50 II 459
71. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1924
Sachverhalt
I. i. S. Wartmann-Rey gegen Rey-Widmor.
Bäuerliches Erbrecht:
Streit um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes des Erblassers zum Ertragswert zwischen Witwe und Tochter (aus erster Ehe), welche beide es zum Selbstbetrieb übernehmen möchten und hiefür in gleicher Weise geeignet erscheinen. Unzulässigkeit der Veräusserung ; Zuweisung an die Tochter, auch wenn dadurch die durch Verfügung von Todes wegen begünstigte Witwe benachteiligt wird (Erw. 1).
Verhältnis des Anspruchs der Tochter auf Zuweisung zu der der Witwe vermachten Nutzniessung bezw. Wohnrecht (Erw. 2)s ZGB Art. 473, 620 f., 777.
A. — Die Beklagte ist die Witwe des am 3. April 1922 verstorbenen Johannes Rey, Eigentümers des landwirtschaftlichen Heimwesens Heuhof in Scherz, der ausserdem als Erben zwei Kinder aus erster Ehe hinterliess, nämlich die Klägerin und einen Sohn, welcher den Monteurberuf betreibt. Vor der zweiten Verheiratung hatte Rey am 15. März 1903 einen Ehevertrag mit der Beklagten abgeschlossen mit folgenden wesenilichen Bestimmungen :
« Johannes Rey entzieht seinen Kindern erster Ehe die Verwaltung und Nutzniessung am väterlichen Vermögen bis zum Todestag ihrer zukünftigen Stiefmutter Elise Widmer, Johann Friedrichs.
Der zukünftigen Ehefrau Elise Widmer, Johann Friedrichs, soll das lebenslängliche Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht am ganzen Vermögen des Ehemannes Johannes Rey zukommen... » Am 16. Mai 1919 sodann hatte Rey ein Testament errichtet mit folgenden wesentlichen Bestimmungen : « ….. verfüge ich letztwillig, dass meine Ehefrau Elise Rey nach meinem Ableben mit dem ihr nach Gesetz zukommenden Erbanspruch Zeit ihres Lebens ein un- 460 Erbrecht, No 71, entgeltliches Haus- und Wohnrecht in der mir gehörenden und von mir bewohnten Liegenschaft im Heuhof in Scherz erhalten soll. Zugleich verfüge ich, dass nach meinem Ableben der schon bisher von meiner Ehefrau geführte Tuch- und Mercerieladen mit dem ganzen Inventar an Waren, Vorräten, Ladenmobiliar etc. in ihr ausschliessliches Eigentum übergehen soll, und dass ihr die bisher zum Betriebe des Ladens verwendeten Lokalitäten unentgeltlich zur Benutzung (Nutzniessung) überlassen werden... » Am 26. März 1923 gab die Beklagte die Erklärung ab, sìie sei « damit einverstanden, dass die letztwilligen Verfügungen, welche ihr Ehemann Johannes Rey sel. im Eheverirag vom 15. März 1903 und im Testamente vom 16. Mai 1919 zu ihren Gunsten getroffen hat, auf das gesetzlich Erlaubte herabgesetzt werden und demzufolge, soweit sie die Pflichtteilsrechte der Nachkommen des Erblassers verletzen, aufgehoben sein sollen. » - Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin das Begehren :
« 1. Die sämtlichen im öffentlichen Inventar über den Nachlass des am 3. April 1922 verstorbenen Johannes Rey... verzeichneten Liegenschaften Nr. 1-23 in den Gemeinden Lupfig, Scherz und Oberflachs im Schatzungswerte von 49,555 Fr. (recto 41,650 Fr. 30 Cts.) nebst allen landwirtschaftlichen Gerätschaften, den Vorräten und dem Vieh, seien der Klägerin zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt gemäss Art. 620 ff. ZGB zuzuweisen.
2. Der Anrechnungswert sei gemäss Art. 617 und 618 ZGB durch Sachverständige festzusetzen. » Demgegenüber « zog » die Beklagte «den Antwortschluss » :
« 1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Das zur Verlassenschaft des Johann Rey... gehörende landwirtschaftliche Gewerbe sei der Beklagten zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen und ihr auch das Recht einzuräumen, den Viehstand, die Gerätschaften und die Vorräte zu demjenigen Wert zu übernehmen, der ihnen als Zugehör zu dem gesamten Gewerbe zukommt.
3. Der Ertragswert des Grundbesitzes und der Übernahmswert des Viehstandes, der Gerätschaften und Vorräte seien gemäss Art. 618 ZGB durch richterlich zu bestellenden Sachverständigen festzustellen. » Laut einer von der Klägerin vorgelegten « zu Handen des Gerichts » abgegebenen Erklärung ihres Bruders ist dieser «mit der Übernahme der sämtlichen im öffentlichen Inventar über die Hinterlassenschaft des Vaters Johann Rey verzeichneten Liegenschaften durch seine Schwester Elisabeth Hartmann zum Ertragswert gemäss Art. 620 ZGB einverstanden. » B. — Durch Urteil vom 17. April 1924 hat das Bezirksgericht Brugg erkannt : « Der Heuhof, d. h. sämtliche im öffentlichen Inventar über den Nachlass des - am 3. April 1922 verstorbenen Erlassers Johann Rey verzeichneten Liegenschaften Nr. 1-23... nebst allen landwirtschaftlichen Gerätschaften, den Vorräten und dem Vieh, ist unter den Parteien zur Versteigerung: - zu bringen. » Gegen dieses Urteil hat einzig die Klägerin Beschwerde geführt und dabei auch den Eventualan- - trag gestellt, dass an Stelle der Versteigerung unter den' Parteien eine öffentliche Versteigerung angeordnet werde. Durch Urteil vom 14. Juli 1924 hat das Obergericht des Kantons Aargau das bezirksgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass eine öffentliche Versteigerung stattzufinden hat.
C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Erwägungen
1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die im Streit liegenden Grundstücke für den landwirt- 462 Erbrecht. No 71, schafilichen Gewerbebetrieb eine Einheit bilden, . dass die Klägerin und ihr Ehemann (wie übrigens auch die Beklagte) sie zum Selbstbetrieb übernehmen möchten und hiefür auch (in gleicher Weise) geeignet erscheinen. In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte keinen dieser Punkte des angefochtenen bezw. des erstinstanzlichen Urteils in Frage gezogen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie gegen Bundesrecht verstossenwürden. Sodann hat die Vorinstanz angenommen, dáâss bei der Zuweisung die Tochter des Erblassers seiner Witwe vorzuziehen wäre (AS 42 IIS. 429 ff.), aber nichtsdestoweniger gestützt auf Art. 621 Abs. 1 ZGB aus Billigkeitsgründen von der Zuweisung an die Klägerin abgesehen und die Veräusserung verfügt, weil nämlich offenbar der Ertragswert erheblich unter der Katasterschätzung stehe, infolgedessen nach Abzug der séhr beträchtlichen Schulden vom Ertragswert nichts oder wenig mehr übrig bliebe und daher die Beklagte, welche. der Erblasser habe begünstigen wollen, tatsächlich benachteiligt würde. Damit hat sìich die Vorinstanz jedoch in Widerspruch zu Art. 621 Abs. 3 ZGB gesetzt, wonach, wenn keiner der Söhne das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen will, auch Töchter zur Übernahme berechtigt sind, sofern. sie selbst oder ihre Ehemänner (das Gewerbe selbst betreiben wollen und) zum Betriebe geeignet erscheinen. Durch diese Vorschrift wird den Töchtern, welche (bezw. deren Ehemänner) die erwähnten Voraussetzungen erfüllen, ein Recht auf Übernahme landwirtschaftlicher Gewerbe aus der Erbschaft von Vater oder Mutter zum Ertragswert eingeräumt, dessen Ausübung nur einerseits durch die vom Erblasser selbst angeordnete Zuweisung an einen Erben oder (im Rahmen der Verfügungsfreiheit) an einen Dritten, anderseits durch das bessere Recht der Söhne, welche jene Voraussetzungen ebenfalls erfüllen, oder allfällig durch das konkurrierende Recht anderer Töchter ausgeschlossen werden kann. Da die Beklagte sich nicht auf eine das Eigentum am Landwirtschaftsgewerbe des Erblassers beschlagende Verfügung, sei es Teilungsvorschrift oder Vorausvermächtnis, zu ihren Gunsten berufen kann, der Bruder der Klägerin es gar nicht für sich beansprucht, die Klägerin
und ihr Ehemann die erwähnten Voraussetzungen erfüllen und eine Schwester, welche allfällig mit ihr in Konkurrenz treten könnte, überhaupt nicht existiert, kann die Übernahme des Gewerbes zum Ertragswert der Klägerin nicht vorenthalten werden und ist insbesondere dessen Veräusserung nicht zulässig. Dieser Zuweisung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin dadurch zum Nachteil der Beklagten begünstigt wird, während der Erblasser es gerade auf die Begünstigung der letzteren abgesehen hatte ; denn die besonderen Vorschriften über die Teilung der Erbschaften, zu denen landwirtschaftliche Gewerbe gehören, laufen nach der vom Gesetz verfolgten Absicht in den meisten Fällen auf eine Begünstigung desjenigen Erben hinaus, welcher gestützt auf jene Vorschriften die Zuweisung beanspruchen darf, und der Erblasser kann diese gesetzliche Begünstigung nur allfällig durch eine Teilungsvorschrift — oder im Rahmen der Verfügungsfreiheit durch ein Vermächtnis — aufheben, durch welche er das Gewerbe einem andern Erben — oder auch einem Dritten — zuweist, nicht aber durch die Anordnung der Veräusserung, mindestens nicht mit Wirkung gegenüber einem Erben, welchen das Gesetz zur Übernahme um den Ertragswert berechtigt erklärt. Vermöchte danach sogar die ausdrückliche Anordnung der Veräusserung des Gewerbes durch den Erblasser dem Anspruch der Klägerin auf dessen Zuweisung nicht Eintrag zu tun, so0 kann es dem Richter nicht zustehen, anderweitigen Verfügungen des Erblassers, welche auf eine Begünstigung der Beklagten abzielen, eine solche Bedeutung beizumessen, um diese Begünstigung wirKkungsvoller zu gestalten. 464 Erbrecht Ns 71.
2. Die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an die Klägerin wird aber auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass der Erblasser durch Ehevertrag * der Beklagten das lebenslängliche Nutzniessungs- und Verwaltungsrecht an seiner ganzen Erbschaft zugesichert hat. Wie sich aus Art. 473 ZGB ohne weiteres ergibt und die Beklagte durch ihre Erklärung vom
26. März 1923 auch selbst anerkannt hat, unterliegt diese Zuwendung der Herabsetzung, und zwar würde offenbar die Beschränkung der Nutzniessung auf das Landwirtschaftsgewerbe nicht genügen, um sie auf das erlaubte Mass herabzusetzen, weil jenes den hauptsächlichsten Teil der Erbschaft ausmacht. Allein selbst wenn es sich hiemit anders verhielte, so liesse sich daraus nichts gegen den Anspruch der Klägerin auf Zuweisung des Gewerbes herleiten, sondern würde nur die Übernahme zu vollem Genuss auf den Zeitpunkt des Todes der Beklagten hinausgeschoben. Die Beklagte hat denn auch in der heutigen Verhandlung nicht mehr von dem ihr zugesicherten Nutzniessungsrecht, sondern nur noch von dem ihr durch Testament vermachten lebenslänglichen Haus- und Wohnrecht behauptet, dass es der Zuweisung des Gewerbes an die Klägerin entgegenstehe. Indessen umfasst dieses Recht nach Art. 777 ZGB nicht schlechthin das ganze Haus, sondern bemísst sich nach den persönlichen Bedürfnissen der Beklagten, wobei im Sinne des Testaments auch ihr kleines Handelsgewerbe zu berücksichtigen ist ; es steht also dem Aufzug der Klägerin nicht grundsätzlich entgegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juli 1924 aufgehoben und die Klage zugesprochen.
IV. SACHENRECHT E o mmm, DROITS RÉELS