Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 III 140

140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

délai de plainte ou de recours visant un acte que la loi n'interdit nullement d’exécuter pendant les féries ou pendant la suspension » ;

qu’en effet, dès l’instant que les féries sont sans influence sur les délais fixés aux créanciers pour formuler leurs réquisitions concernant la poursuite, la même solution doit logiquement être adoptée pour le délai de plainte ;

que le délai de plainte n’a par conséquent pas été prolongé en lespèce par les féries de Pentecôte et qu’il expirait le 5 juin comme l’instance cantonale l’a admis.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce : Le recours est rejeté.

38. Entescheid vom 17. September 1925 i. S. Buob.

SchKG Art. 224, 92 : Im Konkurse sind dem Gemeinschuldner auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der bisherigen BRechtsprechung).

Der in Konkurs geratene Rekurrent, welcher Schuhnestel fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde die Unpfändbarkeit von Maschinen geltend, welche geraume Zeit vor der Konkurseröffnung gepfändet worden waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli 1925 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegenstände, welche gepfändet worden sind, ohne dass der Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs vom Gemeinsehuldner nicht mehr als unpfändbar für sìich beansprucht werden Können. Ihre Entscheidung vermag sích auf die jahrzehntelange Rechtsprechung der Oberaufsichtsbehörde zu berufen, die bereits vom Bundesrat begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten Kritik (vgl. z. B. den Jahresbericbt 1904 der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern im Archiv IX Nr. 100, BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten hat (AS 22S. 703; 241 S.396 ff.; 291 S. 110 f. = Archiv V Nr. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 f.; 6 S. 44 f. und viele spätere micht publizierte Entscheide). Diese Rechtsprechung stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG, wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen.

Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicherweise nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkursmasse und des Rechts des Gemeinschuldners auf konkursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht dahin ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es sich um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung gegeben würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen pfändenden Gläubigern und Konkursmasse, sondern auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und Gemeinschuldner bezieht, so0 vermöchte dies die von der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt notwendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags- 142 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

recht, welches als Pfändungspfandrecht zu Gunsten einzelner pfändender Gläubiger bestand, durch die Kon- Kurseröffnung auf die Konkursmasse überginge und derart zu Gunsten sämtlicher Konkursgläubiger fortbestände., Allein da das Pfändungspfandrecht einzig der Befriedigung für die Betreibungssumme zu dienen bestimmt war, welche möglicherweise nur einen Bruchteil des Wertes des gepfändeten Kompetenzstückes ausmachte, vermag der Umstand allein, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Kompetenzstücke gepfändet waren, noch nicht zu rechtfertigen, dass nun die Konkursmasse das Beschlagsrecht daran für sämtliche Konkursforderungen in Anspruch nimmt. Dabei verschlägt es nichts, ob ein Verzicht des Schuldners auf die Kompetenzqualität oder aber Rechtsverwirkung infolge Verstreichenlassen der Beschwerdefrist angenommen werde ; denn im ersteren Fall läge nichts dafür vor, dass der Verzicht auch ausgesprochen worden wäre, wenn die Kompetenzstücke hätten für Forderungen in höherem Gesamtbetrag in Anspruch genommen werden wollen, und im letzteren Falle liesse es sich nicht rechtfertigen, weitergehende Verwirkungsfolgen eintreten zu lassen als diejenigen, welche durch das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist unmittelbar eingetreten sind, nämlich die Unanfechtbarkeit des Beschlagsrechts im Umfang der Forderung, für welche die. Pfändung vollzogen worden ist. Ob dieses Bedenken avf den konkreten Fall zutreffe oder micht, ist nicht von Belang, da .es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die nicht anders als einheitlich beantwortet werden kann. Aber auch d i e Lösung erscheint nicht annehmbar, dass das Beschlagsrecht der Konkursmasse auf den Forderungsbetrag beschränkt wird, für welchen das Pfändungspfandrecht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand, ein allfälliger Überschuss des Verwertungserlöses also an den Gemeinschuldner herauszugeben wäre, entsprechend der stücke getroffenen Regelung. Unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift würde es jedoch als Anomalie erscheinen, wenn dem Sehuldner, der nichts dagegen vorgekehrt hat, dass einem pfändenden Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an einem Kompetenzstück erwächst, um deswillen das Kompetenzstück gänzlich verloren ginge. Anderseits liegt auch ein gewisser Widerspruch darin, der Pfändung eines Kompetenzstückes eine über das betreffende Pfändungsverfahren hinausgehende Bedeutung

beizumessen für den nachfolgenden Konkurs, während eine derartige ausgedehnte Wirkung auf spätere Pfändungen abgelehnt worden ist (AS 23 II S. 1734 f, Erw. 3; 49 III S. 91 am Ende).

Eine wenig wünschenswerte Folge der Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist es freilich, dass síe den Schuldner in die Lage versetzt, gegebenenfalls seine Rechtsstellung durch die Insolvenzerklärung zu verbessern, indem diese ihm ermöglicht, gepfändete Kompetenzstücke wieder zurückzunehmen. Allein der Befürchtung, dass dies zu betrügerischen Machenschaften Ánlass geben möge, ist seinerzeit wohl eine übermässige Bedeutung beigelegt worden (vgl. Archiv II Nr. 20 am Ende) ; übrigens kann ihnen zu einem guten Teil der Boden dadurch entzogen werden, dass die Betreibungsämter auch bei freiwilliger Hingabe von Kompetenzstücken nur dann zu deren Pfändung schreiten, wenn Keinerlei unpfändbares Vermögen vorhanden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entszheid der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 1925 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Unpfändbarkeit zurückgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 199 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in