Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

50 II 481

75. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung vom 17. November 1924 j. S. Axolrod gegen Vereinigte Zürchor Molkoreien À, G.

Konkurrenzverbot : Geschäftsverkauf mit Verpilichiung des’ Verkäufers, die abgetretenen Herstellungsverfahren wäbrend 30 Jahren in der Schweiz nicht auszubeuten. Unsittlichkeit ? Nichtanwendbarkeit der clausula rebus Sic stantibus:

Faits

A. -— Im Jahre 1886 wurde in Zürich eine Firma N. Axelrod, Schweizerische Kefiranstalt, gegründet, die sich mit der Fabrikation und dem Handel in Milchprodukten aller Art befasste. Aus dieser Gesellschaft ist im Jahre 1908 die A.-G. Axelrod & Cie hervorgegangen, welcher der Kläger und sein Vater als Aktionäre und leitende Persônlichkeiten angehôrten. Diese A.-G. besass zwei Handelsmarken, unter deren Schutz sie ihre Produkte, speziell Kefir und Yoghurt, in den Handel brachte. Am 1. November 1909 schloss sie mit der Beklagten, damals A.-G. Vereinigte Zürcher Motlkereiïen, 482 Obligationenrecht. No 75.

einen Vertrag ab, wonach sie dieser die ganze Unternehmung, umfassend das Geschäftsinventar, die Kundschaît, die zwei erwähnten Handelsmarken, das Recht, den Namen Axelrod als Warenzeichen zu gebrauchen und die Herstellungsverfahren für Kefir, Yoghurt, Kefir-Bazilin, Yoghurt-Maja und Yoghurttabletten verkaufte. Als Gegenwert zahlte die Beklagte eine Aversalsumme von 60,000 Fr., sowie jährliche, auf dem Umsatz berechnete Beträge wâährend 10 Jahren, die sich auf zirka 50,000 Fr. beliefen. Gieichzeitig wurde folgendes Konkurrenzverbot vereinbart :

« § 7. Die Herren Paul und Alexander Axelrod verpflichten sich jeder für sich und seine Familie bei einer Konventionalstrafe von je 25,000 Fr. während der Zeitdauer von dreissig Jahren vom 1. Dezember 1909 an gerechnet ;

a) auf dem Gebiete der Schweiz weder die in diesem Vertrage genannten, noch überhaupt irgendwelche Produkte. welche die V. Z. M. A.-G. jetzt oder später führen, zu fabrizieren oder in den Handel zu bringen ;

b) während der gleichen Zeïtdauer sich weder direkt, noch indirekt an einem in der Schweiz domizilierten Geschäft zu beteiligen oder zu betätigen, welches die obigen Produkte fabriziert oder in den Handel bringt ;

c) während der gleichen Zeitdauer sich auch nicht an einem ausserhalb der Schweiz domizilierten Geschäfte zu beteiligen oder zu betätigen, welches den Export der mehrgenannten Produkte nach der Schweiz als Geschäftszweig kultiviert und so den V. Z. M. A.-G. Konkurrenz macht.

§ 8. Den Herren Paul und Alexander Axelrod ist ferner bei der nämlichen Konventionalstrafe von Je 25,000 Fr. für den Einzelnen und für die gleiche Zeitdauer von dreissig Jahren der Verkauf der bezüglich obiger Produkte bestehenden Herstellungsverfahren auf dem Gebiete der Schweiz verboten ; dagegen ist denselben der Verkauf dieser Verfahren im Ausland gestattet. » Nach Abschluss dieses Vertrages begab sich der Kläger, Alexander Axelrod, der von Beruf Maschineningenieur ist, sich aber immer im väterlichen Geschäft betätigt hatte, ins Ausland, und zwar zunächst nach Deutschland, wo er in verschiedenen Molkereien die Yoghurtfabrikation einrichtete, und später nach Russland, wo er in Smolensk und Wologda Fabriken zur Herstellung von kondensierter Milch erôffnete. Anlässlich der durch den Bolschewismus herbeigeführten staatlichen Umwälzung wurden diese Betriebe nationalisiert und später stillgelegt. Im Mai 1919 kehrte der Kläger mit seiner Familie wieder nach Zürich zurück und versuchte dort seine Erfahrungen in der Milchbranche nutzbringend zu verwerten, und zwar durch die Herstellung und den Vertrieb von Yoghurt-Käse, Yoghurt-Schokolade und eines Halbtrockenferments. Er bemühte sich, die Beklagte für diese, angeblich von ihm entdeckten Herstellungsverfahren zu interessieren, erhielt aber wiederholt abschlägigen Bescheid. Die Beklagte berief sich auf das gemäss Vertrag vom 1. November 1909 immer noch geltende Konkurrenzverbot.

B. — Da eine Verständigung nicht erzielt werden konnte, erhob Axelrod beim Handelsgericht Zürich die vorliegende Klage mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass das im Kaufvertrag vom 1. November 1909 vereinbarte Konkurrenzverbot während der weïtern Vertragsdauer unverbindlich sei und insolange beschränkt bleibe :

« a) auf die Herstellung und den Vertrieb von flüssigem Kefir und flüssigem Yoghurt in der Schweiz schlechthin, von Kefir-Bazilin, Yoghurt-Maja und YoghurtTabletten in der Schweiz, gemäss den bei Vertragsabschluss übergebenen Rezepten ;

b) auf die Betätigung in einem in der Schweiz domizilierten Geschäfte, welches die unter litt. a genannten Produkte fabriziert oder in den Handel bringt, und auf die Beteiligung an einem derartigen Geschäfte in der Schweiz ;

484 Obligationenrecht. No 75.

c) auf die Betätigung in einem ausserhalb der Schweiz domizilierten Geschäfte, welches den Export der unter litt. a genannten Produkte nach der Schweiz als Geschäftszweig kultiviert ;

_ d) den Verkauf der Herstellungsverfahren auf dem Gebiete der Schweiz, lediglich hinsichtlich der Produkte It. litt. a. » Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend : Als er die Verpiflichtung eingegangen sei, auf die sich die Beklagte heute berufe, um ihm die Herstellung und den Vertrieb von Produkten zu verbieten, die übrigens nicht als Konkurrenzprodukte im Sinne des Konkurrenzverbotes anzusprechen seien, habe er die Absicht gehabt, nach Russland auszuwandern, und deshalb sei ihm die Formulierung des Verbotes Nebensache gewesen. Unter _ den heutigen, vällig veränderten Verhältnissen sei diese Verpflichtung derart drückend geworden, dass ihm deren Einhaltung nicht mehr zugemutet werden kônne. Gleichwobhl verlange er nicht die Feststellung der Ungültigkeit des Verbotes schlechthin, sondern bloss dessen Beschränkung auf die der Beklagten wirklich verkauîften Verfahren, und auch diesbezüglich mache er einstweilen noch eine Ausnahme für flüssigen Kefir und Yoghurt.

Die Beklagte beantragte Abweïisung der Klage : Von _ einer unsittlichen Abmachung kônne, obwohl es sich um eine langiristige Verpflichtung handle, nicht gesprochen werden, weil das Verbot sachlich auf die im Vertrage näher bezeichneten Produkte beschränkt und durch die Bezahlung von 100,000 Fr. ein entsprechendes Âquivalent geboten worden sei. Ein weiterer Vorteil für den Kläger habe darin bestanden, dass er diesen Vertrag im Auslande zu Reklamezwecken habe verwenden kôünnen ; dort hätten sich ihm denn auch gute Verdienstquellen erôffnet. Wenn diese inzwischen versiegt seien, und er infolge der Kriegsereignisse und der Revolution in Russland des aus ausländischen Unternehmungen gezogenen Gewinnes verlustig gegangen sei, so kôünne sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

C. — Mit Urteil vom 5. Juni 1924 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

D. — Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im vollen Umfange, eventuell mit Bezug auf Yoghurt-Käse, Yoghurt-Schokolade und das Halbtrockenferment zur Herstellung von Yoghurt.

Considérants

2. Zu entscheiden ist einzig die Frage, ob das vereinbarte Konkurrenzverbot für den Kläger inskünftig nur noch in beschränktem Umfange verbindlich sei. Er macht geltend, dasselbe sei für ïihn angesichts der dreissigjährigen Karenzzeit gleichbedeutend mit einem Verbot auf Lebensdauer und daher wegen übermässiger Beschränkung seiner persônlichen Freiheit gemäss Art. 27 ZGB und Art. 20 OR von Anfang an teilweise nichtig gewesen, jedenfalls aber nach fast fünfzehnjähriger Dauer ungültig geworden. Nun kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass diese Bestimmungen für die Frage der Unsittlichkeit der Konkurrenzklausel massgebend sind, trotzdem der Vertrag unter dem alten Recht abgeschlossen worden ist (Art. 2 SchIT). Dabei ist gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts davon auszugehen, dass der Ausdruck « gegen die guten Sitten verstossend » in Art. 20 OR inhaltlich nichts anderes besagen will, als die Ausdrücke « unsittlich » des Art. 17 aOR und «die Sittlichkeit verletzend » des Art. 27 ZGB, sodass der Entscheid gleich ausfallen muss, ob auf Art. 20 OR oder Art. 27 ZGB abgestellt wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, würde nun vorliegend eine unzulässige Beschränkung der persôünlichen Freiheit des Klägers nicht nur die Vertragsstellung einer Partei berühren, sondern die Ungültigkeit des ganzen Rechtsgeschäftes nachsichziehen, sodass die gegenseitigen Leistungen nach den Grundsätzen von Art. 62 ff. OR zurückverlangt werden kônnten, da ohne weïteres anzu- 486 Obligationenrecht. N° 75, nehmen ist, dass die Beklagte den Vertrag ohne dieses Konkurrenzverbot nicht, beziehungsweiïse nicht zu den getroffenen Bedingungen abgeschlossen hätte (Art. 20 Abs. 2 OR). Dieser Folge kann der Kläger nicht dadurch entgehen, dass er bloss die teilweise Unverbindlichkeit des Verbotes anruft.

3. Allein auch die Môglichkeit einer Abänderung des Vertrages im verlangten Sinne vorausgesetzt, kônnte der Kläger mit seiner Anfechtung nicht durchdringen. Art. 27 ZGB will mit dem Ausschluss des Verzichts auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Persônlichkeit vor dem Verlust dieser nach heutiger Rechtsanschauung notwendig mit ïhr verbundenen Fäbhigkeïiten schützen. Jedermann soll kraft dieser Persônlichkeïtsrechte in gleicher Weise die Môglichkeït haben, am Rechtsleben teilzunehmen. Die damit garantierte persônliche Freiheit nun ist zwar unveräusserlich, nicht aber auch unbeschränkbar. Darauf beruht ja einzig die Môglichkeiït eines Rechtsverkehrs : die Bindung der freien Persônhichkeit in irgend einer Richtung ist notwendig mit dem Begriff der Obligation verknüpft und bildet auf wirtschaftlichem Gebiete das normale Mittel zur Erreichung der vom Einzelnen erstrebten Zwecke und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Gemeinschaîtsiebens. Ihre Grenze findet sie in der Vereinbarkeit mit den guten Sitten. Nach herrschender Lehre und Praxis hat eine solche Bindung dann als unsittlich zu gelten, wenn dadurch die wirtschaîftliche Bewegungsfreiheit des Verpilichteten aufgehoben, oder doch in einem Masse eingeengt wird, dass er von derselben nicht mehr gehôrigen Gebrauch machen kann, so namentlich bei Behinderung in der Ausübung des Berufes, d. h. der Entfaltung und Ausbeutung erworbener Kenntnisse in einer Weise, dass dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wird. Eine derartige Einschränkung der persônlichen Freïheit des Klägers kommt jedoch vorliegend nicht in Frage. Gemäss § 1 des Vertrages vom

1. November 1909 hat die A.-G. Axelrod & Cie, von welcher der Kläger seine Rechte ableïtet, der Beklagten das gesamte Geschäftsinventar, die Kundschaît, das Recht, den Namen Axelrod als Warenzeichen zu gebrauchen, die zwei Handelsmarken und die Herstellungsverfahren für Kefir, Yoghurt etc. verkauîft. Gegenstand des Vertrages bildete somit die Übertragung des Fabrikations- und Handelsgeschäftes mit allen denjenigen Bestandteilen, auf denen dessen Fortführung beruhte, also die Übertragung einer Gesamtsache, bestehend aus kôrperlichen Sachen und immateriellen Gütern. Dass auch die letztern rechtsgültig zu dinglichem Recht übertragen werden konnten, kann einem Zweïfel nicht unterliegen. Denn auch diese immateriellen Güter sind sachenrechtlicher, nicht personenrechtlicher Natur und wie kôrperliche Sachen des Rechtsverkehrs fähig (val. KouLer, Encykl. d. Rechtsw. Bd I S. 622). Was speziell die Warenzeichen betrifft, sieht Art. 11 MSchG die Müglichkeit ihrer Übertragung mit dem Geschäftsbetriebe, wie sie hier erfolgt ist, ausdrücklich vor. Dieser Geschäftsverkauf und die damit verbundene Konkurrenzklausel nun aber bedeuteten für den Kläger keine Beschränkung seiner Persônlichkeitsrechte im Sinne einer Behinderung in der Verwendung seiner Fähigkeiten und erworbenen Berufskenntnisse ; vielmehr lag darin lediglich ein Verzicht des Klägers auf die eigene Ausbeutung von in Ausübung seiner Persôünlichkeïtsrechte erworbenen Gütern, nämlich der den Kaufgegenstand bildenden Verfahren und Marken, wie dies auch beim Verkaufe eines Patentrechts, eines Verlagsrechts etc. der Fall ist. Darin kann ein mit dem Rechte der Persünlichkeit unvereinbares Rechtsgeschäft nicht erblickt werden. Dass sich der Käufer eine vorteilhaîte Ausbeutung des übernommenen Geschäftes durch ein Konkurrenzverbot mit langer Karenzzeit sichern wollte, liegt auf der Hand. Auch ohne ausdrückliche Abrede wäre der Kläger übrigens verpflichtet gewesen, der Beklagten die Fortführung des Betriebes, soweit es in seinen Mitteln lag, zu ermôglichen, sie insbesondere, da die Kundschaît 488 Obligationenrecht. N° 75.

mitverkauft war, in die Beziehungen zu derselben eintreten zu lassen, also selber keinerlei Geschäftsbeziehungen derselben Art mit ihr zu unterhalten (vgl. AS 24 II 864 ; 27 II 550). Da sich das Verbot auf die Ausbeutung einer Sache bezieht, kam der Beschränkung auf das Gebiet der Schweiz lediglich Bedeutung für die Preisbestimmung zu ; keinesfalls kann etwa aus dieser ôrtlichen Begrenzung gefolgert werden, dass der Kläger bei späterer Unmôglichkeit der ihm erlaubten Ausbeutung im Auslande einen Anspruch auf eine neue Umschreibung des Verbotes erhalte, und ebensowenig lässt die Art dér Preiszahlung darauf schliessen, dass die Überlassung der Kaufsache zeitlich eingeschränkt werden wollte. Die ausser der Aversalsumme von 60,000 Fr. vereinbarten jährlichen Zahlungen während 10 Jahren bedeuteten einen Zuschlag zum Kaufpreis, dessen Entrichtung der Beklagten durch die Verteilung auf gewisse Zeiït erleichtert werden sollte. Endlich ergeben sich auch aus den Begleitumständen keinerlei Anhaltspunkte für eine die Ausbeutung der übertragenen Verfahren zeitlich beschränkende Parteiabrede.

4. Hieran vermag auch die infolge des Krieges eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nichts zu ändern. Die Anwendung der vom Kläger angerufenen clausula rebus sic stantibus ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kaufgeschäft, im Zusammenhang mit welchem das Konkurrenzverbot zu würdigen ist, vollumfänglich erfüllt wurde, und daher nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann, ganz abgesehen davon, dass die Voraussetzungen hiefür gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht gegeben wären.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1924 bestätist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 20 und Art. 62 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 27 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Art. 11 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2019, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in