Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 II 267

45. Urteil der IL Zivilabteilung vom 8. Jali 1926 1. S. Melli-Thoma gegen Büror-Thoma.

Erbrecht. ZGB Art. 602. Der von einem Erben zu Gunsten der übrigen Erben ausgesprochene Verzicht auf einen dem Nachlass zustehenden Anspruch kommt einer Teilliquidation bezügl. dieses Erbschaftsaktivums gleich und berechtigt daher die übrigen Erben, diesen Anspruch in ihrem Namen (unter Ausschluss des Verzichtenden) gerichtlich geltend zu machen, trotzdem der Nachlass im übrigen noch nicht geteilt ist. — Wann liegt ein solcher Verzicht vor ? (Erw. 1 bis 5).

268 Erbrecht. No 45.

Eherecht. ZGB Art. 168 Abs 2. Der Ehemann ist bei Rechtsstreitigkeiten um eingebrachtes Frauengut nicht eigentliche Prozesspartei sondern nur gesetzlicher Prozessbevollmächtigter der Ehefrau. Er hat daher solche Rechts- “ streitigkeiten im Namen der Ehefrau zu führen und ist, da die Bestimmung des Art. 168 Abs. 2 ZGB in seinen Interessen aufgestellt wurde, berechtigt, auf die persönliche Führung derselben zu verzichten und sie der Ehefrau Zu überlassen sErw. §8).

Sachverhalt

A. — Im Jahre 1918 verkaufte Ferdinand ‘Thoma, der Vater der heutigen Kläger, sein Heimwesen an seinen Schwiegersohn Oswald Bürer-Thoma, den heutigen Beklagten. Dabei wurde vereinbart, dass der nach Abzug der Grundpfandschulden noch verbleibende Rest des Kaufpreises im Betrage von 3516 Fr. mit den dem Käufer an den Verkäufer zustehenden zukünftigen Kostgeld- und Pflegeforderungen zu verrechnen sei; Für den Fall des Ablebens des Verkäufers sei der Betrag als ein Entgelt für die dem Verkäufer in der Familie des Käufers schon gewährte Aufnahme und Pflege zu erachten.

Als Ferdinand Thoma am 17. September 1921 unter Hinterlassung von vier Kindern : Frau Meili-Thoma, _ August Thoma, Ferdinand Thoma und Frau BürerThoma gestorben war, bestritten die beiden Erstgenannten die von Oswald Bürer-Thoma auf Grund des vorerwähnten Kaufvertrages geltend gemachte Verrechnung und behaupteteú zudem, Bürer habe einSparbüchlein des Beklagten zu Unrecht eingezogen.

B. — Da die Parteien sich nicht zu einigen vermochten, erhoben Frau Meili-Thoma und August Thoma am 26. Juli 1923 Klage gegen Oswald Bürer-Thoma mit dem Begehren : Der Beklagte sei der Erbmasse des Ferdinand Thoma den Betrag von 4367 Fr. 60 Cts. mit Zins zu 5 % seit dem 8. September 1923 schuldig und habe dengelben an die genannte Masse zu bezahlen. Die beiden andern Erben, Ferdinand Thoma und Frau Bürer-Thoma, beteiligten sich nicht am Prozesse sondern gaben am 8. Februar 1924 die schristliche Erklärung ab, dass sie die Verrechnung anerkennen und unter keinen Umständen die Einwerfung dieses Betrages in die Erbmasse verlangen und auch nicht mit der Führung eines Prozesses einverstanden seien, der die Einwerfung dieses Betrages in die Erbmasse zum Gegenstand habe ; sie verzichten für ihre Anteile ausdrücklich zu Gunsten des Beklagten auf irgendwelche weitere Einwerfung in die Erbmasse. Falls die Kläger weitere Ansprüche zu haben glauben, mögen sie diese nach erfolgter Teilung im Verhältnis ihrer Anteile an der Verlassenschaft geltend machen. Sie (Ferdinand Thoma und Frau BürerThoma) können aber während des Bestandes der Erbengemeinschaft zu einem Vorgehen gegen den Beklagten niemals Hand bieten.

C. — Mit Urteil vom 20. April 1925 hat das Kantonsgericht St. Gallen (vor dem das Rechtsbegehren dahin abgeändert worden war, dass die Bezahlung des eingeklagten Betrages an den Bezirksammann Sargans als gesetzlichen Teilungsbeamten für die genannte Erbmasse,

D. h. für die genannten Erben gemeinsam, zu erfolgen habe) die Klage mangels Aktivlegitimation der beiden Kläger abgewiesen, weil sie nur von der Gesamtheit der Erben hätte eingereicht werden können. EE

D. — Gegen diesen Entscheid haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag : das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage in allen Teilen zu schützen, eventuell sei die Sache zur Abnahme der offerierten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. — Der Beklagte beantragte Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1. Die von den Klägern eingeklagte Forderung stellt einen Anspruch der noch ungeteilten Erbschaft des Ferdinand Thoma gegen den Beklagten dar. Nun 270 Erbrecht. Ne 45.

hat das Bundesgericht, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt worden ist, wiederholt erklärt, dass bei ungeteilter Erbschaft nicht einzelne Erben allein die der Gesamtheit zustehenden Rechte geltend machen können, dass vielmehr die Ges amtheit der Erben vorgehen oder, falls diese nicht erreichbar ist, gemäss Ari. 602 Abs. 3 ZGB eine Vertretung richterlich angeordnet werden muss (vgl. AS 50 IIS. 219 f. Erw. 1, s0wie den ungedruckten Entscheid vom 25. Juni 1925

2. $. Hauser-Kolb gegen Gross Erw. 2).

2. Die Kläger glauben indessen im vorliegenden Falle deshalb zur Klage aktiv legitimiert zu sein, weil die beiden übrigen, am Prozess nicht beteiligten Miterben : Ferdinand Thoma und Frau Bürer-Thoma ausdrücklich auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verzichtet hätten. Es ist allerdings ein Verzicht denkbar, der die übrigen Erben in Stand setzt, allein die Klage zu erheben. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Verzichtende seine Rechte zu Gunsten seiner Miterben aufgibt, d. h. es diesen überlässt, den betreffenden Anspruch zu verfolgen und das allfällige Ergebnis für sich zu behalten. Dann handelt es sîch faktisch um eine Teilliquidation bezüglich dieses Erbschaftsaktivums, an dem der Verzichtende keinen Anteil haben zu wollen erklärt. Dieser überlässt damit das nach der Ansicht der übrigen Miterben bestehende, nach seiner Ansicht aber zweifehafte Aktivum unentgeltlich den andern. Dadurch wird es, kraft dieser eine separate Übereinkunft darstellenden Erklärung, aus der Masse herausgenommen und den übrigen Miterben zugeteilt, sodass der Anspruch von nun an nicht mehr der Gesamtheit der Erben, sondern nur noch denjenigen Erben allein zusteht, denen er überlassen wurde. Ein solcher Verzicht lag in dem vom Bundesgericht am 5. Oktober 1922 beurteilten Falle Henneberg gegen Neumann (vgl. AS 48 II S. 311/12 gesetzte Frist ohne jede Vorkehr hatte verstreichen lassen, woraus geschlossen werden konnte, dass sie ihrerseits keine Rechte an dem betreffenden Erbschaftsaktivum geltend machen, dieses also den übrigen Erben überlassen wollte. (In jenem Entscheid wurde dann allerdings noch weiter ausgeführt, dass der Kläger zudem ja auch die Interessen des Gesamtnachlasses und nicht nur seine eigenen vertrete, eine Auffassung, an der in dem Entscheide in AS 50 II S. 219 f. Erw. 1 nicht festgehalten worden ist).

3. Von einem derartigen Verzicht, der faktisch eine Teilliquidation darstellt, unterscheidet sich nun aber einesteils der blosse Verzicht auf die Mitwirkung im Prozesse, bei dem der Verzichtende seinen Anspruch an sich nicht aufgibt, den Andern dagegen die Durchführung des Prozesses überlässt. Hier handelt es sich faktisch um eine Ermächtigung an die Andern, auch für ihn zu handeln. In einem solchen Falle sind diese wohl berechtigt, den Prozess allein durchzuführen, dagegen hat dies ausdrücklich auch im Namen des Verzichtenden zu geschehen.

4. Sodann liegt kein Verzicht im Sinne einer Teilliguidation vor, wenn der betreffende Erbe erklärt, dass er den von den übrigen Erben behaupteten Anspruch bestreite, dass er deshalb mit einer Klageerhebung nicht einverstanden sei und dass er eventuell, sofern ein solcher Anspruch doch bestehen sollte, hierauf zu Gunsten desjenigen verzichte, gegen den die übrigen Erben Klage erheben wollen. In einem solchen Falle bleibt den übrigen Erben, falls sie dennoch v o r Durchführung der Teilung die Klage erheben wollen, nichts anderes übrig, als dass sie gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB bei der zuständigen Behörde die Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft beantragen, der dann von sich aus über die Durchführung der Klage zu bestimmen haben wird.

9. Da nun im vorliegenden Falle der von den 272 Erbrecht. Ne 45, beiden am Prozesse nicht beteiligten Erben Ferdinand Thoma und Frau Bürer-Thoma erklärte Verzicht nicht einen Verzicht zu Gunsten der Kläger darstellt, * die genannten Erben vielmehr ausdrücklich erklärt haben, dass sie mit der Durchführung des Prozesses nicht einverstanden seien und dass sie auf ihre Anteile ausdrücklich zu Gunsten des Beklagten verzichten, hat die Vorinstanz den Klägern mit Recht die Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmachung des behaupteten Ánspruches abgesprochen. Dass die Kläger übrigens selber nicht der Meinung waren, die am Prozesse nicht beteiligten Erben hätten auf den Anspruch zu ihren Gunsten verzichtet, geht daraus hervor, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren nicht Zahlung des streitigen Betrages an sie, sondern ausdrücklich an die Erbengemeinschaft forderten.

6. Da somit den Klägern die Aktiviegitimation schon auf Grund von Art. 602 ZGB abgesprochen werden mmuss, mag hier dahingestellt bleiben, ob nicht auch deswegen auf die Klage nicht hätte eingetreten werden Können, weil Frau Meili-Thoma im eigenen Namen als Klägerin aufgetreten ist. Die erste Zivilabteilung des Bundesgerichtes hat nämlich in einem Entscheide vom 15. März 1913 (vgl. AS 39 IT S. 89 f. Erw. 4) entschieden, dass bei Rechtsstreitigkeiten um eingebrachtes Frauengut (um solches handelt es sich hier) der E h emann gemäss Art. 168 Abs. 2 ZGB als Verwalter des ehelichen Vermögens eigentliche Prozesspartei seìl. Das hätte zur Folge, dass die Klägerin Frau Meili-Thoma, auch wenn ihr seinerzeit von ihrem Ehemann Vollmacht zur Durchführung dieses Prozesses erteilt worden ist, die Klage im Namen des Mannes hätte erheben sollen. Obwohl diese Frage im vVorliegenden Falle unentschieden bleiben kann, mag doch erwähnt werden, dass nach der Ansicht der zweiten Zivilabteilung an dieser Auffassung wohl kaum festgehalten werden kann. Art. 168 Abs. 2 ZGB macht den Ehemann lediglich zum gesetzlichen Prozessbevollmächtigten nicht aber zur eigentlichen Prozesspartei. Ein Prozess um eingebrachtes Frauengut ist also im Namen der Ehefrau zu führen. Da die Bestimmung des Árt. 168 Abs .2 ZGB im Interesse des Ehemannes aufgestellt worden ist (damit er imstande sei, die ihm kraft Gesetzes am eingebrachten Frauengut zustehenden Ansprüche wirksam zu wahren), kann er auf die persönliche Führung des Prozesses Verzichten und diese der Ehefrau überlassen (vgl. auh den ungedruckten Entscheid vom 295. Juni 1925 i. S. HauserKolb gegen Gross Erw. 1).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. April 1925 bestätigt.

IV. SACHENRECHT ————— DROITS RÉELS

46. Urt: il der II. Zivilabteilung vom 11. Juni 1925 i. S. Spar- und Leihkasse Oberfreiamt gegen Egli und Kons.

Widerspruchsklageinder Faustpfandverwertungsbetreibung zur Geltendmachung eines vorgehenden Pfandrechts :

Streitwertberechnung (Erw. 1).

Verhältnis zur Kollokationsklage (Erw. 3).

Kann der Dritte den Bestand des vom Schuldner anerkannten Pfandrechts dés betreibenden Gläubigers bestreiten? (Erw. 3).

Foigen der Gutheissung der Klage (Erw. 8).

Faustpfandbestellung für zukünftige Forderungen:

Zulässigkeit und Wirkung mit Bezug auf den Rang (Erw. 2). Begründung durch Unterzeichnung eines neben bestehenden auch zukünftige Forderungen erwähnenden Psandverschrei-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 168 und Art. 602 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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