Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

50 III 189

188 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 43, érhebt — auf Kosten des Gläubigers — besser gestellt, als derjenige, der. seine Schuldpflicht anstandslos anerkennt. Die Rechte des Gläubigers einer ‘zu Unrecht bestrittenen Forderung sind dadurch schon beeinträchtigt, dass der Gläubiger. während der ganzen Dauer des Prozesses, auch wenn: inzwischen — wie dies hier der Fall war — die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen ist, kein Verwertüngsbegehrén stellen konnte. Es wäre nun nicht ersichtlich, warum der Gläubiger nunmehr, nachdem die Unbegründetheit der Bestreitung seiner Forderung feststeht, noch länger zuwarten müsste. Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, so trägt doch der Schuldner hiefür das Risiko, und er kann, wenn nachträglich- die Bestreitung sich als unbegründet erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm vom Gesetz zugebilligte Schutzfrist unbenützt habe verstreichen lassen.

Der Rekurrent hat sich für SCeÍnen Standpunkt auf Art. 98 VZG berufen. Zu Unrecht. Diese Bestimmung épricht gerade gegen die Auffassung des Rekurrenten.

Dieser Artikel, welcher von den Fällen- handelt, wo das verpfändete Grundstück einem Dritten gehört, ‘enthäit in Absatz 1 die Bestimmung, dass in diesen Fällen für die Berechnung der Verwertungsfristen (Mehrzahl) gemäss Art. 154 SchKG — d. h. alsò sowohl der Maximal- als der Minimalfrist — das Datum des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer massgebend sCei, und hierauf sieht er, wie Art. 154 SchKG, -in- Absatz 2 die Unterbrechungsgründe vor, aber nur für die « Berechnung der Frist» (Einzahl), « während welcher die Verwertung verlangt werden kann ». Darunter kann nur die Maximalfrist verstanden werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entecheld vom 16. Dazembor 1924 i. S. Wospi. Beschwerdeverfahren: . Hebt die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid der … unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde nicht eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint wurde, auf, so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht die Sache an die untere Aufsichtsbehörde- zurückweisen, “ anstatt selbst über die Beschwerde zu entscheiden. SchKG Art. 13, 17, 18.

Tatbestand, gekürzt :

Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation des Rekurrenten auf dessen Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog der Rekurrent an die- obere Aufsichtsbehörde weiter mit den Ánträgen, er sei aufzuheben, die Beschwerde sei materiell zu behandeln und seine Beschwerdeanträge seien gutzúüheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat die obere. Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne begründet erklärt, dass sie den Nichteintretensbeschluss! der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und diese anwies, in der Sache materiell zu entscheiden. Den Entscheid. der oberen Aufsichtsbehörde ‘hät der Rekurrent an das. Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es Seien SCÍne Beschwerdeanträge gutzuheissen. - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

“Der Rekurrent. wird durch den angefochtenen Ent-. scheid nur insofern beschwert, als die Vorinstanz, anstatt selbst über seine Beschwerde zu entscheiden, die Sache zur materiellen Beurteilung an die untere Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte dahér nur gutgeheissen werden, wenn diese Rückweisung bundesrechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäss Axt. 13 SchKG müssen die Kantone zur Überwachung. der Betreibungs- und Konkursämter je 190 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44.

eine Aufsichtsbéhörde, und können s1le überdies für einen oder - mehrere Betreibungs- oder Konkurskreise untere Aufsichtsbehörden, bestellen. Steht es sonach den Kantonen frei, für die Aufsicht über die Betreibungsund Konkursämter statt einer Instanz zwei Instanzen einzusetzen, s0 muss ihnen auch die Árt und Weise der Anwendung des Grundsatzes des Instanzenzuges im Beschwerdeverfahren überlassen bleiben, insbesondere aiso die Regelung der Frage vorbehalten werden, ob die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde im Falle der Gutheissung eines Rekurses gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen das Eintreten auf eine Beschwerde abgelehnt oder die Beschwerdelegitimation verneint wurde, auch gerade selbst die Beséhwerde materiell behandeln und darüber entscheiden oder aber die Sache zu diesem Zwecke an die untere Aufsichtsbehörde zurückweisen solle. Insbesondere Kkönnen die Kantone der oberen Aufsichtsbehörde vorschreiben oder doch mindestens sie ermächtigen, in solchen Fällen an Stelle der unteren Aufsichtsbehörde selbst die allfällig notwendige TInstruktion durchzuführen und materiell über die Beschwerde zu entscheiden, auch wenn ein materieller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht vorliegt. Eine solche Regelung, bei der die Verzögerungen vermieden würden, welche die Rückweisung an die untere Aufsichtsbehörde meist nach sich ziehen dürfte, erschiene im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens denn auch wünschbar. Indessen lässt sich weder dem SchKG noch den es ergänzenden Verordnungen eine Norm entnehmen, welche nach dieser Richtung Anforderungen an das kantonale Recht hinsichtlich der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens stellen würde. Vielmehr steht es den Kantonen frei, das Verfahren so zu ordnen, dass die kantonale Aufsichtsbehörde nur auf der Grundlage einer von der unteren Aufsichtsbehörde durchgeführten Instruktion entscheiden, also die Sache immer dann an die untere Aufsichts- - . Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. NS .44. 191 behörde zurückweisen darf, wenn ihrer Änsicht nach die Instruktion noch nicht vollständig ist oder auch nur ein materieller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde noch nicht vorliegt. Eine Verletzung eidgenössischen

Rechts oder eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, auf welche allein ein Rekurs an das Bundesgericht gestützt zu werden vermag, kann nun aber unmöglich in einer Entscheidung gesehen werden, durch welche eine kantonale Aufsichtsbehörde die Rückweisung anordnet in einem Falle, für den es das Bundesrecht dem kantonalen Recht anheimstellt, der kantonalen Äufsichtsbehörde die Rückweisung vorzuschreiben. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob eine diese Entscheidung rechtfertigende Bestimmung vom kantonalen Recht aufgestellt worden ist oder nicht ; denn auch im letzteren Fall kann von einer Verletzung eidgenössischen Rechts nicht die Rede sein. Kann somit die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben werden, so0 kommt auch nichts darauf an, ob die Sache schon jetzt spruchreif Sei, wie der Rekurrent behauptet.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer - Der Rekurs wird abgewiesen.

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