Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

50 III 172

172 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 39.

Formel, wie síe in der vorliegenden enthalten ist, aufgenommen wurde, s0 ist es zweifellos, dass dies vom Gläubiger absichtlich geschah, um damit auch für die Exekution gegen den Bürgen ein Spezialdomizil im Inlande zu schaffen, zumal wenn, wie dies hier der Fall ist, der Schuldner, von dem der Gläubiger -wusste, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat, Exekutionsobjekte im Inlande (in casu in Árosa) hatte. Aber auch der Bürge musste sich Klar darüber sein, dass die erwähnte Klausel etwas Mehreres besage, als nur die Unterwerfung unter den AroserGerichtsstand für den Fall eines Prozesses ; dabei konnte er vernünftigerweise an nichts anderes denken als an die Exekution. Denn dass damit etwa hätte vereinbart werden wollen, dass Arosa Erfüllungsort sei (womit allein allerdings noch kein Spezialbetreibungsdomizil geschaffen worden wäre) konnte der Schuldner nicht annehmen, ‘da sich dies ja nach den allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen (Art. 74 Ziff. 1 OR) von selbst verstand ‘und daher nicht noch extra stipuliert zu werden brauchte.

“ Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkaurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. .

39. Entecheid vom 20. November 1924

Sachverhalt

I. i. S. Btaat Solothurn.

_ Ist in der gegen eine « Konkursverwaltung » gerichteten Be- treibung definitive Rechtsöffnung bewilligt worden, so kann die Pfändung des Konkursmassenvermögens nicht verweigert werden, auch wenn der Rechtsöffnungsrichter offen liess, ob die Betreibung eine Masseverbindälichkeit betreffe oder nicht.

A. — Im Konkurs über Otto Henzi in Solothurn wurden für die Liegenschaft Grundbuch Solothurn Nr. 869, welche Henzi seinerzeit um 45,000 Fr. gekauft hatte, 97,100 Fr. erlöst. Infolgedesse n forderte das kantonale Finanzdepartement von der Konkursmasse ‘eine Wertzuwachssteuer von 1563 Fr., und zwar als Massaforderung, unter Ánsetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen. Auf von der Konkursverwaltung erhobene Einsprache setzte der Regierungsrat des Kantons Solothurn durch Beschluss vom 11. Dezember 1922 den Steuerbetrag zwar auf 942 Fr. 75 Cts. herab ; dagegen trat er der Auffassung des Finanzdepartements bei, dass die Steuer als Massaschuld zu bezahlen sei. Da die Konkursverwaltung die Steuer nicht bezahlte, hob der Staat Solothurn am 12. April 1924 gegen die « Konkursverwaltung im Konkurse Otto Henzi » für « Staatssteuer aus erzieltem Liegenschaftsgewinn gemäss Regierungsratsbeschluss... vom 11. Dezember 1923 » (recte 1922) Betreibung an. Die Konkursverwaltung schlug Recht vor. Auf Verlangen des Staates erteilte ihm das Amtsgerichtspräsidium Solothurn-Lebern definitive Rechtsöffniing, indem es davon ausging, dass die Betreibung gegen die Konkursmasse des Otto Henzi gerichtet sei, jedoch die Entscheidung der Frage, ob « diese Forderung das Privileg einer Massaschuld geniesse oder nur als gewöhnliche Konkursschuld in Betracht falle », als ausserhalb seiner Kognition liegend erachtete. Als das Betreibungsamt dem in der Folge gestellten Fortsetzungsbegehren durch Pfändung von Konkursmassevermögen ' zu entsprechen sich weigerte, führte der Staat Solothurn Beschwerde. _ B. — Durch Entscheid vom 1. Oktober 1924 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.

C. — Diesen Entscheid hat der Staat Solothurn an das Bundesgericht weiter gezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Vorinstanz hat der in Betreibung gesetzten Steuer den Charakter einer Massaverbindlichkeit abgesprochen, 174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39, indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser Streitfrage nicht vorweggenommen sei, weder. durch den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922, weil dem Regierungsrat die sachliche Zuständigkeit dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden ; dies genügt aber zur Gutheissung des Rekurses, sodass auf die Nachprüfung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs des Otto Henzi kann nämlich schlechterdings keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass der Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse des Otto Henzi geltend machen wollte ; denn es war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den Konkursverwalter persönlich betreiben wollte, ebenso dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für eine Konkursforderung Betreibung - anhob, da er -als Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom

11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die Steuer ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. Infolgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden, seine Betreibung durch Pfändung des Konkursmassevermögens fortzusetzen, nachdem er die Beseitigung des von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsvorschlages erwirkt hat. Der im Rechtsöffnungsentscheid gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine Konkursforderung betreffe, ist belanglos, weil, gleichwie die Betreibung überhaupt nur für eine Masseverbindlichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung angehoben, s0 auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbindlichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewlligt werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung ist die lichkeit sei, für die vorliegende Betreibung endgültig beseitigt, und sie kann erst allfällig nach deren Durchführung im Wege der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage ‘wieder aufgenommen werden.

Demnach érkeniñt ‘dié Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken der Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.

40. , Anaxog aus dem Entsoheld vom 29. November 1924

41. S. Lauber-Köhbler.

Das Betreibungsamt ist verpflichtet, in der für den Gläubiger bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten detailliert aufzuführen. Hiefür darf keine besondere Gebühr berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar (Erw. 1-3).

Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der Pfändungsurkunde darf keine besondere Gebühr berechnet werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw. 4).

Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden. Laut derselben waren verschiedene Gegenstände gepfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin Eigentumsansprache erhob. Es wurde deshalb dem Gläubiger auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist gemäss Art. 109 SchKG angesetzt. Da die Urkunde keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern nur ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser beim Betreibungsamt. Dieses übersandte ihm in der Folge eine detaillierte Kostennote, in der u. a. für die Fristansetzung eine besondere Gebühr von 80 Rp. berechnet war. Für die Zusendung dieser Detailrechnung, der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob das

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