Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. April 1925

Sachverhalt

I. i. S. Prydig gegen Konkuremasse Frydig.

Unter welchen Voraussefzungen kann die (geschiedene) Ehefrau im Konkurs des Ehemannes die Kollokation einer Forderung aus Unterhaltungspflicht des Ehemannes verlangen ? Bedeutung eines (gerichtlichen ?) Vergleiches über das Haushaltungsgeld und der Nichterfüllung desselben wegen Arbeitslosigkeit des Ehemannes.

Bei Gütertrennung wird der Ehemann für die Beiträge der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten nicht ersatzpflichtig, auch wenn sie höher als nur angemessen waren. ZGB Art. 160 Abs. 2, 161 Abs. 3, 163 Abs. 1, 246.

A. — Die seit 12. Februar 1918 verheirateten Ehegatten Frydig nahmen durch Ehevertrag vom 1. März 1918 den Güterstand der Gütertrennung an. Als um die Jahreswende 1920/1 die Ehefrau sich anschickte, Ehescheidungsklage zu erheben, einigten sich die Eheleute im Sühneverfahren vor dem Friedensrichteramt Allschwil am 12. Januar 1921 zu folgendem « Vergleich », der in das Protokoll des Friedensrichteramtes eingetragen wurde :

« Herr Frydig anerbietet sich, seiner Frau ein monatliches Haushaltungsgeld von 300 Fr. zu übergeben, wogegen Frau Frydig ein Haushaltungsbuch zu führen hat.

Die Parteien erklären sich bereit, das frühere Eheleben wieder weiterzuführen... ».

Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten von Arlesheim vom 11. Januar 1923 wurde Frydig: sodann zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 120 Fr. an seine Ehefrau vom 15. Januar an verurteilt. Am 11. Mai 1923 wurde über Frydig der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs meldete Frau Frydig eine Forderung von 6900 Fr....... an, nämlich das vom Gemeinschuldner im Vergleich vom 12. Januar 1921 versprochene, aber angeblich nicht bezahlte Haushaltungsgeld für die Zeit bis zur späteren Verfügung des Gerichtspräsidenten, und als das Konkursamt diese Forderung abwies, machte Frau Frydig sie mit vorliegender Kollokationsklage geltend. Während der Dauer des Prozesses wurde die Ehe auf erneute Scheidungsklage der Ehefrau hin am 2. Mai 1924 geschieden.

B. — Durch Urteil vom 14. August 1924 hat das . Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage abgewiesen.

C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

D. — Die gegen das Urteil des Obergerichts geführte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 28. November abgewiesen.

Erwägungen

1. Damit dem Antrag der Klägerin auf Kollokation im Konkurs ihres Ehemannes Folge gegeben werden kann, ist einerseits erforderlich, anderseits aber auch genügend, dass die behauptete Forderung gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung entstanden sei. Für die Entscheidung dieser Frage kommt nichts darauf an, ob der Vergleich vom 12. Januar 1921, aus welchem die Klägerin ihre Forderung herleiten will, als einem Urteil gleichwertiger « gerichtlicher Vergleich » anzusehen seï, wie die Klägerin entgegen dem angefochtenen Urteil erneut geltend macht ; denn einzig 100 Familienrecht. N° 19.

von seinem materiellen Inhalt, nicht aber von seiner grösseren oder geringeren formellen Kraft hängt es ab, ob durch ihn eine Forderung begründet worden sef. Übrigens werden die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein von einer kantonalen Behörde zur Erledigung eines vor ibr hängigen Prozesses abgeschlossener Vergleich als gerichtlicher Vergleich mit Urteilswirkung qualifiziert werden Kann, ausschliesslich durch das kantonale Prozessrecht bestimmt ; daher kann das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkte nicht im Berufungsverfahren (Art. 57 OG), sondern nur im staatsrechtlichen Rekursverfahren (beschränkt) nachprüfen, was ja auch geschehen ist.

2. In dem in Betracht fallenden Vergleichspunkt ist eine Einigung der Ehegatten darüber zu sehen, dass der Ehemann für den Unterhalt der Familie in gebührender Weise Sorge trage, wie ihm gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB oblag, wenn er für die Bedürfnisse des Haushalts allmonatlich 300 Fr. aufwende bezw. behufs Fürsorge für diese Bedürfnisse der Klägerin, seiner Frau, zur Verfügung stelle. Zugegeben ist nun freilich, dass die ziffermässige Bestimmung der Geldsumme, welche der Ehemann der Ehefrau für. deren und der Kinder Unterhalt zu bezahlen hat, Anlass zur Entstehung einer Forderung der Ehefrau am Ehemann geben kann, dann nämlich, wenn die Ehefrau, sei es mit oder ohne richterliche Bewilligung, getrennt vóm Ehemann lebt und dieser ihr im Hinblick auf das Getrenntleben verspricht, für die Bedürfnisse ihres besonderen Haushalts eine Þbestimmte Geldsumme einmal oder periodisch wiederkehrend zu bezahlen. Ánders verhält es sich aber, wenn die Ehegatten zusammenleben, die Ehefrau den gemeinsamen Haushalt führt, wie ihr gemäss Art. 161 Abs. 3 ZGB obliegt, und in der Fürsorge für dessen laufende Bedürfnisse die eheliche Gemeinschaft vertritt (Art. 163 Abs. 1 ZGB) : Zwar ist der Ehemann, der für den Unterhalt von Weib und Kind zu sorgen hat, verFamiltenrecht. Ns 19, 101 pilichtet, der Frau die Geldmittel zur Verfügung zu Stellen, deren sie zur Führung des Haushalts bedarf, jedoch nicht im ausschliesslichen Interesse der Frau allein, sondern im gemeinsamen Interesse aller zum Haushalt gehörenden Personen ; dementsprechend erlangt die Frau an dem thr derart übergebenen Geld nicht das Eigentum, sondern nur das Recht zur Verwaltung und Verfügung, letzteres zudem nur mit der Beschränkung, dass sie es zur Bezahlang der Haushaltungskosten, die in erster Linie Mannesschulden darstellen, verwenden muss, und was sie davon nicht ausgibt, verbleibt im Eigentum des Mannes. Hieran ändert es nichts, wenn aus diesem oder jenem Grunde die Ehegatten sich dahin einigen, von vorneherein ziffermässig die Geldsumme zu bestimmen, welche der Mann allmonatlich an die Frau für die Bedürfnisse des Haushaltes zu bezahlen hat. Beim Abschluss einer derartigen Vereinbarung handelt die Frau als Führerin des Haushalts, also nicht ausschllesslich in ihrem eigenen Interesse, sondern im Interesse aller am Haushalt beteiligten Personen, und der Mann legt seinem Versprechen, die betreffende Summe

jeweils an seine Frau zu leisten, nicht die Bedeutung bei, letzterer Eigentum daran zu verschaffen und insbesondere auch nicht, deren Vermögen im Umfang des allfällig nicht ausgegebenen Restes zu vermehren ; der Eigentumsübergang würde aber notwendigerweise eintreten, wenn die Frau als Gläubigerin der versprochenen Beträge anzusehen wäre. Die Erfüllung eines solchen Versprechens ist auch gar nicht erzwingbar, weder durch Betreibung (Art. 173 ZGB), noch durch Klage, sondern bei Nichterfüllung kann die Frau gegebenenfalls nur entweder Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gemäss Art. 170/1 ZGB verlangen oder die Ehescheidungsklage anstrengen. Dass dem Vergleich der Eheleute Frydig vom 12. Januar 1921 in dem streitigen Punkte keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden darf, ergibt sich schlüssig aus der Klausel über die 102 Familienrecht. N° 19.

Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin ; denn mit dem Übergang des Haushaltungsgeldes in ihr Eigentum wäre es nicht verträglich, dass sie über dessen Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte. Somit vermag jener Vergleich die Klage nicht zu rechtfertigen.

3. Die Klägerin hat selbst nicht den Standpunkt eingenommen, dass sie die Klage auch ohne Heranziehung des Vergleiches vom 12. Januar 1921 direkt und ausschliesslich auf das Gesetz, ZGB Arft. 160 Abs. 2, stützen könne. Gegen die Annahme, eine derartige Unterhaltsforderung entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte übrigens das in dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1914 i. S. Leuenberger c. Brüstlein (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht erörterte Bedenken geltend gemacht werden, dass esder Ehefrau während des Zusammenlebens der Ehegatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann die Bezahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen, ihr vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote stehen, wie bereits ausgeführt wurde. Allein es braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes geht nämlich nicht über dasjenige hinaus, was er zu leisten vermag, und zessiert namentlich, wenn und soweit er unverschuldeterweise ausser Stande ist, ihr nachzukommen. Indessen hat die Klägerin gegenüber“ der Einwendung der Beklagten, der Gemeinschuldner sei zu der in Betracht kommenden Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos gewesen, nicht dargetan, dass die Erwerbslosigkeit seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben sei ; gegenüber der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aber kommt auf ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungsschrift nicht an. Sodann war die Klägerin gemäss Art. 246 ZGB verpflichtet, zur Tragung der ehelichen Lasten einen augemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist, je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungskosten aus solchen Beiträgen der Klägerin bestritten worden, so läuft die Klage auf die Geltendmachung des Ersatzes dieser Beiträge hinaus ; einen derartigen Ersatzanspruch schliesst jedoch Art. 246 Abs. 3 ZGB aus und zwar auch soweit sie das angemessene Mass überstiegen haben mögen. Sollten aber die Haushaltungsschulden noch unbezahlt sein, s0 würden sie von ihren Gläubigern im Konkurs geltend gemacht und könnte die Klägerin in Konkurrenz mit ihnen überhaupt nichts fordern.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 1924 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 160, Art. 161, Art. 163, Art. 173 und Art. 246 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 57 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in