Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 II 370

61. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1925

Sachverhalt

I. i. S. Rebmann u. Kons. gegen Häselin nu. Eons.

ZGB Art. 505: Eigenhändiges Testament.

Genügt die Angabe des Errichtungstages auf dem Briefumschlag, in welchem jverschlossen der Erblasser das Testament der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben hat ?

A. — Mit der vorliegenden Klage verlangen die nächsten gesetzlichen, aber nicht pflichtteilsgeschützten Erben der am 14. Dezember 1922 verstorbenen Frau Sophie Bröchin Ungültigerklärung ihres eigenhändigen Testamentes, welches seit dem 21. Dezember 1920 vom Gerichtspräsidium Rheinfelden aufbewahrt wird. Der Schluss dieses Testaments lautet wie folgt :

E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E E A E E E E E E E E E E E E E E E Frau Sophie Bröchin. Rheinfelden im Dezember 1920. Im 83. Lebensjahre.

Ergänzung.

Die Unterzeichnete sieht sich Umstände halber veranlasst, die alljährliche Rente von tausend Franken an Frau Dr. Meyer-Bruhin auf die Hälfte, also Frk. fünfhundert herabzusetzen, und zwar auf diejenige Hälfte, welche den Geschwistern Bröchin zukommen würde. Dies mein ausdrücklicher Wille von Frau Sophie Bröchin. » Das Testament ist in einem Briefumschlag mit der Aufschrift :

« Eigenhändiges Testament der Frau Sophie Bröchin. Errichtet den 20. Dezember 1920 » verschlossen an das Gerichtspräsidium eingeliefert worden mit folgendem Begleitbrief der Testatorin :

« Da ich nicht ausgehen kann, übergebe ich Ihnen durch meine Dienerin mein Testament......

Frau Sophie Bröchin.

Rheinfelden 20. Dezember 1920. » Die Klage wurde gegen diejenigen durch das Testament bedachten Personen gerichtet, welche nicht aus freien Stücken darauf verzichtet hatten, Rechte daraus herzuleiten.

B. — Durch Urteil vom 22. Mai 1925 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt : «Die letzte Willensverordnung der zu Rheinfelden am 14. Dezember 1922 verstorbenen Frau Witwe Sophie Bröchin ist als ungültig erklärt und aufgehoben. » C. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

Die Kläger stützen ihre Klage auf den Formmangel der Nichtangabe des Tages der Errichtung des Testamentes ; die Beklagten begegnen der Klage durch den Hinweis auf die nach ihrer Behauptung von der Hand der Erblasserin herrührende Datierung des Briefumschlages, in welchem verschlossen es der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben worden ist. Wenn Art. 505 ZGB vorschreibt, dass die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben, sowie mit seiner Unterschrift zu versehen ist, s0 ist aus dieser Formulierung zu schliessen, dass die Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in der Testamentsurkunde selbst enthalten sein muss. Zu Unrecht versuchen die Beklagten, das Gegenteil daraus herzuleiten, dass im allgemeinen bei der Abgabe von Willens- 372 Erbrecht. No 61.

erklärungen der Datierung nicht die gleiche wesentliche Bedeutung wie der Unterzeichnung zukomme ; denn hierauf kann nichts mehr ankommen, nachdem das ZGB für das eigenhändige Testament einerseits die eigenhändige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung, anderseits die Unterschrift als Formerfordernisse in gleiche Linie gestellt hat. Infolgedessen darf der Datierung auf dem Briefumschlag die von den Beklagten gewünschte Bedeutung nur dann beigelegt werden, wenn der Briefumschlag als Teil des Testamentes selbst erscheint, gleichwie der Namenszug des Erblassérs auf dem Briefumschlag, in welchem er sein Testament — bezw. dessen hauptsächlichsten Teil — verschlossen hat, auch nur unter dieser Voraussetzung als Unterschrift angesehen wird (vgl. AS A0IIS. 193 ff. Erw. 3 ff). Dieses Erfordernis ist Kkeineszwegs zwecklos ; denn wenn es nicht erfüllt ist, steht dahin, ob der angegebene Tag wirklich derjenige der Errichtung und nicht der allfällig spätere der Abgabe zur amtlichen Aufbewahrung ist, sowie ob nicht an Stelle des wirklichen letzten Willens ein anderes, früher geschriebenes, aber wieder aufgegebenes Testament in den Briefumschlag gelegt wurde, sei es infolge Versehens des Erblassers selbst oder unzulässiger Machenschaften von Drittpersonen, m. a. W. ob sich das auf den Briefumschlag gesetzte Datum wirklich auf die darin enthaltene Ur+- kunde beziehe. Somit kann. vorliegend der Datierung auf dem Briefumschlag die von den Beklagten gewollte Bedeutung nur dann beigelegt werden, wenn zwischen dem Briefumschlag und der darin verschlossenen Urkunde ein derartiger Zusammenhang besteht, dass letztere nicht als in sìich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, und ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden darf. Und zwar kann dieser Zusammenhang nur durch Urkundenbeweis, nämlich ausschliessltich durch Augenschein des Briefumschlages und des - Inhalts desselben dargetan werden, nicht aber z. B. durch Zeugenbeweis darüber, dass der Erblasser selbst die Testamentsurkunde in den Briefumschlag gelegt und letzteren verschlossen und datiert habe (vgl. a. a. O. S. 195 f. Erw. 5). Wäre davon auszugehen, dass die Angaben des Ortes und des Datums gleichwie die getroffenen Verfügungen durch die Unterschrift des Erblassers gedeckt werden müssten, 80 würde das Fehlen eines - solchen Zusammenhanges ohne weitere

Erörterung anzunehmen sein, weil die Aufschrift auf dem Briefumschlag keine Unterschrift der Frau Bröchin trägt, welche das darauf angegebene Datum deckt. Allein auch abgesehen hievon ist das Vorliegen eines derartigen Zusammenhanges zu verneinen, sodass Zu der umstrittenen Frage nicht Stellung genommen zu werden braucht, ob die Unterschrift jenem Erfordernis entsprechen müsse. Der Briefumschlag, in welchem ein Testament verschlossen ist, lässf sich nämlich an und für sich nicht als wesentlicher Bestandteil des Testamentes ansehen (vgl. AS 45 II S. 153 unten), und zwar selbst dann nicht, wenn es zwecks amtlicher Aufbewahrung vérschlossen wird, zumal da die Entgegennahme zur Aufbewahrung nicht von der erfolgten Verschliessung abhängig gemacht werden darf (Art. 505 Abs. 2 ZGB). Die Aufschrift des Briefumschlages aber, selbst wenn sie von Frau Bröchin herrührt, stellt sich äusserlich betrachtet einfach als Angabe des Inhalts des Briefumschlages dar. Hiezu ist auch die Datierung des Briefumschlages zu rechnen, mit welcher — wie mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen ist — einfach ermöglicht werden wollte, das darin verschlossene Testament von allfälligen andern, in früherer oder späterer Zeit errichteten Testamenten zu unterscheiden, ohne dass es hiezu eröffnet werden müsste. Nichts in dieser Aufschrift lässt darauf schliessen, dass die Erblasserin ihr Testament erst durch die Aufschrift und speziell die Datierung habe zum Abschluss bringen wollen, umsoweniger als sie die Unterschrift schon in der eingeschlos- 374 Erbrecht. Ne 62.

senen Urkunde angebracht und ebenfalls dort schon eine Abänderung beigefügt hatte. Insbesondere lässt sich aus dem Briefumschlag in keiner Weise ersehen, dass die Erblasserin durch die Art und Weise der Datierung des Briefumschlages den bezüglichen Formmangel der Testamentsurkunde habe beheben wollen ; nach dem Ausgeführten würde aber auf eine solche Absicht nichts ankommen, wenn sie lediglich durch ausserhalb der beiden Urkunden liegende Umstände dargetan werden könnte. Wäre es indes auch möglich, das auf dem Briefumschlag angebrachte Datum auf die darin verschlossene Urkunde zu beziehen, s0 könnte es doch nur auf die nachträglich beigefügte Ergänzung bezogen werden, nicht aber auf das Haupttestament, von dem fraglich ist, ob es erst am gleichen Tag errichtet wurde wie die Zusatzverfügung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 1925 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 505 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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