Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

50 III 11

4. Entscheid vom 24. Januar 1924 i. S. Fisonring.

Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf von Beschwerde- und Rekursfristen nur dann hinaus, wenn Betreibungshandlungen angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtssfillstand nicht vorgenommen werden dürfen.

Sachverhalt

A. — Durch Entscheid vom 10. November 1923 hat das Kantonsgericht von St. Gallen dem von Thomas Eisenring, Sohn, vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Pfandnachlassmassnahmen die Bestätigung verweigert.

B. — Gegen diesen am 1. Dezember zugestellten Entscheid hat Eisenring mit Postaufgabe vom 21. Dezember beim Bundesgericht direkt Rekurs eingelegt. Die Registratur der Bundesgerichtskanzléi, welche generell an- gewiesen ist, beim Bundesgericht direkt eingereichte Rekurse zurückzusenden, sofern nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass sie noch vor Ablauf der Rekursfrist bei der kantonalen Instanz . eingereicht werden können, sandte den Rekurs sofort nach Eingang unter Hinweis auf Art. 6 der Verordnung über die Beschwérdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wonach Beschwerden an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichts bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, einzureichen sind, zur Einreichung « bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde » zurück mit dem Bemerken, dass die Rekursfrist während den Betreibungsferien nicht ablaufe. Darauf legte Eisenring den Rekurs am 24. Dezember heim Kantonsgericht von St. Gallen ein.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. , — Ständiger Rechtssprechung gemäss ist an die Nichtbeachtung der sub Fakt. B zitierten Vorschrift des Árt. 6 der Beschwerdeführungsverordnung die Folge 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 4.

des Nichteintretens auf den Rekurs zu knüpfen, weil nur diese Sanktion geeignet ist, deren Befolgung zu er- „zwingen. Auch hat das Bundesgericht bereits festgestellt, dass jene Vorschrift sinngemässe Anwendung zu finden habe auf Rekurse, mit welchen Entscheidungen der kantonalen Nachlassbehörden 1m Pfandnachlassverfahren beim Bundesgericht angefochten werden - (AS 47 III S. 115). Der vorliegende, zunächst an das Bundesgericht direkt aufgegebene und auf die Rücksendung hin erst nach Ablauf der in Art. 43 HPfNV durch Verweisung auf Art. 19 SchKG gesetzten Rekursfrist von zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides bei der kantonalen Nachlassbehörde eingereichte Rekurs ist somit als verspätet zurückzuweisen, wenn nicht der Ablauf der Rekursfrist durch die Weihnachtsbetreibungsferien bis in die ersten Tage Januar hinausgeschoben wurde.

2. Das Bundesgericht hat in seinem Kreisschreiben vom 10. August 1914 ‘betreffend die Wirkungen des Rechtsstillstandes und wiederum im Rekursentscheid vom 8. September 1914 i. S. Vontobel (AS 40 III S. 418 sub litt. c bezw. S. 328 Erw. 1) festgestellt, dass die Fristen des Konkursverfahrens durch den Rechtsstillstand nicht erstreckt werden, .vielmehr die bei Gewährung des Rechtsstillstandes schon eröffneten Konkurse ihren gewohnten Gang gehen. Im Rekursentscheid vom 10. Juni 1915 i. S. Weibel (AS 41 III 5.202 f.) freilich hat das Bundesgericht dann ausgesprochen, dass Árt. 63 SchKG « auf alle dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen », insbesondere auch «auf die für den Schuldner laufenden Beschwerdefristen » Anwendung finde. Tndessen wollte mit diesem letzteren Entscheid — der sich ebensowohl auf den Rechtsstillstand bezieht, wie der erstere auf die Betreibungsferien, weil die Wirkungen beider Institute in Art. 56 und 63 SchKG übereinstimmend umschrieben satz eingebrochen werden. Vielmehr kann den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand ein Einfluss auf Beschwerde- und Rekürsfristen nur insoweit zugestanden werden, als das nach Art. 56 SchKG für diese Zeiten geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen reicht. Demnach braucht freilich der Schuldner Betreibungshandlungen, welche während den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen, während den Betreibungsferien oder einem Rechtsstillstand auch nicht anzufechten, gleichgültig ob sie unzulässigerweise während dieser Zeit oder aber an sich zulässigerweise vorher vorgenommen worden sind, ohne dass die Beschwerdebezw. die Rekursfrist bei deren Beginn bereits abgelaufen wäre. In dem Falle AS 41 III S. 202 t. handelte es siìch denn auch um eine gegen eine Pfändung, also gegen eine Betreibungshandlung im eigentlichen Sinne des Wortes gerichtete Beschwerde. Dagegen liesse es sìch nicht rechtfertigen, den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand auch die Wirkung zuzugestehen, dass sie den Ablauf der Frist zur Beschwerde bezw. zum Rekurs gégen solche Rechtsakte hinauszuschieben vermöchten, deren Vornahme während Betreibungsferien und Rechtsstillstand das Gesetz nicht untersagt. Es Kann nun aber nicht mit Fug behauptet werden, die Entscheidung der Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlassvertrages gehöre zu den Betreibungshandlungen,

die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen, selbst wenn sie im Sinne der Verweigerung der Bestätigung ausfällt. Infolgedessen vermögen die Betreibungsferien oder ein Rechtsstillstand. auch den Ablauf der Frist zur Weiterziehung eines solchen Entscheides nicht hinauszuschieben. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass der Schuldner während dem Nachlassverfahren jederzeit zur Verfügung des Sachwalters und der Nachlassbehörde stehen. muss, ebenso wie während dem Konkursver- 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5, fahren zur Verfügung der Konkursverwaltung, und nicht Anspruch darauf erheben kann, während den Betreibungsferien oder einem Rechtsstillstand von diesen Organen nicht behelligt zu werden. Der Rekurrent ist denn ja auch zunächst gar nicht davon ausgegangen, er dürfe seinen Rekurs bis nach Ablauf der Weihnachtsbetreibungsferien zurückhalten, sondern hat ihn binnen zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides eingereicht, freilich nicht an der richtigen Stelle. Er Vermag also nicht etwa geltend zu machen, er sei durch die zu wenig präzise Formulierung in AS 41 ITI S. 202 f. verleitet worden, die Rekursfrist zu versäumen, und ebensowenig war die nachträgliche Auskunft der Registratur der Bundesgerichtskanzlei hiefür kausal.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 19, Art. 56 und Art. 63 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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