51 II 450
70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. November 1925
Sachverhalt
I. i. S. Dürler gegen Dürler.
OG Art. 43. Wiederherstellung gegen die Folgen einer FristversÄumnis, Gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 1925 in Sachen Dürler gegen Dürler betreffend Ehescheidung, das den Anwälten der Parteien am gleichen Tage zugestellt wurde, hat der Kläger am 10. November 1925, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen (Art. 65 OG), die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Mit Eingabe vom gleichen Tage stellt er durch seinen Anwalt das Gesuch, es möchte ihm gegen die Folgen der Fristversäumung gemäss Art. 43 OG Wiederherstellung erteilt werden. Zur Begründung legt er ein ärztliches Zeugnis vom 9. November 1925 bei, laut dem sein Anwalt in der Zeit vom 23. September bis zum 3. November 1925 infolge schwerer Lungenentzündung gänzlich arbeitsunfähig gewesen .ist.
Erwägungen
Gemäss Art. 43 OG kann gegen die Folgen einer Fristversäumnis die Wiederherstellung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und die Wiederherstellung innert zehn Tagen, von dem Tage an, an dem das Hindernis gehoben ist, verlangt wird. Diese Voraussetzungen siîind vorliegendenfalls erfüllt.
Dem Gesuchsteller selber ist das Urteil nicht zugestellt worden, sodass er micht in der Lage gewesen, die Berufung selber zu erklären. Aber auch sein Vertreter ist dazu infolge schwerer Krankheit, also unverschuldet, verhindert gewesen. Die Frist zur Berufung gegen das in Frage stehende, am 4. September 1925 zugestellte Urteil ging am 24. September zu Ende, war somit am
23. September, als die Erkrankung und die Arbeitsunfähigkeit des Anwalts des Gesuchstellers eintraten, noch nicht abgelaufen.
Das Gesuch selber ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses gestellt worden ; die gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Anwalts dauerte bis zum 3. November, die Wiederherstellung ist aber bereits am 10. November verlangt worden.
Dispositiv
Demnach beschliesst und erkennt das Bundesgericht :
1. Dem Gesuch wird entsprochen und dem Kläger “ gegen die Folgen seiner Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 1925 die Wiederherstellung erteilt.
2. Die Berufung vom 10. November 1925 wird als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen.