Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

50 II 375

58. Urteil der IL Zivilabteilung vom 15. Oktober 1924

Sachverhalt

I. i. S. Gemeinde Kloten gegen Altorfer.

Eine in der Strafuntersuchung abgegebene Erklärung der Bereitschaft zur Übertragung von Grundeigentum genügt nicht zur gerichtlichen Zusprechung desselben (Erw. 1).

Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für entgangenen : Gewinn (Erw. 4).

Amtspflichtverletzung. Aus der Schädigung von Staat oder Gemeinde durch strafbare Amtspflichtverletzung ihrer Beamten erwächst jenen — vorbehältlich abweichender kantonaler Vorschriften — eine Schadenersatzanspruch aus Art. 41 ff. OR in Konkurrenz mit ihrem (quasi-)kontraktlichen Anspruch (Erw. 2).

Unmöglichkeit der Naturalrestitution durch gerichtliche Zusprechung des Eigentums an Grundstücken (Erw. 5).

Bedeutung des Art. 61 OR (Erw. 2).

OR Art. 41 ff., insbesondere 42, 43, 61; ZGB Art. 656, 665.

A. — Am 7. November 1921 fragte Dr. Bosshart als Sachwalter der Verlassenschaft von Regula Baur-Steffens Erben die Vorsteherschaft der Zivilgemeinde Kloten, 376 Obligationenrecht, N° 58, deren Präsident der Beklagte war, an, ob sie sich für den Ankauf von vier näher bezeichneten Waldparzellen interessiere. Die Vorsteherschaft beriet am 9. November über die Sache, und am 16. November ersuchte « im Auftrage der Zivilvorsteherschaft » deren Aktuar, Jean Hegner, den Dr. Bosshart, ihr die «spezifizierte Schätzung von jedem einzelnen Stück anzugeben, da bei eventueller Einigung ein Kauf nicht ausgeschlossen sein wird ». Auf diese Antwort kam Dr. Bosshard erst am 22. Februar 1922 durch an Hegner zuhanden der Zivilvorsteherschaft gerichtetes, jedoch von der Post dem Beklagten übergebenes Schreiben zurück, in welchem er ihr mitteilte, dass inzwischen die Genossenschaft zum Roten Ackerstein die betreffenden Waldparzellen für 5000 Fr. gekauft habe, und ihr in deren Auftrag die Waldparzellen abermals zum Kauf offerierte mit dem Beifügen, dass jene gewillt wäre, sie s0 ziemlich zum gleichen Preise abzugeben. Der Beklagte gab hievon der Vorsteherschaft keine Kenntnis, sondern trat für eigene Rechnung in Kaufsunterhandlungen mit Dr. Bosshart und schloss am 9. März zum Preis von 5000 Fr. mit ihm ab ; die Fertigung fand am 9. März statt.

In der Folge beschloss die Gemeindeversammlung, gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Amtspflichtverletzung zu erstatten. In der Einvernahme durch den Strafuntersuchungsbeamten gab der Beklagte folgende Erklärung ab : « Ich erkläre mich nun heute bereit, alle vier Grundstücke, die ich am 9. März erworben, um den gleichen Preis von 5000 Fr. der Gemeinde zu Eigentum zu überlassen... » Am 19. Oktober 1922 verurteilte das Bezirksgericht Bülach den Beklagten wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung zu 200 Fr. Busse.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Politische Gemeinde Kloten, mit welcher die Zivilgemeinde Kloten seither vereinigt wurde, dass der Beklagte verurteilt werde, die vier Waldgrundstücke zum Ankaufspreis tragen, unter entsprechender Anrechnung der seit dem Kauf vorgenommenen Nutzungen, auf alle Fälle aber ihr den aus diesem Holzkauf entstandenen Verlust (2200 Fr.) nebst übrigen Kosten (für Untersuchung durch den Bezirksrat 82 Fr. 65 Cts. und Schätzung der Waldparzellen 35 Fr.) zu vergüten.

B. — Durch Urteil vom 16. Februar 1924 hat das Obergericht des Kantons Zürich das Begehren der Klägerin, dass der Beklagte verpflichtet werde, gekaufte Waldgrundstücke ihr zu übertragen, abgewiesen, dagegen den Beklagten zur Bezahlung von 1000 Fr. an die Klägerin verurteilt.

C. — Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage in vollem Umfang, der Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung.

Erwägungen

1. Die Klägerin stützt die Klage zunächst auf die vom Beklagten in der Strafuntersuchung abgegebene Erklärung. In dieser Beziehung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass nach dem kantonalen Zivilprozessrecht nur ein durch Gerichtsbeschluss festgestelltes « Zugeständnis » dem richterlichen Urteil gleichstehe, welches gemäss Art, 656 und 665 ZGB einen Liegenschaftseigentumserwerbsgrund abzugeben vermöchte ; doch fehle es an einer solchen Feststellung. Diese auf der Anwendung des kantonalen Prozessrechts beruhende Entscheidung ist der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen. Hievon abgesehen könnte dem richterlichen Urteil im Sinne der angeführten Vorschriften des ZGB nur die vor dem Zivilrichter ausgesprochene Anerkennung eines bei diesem gestellten Rechtsbegehrens auf Verurteilung zur Eigentumsübertragung gleichgestellt werden. Die Grundlage eines Vertrages auf Eigentumsübertragung zu bilden aber war jene Erklärung 378 Obligationenrecht. N° 58.

deswegen nicht geeignet, weil es an ihrer öffentlichen Beurkundung fehlte, welche nach der wiederum für das Bundesgericht verbindlichen Anwendung des kantonalen Einführungsrechts durch die Vorinstanz nur der Notar, also nicht etwa der Strafuntersuchungsbeamte vornehmen könnte.

2. Im weiteren leitet die Klägerin die Klage aus der Amtspflichtverletzzung her, welche der Beklagte dadurch beging, dass er die Erklärung der Genossenschaft zum Roten Ackerstein, wonach diese gewillt war, die streitigen Waldparzellen an die Klägerin zu verkaufen, deren Organen vorenthielt und sich selbst zu nutze machte. In dieser Beziehung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Klage nur damit begründet werden könne, der Beklagte habe sich eine unerlaubte Handlung zuschulden kommen lassen ; sie hat das Vorliegen einer solchen bejaht und « für den Schadenersatz die allgemeinen Rechtssätze zur Anwendung » gebracht, « da der Kanton Zürich die Haftung der Gemeindebeamten nicht anders geordnet hat ». Dieser ÁÀnschauungsweise kann nicht beigestimmt werden. Vielmehr ist im Verhalten des Beklagten in erster Linie eine Verletzung rechtsgeschäftlicher, nämlich der aus dem Beamtenverhältnis, in welchem der Beklagte zur Rechtsvorgängerin der Klägerin stund, fliessenden Verpflichtungen zu erblicken, und es War daher in erster Linie zu prüfen, ob der erhobene Schadenersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt begründet sei. Das hiebei gewonnene Ergebnis wäre freilich der Nachprüfung durch das Bundesgericht nicht unterworfen gewesen, weil das Beamtenverhältnis für die kantonalen und Gemeindebeamten vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht wird (Art. 362 OR). Die allgemeinen Rechtssätze über Schadenersatz, worunter die Vorinstanz die Vorschriften der Art. 41 ff. OR über die Entstehung der Obligationen durch unerlaubte Handlung verstanden haben dürfte, können nur dann zur Anwendung gebracht:

werden, wenn angenommen werden darf, dass in Konkurrenz mit dem oben umschriebenen vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruch der Klägerin auch ein Schadenersatzanspruch aus Zivildelikt zustehe. Dieser Auffassung könnte nicht etwa Art. 61 OR entgegengehalten werden, wonach über die Pflicht von öffentlichen (kantonalen) Beamten oder Angestellten, den Schaden, den síie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen, die Kantone abweichende Bestimmungen aufstellen können, mit der Argumentation, dass, wo dies, wie in Zürich, nicht geschehen ist, die Art. 41 ff, OR ohne weiteres platzgreifen. Wie besonders der französische Text (la législation... cantonale peut déroger aux dispositions du présent chapitre...) zeigt, darf diese Bestimmung nur dahin verstanden werden, dass die Kantone die Anwendung der Vorschriften des Bundesrechts über Deliktsobligationen auf Amtspflichtverletzungen der kantonalen Beamten zu Gunsten der von ihnen selbst erlassenen Vorschriften solcher Art ausschliessen können ; dann kann ihr aber nichts für die Entscheidung der Frage entnommen werden, ob beim Fehlen kantonaler Vorschriften über die Beamtenhaftpflicht gestützt auf die Art. 41 fff. OR ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden kann vom Kanton oder der Gemeinde, welche sich zur Begründung ihrer Ansprüche aus Amtspflichtverletzung in erster Linie auf vertragliche beziehungsweise vertragsähnliche Rechtsbeziehungen berufen können. Vielmehr lässt sich diese Frage nur dann bejahen, wenn die Amtspflichtverletzung zugleich die Begriffsmerkmale der unerlaubten Handlung im Sinne des Árt. 41 ff. OR aufweist, was für jeden einzelnen Fall der Amtspflichtverletzung besonders zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall ist nun eine unerlaubte Handlung anzunehmen, weil es sich um eine nach dem Strafrecht des Kantons Zürich strafbare Amtspflichtverletzung handelt. Nachdem der Beklagte durch das Strafgericht 380 Obligationenrecht. N° 58.

einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig befunden worden und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, muss der Zivilrichter davon ausgehen, dass die Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 41 OR gegeben sei (vgl. Art. 53 OR). Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob das Vergehen in der Zuwiderhandlung gegen ein allgemein, für jedermann geltendes Verbot besteht oder gegen ein Verbot, dem nur derjenige unterworfen ist, welchem durch ein besonderes Rechtsverhältnis weitergehende Pflichten auferlegt sind, wie es beim sogenannten reinen Amtsvergehen zutrifft. — Eine ähnliche Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Schadenersatzansprüche wird übrigens auch bei ausschliesslich vom Bundeszivilrecht beherrschten Verhältnissen bisweilen angenommen, s0 bei der Unterschlagung oder Beschädigung hinterlegter Sachen ; sie allein ermöglicht es, auch Anstifter und Gehülfen zu belangen.

Kommt sonach Bundesrecht zur Anwendung, s0 ist das angefochtene Urteil — abgesehen von der erwähnten Beschränkung — der Nachprüfung durch das Bundesgericht unterworfen.

3. (Verschuldensfrage.)

4. Die Vorinstanz hat eine im Kausalzusammenhang mit der Amtspflichtverletzung des Beklagten stehende Schädigung der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin darin erblickt, dass jener ihr die Gelegenheit abschnitt, die streitigen Waldgrundstücke im Schätzungswert von rund 7000 Fr. um 5000 Fr. zu kaufen, indem sie davon ausging, es wäre ohne das Dazwischentreten des Beklagten zum Kauf durch die Klägerin gekommen. Demgegenüber macht der Beklagte hauptsächlich geltend, der Klägerin habe ein Rechtsanspruch auf die Waldparzellen nicht zugestanden, zumal mangels öffentlicher Beurkundung keine verbindliche Kaufsofferte vorlag. Allein bei der unerlaubten Handlung nicht weniger als bei der Nichterfüllung eines Vertrages fällt dieser. entgangenen Gewinns verpll Obligationenrecht. N® 58. 381 als Schaden nicht nur die Minderung des vorhandenen Vermögens des Betroffenen, sondern auch die Vereitelung einer künftigen Vermögensvermehrung, d. h. der ent gangene Gewinn in Betracht. Dabei wird nicht etwa vorausgesetzt, dass ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Erwerb der in Frage stehenden Vermögenswerte bereits begründet sei — ein solcher Rechtsanspruch - Wäre ja zu Seinem gegenwärtigen Vermögen zu rechnen —, sondern es genügt die rein tatsächliche Aussicht auf den Erwerb. - Freilich darf der Kausalzusammenhang nur angenommen werden, wenn feststeht,' dass der Betroffene den Gewinn hätte machen können und dass er ihn gemacht haben würde, sofern er nicht durch die. unerlaubte Handlung daran gehindert. worden wäre. Somit ist als durch die Vorenthaltung oder Beseitigung - ‘der Vertragsofferte eines Dritten beziehungsweise. der Einladung zur Stellung einer solchen Offerte herbeigeführte Schädigung der Vermögensvort il anzusehen, welchen der Vertrag dem Betroffenen-eitgetragen hätte,

s0ofern angenommen werden kann, Es ierte hojehungs näher “A ceführt). :

5. Ist somit der Beklagte dee: E] ge nachfolgerin der Zivilgemeinde Kloteÿ: E N doch nicht, wie die Klägerin will, zun n d. h. zur Überlassung der Waldparzellén die Klägerin verurteilt werden. Nur dann kann dem. Kläger durch gerichtliches Urteil Liegenschaftseigentüm Zugesprochen werden, wenn ihm ein Erwerbsgrund zur Seite steht und das Urteil eine Willenserklärung, speziell die Eintragungsbewilligung, zu ersetzen bestimmt ist, welche der be- 382 Obligationenrecht. N° 59.

klagte Eigentümer abzugeben sich weigert, obwohl er dazu verpflichtet ist (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Dagegen vermag das Urteil nicht einen Erwerbsgrund erst zu schaffen, der sonst noch nicht bestünde ; dies trifft aber vorliegend zu, da die Art des Schadenersatzes erst durch das gerichtliche Urteil bestimmt wird (Art. 43 Abs. 1 OR) und daher bis zum Urteil noch dahinstund, ob Naturalherstellung oder Geldersatz zu leisten sei. (Bestimmung der Höhe des Geldersatzes.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 1924 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41, Art. 43, Art. 53, Art. 61 und Art. 362 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 665 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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