Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 II 112

23. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Mai 1925 i. S. Eulliger gegen Bnulliger. Wegen tiefer Zerrüttung kann eine Ehe geschieden werden, wenn der schuidlose oder weniger schuldige Ehegatte auf den Schutz des Art. 142 Abs. 2 ZGB verzichtet und in die Scheidung einwilligt. Art. 142, 158 Ziff. 3 und 4 ZGB.

Mit Rücksicht auf das vorwiegende Verschulden des Klägers ist angesichts der Bestimmung des Art. 142 Abs. 2 ZGB ohne weiteres Klar, dass gegen den Willen der Beklagten die Scheidung nicht ausgesprochen werden Könnte. Diese hat nun aber in einem Schreiben an ihren Vertreter dem Bundesgericht erklärt, erkannt zu haben, dass der Entschluss ihres Mannes, mcht mehr zu ihr zurückzukehren, unverrückbar sei, und dass Sie mit ihren Versöhnungsversuchen keinen Erfolg haben werde ; ZwecK ihres Briefes sei daher, ihren Anwalt wissen Zu lassen, « dass sie ihren Widerstand aufgebe und in die Scheidung einwillige, falls es das Rechte sein sollte ». Damit stimmt die Beklagte dem Scheidungsbegehren des Klägers bei. Dass dies im Verlaufe des Rechtsstreites noch zulässig ist, bedarf keiner weitern Begründung ; nichts hindert eine beklagte Partei, ein gegen sie gestelltes Rechtsbegehren während des Rechtsstreites wie gleich bei dessen Beginn anzuerkennen, und auf Grund dieser Anerkennung muss das Begehren zugesprochen werden, sofern micht etwa aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung auf das Zugeständnis einer Partei nicht abgestellt werden darf. Das ist bei der Ehescheidungsklage im Allgemeinen der Fall, indem nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen für den Richter nicht verbindlich sind und diesem vielmehr die freie Beweiswürdigung zusteht. Das gilt jedoch nur für Zugeständnisse der Parteien hinsichtlich der geltendgemachten Scheidungsgründe, da eine Scheidung nur ausgesprochen werden darf, wenn siìch der Richter durch seine Beweiserhebungen vom Vorhandensein eines Scheidungsgrundes überzeugt hat. So wäre es für das Schicksal der Scheidungsklage bedeutungslos, wenn die Beklagte das Vorliegen der vom Kläger behaupteten tiefen Zerrüttung anerkannt hätte ; dadurch wäre der Richter noch nicht der Pflicht enthoben worden, sich von der Tatsächlichkeit des Zerwürfnisses der Parteien zu überzeugen ; denn die öffentliche Ordnung verlangt, dass nur auf Grund eines tatsächlich vorliegenden Scheidungsgrundes geschieden werde. Die Einschränkung des Art. 142 Abs. 2 ZGB jedoch, dass der überwiegend schuldige Ehegatte trotz der tiefen Zerrüttung der Ehe die Scheidung nicht verlangen Kann, ist nicht der öffentlichen Ordnung wegen eingeführt, sondern lediglich zum Schutze des schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten. Diesem soll, auch wenn im übrigen

hinreichende Scheidungsgründe vorliegen, gegen seinen Willen die Auflösung der Ehe nicht aufgedrungen WwWerden können ; es soll ihm aber unverwehrt bleiben, auf diesen gesetzlichen Schutz zu verzichten und, sfatf die Scheidungsklage selber zu stellen, einfach das Scheidungsbegehren des andern Ehegatten anzuerkennen, sofern nur die tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses im Sinne von Art. 142 ZGB tatsächlich vorliegt. Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht schon unter der alten Ehegesetzgebung in seinem Urteil

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 142 und Art. 158 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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