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78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Dezember 1924
Sachverhalt
I. i. S. Schuler gegen Moszmor. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag: Reehtsnatur. — Die Bevorzugung eines Gläubigers ist dann uncittlich, wenn sie den andern Gläubigern vorenthalten wird und dies«c durch Täuschung zum Beitritt zum Nachlassvertrage bewogen werden.
A. — Der Beklagte Messmer hatte dem Kläger Schuler verschiedene Speditionsaufträge erteilt und war ihm bis Mitte 1920 Fr. 18,827 schuldig geworden. Im Jahre 1920 bot er seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag an, und zwar zu folgenden Bedingungen : 10% jeder Forderung sollten bis 31. Juli 1920 bezahlt werden und für den Rest sollten die Gläubiger bis 15. August 1920 für 1 Schweizerfranken 3 Mark erhalten. In der Zustimmungserklärung war bemerkt : « Die Erklärung hat nur Gültigkeit, wenn sämiliche Gläubiger zustimmen. » Der Kläger stimmte diesem Nachlassvertrage zu, nachdem ihm der Beklagte noch eine « Markgarantie » zugesichert hatte. Mit Schreiben vom 22. Juli 1920 bestätigte dieser die Zusicherung wie folgt : « Unterzeichneter erklärt dafür, dass er an E. Schuler folgende Garantie gibt : Sollte die Mark innert 2 Jahren ab heute nicht 33 Cts. im Wert sein, so erklärt sich Unterzeichneter bereit, für die Differenz, welche durch die übernommenen Mark. bis 22. Juli 1922 entstehen könnte, aufzukommen. Also wäre die Mark nur 25 Cts. am 22. Juli 1922, so0 müsste ich pro Mark, die Sie von mir übernommen haben, Ihnen eine Differenz von 8 Cts. vergüten...…... Obige Erklärungen haben nur Gültigkeit, wenn mein Vorhaben mit den Gläubigern zustandekommt; und diese Abmachung streng diskret behandelt wird. ».
Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages erhielt der Kläger am 11. September 1920 von der Schweiz. Volksbank in St. Gallen, die für den Beklagten 502 Obligationenrecht, No 78, die Auszahlung der Betreffnisse besorgte, seine Barquote von 1882 Fr. 70 Cts., sowie für die restlichen 16,944 Fr. 40 Cts. ‘einen Check von 50,833 Mark 20 Pfg, auf Berlin. Gestützt auf diese Auszahlung erteilte er Saldoquittung. : Am 22. Juli 1922 waren diese Mark beim damaligen Kurse von zirka 1 nur noch 508 Fr. 33 Cts. wert, während der Beklagte für einen Wert von 16,774 Fr. 95 Cts. garantiert hatte, sodass sich eine Kursdifferenz von 16,266 Fr. 62 Cts. ergab. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung dieses Betrages, indem er sich auf den Standpunkt stellte, dass die von ihm eingegangene Garantieverpflichtung gemäss Art. 314 SchKG ungültig sei. B. — Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger diese Kursdifferenz von 16,266 Fr. 60 Cts. nebst 9% Zins seit 22. Juli 1922, eventuell 16,944 Fr. 30 Cts. nebst 5% Zins seit 22. Juli 1920. Zur Begründung macht er geltend : Das Kursgarantieversprechen des Beklagten vom 22. Juli 1920 sei rechtsgültig, da es sich um einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag handle, auf den Art. 314 SchKG weder direkt noch analog Anwendung finde. Massgebend seien vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts.. Ob dieses Versprechen allenfalls für andere Gläubiger einen Grund zur Anfechtung des Nachlassvertrages bilde, sei unerheblich. Sollte es als nichtig erklärt werden, s0 wäre jedenfalls auch das Nachlassversprechen des Klägers ungültig, da er dieses ausdrücklich nur gestützt auf diese Kursgarantie abgegeben habe. In diesem Falle würde seine ursprüngliche Forderung von 18,827 Fr. wieder aufleben, sodass er unter Abrechnung der erhaltenen 1882 Fr. 70 Cts. noch 16,944 Fr. 30 Cts. zu fordern hätte, wogegen er den empfangenen Check von 50,833 Mark 20 Pfg. dem Beklagten wieder zur Verfügung stelle. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage : Der Kläger habe seinerzeit Saldoquittung erteilt und damit auch auf die streitige Kursgarantie verzichtet. Eventuell sei das Garantieversprechen gemäss Art. 314 SchKG, der auf aussergerichtliche Nachlassverträge analog Anwendung finde, nichtig, jedenfalls aber gemäss Art. 20 OR, da siích der Kläger in unsittlicher Weise habe bereichern wollen.
C. — Mit Urteil vom 30. Juni 1924 hat das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen.
D. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Erwägungen
1. , — Die Einrede, der Kläger habe mit der Erteilung der Saldoquittung auch auf seine Rechte aus der Kursgarantie verzichtet, ist vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten worden : sie wäre übrigens aus den zutreffenden Gründen im angefochtenen Urteil haltlos. Fragen kann es sich nur, ob dieses Kursgarantieversprechen, wie er weiter geltend macht, nach Art. 314 SchKG ungültig sei. Hiebei ist davon auszugehen, dass diese Gesetzesbestimmung, wonach jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm nach dem Nachlass-. vertrage gebührt, nichtig ist, den gerichtlichen Nachlassvertrag beschlägt, der einzig im SchKG eine Regelung erfahren hat. Nun verfolgt allerdings der private Nachlassvertrag inhaltlich und dem Zwecke nach das gleiche Ziel wie der gerichtliche : den Schuldner vor dem finanziellen Zusammenbruch auf dem Wege zu retten, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Allein nicht nur das Verfahren ist ein wesentlich anderes, sondern Vor allem auch die rechtliche Natur des Rechtsaktes, der hier wie dort als « Nachlassvertrag » bezeichnet wird. Der aussergerichtliche Nachlassvertrag ist ein gewöhnlicher Vertrag im Sinne des Obligationenrechtes, durch den kraft übereinstimmender Willenserklärung von Gläubiger und Schuldner das zwischen ihnen 504 Obligationenrecht. N° 78.
bestehende Rechtsverhältnis in dem Sinne modifiziert wird, dass der Gläubiger dem Schuldner in bestimmter Weise einen Nachlass gewährt. Die Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts bleiben ausschliesslich auf die Beteiligten beschränkt. Auch wenn der Schuldner mit seinen sämtlichen Gläubigern zu den gleichen Bedingungen einen Nachlass vereinbart, handelt es sich nicht um einen Kollektivvertrag, um ein einheitliches Rechtsgeschäft, sodern um eine Mehrzahl selbständiger Einzelverträge. Beim gerichtlichen Nachlassvertrag dagegen handelt es sich nicht um einen eigentlichen Vertrag, sondern um eine Institution öffentlichrechtlichen Charakters, die sich als Surrogat des Konkurses darstellt, nämlich um ein gesetzlich geordnetes, unter Mitwirkung der staatlichen Organe stattfindendes modifiziertes Zwangsnachlassverfahren (vgl. JAEGER, Komm. N. 2 zu Art. 293 SchKG und dort zit. Entsch.). Die für diese gemilderte Art der Zwangsvollstreckung aufgestellten : Bestimmungen, speziell Art. 314 SchKG, können daher auch nicht ohne weiteres auf den privaten, vom- Obligationenrecht beherrschten Nachlassvertrag Anwendung finden. Massgebend für die Gültigkeit desselben ist vielmehr Art. 20 OR, und es könnte sich nur fragen, ob nicht die Bestimmung des Art. 314 SchKG im Sinne einer analogen Anwendung insofern angerufen werden könne, als sie einen besondern Anwendungsfall des Art. 20 OR enthalte, was indessen dahimgestellt bleiben kann, da die streitige Vereinbarung ohnehin auf Grund dieser allgemeinen obligationenrechtlichen Vorschrift als ungültig zu erklären ist.
2. Während die gleichmässige Behandlung und Befriedigung aller Gläubiger beim gerichtlichen Nachlassvertrag nach seiner rechtlichen Natur als eines Konkurssurrogates als stillschweigende und selbstverständliche Voraussetzung erscheint, folgt beim privaten Nachlassvertrag, dem jede Zwangswirkung abgeht, aus der Tatsache seines Ábschlusses an sich noch nicht, dass der Schuldner den Gläubigern Parität schulde. Da sich die Parteien bei diesem auf dem Boden des gewöhnlichen Vertragsrechtes bewegen, steht es ihnen grundsätzlich frei, den Vertragsinhalt beliebig festzusetzen. Wenn es daher dem Schuldner nicht gelingt, alle Gläubiger in gleicher Weise zu einem teilweisen Aufgeben ihrer Forderungen zu bewegen, die zu Gebote stehenden Mittel aber ausreichen, um die ablehnenden in weiterem Umfange, oder s0gar ganz zu befriedigen, s0 steht an siìch nichts im Wege, diese weitergehende Befriedigung nur ihnen zu gewähren. Rechtsunwirksam, weil gegen die guten Sitten verstossend, ist dagegen eine solche Besserstellung einzelner Gläubiger dann, wenn sie den andern vorenthalten wird und diese durch Erweckung des Anscheins, als ob sich der bevorzugte Gläubiger um eine geringere Summe habe abfinden lassen, gleichfalls zu einer geringern Abfindung verleitet werden sollen (vgl. KOHLER, Lb. des Konkursrechtes S. 486, N. 3). Mit einem Tatbestande dieser Art hat manges vorliegend zu tun. Durch die Zustimmungserklärung des Klägers sind die übrigen - Gläubiger, die auf Grund der an sie gerichteten gleichen Offerte, worin die Wirksamkeit der Einigung mit dem einen abhängig gemacht war von der Einigung zu den gleichen Bedingungen mit allen übrigen, ohnehin zur Annahme berechtigt waren, der Schuldner werde diè ihm verbleibenden Mittel gleichmässig unter alle zur Verteilung bringen, zu der irrigen Meinung veranlasst worden, dass sích auch der Kläger mit der gleichen Nachlassquote zufrieden gebe. Dass die Vereinbarung mit der Absicht geheim gehalten wurde, die Gläubiger durch Täuschung in diesem Sinne zur Annahme des niedrigern Angebotes zu bestimmen, ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, dass deren « Gültigkeit » von der Bewahrung strengster Diskretion abhängig sein sollte. Wie aus einem Briefe des Beklagten vom 19. Juli 1920 hervorgeht, worin er dem Kläger u. a. schrieb : « ....- ich hatte den Leuten gesagt, dass Sie auch mitmachen, und 506 Obligationenrecht. No 78,
nun muss ich - die Sache vorlegen... auf unserer mündlichen Abmachung bleibts...... » hat der Beklagte die durch die Bevorzugung erwirkte Zustimmung des Klägers auch tatsächlich zu Täuschungszwecken ausgenützt. Wenn sich daher der Kläger, wie danach nicht zweiselhaft sein kann, in Kenntnis der Tatsache, dass die Vereinbarung für den Beklagten nur im Hinblick auf diesen mit der Geheimhaltung bezweckten Täuschungserfolg ein Interesse hatte, die Erreichung dieses unsittlichen Zweckes für ihn m. a. W. eine Grundlage des Geschäftes war, zum Vertragsschlusse herbeigelassen, s0 hat er sìch damit zum Teilnehmer an dieser gegen die guten Sitten verstossenden Handlung gemacht, und es ist deshalb dieses Abkommen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nichtig zu erklären.
3. Aus dieser Nichtigkeit ergibt sich nun aber nicht die vom Kläger unter Berufung auf Art. 20 Abs. 2-OR eventuell gezogene Konsequenz, dass damit auch das Nachlassversprechen dahinfalle und er wieder seine ur- “sprüngliche Forderung geltend machen könne. Entgegen der Auffassung des Handelsgerichts ist allerdings anzunehmen, dass er seine Zustimmungserklärung zum Nachlassvertrag ohne die Markgarantie nicht erteilt hätte. Nicht nur hat der Beklagte die dahingehende Behauptung der Klage in der Antwort nicht bestritten, sondern selber auch ausgeführt, dass die Zustimmungserklärung erst. auf die Garantieverpflichtung hin erfolgt sei. Allein aus dem Umstande, dass dieses Kursgarantieversprechen der Beweggrund zum Abschluss des Nachlassvertrages war, folgt an sich noch nicht, dass es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt habe. Wie dem aber auch seì, selbst bei Annahme eines solchen könnte sich der Kläger keinesfalls auf die Nichtigkeit dieser gegen die guten Sitten verstossenden Vereinbarung im erwähnten Sinne berufen, um sich auf diese Weise Vorteile zu verschaffen, die er ohne die erfolgte Täuschung der übrigen Gläubiger nicht erlangt hätte, nachdem er in voller Obligationenrecht. N° 79. 507. Kenntnis des mit seiner heimlichen Bevorzugung vom Beklagten verfolgten unsittlichen Zweckes zum Abkommen Hand geboten hat.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Sf. Gallen vom 30. Juni 1924 bestätigt.