51 III 92
‘92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25, 25. Entsohoid vom 10. Juni 1926 i. S. Bogsard.
Betreibung gegen die Ehefrau.
Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau oder an den Ehemann oder aber an beide, insbesondere während dem Scheidungsprozess oder sonstigem Getrenntleben ?
Die Zwangsvollstreckung in die Frauengutsersatzforderung gemäss Art. 175 Abs. 1 ZGB setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Ehemann voraus.
Sachverhalt
A. — Ernest Judet hob gegen Frau A. M. BossardDetourbay in Luzern zwei Betreibungen für 15,000 Fr. und 225 Fr. an ; die erstgenannte Betreibung betrifft eine Genugtuungsforderung wegen Verleumdung, welche durch letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts zugesprochen worden war. Beide Zahlungsbefehle wurden der Schuldnerin persönlich zugestellt, die im ScheidungsProzess steht und getrennt von ihrem ebenfalls in Luzern wohnenden Ehemann, dem Rekurrenten, lebt. Die Pfändung wurde vollzogen zunächst auf Schmucksachen im Wert von 590 Fr., sodann auf im Prozess liegende Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Schuldnerin am Rekurrenten und einem Dritten und endlich auf « die Frauengutsforderung der Schuldnerin » am Rekurrenten im von diesem « anerkannten Betrage von 381,836 Fr. 05 Cts., » mit dem Beifügen : « Der Drittschuldner Hans Bossard bestreitet die Frauengutsforderung in vollem Umfange. » Auf die Anzeige gemäss Art. 99 SchKG an den Rekurrenten hin führte dieser Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfändung der Frauengutsforderung ; er machte geltend, die Pfändung der Frauengutsforderung sei unzulässig, weil ihm die Zahlungsbesehle nicht zugestellt worden seien.
B. — Durch Entscheid vom 30. April 1925 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das - Bundesgericht weitergezogen.
Die Schutldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Wie das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden hat, vermag die Betreibung gegen die Ehefrau, in welcher der Zahlungsbefehl nicht dem Ehemann, sondern (ausschliesslich) der Ehefrau persönlich zugestellt worden ist, nur die Grundlage für die Zwangsvollstreckung in das Sondergut der Ehefrau abzugeben, es wäre denn, dass die in Betracht gesetzte Forderung aus von dem Ehemann oder allfällig der zuständigen Behörde bewilligtem Geschäftsbetrieb herrührt oder Gütertrennung besteht (vgI. AS 41 ITT S. 277, implizite AS MMIII S. 143 ff. und € contrario die hienach zitierten Entscheidungen)... Ob die Eheleute Bossard den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft angenommen haben, wie behauptet wird, oder ob nicht vielmehr, mindestens Dritten gegenüber, der gesetzliche Güterstand der Güterverbindung massgebend sei, macht für die vorliegend streitige Frage keinen Unterschied aus, da auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft für das von den Ehegatten eingebrachte Vermögen die Regeln der Güterverbindung gelten (Art. 239 Abs. 3 ZGB).
Anderseits hat das Bundesgericht wiederholt die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehemann ausdrücklich als notwendige Grundlage der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut bezeichnet (AS 41 III S. 275. ff.; 4# IITS.-8 f.). Und zwar hat es dabei dieses Erfordernis vor allem durch den Hinweis auf die dem Ehemann von Gesetzes wegen zustehenden Rechte am eingebrachten Frauengut gerechtfertigt : dem Ehemann s0ll ermöglicht werden, seine Rechte durch Erhebung des Rechtsvorschlages wirksam zu verteidigen. Dieser Gesichtspunkt verbietet, den an die Ehefrau persönlich zugestellten Zahlungsbefehl als Grundlage für die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut ausnahmsweise genügen zu lassen, wenn die Ehegatten 94 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25.
im Scheidungsprozess stehen oder sonstwie gestützk auf eine richterliche Verfügung getrennt leben, wie die Vorinstanz angenommen hat. Dagegen drängt sich freilich die Frage auf, ob nicht in diesem Falle, wo vom Ehemann nicht mehr erwartet werden kann, dass er die Interessen seiner Frau in richtiger Weise wahre, die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls auch an die Ehefrau persönlich, also an beide Ehegatten, verlangt werden müsse ; ja es darf gesagt werden, dass überhaupt, also auch solange die Ehe nicht erschüttert ist, nur dieses Vorgehen der Ehefrau Gewähr dafür bietet, dass in den gegen sie geführten Betreibungen ihre eigenen Interessen nicht vernachlässigt werden, ganz abgesehen davon, dass bezüglich des ausnahmslos mithaftenden Sondergutes dem Ehemann weder Rechte noch irgendwelche Verantwortlichkeit zukommen. Nun handelt es sich vorliegend freilich nicht eigentlich darum, dass die Betreibungen gegen die Ehefrau des Rekurrenten, in welchen die Zahlungsbefehle ausschliesslich jener zugestellt wurden, in das eingebrachte Frauen- - gut fortgesetzt, d. h. dass von ihr eingebrachte Vermögensgegenstände oder zum Ersatz solcher neuange- __ Schaffte Vermögensgegenstände gepfändet werden wollten. Vielmehr ist die Pfändung vollzogen worden auf die Ersatzforderung, welche der Ehefrau des Rekurrenten an diesem zustehen soll für in sein Eigentum übergegangenes (Art. 201 Abs. 3 ZGB) óder nicht mehr vorhandenes Frauengut. Indessen berührt die Pfändung einer solchen Erstazforderung die Rechte des Ehemannes nicht weniger als die Pfändung von eingebrachten Frauengutsgegenständen selbsLt; büsst er an den Frauengutsgegenständen, welche betreibungsrechtlich verwertet werden, das Recht auf Verwaltung und Nutzung ein, s0o führt die Pfändung der Frauengutsersatzforderung deren Fälligkeit herbei, die andernfalls bis zur Aufhebung des Güterstandes, normalerweise also bis zur Auflösung der Ehe aufgeschoben wäre, ja die Fälligkeit ist geradezu die VorausSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25, 95 setzung der Pfändung (Art. 175 Abs. 1 ZGB). Angesichts dieser für den Ehemann nachteiligen Rechtswirkung der Pfändung der Frauengutsersatzforderung darf ihm die Gelegenheit zur Wahrung seiner Interessen nicht abgeschnitten werden ; vielmehr muss er geltend machen können, einerseits dass die Betreibung eine Schuld der Ehefrau betreffe, für welche sie nur mit ihrem Sondergut
hafte, also nicht auch mit der Ersatzforderung für eingebrachtes Frauengut, anderseits dass das für die Pfändung dieser Ersatzforderung in Art. 175 ZGB aufgestellte besondere Erfordernis nicht vorliege, nämlich dass « die Gläubiger des einen Ehegatten bei der Betreibung auf Pfändung zu Verlust kommen ». Die Vorinstanz scheint daran gedacht zu haben, dass der Ehemann erst nach der betreibungsrechtlichen Verwertung der Frauengutsersatzforderung diese Einreden gegenüber dem sle eintreibenden Erwerber erheben könne. Indessen würde eine solche Regelung nicht nur das Verwertungsergebnis beeinträchtigen, sondern die Hinausschiebung der Erledigung dieser Einreden, die doch eigentlich gegen die Pfändung gerichtet sind, indem das Zutreffen ihrer Voraussetzungen verneint wird, auf einen viel später liegenden Zeitpunkt wäre der Natur der Sache nicht angemessen. Das von der Vorinstanz eventuell ebenfalls ins Auge gefasste Widerspruchsverfahren aber ist deswegen nicht anwendbar, weil der Streit im wesentlichen die Frage der Fälligkeit der Frauengutsersatzforderung betrifft, also auch bei weitester Auslegung unmöglich als Streit um einen Drittanspruch an dem gepfändeten Vermögensobjekt angesehen werden kann. Sachentsprechend erscheint vielmehr einzig, dass der Ehemann in die Lage versetzt wird, gleichwie die Pfändung von eingebrachten Frauengutsgegenständen, so0 auch die Pfändung der Ersatzforderung für solche durch Rechtsvorschlag zu verhindern, was die Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn voraussetzt. Vorliegend könnte diese Massnahme nicht etwa mit der Begründung umgangen werden, dass 96 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 25, die Haftung des ganzen Vermögens der. Ehefrau des Rekurrenten mindestens für die eine, die grössere der in Betreibung gesetzten Forderungen sich nicht ernstlich in Zweifel ziehen lasse (vgl. Art. 207 Zu. 5 ZGB) und. durch die Pfändungsurkunde ausgewiesen sei, dass nicht genügend andere, mindestens nicht genügend liquide, Vermögenswerte zur Deckung des betreibenden Gläubigers vorhanden sind. Denn für die verbindliche Entscheidung des erstgenannten Punktes sind jedenfalls. nur die Gerichte zuständig, und der Rekurrent könnte ja die Fälligkeit der Frauengutsersatzforderung vielleicht auch mit dem Hinweis darauf bestreiten wollen, dass sie schon längst durch Verrechnung mit Gegenforderungen erloschen sei, was ebenfalls nur die Gerichte
beurteilen könnten. Wird wie oben angedeutet angenommen, in jeder Betreibung gegen eine Ehefrau, ausgenommen für Schulden aus bewilligtem Geschäftsbetrieb oder bei Gütertrennung, — mindestens aber während des Scheidungsprozesses oder sonstigen Getrenntlebens der Ehegatten — müsse der Zahlungsbefehiì beiden Ehegatten zugestellt werden, wenn die Zwangsvollstreckung nicht auf das Sondergut beschränkt bleiben s0Il, s0 würde ein ähnliches Verhältnis vorliegen wie bei der Betreibung auf Verwertung eines Pfandes, dessen Eigentümer nicht der Schuldner selbst ist, wo nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Dritteigentümer eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzustellen ist mit der Massgabe, dass auch er Rechtsvorschlag erheben kann (Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 Abs. 1 VZG ; AS 42 III S. 247 ff. und die dort zitierten Entscheidungen, sowie bezüglich Fahrnis z. B. AS 48 III S. 38 ff.) : wie dort würde nicht nur der Schuldner selbst, sondern auch noch ein Dritter in die Betreibung einbezogen, welcher — dort freilich in noch stärkerem Masse als hier — an dem Vermögen, das der Zwangsvollstreckung unterworfen werden will, interessiert ist. Gleichwie dort dieXUnterlassung der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ns 25. 97 Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Dritten nur der Verwertung entgegensteht (Art. 100 Abs. f{ Satz 2 VZG; AS 42 III S. 247 ff.), so0 werden auch hier die Interessen des Dritten (Ehemannes) genügend gewahrt, wenn die Verwertung der gepfändeten Frauengutsersatzsorderung so lange unterbleibt, bis auch ihm eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zugestellt und dieser Zahlungsbefehl ebenfalls, sei es durch Unterlassung des Rechtsvorschlages, sei es durch Beseitigung des allfällig erhobenen Rechtsvorschlages auf dem Wege des summarischen oder ordentlichen Prozesses, rechtskräftig geworden sein wird. In diesem beschränkten Sinn wird der Beschwerde des Rekurrenten Folge gegeben, während die gestützt auf die seiner Ehefrau zugestellten Zahlungsbefehle vollzogene Pfändung nicht aufgehoben zu werden braucht, mindestens solange nicht, als die Möglichkeit besteht, dass sie auch gegenüber dem Rekurrenten wirksam werde.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer - Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.