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15. Auszug aus dem Urteil vom 14. März1926 i. S. Niederberger gegen Obergericht Luzern.
Kantonale Vorschriften über Verwirkung des Klagerechts bei Nichteinreichung der Klage innert Frist seit dem Sühneévorstand. Bedeutung. Verhältnis zum Bundesrecht. Die Rüge, der kantonale Richter habe die Vorschrift, soweit sie an die Fristversäumnis die materielle Konsumtion des Anspruchs knüpfen sollte, zu Unrecht als bundesrechtswidrig betrachtet, ist durch zivilrechtliche Beschwerde, nieht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu" machen.
Nach § 12 des nidwaldischen Verfassungsgesetzes betreffend die Gerichtsorganisation vom 29. April 1900 müssen alle bürgerlichen Streitigkeiten, unter Vorbehalt gewisser gesetzlicher Ausnahmen, zunächst ins Sühneverfahren vor den Friedensrichter des betreffenden Bezirkes gebracht werden. § 7 der landrätlichen « Ausführungsverordnung » zum Gesetze vom 20. März 1901, bestimmt : « Wird in einem unvermittelt gebliebenen Streitfall eine Klage nicht innert 3 und eine Widerklage nicht innert 4 Monaten nach dem Vortritt vor dem Friedensrichier bei dem betreffenden Gerichtspräsidenten rechtsanhängig gemacht, so0 wird dies als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen und es hat später der Gerichtspräsident die Annahme der Klage- oder 82 : Staatsrecht.
Widerklageschrift von Amteswegen zu verweigern, eg sei denn, dass sich die betreffende Streitpartei über eine Fristverlängerung ab Seite des Gegners auszuweigen vermag. » Eine gleichlautende Vorschrift war schon in § 42 der Zivilprozessordnung vom 21. April 1890 enthalten. ' Im Januar 1921 liess R. Niederberger in Dallenwil, Kt. Nidwalden den Rekurrenten Josef Niederberger, der damals in Stans domiziliert war, in einem Forderungsstreite zwischen beiden Teilen vor das dortige Friedensrichteramt vorladen. Der Vermittlungsvortand verlief ergebnislos, ohne dass der Kläger darauf die Klage innert der Frist von 3 Monaten beim Gerichtspräsidenten hängig gemacht hätte. In der Folge — ob noch innert jener Frist oder erst nach deren Ablauf ist Streitig — verzog der Rekurrent nach Sempach, Kt. Luzern. R. Niederberger klagte darauf die Forderung, die Gegenstand des Sühneverfahrens in Stans gebildet hatte, bei den luzernischen Gerichten ein. Die vom Rekurrenten erhobene Einrede der Verwirkung des Klageanspruchegs wurde von beiden Kantonalen Instanzen abgewiesen, vom Obergericht Luzern mit der Begründung : der Standpunkt des Beklagten wäre dann richtig, wenn es sich bej den angerufenen Bestimmungen der nidwaldnischen Gesetzgebung um eine materielle Rechtsverjährung handelte. Dies sei aber nicht der Fall, obwohl § 42 ZPO sich unter der etwas missverständlichen Überschrift « Verjährung der Rechtsbegehren » finde. Denn eine den materiellen Anspruch KkKonsumierende Verjährung oder Verwirkung könne nur nach Massgabe des Bundesrechts (OR Art. 127 ff.) eintreten. Wenn das Bundesrecht kantonale Verwirkungsbestimmungen dulde, gs0 sei doch deren örtlicher Geltungsbereich angesichts ger öffentlichrechtlichen Natur des Prozessrechts auf die Grenzen des síe erlassenden Kantons beschränkt, indem es nicht angehe, dass ein Kanton für sich die Voraussetzungen umschreibe, die auch in einem anderen Kanton die Verweigerung des Rechtsschutzes für einen materielirechtlich noch bestehenden Anspruch nach sich ziehen könnten. Auch den streitigen Vorschriften könne daher mehr als die Bedeutung einer prozessrechtlichen Verwirkungsbestimmung nicht zukommen. Danach vermöchten sie aber die Geltendmachung des Ánspruchs vor den luzernischen Gerichten nicht zu verhindern. Ihre Anwendung würde zudem voraussetzen, dass der Kläger die Klage bis zum Ablauf der Frist — also bis
zum 4. Mai 1922 (§ 31 der nidwaldnischen ZPO)— noch in Nidwalden hätte erheben können, was nur möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte bis dann seinen Wohnsitz dort gehabt hätte. Der Beweis dafür treffe den Beklagten, da er aus dieser Behauptung Rechte herleite. Er sei nicht geleistet, indem die Akten auch den entgegengesetzten Schluss zuliessen, nämlich dass die Wohnsitznahme in Sempach schon vorher, am 1. Mai 1922 stattgefunden habe (was näher ausgeführt wird).
Gegen das Urteil des Obergerichts ergriff Josef Niederberger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen Verletzung von Art. 4 BV, indessen ohne Erfolg. — Gründe :
« Nach den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist nicht ganz klar, ob das Obergericht angenommen hat, § 42 der ZPO, bezw. § 7 der Gerichtsorganisation von Nidwalden wollten selbst an die Nichtbeachtung der darin gesetzten Frist nur prozessrechtliche Verwirkungsfolgen, nicht aber den Verlust des materiellen ÁAnspruchs knüpfen, der Gegenstand des Sühneverfahrens war, oder ob es davon ausging, auch diese weitergehende Folge sei zwar gewollt, insoweit aber die Vorschrift bundesrechtswidrig und daher für die Gerichte anderer Kantone nicht verbindlich.
Fasst man die Motive im ersteren Sinne auf, 80 mMUsS der Rekurs ohne weiteres als unbegründet verworfen werden. Wenn schon der Titel des § 42 ZPO « Verjährung der Rechtsbegehren » zunächst eher auf. den 8Á Staatsrecht.
Gedanken einer materiellen Anspruchsverwirkung hinzudeuten scheint, so0 wird doch diese Folge der Fristversäumnis im Texte der Bestimmung nirgends ausdrück- ‘lich ausgesprochen : vielmehr geht die Sanktion nur dahin, dass die Unterlassung der Anhängigmachung der Klage innert Frist als « Verzicht auf den Rechtsstreit » angesehen werde und dass der « Gerichtspräsident »,
Sachverhalt
D. h. die nach nidwaldnischem Rechte zur Prozessleitung in erster Instanz befugte Behörde, die « Anhandnahme » einer später eingereichten Klage zu verweigern habe. Es ist daher die Annahme durchaus möglich, dass es sich lediglich um eine der Ordnung des Rechtsgangs vor den Gerichten des Kantons selbst dienende Vorschrift handle, wodurch die Anrufung derselben, d. h. der Anspruch auf Gewährung des Rechtsschutzes durch sie in dem durch die kant. ZPO und Gerichtsorganisation Vorgesehenen Verfahren, nachdem einmal der Sühnebeamte mit der Sache befasst worden ist, von der Überleitung aus dem Sühne- in das eigentliche Prozessverfahren innert bestimmter Frist abhängig gemacht wird. Jedenfalls kann in dieser Auslegung bei der mehrdeutigen Fassung des Gesetzestextes eine Verletzung klaren Rechts und ein Verstoss gegen Art. 4 BV solange nicht erblickt werden, als nicht aus dem Zusammenhang der Bestimmungen mit anderen Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung der Nachweis erbracht zu werden vermag, dass der Sinn der verwendeten Ausdrücke notwendigermassen ein weitergehender sein muss. So aufgefasst beansprucht die Bestimmung aber selbst keine über das Kantonsgebiet, den Rechtsweg innerhalb desselben hinausgehende Bedeutung. Die Abweisung der Verwirkungseinrede gegenüber der im Kanton Luzern, am gegenwärtigen Wohnsitze des Rekurrenten erhobenen Kiage kann deshalb nicht mit der Begründung bekämpft werden, dass Verwirkungsvorschriften einer kantonalen Prozessgesetzgebung, deren Herrschaft die Parteien den Tatsachen unterstanden, auch die Gerichte anderer Kantone bänden. Denn hier konnte eben schon das Vorliegen einer solchen über die Versagung weiteren Rechtsschutzes im Kanton Nidwalden selbst für den Anspruch hinausgehenden Verwirkungsbestimmung zum mindesten ohne Willkür verneint werden. Es braucht daher zu der Begründung, mit welcher der Rekurrent jenen Satz nachweisen will, keine Stellung genommen Zu werden.
_ Wäre aber das Urteil in dem anderen Sinne zu verstehen, dass die durch die streitigen Vorschriften der nidwaldnischen Gesetzgebung an sich vorgesehene Folge der materiellen Anspruchsverwirkung bundesrechtswidrig und daher die Vorschriften insoweit ungiltig seien, s0 könnte sich auch die Anfechtung des Urteils nur darauf stützen, dass diese Annahme unrichtig sei. Das behauptet denn auch der Rekurrent, indem er die Auffassung vertritt, dass die Bestimmungen des OR über das Erlöschen der Forderungen der Aufstellung weiterer Verwirkungsgründe durch das kantonale Recht, die sích an das Verhalten des Gläubigers im Prozesse über die Forderung, die Unterlassung gewisser Handlungen darin knüpfen, nicht entgegenstünden. Das Obergericht hätte danach fälschlich eidgenössisches statt kantonalen Rechts angewendet, indem es Besfimmungen des letzteren zu Unrecht als durch das Bundesrecht aufgehoben betrachtete. Nach dem grundsätzlichen Entscheide des Bundesgerichts i. S. Von Senger vom 5. Mai 1922 (AS 48 I S. 229) ist aber diese Rüge gleich der umgekehrten, dass der Streit auf Grund kantonalen statt des in Wirklichkeit massgebenden eidgenössischen Rechtes beurteilt worden sei, in Zivilsachen durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 OG geltend zu machen. Die Zulässigkeit dieses ordentlichen Rechtsmittels schliesst nach feststehender Praxis den ausserordentlichen Rechtsbehelf des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung
von Art. 4 BV und Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV aus. Abgesehen davon aber, dass die vorliegende * Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich als « staatsrechtlicher Rekurs » bezeichnet, erhoben und begründet und dass ein Begehren, sie eventuell als zivilrechtliche Beschwerde zu behandeln, nicht gestellt worden ist, wäre sie unter dem letzteren Gesichtspunkte auch verspätet...
Kann die Abweisung der Verwirkungseinrede, s0- weit sie auf der Annahme der Bundesrechtswidrigkeit der § 42 ZPO und § 7 Gerichtsorganisation von Nidwalden beruht, im staatsrechtlichen Rekursverfahren nicht angefochten werden und ist, soweit sie auf der anderen Annahme beruhen sollte, dass die zit. Vorschriften selbst die vom Rekurrenten behauptete Folge nicht vorsehen, die Anfechtung dieser Auslegung aus Art. 4 BV unbegründet, so0 wird damit die eventuelle Frage gegenstandslos, ob die Verwirkung allenfalls deshalb nicht eingetreten wäre, weil der Rekurrent vor Ablauf der dreimonatlichen Frist in einen anderen Kanton verzog. Die Ausführungen des Rekurses, die sich gegen diese eventuelle Erwägung richten, bedürfen deshalb keiner Erörterung. »