Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 III 157

i56 Sanierung von Hote!- und Stickereiunternehmungen. N® 42.

teil seiner durch das Pfandnachlassverfahren ohnehin schon geschädigten Grundpfandgläubiger für siech aus- _ nütze. Doch ist damit nieht gesagt, dass infolge der durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminderung dieses den übrigen Belastungen vorgehenden Pfandrechtes die Verzinslichkeit dadurch auf bisher ungedeckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt werde. Vermögen aber die Zahlungen von Ämeortisationen im allgemeinen keine Veränderung der Verzinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist micht einzusehen, warum im Falle einer Neusehätzung hierauf Rücksicht zu nehmen wäre ; würde doch dadurch der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies (zufälligerweise) nicht der Fall ist, ohne Grund schlechter gestellt.

Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der Stellung des Begehrens um Neuschätzung, d. h. also vom 4. Juli 1925 an, einzutreten.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

1. Die Verzinslichkeit der auf der dem Pfandnachlassschuldner Josef Stalder gehörenden Liegenschaft « Hotel National mit Bäckerei » in Weggis lastenden Grundpfandforderungen wird gemäss der Neuschätzung, mit Wirkung vom 4. Juli 1925 an, auf 130,000 Fr. ausgedehnt, und es wird das Grundbuchamt Weggis angewiesen, im Sinne der Motive die entsprechenden Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln vorzumerken.

werden der Gesuchstellerin auferlegt, unter Einräumung des Regressrechtes auf den Pfandnachlassschuldner.

3. Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuchstellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von . «+ « ZU Crgsefzen.

Sachverhalt

A. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuile el faillite.

m I, ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER e — ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 43. Entescheid vom 30. September 1925 i. 5. Felder.

Gegen eine von einem unzuständigen Betreibungsamt eriassene Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt werden, solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist.

SchKG Art. 17, 160, 172 Ziff. 1, 173 Abs. 2.

A. — Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe & C!e den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber einer Einzelfirma eingetragenen Schuldner Fritz Felder. Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung (Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt.

B. — Gegen diese Konkursandrohung beschwerte sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben, weil er schon am 28. Juni 1925, d. h. vor der Zustellung dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel aufgegeben und — unter Aufsrechterhaltung seinerdortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes —.. in Allschwil Wohnung bezogen habe. E

C. — Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärte unter Wiederholung des bei der Vorinstanz gestecllten Beschwerdeantrages.

158 Schuldbetreibungs- und KoenkursreeRht. Ne 43.

Die Schuldbetrei dungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung -- 1. — Die Vorinstanz ist mit Recht davon AUSgegangen, dass, wenn der Rekurrent wirklich, wie er behauptet, vor Zustellung der Konkursandrohung seinen Wohnsitz von Basel nach Allschwil verlegt haben sollte, sein Betreibungsferum nicht etwa deshalb in Basel weiterbestanden hat, weil er seinen Geschäftsbetrieb daselbst aufrecht erhalten hat. Denn der Betreibungsort eines Inhabers einer Einzelfirma ist da, wo dieser tatsächlich. wohnt und nicht da, wo das Geschäft betrieben wird, oder wo die Firma im Handelsregister eingetragen ist (vgl. AS 32 I S. 416 f.). Die Konkursandrohung hätte daher unter diesen Umständen in der Tat nicht mehr in Basel erlassen werden Können, sondern sie hätte in Allschwil, d. h. am neuen Wohnort des Rekurrenten, erfolgen sollen (vgl, AS 38 I S. 773).

2. — Nun fragt sich aber, ob eine derartige, von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamte erlassene Konkursandrohung nichtig oder aber nur anfsechtbar sei; denn nur im ersteren Falle könnte die vom Rekurrenten erst am 28. August, also erst 50 Tage nach Zustellung der streitigen Konkursandrohung, erhobene Beschwerde gutgeheissen werden. Eine Verfügung eincs Konkursamtes ist dann nichtig, wenn dadurch eine zwingende, im öffentlichen Interesse resp. zum Schutze der Interessen Dritter aufgestellte Vorschrist verletzt wird (vgl. AS 38 I S. 232 f. Erw. 3; 90 III S. 170). Als eine solche muss aber die Vorschrift betreffend den Ort der Eröffnung und Durchführung eines Konkurses zweifellos erachtet werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Eröffnung und Durchführung eines Konkurses an einem unrichtigen Ort den Gläubigern eventuell erhebliche Mehrkosten verursachen kann, abgesehen von den übrigen Unzukömmlichkeiten, die zZ. B. dadurch entstehen können, dass der Konkurs an einem Ort mit anderer Landessprache durchgeführt wird. Bei dieser Sachlage muss aber schon die von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt erlassene K o nkursandrohung für nichtig erklärt werden. Denn, auch wenn man dem Schuldner die Beréchtigung einräumt, die Einrede der Erlassung der Konkursandrohung von einem örtlich unzuständigen Amte vor dem Konkursrichter noch zu erheben, so könnte dieser dadurch doch nur berechtigt werden, in analoger Anwendung der Grundsätze des Art. 173 Abs. 2 SchKG, den Entscheid über das Konkursbegehren auszusetzen und den Fall der Aufssichtsbehörde zu überweisen, welche allein zur Beurteilung der Frage zuständig ist, ob eine Betreibung am unrichtigen Orte angehoben und durchgeführt werde, und daher auch allein die _ Konkursandrohung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Amtes aufheben kann (vgl. auch Art. 172 Zisf. 1 SchKG). Das führt dazu, eine Anfechtung der Konkursandrohung wegen örtlicher Unzuständigkeit bei der Aufsichtsbehörde, auch ohne Rücksicht auf die Beschwerdefrist der Art. 17-19 SchKG, noch solange zuzulassen, als der Konkurs noch nicht ausgesprochen worden ist.

Die Beschwerde war daher nicht verspätet. Infolgedessen hat die Vorinstanz zu untersuchen, ob der Rekurrent tatsächlich im Momente des Erlasses der Konkursandrohung nicht mehr in Basel Wohnsitz hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird-

Zitiert in