Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9, 9. Auezug aus dom Entecheid vom 23. Februar 1925

Sachverhalt

I. i, S. Thalmann. Eine Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260 SchKG an Dritte ist schlech thin unstatthaft, gleichviel, ob sie mit oder ohne Abtretung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers erfolge.

Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungsformulars nach Art. 260 SchKG, dass eine Abtretung der Prozessführungsrechte an Dritte unstatthaft sei, lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte Unterscheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte mit oder ohne Abtretung der Konkursforderung nicht zu. Eine Abtretung o h n e die Konkursforderung kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozessgewinn aus einem abgetretenen Massaanspruch zur Deckung der Konkursforderung des ÄAbtretungsgläubigers bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das Prozessführungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung, an einen Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des amtlichen Abtretungsformulars hat daher notwendig nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge und will gerade diese Weiterabtretung der Befugnis zur gerichtlichen Verfolgung yon Rechtsansprüchen der Masse verbieten.

Das ergibt sich auch aus der rechtlichen Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG. Diese ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGE 1923 49 IIT Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtliche Zession von Rechten der Masse oder des Gemeinschuldners, sondern nur die Übertragung der Befugnis an einen oder mehrere Konkursgläubiger zur Geltendmachung solcher Rechte als Vertreter und Beauftragte der Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 398 Abs. 3 OR) hat jedoch der Beauftrágte, ausser in bestimmten Ausnahmefällen, das Geschäft persönlich zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art. 260 SchKG das Prozessmandat nicht ohne Zustimmung der Konkursverwaltung auf andere übertragen kann, und es besteht Keinerlei Vorschrift, wonach er diese Zustimmung verlangen könnte.

In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht bereits im Erkenntnis vom 15. Juli 1913 i. S. Spörri entschieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es hat dort festgestellt, dass eine einseitige Übertragung der Rechte aus einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren Mandatcharakter lediglich eine persönliche Befugnis des betreffenden Gläubigers begründet, die nur von ihm ausgeübt und daher weder für sich allein, noch mit der Konkursforderung, derentwegen sie erteilt worden ist, an einen Dritten veräussert werden kann.

Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese Lösung, die für freiwillige Abtretungen von Rechtsansprüchen der Masse gilt, sich auch bei Übertragungen rechtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie z. B. bei Übertragungen auf den Erben des Abtretungsgläubigers oder auch beim Übergang der Gläubigerrechte auf den Bürgen, der die Schuld des Hauptschuldners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260 SchKG bildet, beglichen hat.

10. Anuszug aus dem Entacheid vom 24. Fobruar 1928

I. i. S. Alberto, Für den Rückzug eines Rechtsvorschlages genügt eine unterschriftliche Erklärung des Schuldners an den Gläubiger zu Handen des Betreibungsarntes. Widerruf der Rückzugserklärung ?

Dass ein einmal erklärter Rechtsvorschlag, wie die Vorinstanz annimmt, nur durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine unmittelbar an das Betreibungsamt abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners dahinfallen könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann

Zitiert in