Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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4 Familienrecht. No 2, 2. Anszug aus dom Urteile der II. Zivilabteilung vom 20. Februar 1924 i. S. Labhard gegen Labhard-Chomenko. Ehescheidung: Nur eine rechtsgültige Ehe kann geschieden werden. Beweis der Rechtsgültigkeit ist nur auf Grund einer Feststellungsklage möglich.

Wer auf Scheidung seiner Ehe klagt, hat dem Richter in erster Linie nachzuweisen, dass diese rechtsgültig abgeschlossen worden ist. Nur wenn dieser Nachweis geleistet ist, kann eine Scheidung überhaupt in Frage kommen, und es geht daher nicht an, mit der Vorinstanz unter dem Hinweis darauf, dass die verlangte Scheidung mangels Vorliegens eines Scheidungsgrundes ohnehin abzulehnen sei, sich über die Frage nach der Rechtsbeständigkeit der zu scheidenden Ehe hinwegzusetzen.

Hierbei darf der Richter, um der in Art. 158 Ziff. 1 : ZGB für das Ehescheidungsverfahren vorgeschriebenen Offizialmaxime zu genügen, nicht einfach auf die über- €instimmenden Aussagen der Parteien abstellen, sondern er hat siíich von dem behaupteten Eheabschluss selbst Zu überzeugen. Da nun aber der Kläger Schweizer ist, kann der Nachweis der Rechtsbeständigkeit seiner Ehe vom Scheidungsgrichter solange nicht als geleistet betrachtet werden, als sie in der Schweiz von den zuständigen Administrativbehörden nicht anerkannt und im Eheregister seiner Heimatgemeinde nicht eingetragen ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach der Feststellung der Vorinstanz liegt weder ein Ausweis über die Anerkennung der Ehe durch die Heimatgemeinde des Klägers Vor, noch ist dargetan, dass sie im Eheregister oder im Haushaltungsregister dieser Gemeinde eingetragen ist. Ob trotz diesen formellen Mängeln dennoch eine rechtsgültige Ehe bestehe, sei es, dass die nach der Darstellung der Parteien am 9. September 1918 in St. Petersburg stattgefundene kirchliche Trauung nach dem Familienrecht. N° 2. 5 damals geltenden russischen Rechte auch vom Staate - anerkannt wurde, oder seì es, dass die Litiganten daneben noch eine nach russischem Rechte gültige Ziviltrauung eingegangen sind, s0dass ihre Ehe im einen wie im andern Falle gemäss Schl.-Titel Art. 59 Ziff. 7 f. ZGB auch in der Schweiz als gültig zu betrachten wäre, kann im Scheidungsverfahren als solchem nicht geprüft werden. Ein Entscheid hierüber ist nur auf Grund einer auf Gültigerklärung der Ehe gehenden Feststellungsklage möglich. Diese Klage ist von der Ehefrau anzuheben, wenn der Ehemann die aus der Tatsache des Eheabschlusses sich für ihn ergebenden Pflichten ihr gegenüber nicht erfüllt. Oder sie ist vom Ehemann einzuleiten, wenn er die Ehe zwar anerkennt, sie aber scheiden lassen will; in diesem Falle kann die Klage auf Gültigkeit der Ehe allerdings auch gleich mit der Scheidungsklage verbunden werden. Immer aber lässt sich die Frage, ob die Ehe trotz Nichteintragung zu Recht bestehe, und inwieweit beim Nachweis darüber einem allfälligen Beweisnotstand der Parteien Rechnung zu tragen ist, nur auf Grund der Gültigkeitsklage entscheiden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 59 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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