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23. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Mai 1925 i. S. Eulliger gegen Bnulliger. Wegen tiefer Zerrüttung kann eine Ehe geschieden werden, wenn der schuidlose oder weniger schuldige Ehegatte auf den Schutz des Art. 142 Abs. 2 ZGB verzichtet und in die Scheidung einwilligt. Art. 142, 158 Ziff. 3 und 4 ZGB.
Mit Rücksicht auf das vorwiegende Verschulden des Klägers ist angesichts der Bestimmung des Art. 142 Abs. 2 ZGB ohne weiteres Klar, dass gegen den Willen der Beklagten die Scheidung nicht ausgesprochen werden Könnte. Diese hat nun aber in einem Schreiben an ihren Vertreter dem Bundesgericht erklärt, erkannt zu haben, dass der Entschluss ihres Mannes, mcht mehr zu ihr zurückzukehren, unverrückbar sei, und dass Sie mit ihren Versöhnungsversuchen keinen Erfolg haben werde ; ZwecK ihres Briefes sei daher, ihren Anwalt wissen Zu lassen, « dass sie ihren Widerstand aufgebe und in die Scheidung einwillige, falls es das Rechte sein sollte ». Damit stimmt die Beklagte dem Scheidungsbegehren des Klägers bei. Dass dies im Verlaufe des Rechtsstreites noch zulässig ist, bedarf keiner weitern Begründung ; nichts hindert eine beklagte Partei, ein gegen sie gestelltes Rechtsbegehren während des Rechtsstreites wie gleich bei dessen Beginn anzuerkennen, und auf Grund dieser Anerkennung muss das Begehren zugesprochen werden, sofern micht etwa aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung auf das Zugeständnis einer Partei nicht abgestellt werden darf. Das ist bei der Ehescheidungsklage im Allgemeinen der Fall, indem nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen für den Richter nicht verbindlich sind und diesem vielmehr die freie Beweiswürdigung zusteht. Das gilt jedoch nur für Zugeständnisse der Parteien hinsichtlich der geltendgemachten Scheidungsgründe, da eine Scheidung nur ausgesprochen werden darf, wenn siìch der Richter durch seine Beweiserhebungen vom Vorhandensein eines Scheidungsgrundes überzeugt hat. So wäre es für das Schicksal der Scheidungsklage bedeutungslos, wenn die Beklagte das Vorliegen der vom Kläger behaupteten tiefen Zerrüttung anerkannt hätte ; dadurch wäre der Richter noch nicht der Pflicht enthoben worden, sich von der Tatsächlichkeit des Zerwürfnisses der Parteien zu überzeugen ; denn die öffentliche Ordnung verlangt, dass nur auf Grund eines tatsächlich vorliegenden Scheidungsgrundes geschieden werde. Die Einschränkung des Art. 142 Abs. 2 ZGB jedoch, dass der überwiegend schuldige Ehegatte trotz der tiefen Zerrüttung der Ehe die Scheidung nicht verlangen Kann, ist nicht der öffentlichen Ordnung wegen eingeführt, sondern lediglich zum Schutze des schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten. Diesem soll, auch wenn im übrigen
hinreichende Scheidungsgründe vorliegen, gegen seinen Willen die Auflösung der Ehe nicht aufgedrungen WwWerden können ; es soll ihm aber unverwehrt bleiben, auf diesen gesetzlichen Schutz zu verzichten und, sfatf die Scheidungsklage selber zu stellen, einfach das Scheidungsbegehren des andern Ehegatten anzuerkennen, sofern nur die tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses im Sinne von Art. 142 ZGB tatsächlich vorliegt. Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht schon unter der alten Ehegesetzgebung in seinem Urteil