50 II 436
68, Urteil dor II. Zivilabtellung vom 4. Dezember 1924
Sachverhalt
I. i. S. WV. gegen E. Art. 369 ZGB. Entmündigung einer geisteskranken Ehefrau: 1. Legitimation der Schwester der Interdizendin zur zivilrechtlichen Beschwerde. 2. Eigene Angelegenheiten der Ehefrau, namentlich bei der Güterverbindung.
3. Die ehelichen und ehelichgüterrechtlichen Rechte des „… Ehemannes vermögen die Entmündigung der Frau nicht zu verhindern, doch bleiben siíe vorbehalten.
4. Wahl des Vormundes kann vom Bundesgericht nicht über- _ prüft werden.
4. — Die Rekurrentin verlangte vom Gemeinderat E. die Entmündigung ihrer Schwester Julie K., die von ihrem Ehemanne J. K. in E. wegen Geisteskrankheit „in die Irrenanstalt St. Urban verbracht worden war, und síe beantragte, der Kranken sei ein Vormund zu geben, jedoch nicht in der Person ihres Ehemannes. Gestützt auf ein ärztliches Gutachten stellte die Vormundschaftsbehörde fest, dass Frau K. an einer schweren Geisteskrankheit (paranoider Schizophrenie) leide, und dass wenig Aussìicht auf Heilung bestehe. Gleichwohl sah sie von der Entmündigung ab, weil die Kranke nach dem ärztlichen Gutachten die Sicherheit anderer nicht gefährde, aber auch zu ihrem Schutze nicht des Beistandes oder der Fürsorge eines Vormundes bedürfe, da ihr Ehemann gemäss dem für die beiden Ehegatten setzlicher Vertreter sei und für sie sorge. Die Rekurrentin beschwerte sich hiergegen. Ihre Beschwerde wurde jedoch vom Regierungsrat des Kantons Luzern als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 6. September 1924 abgewiesen. E B. — Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens die zivilrechtliche Beschwerde erhoben.
Erwägungen
1. Die Legitimation der Rekurrentin, die Bevormundung ihrer Schwester zu verlangen, ist vor den Vorinstanzen nicht beanstandet worden. Es ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die vor den kantonalen Instanzen als Partei anerkannten Drittinteressenten (Verwandten) der zu bevormundenden Person auch zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sind, auf die zivilrechtliche Beschwerde der Rekurrentin einzutreten. (BGE 1916 [41] II S. 637 ff.)
2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn SIC davon ausgeht, dass die Geisteskrankheit für sich allein nach Art. 369 ZGB zur Entmündigung - noch nicht genügt. Das ergibt sich ohne wéiteres aus dem Wortlaut des Artikels. Ist die Geisteskrankheit nur eine vorübergehende, sodass ein dauerndes Schutzbedürfnis für die kranke Person nicht vorliegt, oder ist sie harmloser Natur, sodass eine Gefährdung der Sicherheit anderer nicht in Betracht fällt, oder hat sie nur eine derartige Entwicklungsstufe erreicht, dass die Urteilskraft der. kranken Person noch nicht bis zur Unfähigkeit zur Be- ‘ sorgung der eigenen Angelegenheiten geschwächt erscheint, so sind die Voraussetzungen der Entmündigung nach Art. 369 ZGB nicht gegeben. Kann jedoch ein Geisteskranker zufolge seiner Krankheit sein Vermögen oder seine familienrechtlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen, oder bedarf er des dauernden Beistandes, so ist die Entmündigung unvermeidlich.
438 Familienrecht. N° 68, Das gilt auch gegenüber einer verheirateten Frau. Die Ehefrau ist nach dem ZGB eigenen Rechtes. Die Ver- tretungsbefugnis, die dem Ehemanne kraft Eherechts und ehelichen Güterrechts ihr gegenüber zusteht, geht - nicht soweit, dass von einer gesetzlichen Vormundschaft des Ehemannes gegenüber seiner Frau gesprochen werden könnte. Er ist wohl das Haupt der Familie und der gesetzliche Vertreter der ehelichen Gemeinschaft (Art. 161 und 162 ZGB), und er vertritt auch die Ehefrau von Gesetzes wegen im Rechtsstreit mit Dritten um das eingebrachte Frauengut (Art. 168 ZGB). Trotzdem behält die Ehefrau ihre eigenen « Angelegenheiten », die síe, je nach dem ehelichen Güterstand, in mehr oder weniger weitgehendem Masse selber zu besorgen hat. Auch bei der Güterverbindung, unter der die Ehegatten K. stehen, sind der Ehefrau eine Reihe von Rechten und Massnahmen vorbehalten, die ihre und nicht ihres Mannes Angelegenheiten sind, und bei denen ihrem Manne von Gesetzes wegen keinerlei Befugnis zu ihrer Vertretung zusteht. Die beiden Vermögen der Ehegatten vereinigen sich bei der Güterverbindung zum ehelichen Vermögen, dessen Verwaltung grundsätzlich Sache des Ehemannes ist (Art. 194 und 200 ZGB) ; die Verwaltung des der Ehefrau verbliebenen Sondergutes jedoch geht ihn nichts an. Wie der Ehemann selbst, kann auch die Ehefrau nach Art. 197 ZGB jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar errichtet werde. Der Mann bedarf gemäss Art. 202 ZGB zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt. Es ist auch Sache der Ehefrau, eine ihr während der Ehe zugefallene Erbschaft auszuschlagen ; síe bedarf dazu allerdings der Zustimmung des Mannes; sie kann aber gegen dessen Verweigerung den Entscheid der Vornfundschaftsbehörde anrufen (Art. 204 ZGB). Ferner ist die Ehefrau befugt, jederzeit vom Manne Auskunft über den Stand ihres eingebrachten Gutes, sowie Sicherstellung zu verlangen (Art. 205 ZGB). Im Konkurse des Ehemannes und bei Pfändung von Vermögenswerten desselben ist es wiederum Sache der Ehefrau, ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend zu machen und noch vorhandene Vermögenswerte als Eigentümerin an sich zu ziehen (Art. 210 ZGB).
Wenn eine Ehefrau diese ihr zustehenden Rechte infolge Geisteskrankheit nicht mehr selber wahrnehmen kann, und das ist bei Frau K., wie sich aus dem sachverständigen Gutachten ergibt und übrigens nicht bestritten wird, der Fall, s0 bleibt nichts anderes übrig, als sie unter Vormundschaft zu stellen.
3. An dieser Notwendigkeit vermag auch die Rücksicht auf die dem Ehemanne kraft seiner Ehe und des ehelichen Güterrechts zustehenden Rechte nichts zu ändern. Diese bleiben ihm trotz der Vormundschaft gewahrt. Nach wie vor übt er seine ehemännlichen Rechte aus ; er bestimmt den ehelichen Wohnsitz und die notwendige Versorgung der Ehefrau. Dem Vormund steht gegen seine Massnahmen nur insoweit ein Einspracherecht zu, als ein solches der Ehefrau selber gemäss dem Eherecht zukommt (Art. 169 ff. ZGB). Der Ehemann verbleibt auch nach wie vor in der gleichen ehegüterrechtlichen Stellung. Hat er danach am ehelichen Vermögen das Recht auf Verwaltung und Nutzniessung, s0 vermag die Bevormundung seiner Frau hieran nichts zu ändern. Es muss allerdings wie bei jeder andern Vormundschaft gemäss Art. 398 ZGB ein Inventar über das Vermögen der zu bevormundenden Frau aufgenommen werden. Dieses bildet die notwendige Grundlage für die vormundschaftliche Verwaltung, sowie für Verantwortung von Vormund und Vormundschaftsbehörde und fände übrigens auch im ehelichen Güterrecht seine hinreichende Begründung (Art. 197 und 205 ZGB). Darüber hinaus hat der Vormund (der lediglich das vorzunehmen hat, was der Mündel selbst be- 440 Familienrecht. N° 68.
wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes wäre), nur sowett zu handeln, als der Ehefrau selbst kraft Güterrechts die Befugnis zur Mitwirkung, zu Einsprachen oder — selbständigem Vorgehen zusteht, wobei, je nach der Bedeutung des Rechtsgeschäftes im Sinne der Art. 421 und 422 ZGB, die Mitwirkung der Vormundschaftsoder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Auch den kantonalen Vorschriften über die Verwahrung des Mündelvermögens (Art. 425 ZGB) gehen die güterrechtlichen Ansprüche des Ehemannes vor. Dagegen hat es der Vormund in der Hand, jederzeit vom Ehemanne Auskunft über den Stand des eingebrachten Frauengutes zu verlangen und ihn zur Sicherstellung zu verhalten (Art. 205 ZGB) oder dann mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde beim Richter die Anordnung der Gütertrennung zu begehren, wenn die Voraussetzungen hierzu gemäss Art. 183 ZGB gegeben sind, wobei freilich auch auf die Interessen des Ehemannes, insoweit Sie mit denjenigen der ehelichen Gemeinschaft identisch sind, abgestellt werden muss (vergl. Goal, Note 11 zu Art. 205 ZGB).
4. Ob das Amt. des Vormundes vom Ehemanne der Bevormundeten ausgeübt werden könne, ist Sache der kantonalen Vormundschaftsbehörden zu entscheiden. Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann auf dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde nur die Entmündigung selbst oder deren Aufhebung, nicht aber die Wahl des Vormundes an das Bundesgericht weitergezogen werden. Auf das Begehren der Rekurrentin, der Ehemann der Interdizendin sei als Vormund auszuschliessen, kann daher nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Frau J. K. unter Vormundschaft gestellt. Auf das Begehren um Ausschluss des Ehemannes K. vom Amte des Vormundes wird nicht eingetreten.
III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS