50 III 38
11. Entscheid vom 25. März 1924 1 S. Vormundschaftsbehörde von Eggiwil.
SchKG Art. 110. Wann ist die Pfändung einer nicht durch ein Wertpapier verkörperten Forderung « vollzogen » ?
Sachverhalt
A. — In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Betreibung der Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen Fritz Burger, damals unbekannten Aufenthaltes, wurde am 22. November 1923 durch das Betreibungsamt Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners an Johann Schweizer in Wolhusen gepfändet und dies am 23. November dem Drittschuldner Schweizer schriftlich mitgeteilt, welcher am 25. November den Empfang der Mitteilung bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde, nachdem seine Ádresse bekannt geworden, eine Abschrift der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens am 24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte.
Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher O. Salvisberg für eine ihm zustehende Forderung an Burger einen Arrest auf die gepfändete Forderung. Am gleichen Tage leitete er Betreibung ein und am 22. Dezember stellte er das Fortsetzungsbegehren. Auf die Weigerung des Betreibungsamtes, ihn als Gruppengläubiger an der für die Vormundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen Pfändung teilnehmen zu lassen, erhob er für sich und namens des betriebenen Schuldners bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, jene