Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 II 273

47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juli 1925 1. S. Wartmann gegen Lötsgcher und Habermacher & Cte.

Unzulässigkeit der Anschlussberufung des Beklagten gegen das die Klage als unbegründet abweisende Urteil mit dem Antrag auf Verneinung der Aktivlegitimation des Klägers (Erw. 1).

Aktivlegitimation und Passivlegitimation tür die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer durch Grundpfandverschreibung versicherten Forderung und für die Klage auf Löschung der Grundpfandeintragung im Grundbuch nach Abtretung der Forderung und nach Veräusserung des Pfandgrundstückes: kam der Verkäufer noch auf Löschung Klagen ? Art. 975 ZGB.

Das gesetzliche Grundpfandrecht des Verkäufers steht nur dem Verkäufer laut öffentlich beurkundetem Kaufvertrag und nur für den öffentlich beurkundeten Kaufpreis zu. Art. 837 Ziff. 1 ZGB (Erw. 4).

Sachverhalt

A. — Am 10. Jali 1916 kaufte Josef Bloch, für den sein Vater Salomon Bloch als bevollmächtigter Vertreter Sachenrecht. Ne® 47. 285 handelte, durch öffentlich beurkundeten Vertrag von Franz Müller dessen aus 4 Parzellen bestehende Liegenschaft in Hochdorf ; als Kaufpreis wurde dabei « die Summe des Verschriebenen samt Zins, berechnet auf den 15. Juli 1916 », angegeben, die an Kapital 44,949 Fr. 16 Cts. betrug. Noch bevor es zur Fertigung (Eigentumsübertragung) gekommen war, schloss Salomon Bloch als Vertreter des Josef Bloch mit der Klägerin Frau Wartmann am 31. Juli 1916 einen nur privatschriftlich aufgesetzten Vertrag ab, durch welchen er ihr die von Franz Müller erworbene Liegenschaft in Hochdorf um 58,000 Fr. verkaufte unter folgenden Bedingungen :

« Diese Summe ist wie folgt abzahlbar : 1813 Fr. durch Bloch für betriebene Zinse an das Betreibungsamt Hochdorf bis 12. August 1916, Übernahme des GesamtVerschriebenen inklusiv nicht betriebene Zinsen und Marchzinsen und die Restanz von zirka 10,000 Fr. bis 12/000 Fr. gemäss sich ergebender Abrechnung tilgbar durch zwei zu errichtende Grundpfandverschreibungen von ungefähr gleicher Grösse. Dieselben kommen in direkt nachfolgender Pfandstelle auf vier Jahre fest verzinslich à 4 14 %...... Die Kündigung hat je halbJährlich zu geschehen...... » Gleichen Tages wurde der Kaufvertrag zwischen Müller und Bloch von den Kontrahenten annulliert und verkaufte Müller seine Liegenschaft im Einverständnis des Bloch durch öffentlich beurkundeten Vertrag an die Klägerin Frau Wartmann, wobei als Kaufpreis wiederum « die Summe des Verschriebenen samt Zins und Marchzins, berechnet auf den 15. Juli 1916 », im erwähnten Kapitalbetrage von 44,949 Fr. 16 Cts. angegeben wurde, während die Belastung mit Zinsen 48,617 Fr. 42 Cts. betrug. Ebenfalls noch am gleichen Tage stellte die Klägerin folgende drei « Bescheinigungen » aus : - « Die unterzeichnete Frau Wartmann... als Liegenschaftsnachfolgerin des Franz Müller-Zeller erklärt hieAS 51 II — 1925 19

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 837 und Art. 975 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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