindern als Wohltätigkeitsanstalt zugute, da diese gegen ein die Selbstkosten nicht deckendes Entgelt aufgenommen werden, wenn sie von der Tuberkulose bedroht sind. Der Umstand an und für Sich, dass die Ánstalt auch Kinder aus andern Kantonen aufnimmt, kann offenbar nicht dazu führen, sie steuerrechtlich als auswärtiges Institut zu behandeln ; der Gleiehheit des der Gesetz. N°1. S Regierungsrat stellt sich denn auch Kkeineswegs auf diesen Standpunkt. Allerdings ist sie in erster Linie für im Kanton St. Gallen wohnende Kinder bestimmt, die, Wenn Sie arm sind, weniger bezahlen müssen, als solche in gleichen Verhältnissen, die in Appenzell A.-Rh. wohnen. Áber auch aus diesem Umstand leitet der Regierungsrat

_ die Besteuerung mit Recht nicht ab. Er erklärt sich daraus, dass die Anstalt von st. gallischen Kreisen gegründet worden ist und die für die Erfüllung des wohltätigen Zweckes nötigen Mittel fast ganz im Kanton St. Gallen aufgebracht werden. Demnach kommt dieser Zweck dem Kanton Appenzell A.-Rh. zu gute, ohne dass im Lande selbst für dessen Erreichung irgend ein erheblicher Beitrag geleistet würde, und es lässt sich daher trotz der Bevorzugung der St. Galler Kinder nicht verstehen, wenn die Anstalt steuerrechtlich als ein nicht dem Kanton Appenzell A.-Rh, dienendes WohltätigKeitsinstitut behandelt wird.

Unter diesen Umständen muss dieser. Anstalt die in § 15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes vorgesehene Steuerfreiheit gewährt werden. Die Verhältnisse. sind im vorliegenden Fall wesentlich anders als bei den Ferienkolonien oder Erholungsanstalten ausserkantonaler Gemeinden, die nur für deren Angehörige bestimmt sind. Der blosse Umstand, dass der Verein, dem die Anstalt Bad Sonder gehört, seinen Sitz in St. Gallen hat, kann schlechterdings nicht zur Verweigerung der Steuerfreiheit führen. Die angefochtene Besteuerung verstösst somit gegen Art. 4 BV.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht! :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 15. August 1923 aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 60 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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