Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

50 III 19

6. Entscheid vom 29. Februar 1924 i. S. Thalmann, Abtretung von Massarechtsansprilchen gemàss Art. 260 SchKG an mehrere Konkursglàubiger mit Klagefristansetzung ; gemeinsame Geltendmachung durch die Zessionare als. Streitgenossen : : Wird die Kollokation eines der Zessionare von einem an- ‘ dern Konkursglàubiger gemiss Art. 250 SchKG angefochten, so kann jener nicht Einstellung des gestiitzt auf die Abtretung angestrengten Prozesses verlangen (Erw. 2), solange mindestens nicht die Streitgenossen (z. B. zufolge Vergleiches) aus dem Prozess ausgeschieden sind (Erw. 3).

Zuriickweisung der Klage eines der Streitgenossen wegen . Nichtleistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit (gemiss § 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung fiir den Kanton Bern). Verlangen die andern Zessionare infolgedesse Annulierung der jenem erteilten Abtretung, wendet dieser aber ein, die Prozesskostensicherstellungspflicht sei in- ‘zwischen weggefallen, so ist ihm eine Frist einzuràumen, . um das Prozessgericht zum Entscheid hieriiber anzurufen (Erw. 4).

Auskunftspflicht der Konkursverwaltung gegenilber den Zessionaren (Erw. 3 am Ende).

Pflicht der Aufsichtsbehòrden zur Beiziehung der Konkeursakten (Erw. 3 am Anfang).

Der Tatbestand ergibt sich aus den in AS 29° III S. 251 ff. und 50 III S. 1 ff. abgedruckten Entscheiden und folgenden Erginzungen : Unter den Zessionaren befand sich. neben dem vom Konkursamt mit seiner angemeldeten Forderung von itber 79,000 Fr zugelassenenRekurrenten Thalmann auch der Konkursglàubiger. Dr. Rutsch, welcher die Zulassung Thalmanns durch Klage angefochten hatte. Als beide rechtzeitig gemein-. sam Klage gegen Wildbolz und Pochon anhoben, wurde der zwischen ihnen pendente Kollokationsprozess sistiert. Am 21. Januar 1924 setzte das Konkursamt entsprechend dem Antrag der Mitzessionare des Rekurrenten diesem Frist zur Leistung der Prozesskostensicherheit bis 4. Februar an, mit der Androhung, dass die Ab-.

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tretung annulliert werde, sofern die Kostensicherheit bis dahin nicht geleistet worden sei. Gegen diese Verfilgung fuhrte der Rekurrent am 28. Januar Beschwerde mit den Antrigen, die angesetzte Frist sei aufzuheben, eventuell zu verschieben, bis der Kollokationsprozess Dr. Rutsch gegen ihn erledigt sei... Zur Begriindung brachte er u. a. vor: Die seinerzeit gegen innvollgezogenen Pfindungen seien nur deshalb ungeniigend gewesen, weil das Konkursamt iber den hauptsàchlichsten Teil seines Vermégens eine Sperre verhingt habe, die seither als unzulàssig aufgehoben worden sei. Zudem seien jene Betreibungen inzwischen durch Zahlung erledigt worden. Infolgedessen sei er heute nicht mehr prozesskostenversicherungspflichtig, sondern berechtigt, die Fortsetzung des Prozesses gegen Wildbolz und Pochon zu verlangen, ohne eine Prozesskostensicherheit zu leisten, was er auf Grund von der ihm vom Betreibungsamt iber die erwAhnten Tatsachen auszustellenden Bescheinigung ungesàumt tun werde. Jedenfalls kònnte ihm die Frist zur Prozesskostensicherung im Prozess. der Zessionare der Konkursmasse solange nicht ange- setzt werden, als nicht der Prozess iiber die Kollokation der von ihm angemeldeten Forderung zu Ende gefithrt worden sei. Die itbrigen Zessionare haben einen Vergleich mit den Beklagten abgeschlossen, welchen ihm zur. Einsicht vorzulegen das Konkursamt sich weigere.

B.-— Durch Entscheid vom 13. Februar hat die Auîsichtsbehòrde des Kantons Bern die Beschwerde abi. gewlesen.

Sachverhalt

C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 21. Februar an das Bundesgericht weitergezogen.- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht.

in Erwdgung : 2. — Zu Unrecht glaubt der Rekurrent, diè Unzulissigkeit der angefochtenen Fristansetzung durch ‘den.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6, 21.

Hinweis darauf dartun zu kònnen, dass die von einem andern Konkursglàubiger, zudem noch von einem Mitzessionar und Streitgenossen beziiglich der abgetretenen Massarechte, gegen ihn angestrengte Kollokationsklage auf Wegweisung seiner Forderung noch nicht rechtskràftig beurteilt, ja dass sogar der Kollokationsprozess im Hinblick auf denjenigen itber die abgetretenen Massarechte sistiert worden ist, was freilich ganz unverstàndlich erscheint. Die von der Doktrin aufgestellte und von der Rechtsprechung des Bundesgerichts sanktionierte Norm, dass der von einem Konkursglàubiger gestiitzt auf eine Abtretung gemiss Art. 260 SchKG angestrengte Prozess solange einzustellen sei, bis iiber die Anfechtung seiner Kollokation entschieden worden ist (vgl. JAEGER, Note 1 zu Art. 260, sowie AS 48 III S. 90 und die dortigen Zitate), kann nicht zur Anwendung kommen, wenn ausser dem mit Kollokationsklage bedrohten noch weitere Konkursgliubiger den abgetretenen Massarechtsanspruch verfolgen, : wie es vorliegend zutrifft. Vielmehr kann unter solchen Umstinden dem definitiv kollozierten Zessionar nicht zugemutet werden, mit der Durchfihrung des Prozesses zuzuwarten, sondern es muss dem Interesse, das er an der sofortigen Geltendmachung des Massarechts haben kann, der Vorzug eingerìumt werden gegeniiber dem Nachteil, der sich fiir den noch nicht definitiv kollozierten daraus ergibt, dass er am Prozess itber den angetretenen Anspruch teilnehmen muss auf die Gefahr hin, bei Wegweisung aus dem Kollokationsplan am Prozessgewinn nicht teilnehmen zu kònnen.

3. — Nun hat ja aber der Rekurrent schon in seiner Beschwerdeschrift behauptet, sein Mitzessionar Dr. Rutsch habe einen Vergleich mit den Beklagten abgeschlossen, ohne freilich Beweis hiefiir anzutreten.. Indessen hat das Konkursamt in seiner Vernehmlassung diese Behauptung unbestritten gelassen, indem es dazu bemerkte, es habe den Vergleich « zwischen den Abtre- 22 Schulabetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. tungsglàubigern » und ihren Gegnern (Pochon. und Wildbolz) nicht anerkannt, weshalb dieses. Abkommen die Masse und somit auch die Glàubiger nicht berithre. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz iiber jene Behauptung nicht einfach hinweggehen, sondern musste, allenfalis an Hand der Konkursakten, feststellen, wie es sich damit verhalte, ob der Vergleich wirklich der Genehmigung des Konkursamts bediirfe, und insbesondere ob er nicht das Ausscheiden der Streitgenossen des Rekurrenten aus dem gemeinsam angestrengten Prozess zur Folge habe, was nicht nur bei ihrer Abfindung, sondern auch im Falle eines Vergleichs iber . den Massarechtsanspruch selbst zutrife (AS 49 III S. 123 ff.). Sobald nmlich der Rekurrent als einziger Zessionar in Betracht fiele, so kònnte ihm nach dem sub Ziff. 2 Ausgefiihrten aus der Nichtleistung der Kostensicherung jedenfalis solange, als nicht der gegen ihn angehobene Kollokationsprozess erledigt ist, kein konkursprozessualischer Nachteil erwachsen. In diesem Zusammenhang mag auch noch bemerkt werden, dass das Konkursamt verpflichtet ist, dem Rekurrenten uber alle ihm bekannten, den Prozess iiber den zedierten Massarechtsanspruch betreffenden Verhiltnisse Aufschluss zu geben. Somit befand es sich im Unrecht, als es dem Rekurrenten eine Abschrift des erwihnten Vergleichs auszustellen durch Schreiben vom 6. Februar verweigerte, dessen Beritcksichtigung der Umstand, dass es erst mit dem Rekurs an das Bundesgericht eingelegt wurde, nicht entgegensteht, weil es (in Kopie) zu den Konkursakten gehért. . 4 — Allein auch unter der Voraussetzung, dass das Prozessverhàltnis keine Verinderung erfahren hat, kann dem Entscheid der Vorinstanz ‘nicht beigestimmt werden. Zutreffend ist freilich, dass die Aufsichtsbehérden nicht zustindig sind, darilbber zu entscheiden, ob der Rekurrent nicht mehr prozesskostenversicherungspflichtig- sei, wie er behauptet. Dem trug der Rekurrent ‘Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. 23,

ja auch Rechnung, indem er sich anheischig machte, einen ihn von der Kostenvorschusspflicht befreienden Entscheid des Prozessgerichts zu erwirken. Dass das kantonale Prozessrecht die Mòglichkeit des Zurilckkommens auf die Kautionsauflage ausschliesse, behauptet die Vorinstanz selbst nicht. Dann durfte sie aber dem Rekurrenten diesen Rechtsbehelf auch nicht einfach dadurch abschneiden, dass sie ihm schlechtweg ‘ Frist zur Sicherheitsleistung ansetzte. Vielmehr hàtte sle ihm bei der gegebenen Sachlage nur eine Frist ansetzen diirfen, binnen welcher er dartun musste, dass er das Prozessgericht mit der Frage der Aufhebung der Kostensicherungverfiigung befasst habe, in Verbindung mit einer Nachfrist zur Leistung der Kostensicherheit fiir den Fall, dass er jene Frist nicht einhielte oder aber von der Kautionspflicht nicht entbunden werde. Demgegeniiber kònnte insbesondere nicht etwa geltend gemacht werden, dem Rekurrenten hitte schon lange vorher Zeit zu dieser Rechtsvorkehr zur Verfigung gestanden ; denn er will sie ja hauptsàchlich auf die Beseitigung der vom Konkursamt iber Teile seines Vermégens verhingten Sperre stittzen, die erst unmittelbar vor der angefochtenen Fristansetzung durch Rekursentscheid des Bundesgerichts stattgefunden hat.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dabin begriindet erkl&rt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehérde fiir den Kanton Bern vom 13. Februar aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zuriickgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 250 und Art. 260 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in