Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 II 57

12. Urteil der 1. Zivilabteilung vom 2. Februar 1925

Sachverhalt

I. i. S, Valentini & Corti und Gen. gegen Pangenomzenachast Eiushaldose.

Genossenschaft. Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung über Erteilung der Décharge an den Vorstand. Das absolute Mehr der sfimmenden Mitglieder genügt. Die Rechnungstegung durch den Vorstand und die Rechnungsabnahme durch die Generalversammlung sind keine unbedingten Voraussetzungen der Décharge. Diese ist wegen Rechtsmissbrauchs nur anfechtbar, wenn feststeht, dass die Mehrheit die Interessen der Genossenschaft dolos hintangesetzt hat.

A. — Die Kläger sind Mitglieder der beklagtischen Genossenschaft, die im April 1920 gegründet wurde und im Handelsregister eingetragen ist. Zweck derselben ist laut § 2 der Statuten die Überbauung eines Bauterrains zwischen Sonnenberg- und Kempterstrasse in Zürich 7 und der Verkauf der darauf erstellten Einfamilienhäuser. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Übernahme von mindestens einem Anteilschein zu 500 Fr. Die AnAS 51 II — 1925 5

Zitiert in