Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

51 III 68

18. Entscheid vom 28. April 1925 i. S. Gebrüder Gloor.

Lohnpfändung Abzug der Beiträge an Pensions- und Unterstützungskasse und der Unfalilprämien. Art. 93 SchKG.

Sachverhalt

A. — Die Rekurrenten erwirkten auf Grund eines Verlustscheines am 5. Februar 1925 einen Arrest auf den Lohn des Betreibungsschuldners, der bei der Dampfschiffahrtsgesellschaît des Vierwaldstättersees in Arbeit ist. Das Betreibungsamt Luzern erklärte dessen Lohn, den es auf 3600 Fr. ansetzte, für unpiändbar, wogegen sich die Rekurrenten mit dem Begehren beschwerten, es sei dem Schuldner auf jeden Tag ein Franken zu pfänden.

B. — Mit Entscheid vom 25. März 19925 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen. Sie stellte fest, dass der Schuldner nach Abzug seiner Beitrâge an die Pensions- und Unterstützungskasse und der Unfallsprämien jährlich 3908 Fr. verdiene, dass sich jedoch sein Existenzminimum für ihn, seine Frau und ein Kind auf täglich 12 Fr. belaufe, während ihm beim genannten Jahreseinkommen täglich nicht ganz 11 Fr. für den Eebensunterhalt verblieben.

C. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragen, bei der Festsetzung des Lohnes seien die Beiträge an die Pensions- und Unterstützungskasse und die Unfalls- . prâämien nicht abzuziehen ; zur Berechnung des durchschnittlichen Taglohnes sei dieses Jahreseinkommen nur durch 300 Arbeitstage zu teilen, und als Existenzminimum für Luzern sei nur der Lohn anzuerkennen, wie thn die Bundesbahnen zur Zeit oder nach dem neuen Besoldungsgesetz einem Arbeiter mit einer Familie von drei Personen bezahlen d. h. 3820 Fr. im Jahr ; sollte jedoch für Luzern ein hôüheres Existenzminimum angenommen werden, so sei der Taglohn, soweit er nach der Berechnungsart der Rekurrenten 12 Fr. übersteige, zu arrestieren.

Die Schuldberteibungs- und Konkurskammer zieht in Érwägung :

Die Festsetzung des Betrages, der zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig ist, ist eine Ermessensfrage, in die einzugreifen das Bundesgericht nur befugt ist, wenn dabei die Grenzen 70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 18, des freien Ermessens willkürlich überschritten sind. Das ist bei der Festsetzung eines Existenzminimums von 12 Fr. auf den Tag für eine Familie von drei Personen offensichtlich nicht der Fall. Dabeïi ist es ohne weiteres klar, dass bei der Berechnung des jährlichen Existenzminimums nicht bloss die Zahl der wirklichen ÂArbeïtstage in Betracht fällt, sondern sämtliche Jahrestage, da der Schuldner auch an den Sonn- und Feiertagen sich und seine Familie unterhalten muss. Danach bedarf der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt jährlich 4380 Fr.

Diesen Betrag erreicht nun aber sein Jahreseinkommen nicht. Mit Recht hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des pfändbaren Lohnes die Beträge, die der Arbeitgeber des Schuldners für diesen an die Pensionsund Unterstützungskasse, sowie für die Unfallversicherung jeweilen vom Lohne abzieht, nicht eingerechnet. Jene sind auf Grund des Dienstverhältnisses und diese kraft des Unfallversicherungsgesetzes zu leisten und kônnen vom Schuldner nicht vermieden werden. Soweit dadurch etwa eine Pension erworben werden sollte, die das Existenzmimimum überschreitet, haben es die PRekurrenten in der Hand, den Überschuss seinerzeit zu pfänden (vgl. JAEGER, Kommentar, Anmerkung 8 zu Art. 93 S. 282). Wenn diese Beträge aber zwangsweise vom Lohne abgezogen werden, erhellt ohne weiteres dass sich ihrer der Schuldner nicht mehr bedienen kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach Abzug dieser Beträge beläuft sich nun aber nach der tatsächlichen und daher verbindlichen Feststellung der Vorinstanz das jährliche Einkommen des Schuldners auf 3908 Fr., ist also niedriger als das jährliche Existenzminimum von 4380 Fr. Die Vorinstanz hat daher die verlangte Arrestierung des Lohnes mit Recht abgelehnt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

19. Entschoid vom 29. April 1925 i. S. Vogas-Gosellschaft.

SchKG Art. 95, 126; OR Art. 170. Bei der Pfändung von Forderungen ist das Betreibungsamt verpflichtet, den Schuldner — wenn nôtig unter Anwendung von Zwangsmitteln —, bis spätestens zur Versteigerung, zur Herausgabe der Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, sowie zur Erteilung der für die Geltendmachung der Forderungen nôtigen Aufschlüsse anzuhalten, und die erhaltenen Akten und Mitteïlungen nach erfolgtèm Zuschlage zum Ersteigerer zu übermitteln.

A. — Anlässlich der Verwertung in der gegen Ulrich Zumbrunn, Kaufmann in Bern gerichteten Gruppenbetreibung Nr. 671 des Betreibungsamtes Bern-Stadt ersteigerte die Vegas-Gesellschaft drei Forderungen des Schuldners, nämlich eine solche an die Natura-Werke A.-G. im Betrage von 5000 Fr., eine solche an Emil Horisberg im Betrage von 249 Fr. 45 Cts. und eine solche an Schôni im Betrage von 249 Fr. 45 Cts.

B. — Da der Vegas-Gesellschaft nach erfolgtem Zuschlag lediglich die Abtretungsurkunde ohne irgendwelche weïtere Beweisurkunden zugestellt wurde, reklamierte sie beim Betreibungsamt. Dieses teilte ihr darauf mit Schreiben vom 16. Februar 1925 mit : der Gemeinschuldner sei aufgefordert worden, allfällige Beweismittel abzuliefern, dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Darauf erliess die Vegas-Gesellschaft eine erneute Reklamation an das Betreibungsamt mit dem Bemerken, dieses sei gemäss Art. 170 OR verpîlichtet, ïihr die Beweismittel zu verschaffen.

C. — Da das Betreibungsamt weitere Schritte ablehnte, beschwerte sich die Vegas-Gesellschaft bei der kantonalen Aufsichtsbehôrde mit dem Begehren : das Betreibungsamt sei anzuhalten, die nôtigen Vorkehren zu treffen, dass dem Art. 170 OR Genüge geleistet werde und die Beschwerdeführerin die Beweismittel sowie die erforderlichen Aufklärungen erhalte, um mit Erfolg die Forderungsrechte geltend machen zu kônnen. Der Schuld-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 170 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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