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den geäusserten Widerspruch gegen seine Betreibung auch freiwillig zurücknehmen, und hierzu genügt auch eine dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes “ unterschriftlich ausgestellte :Rückzugserklärung, die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt. Das Amt kann eine solche Erklärung zwar dann unberücksichtigt lassen, wenn es die Echtheit der Unterschrift des Schuldners bezweifelt. Ist die Unterschrift jedoch nicht bestritten und der Rückzug vorbehaltios, s0 liegt kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung des Schuldners zum Wegfall des Rechtsvorschlages für genügend zu erachten. Die Erklärung ist ja ganz offenbar zu dem Zwecke ausgestellt worden, dass sie dem Amte vorgelegt werde, da sie andernfalls keinen Sinn hätte. Dafür spricht im vorliegenden Falle auch die Tatsache dass sie auf dem gleichen amtlichen Aktenstück angebracht wurde, auf welchem dem Gläubiger der Rechtsvorschlag mitgeteilt worden ist.
Ein an sich rechtsgültiger Rückzug des Rechtsvorschlages kann nun aber nicht durch die einfache Erklärung des Schuldners, dass er síie nicht gegen sìich gelten lasse, unwirksam gemacht werden. Der Rückzug des Rechtsvorschlages bedeutet eine dem Gläubiger gegenüber ausgesprochene Anerkennung des in Betreibung gesetzten Guthabens, die ihm eine bestimmte Rechtsstellung in der Betreibung einräumt. Diese Anerkennung kann daher während der Betreibung nur noch unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen der Wüillensmängel angefochten werden und zur Beurteilung einer solchen Einrede wären die Betreibungsbehörden nicht zuständig. Zu Unrecht hat daher das Betreibungsamt Altdorf den an sich nicht bestrittenen Rückzug des Rechtsvorschlages der Schuldnerin auf deren blosse Erklärung hin, síe halte sich nicht daran gebunden, unbeachtet gelassen.
11. Entschoid vom 5. März 1925 i. S. Kiezer, ÞPfändungsvollzug:
Auskunfts- und Herausgabepflicht der Drittpersonen, auch Banken, welche Sachen des gepfändeten Schuldners besitzen. Fehlen von Zwangsmitteln, Art. 91 Abs. 2 SchKG (Erw. 1 u. 3). :
Keine Auskunftspflicht der Schuldner des Betriebenen bei der Forderungspfändung (Erw. 2 u. 3).
Sachverhalt
A. — Am 11. Juli 1924 bewilligte die Arrestbehörde von Bern dem Rekurrenten Kieser für eine Forderung von 23,061 Fr. 05 Cts. nebst Zinsen an Karl Kiefer in Heidelberg einen Arrest auf « Kontokorrentguthaben und Guthaben aus Einlage- und Sparheften und Wertschriftendepot alles bei der Schweiz. Volksbank in Bern ». Das Betreibungsamt Bern-Stadt « konnte » beim Vollzug dieses Árrestes « nicht in Erfahrung bringen, ob diese AÁrrestgegenstände in Wirklichkeit bestehen oder nicht », weil die darüber befragten- Prokuristen der Bank « diesbezüglich jede Auskunft verweigerten ». Als in der nachfolgenden ÄArrestprosequierungsbetreibung der Rekurrent Pfändung verlangte, beschränkte sich das Betreibungsamt darauf, festzustellen, dass « der Pfändungsversuch fruchtlos war », weil der Vertreter der Bank wiederum erklärt hatte, « dass sie die Auskunft darüber verweigere, ob der Schuldner bei ihr Kontokorrentguthaben, Guthaben auf Einlage- und Sparheften und Wertschriftendepots habe. » Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der Schweizerischen Volksbank eine richtige Pfändung vorzunehmen. Zur Begründung führte er wesentlich aus : Auch bei der Betreibung auf Pfändung seien Dritte wie im Konkurs gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG zur Auskunft und (unter Vorbehalt eigener besserer Rechte) Herausgabe bezw. Zurverfügungstellung verpflichtet. Werde die Auskunft verweigert, s0 sei auch beim Dritten, welcher 38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 11, « am Pfändungsobjekt zum mindesten Mitbesitz hat », « die Pfändung formgemäss, unter augenscheinlicher Vergewisserung vom Vorhandensein der Objekte, zu vollziehen » und, wenn dies verhindert werden wolle, Zwang anzuwenden. Im vorliegenden Falle werde dem Pfändungsbeamten zweckmässig « ein Polizeibeamter oder ein Bankkundiger beigegeben werden, damit er sich an Hand der Bücher über die Pfandobjekte vergewissern kann. Wird ihm Widerstand geleistet, so würde diese Handlung Straffolgen nach sich ziehen. Weiterhin ist der Schuldner selbst, wenn auch bloss brieflich, gemäss Art. 91 SchKG anzufragen. Bei Weigerung käme § 44 EG SchKG zur Anwendung, wobei sich die Bank bezw. deren Organe allenfalls einer Teilnahmehandlung schuldig machen würden. » Das von der Schweizerischen Volksbank in Anspruch genommene Bankgeheimnis « ist lediglich eine von der Bank im eigenen und dem Interesse ihrer
Klienten gepflogene Übung, die aber nicht gesetzlich gewährleistet ist ».
B. — Durch Entscheid vom 23. Januar 1925 hat die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern die Beschwerde wie folgt teilweise Zugesprochen und im übrigen abgewiesen : jVon der Pfändung der bei der Schweizerischen Volksbank deponierten Wertschriften müsse mangels genügender Spezifikation der Pfändungsobjekte Umgang genommen werden, sofern nähere Angaben darüber nicht erhältlich selen. Zunächst sei der Schuldner nach Massgabe des Art. 91 SchKG (brieflich) aufzufordern, solche zu machen. Dagegen dürfe an die Verweigerung der Auskunft seitens der Bank nicht die Folge geknüpft werden, dass deren Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht werden. Ob die Bank und bezw. deren Organe wegen der Auskunftverweigerung strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden können, sei nicht von den Betreibungsbehörden zu entscheiden. Auch bezüglich der Kontokorrent-, Einlage- und Sparheftguthaben des Schuldners an der Bank sei zunächst der Schuldner zu befragen ; mache er keine solchen, « s0 sind diese Guíhaben, wie vom Árrest- und Betreibungsgläubiger behauptet, zu pfänden und zu verwerten ». Auch in dieser Beziehung stehe den Betreibungsbehörden ein direktes Zwangsmittel gegen die die Auskunft verweigernde Bank nicht zur Verfügung.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung seiner Beschwerde in vollem Umfange, vor allem nach der Richtung, dass die Schweizerische Volksbank verhalten werden soll, dem Pfändungsbeamten thre sämtlichen Bücher und Kontrollen vorzulegen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Nach Art. 232 Ziff, 4 SchKG sìind im Falle des Konkurses diejenigen Drittpersonen, welche Sachen des Gemeinschuldners besitzen, unter Straffolge verpflichtet, auf an siíe gerichtete (öffentliche) Aufforderung hin diese Sachen dem Konkursamt anzugeben und zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Pfändung enthält zwar das SchKG Keine entsprechende Bestimmung und sieht es insbesondere keine Strafsanktion vor. Allein deswegen kann Drittpersonen, welche Sachen eines gepfändeten Schuldners besitzen, doch nicht zugestanden werden, diese der Zwangsvollstreckung vorzuenthalten. Vielmehr sind solche Drittpersonen verpflichtet, dem Betreibungsamt, das zur Pfändung der in ihrem Besìitz befindlichen Sachen des Schuldners schreiten will und sie auffordert anzugeben, ob síe dem Schuldner gehörende Gegenstände besitzen und allfällig welche, die verlangte Auskunft zu geben und ihm jene auch zum Vollzug der Pfändung zur Verfügung zu stellen. Dass die Banken in dieser Beziehung eine Ausnahmestellung geniessen, kann nicht anerkannt werden. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, der ihnen gestatten würde, gegenüber einer Zwangsvoll- 40 Schuldbetreibungs- und Koakursrecht. N° 11, streckung in die in ihrem Besitz befindlichen Sachen des Schuldners ihr Berufsgeheimnis vorzuschützen, wenn Sie auf dem Wege der Pfändung vorgenommen wird, * während es ihnen im Falle der Zwangsvollstreckung auf dem Wege des Konkurses durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift versagt ist. Vielmehr zessiert die Pflicht zur Geheimhaltung, welcher sie von Berufs wegen unterworfen sein mögen, im Falle der Zwangsvollstreckung gegen ihre Klienten — gleichgültig auf welchem Wege sie durchgeführt werde — insoweit, als der Schuldner selbst zur Auskunft verpflichtet ist. Allein ein Zwangsmittel stellt das SchKG dem Betreibungsamt gegenüber einem Dritten, welcher sich weigert, darüber Auskunft zu geben, ob sich Gegenstände des Schuldners in seinem Besitz befinden, und sie zur Verfügung zu stellen, nicht zu Gebote. Insbesondere trifft die Vorschrift des Art. 91 Abs. 2 SchKG, wonach dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen sind und er nötigenfalls die Polizeigewalt in Ánspruch nehmen kann, nur den Schuldner selbst, wie insbesondere aus dem französischen Text unzweifelhaft hervorgeht : « ..... le débiteur est tenu d'ouvrir ses locaux et ses meubles » (50
schon Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Dezember 1896 i. S. Rouleauxdruckerei Weesen im Archiv für SChKG V S. 332 ff.). Hieraus folgt ohne weiteres, dass es den Aufsichtsbehörden nicht zusteht, dem Betreibungsamt vorzuschreiben, Einsicht in die Bücher und Kontrollen der Bank zu nehmen. Erweist sich somit der Rekurs mit Bezug auf die Pfändung des Wertschriftendepots als unbegründet, s0 braucht nicht geprüft zu werden, welche Folge für die im Anschluss an einen anderswo als am allgemeinen Betreibungsort vollzogenen Arrest. zu vollziehende Pfändung dem Umstand beizumessen ist, dass es beim Arrestvollzug an einer genügenden Spezifikation der damals zu arrestierenden und nun zu pfändenden Gegenstände fehlte.
2. Nach Art. 232 Ziff. 3 SchKG sind im Falle des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 11, 41 Konkurses die Schuldner des Gemeinschuldners unter Straffolge verpflichtet, auf an sie gerichtete (öffentliche) Aufforderung. hin siích als solche anzumelden. Für den Fall der Pfändung enthält das SchKG ebenfalls keine entsprechende Bestimmung und sieht es insbesondere keine Strafsanktion vor. Es besteht denn auch gar kein dringliches Bedürfnis, den Schuldner eines Betriebenen zu verpflichten, dem Betreibungsamt, das zur Pfändung der Forderung des letzteren an ersterem schreiten will, anzugeben, ob er überhaupt und allfällig wieviel er dem Betriebenen schulde, weil — anders als in dem sub Ziff. 1 erörterten Fall — die Verweigerung der Auskunft dem Vollzug der Pfändung nicht entgegensteht, auch nicht wenn der Betriebene selbst keine Auskunft gibt. Umsoweniger kann eine Verpflichtung des Drittschuldners zur Vorlegung seiner Bücher angenommen werden. Übrigens stünde auch in dieser Beziehung dem Betreibungsamt keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung.
3. Ob der Dritte, welcher Sachen des gepfändeten Schuldners besitzt oder ihm etwas schuldet, wegen der Verweigerung der allfällig von ihm verlangten Áuskunft strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden Kann, ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden, Sie können auch den Betreibungsämtern nicht vorschreiben, eine Strafe anzudrohen, wo das SchKG diese Massnahme nicht ausdrücklich vorSieht und zweifelhaft erscheint, ob eine Strafsanktion wirklich besteht.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.