Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 I 108

17. Urteil vom 30. Januar 1926 i. S. Jacky & Mitbeteiligte gegen Kirchgemeinde St. Peter und Zürich Ober-Rekurskommission Besteuerung von auswärts wohnenden Personen, welche an einem Orte einen Geschäftsbetrieb oder Grundeigentum haben, durch die Kirchgemeinde dieses Ortes wegen Zugehörigkeit zur gleichen «Konfession ». Anfechtung wegen Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV, Verletzung der Rechtsgleichheit und willkürlicher Auslegung der kant. Steuergesetz-' gebung. Abweisung. Unerheblichkeit der Erklärung, dem besteuernden kirchlichen Verbande nicht angehören zu wollen, solange der Besteuerte Mitglied der kirchlichen Organisation seines Wohnsitzes bleibt, deren Mitgliedschaft ihn zum Konfessionsverwandten des besteuernden Verbandes macht.

Sachverhalt

A. — Nach § 2 des zürcherischen Steuergesetzes vom 25. November 1917 unterliegen der Staatssteuerpflicht ausser den im Kanton domizilierten natürlichen und juristischen Personen auch auswärts domizilierte natürliche und juristische Personen, die Inhaber, Teilhaber, oder Kommanditäre von im Kanton bestehenden Erwerbsunternehmungen Sind oder die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton gelegenem Grundeigentum haben. In den §8 95 und 97 wird hinsichtlich der Gemeindesteuerpflicht u. a. bestimmt :

« § 95. Steuerpflichtig sind unter Vorbehalt der §§ 96-98 die natürlichen und juristischen Personen, die in der Gemeinde ein Steuerdomizil im Sinne von § 2 dieses Gesetzes haben. Ihre Steuerpflicht erstfreckt sich auf die nämlichen Bestandteile des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen, des Reinertrages und Kapitals der juristischen Personen, für welche sie staatssteuerpflichtig sind.

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N®2 17. 19 § 97 Abs. 1. Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben die Einkommens- und Ergänzungssteuer von den Konfessionsangehörigen, die in der Gemeinde im Sinne von § 2 dieses Gesetzes steuerpflichtig Sind. » Gemäss den nachfolgenden Absätzen des § 97 besteht die Steuerpflicht gegenüber den staatlich anerkannten Kirchgemeinden ausserdem auch für juristische PersOonen, auf welche die Voraussetzung des § 95 Satz 1 zutrifft, unter dem Vorbehalte, dass juristische Personen, die konfessionelle Zwecke verfolgen, nur in Kirchgemeinden der betreffenden Konfession zu Steuern angehalten werden können. Streitigkeiten über Fragen der Gemeindesteuerpflicht entscheidet nach § 110 in erster Instanz die kantonale Finanzdirektion, in zweiter Instanz die Oberrekurskommiss10n.

Der durch § 97 des Steuergesetzes aufgehobene § 18 des Gesetzes über die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902 hatte für die Frage der subjektiven Steuerpflicht gegenüber den durch dieses Gesetz vorgesehenen Kirchgemeinden auf den § 137 a-e des Gemeindegesetzes verwiesen. Im Anschluss hieran heisst es in § 19 : « Ausser der evangelischen Landeskirche stehende Personen können nicht in Mitleidenschaft gezogen werden für Steuern, welche die Kirchgemeinden als Kirchliche Korporationen zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. » Nach § 7 desselben Gesetzes ist « Mitglied der Landeskirche jeder evangelische Einwohner des Kantons, der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat ».

B. — Die Rekurrenten Frau Jacky-Mangold, A. Mæder und Hans Gysin, alle wohnhaft in Basel, sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft Jacky, Mæder & Cie mit Sitz in Basel und Zweigniederlassung in Zürich und infolgedessen unbestrittenermassen grundsätzlich für einen Teil ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen und

-gewinn in Zürich steuerpflichtig. Unter Berufung auf § 97 Abs. 1 des Steuergesetzes zog die evangelische Kirchgemeinde St. Peter in Zürich, in deren Bezirk die Zweigniederlassung der Firma liegt, die Rekurrenten für die entsprechenden Vermögens- und Einkommensbeträge auch zur Kirchensteuer für die Jahre 1923 und 1924 heran...

Einen Rekurs der Betroffenen gegen diese Steuerauflagen hat die kantonale Finanzdirektion durch Verfügung vom 22. Dezember 1924 abgewiesen, im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: § 97 des Steuergesetzes mache die Erhebung von Kirchensteuern nicht von der Zugehörigkeit des Besteuerten zu der besteuernden Kirchgemeinschaft, sondern nur zu der gleichen Konfession abhängig. Es sei daher nicht notwendig, dass die Rekurrenten gerade Mitglieder der zürcherischen Landeskirche seien ; vielmehr genüge es, dass s1e mit Bezug auf diese Kirche Konfessionsangehörige seien. Konfession sei das Glaubensbekenntnis einer Glaubenspartei und Konfessionsangehörige alle diejenigen, die sich Zu dieser Glaubenspartei bekennen. Dieses Bekenntnis, einer Glaubenspartei anzugehören, komme vor allem zum Ausdruck in der Zugehörigkeit zu einer unter ihr stfehenden Kirchgemeinschaft. Nun seien die Rekurrenten unbestrittenermassen Mitglieder der reformierten Kirchenkorporation Basel-Stadt. Die reformierte Kirche Basel-Stadt aber gehöre zur gleichen Konfession, der evangelisch-reformierten, wie die evangelische Landeskirche des Kantons Zürich, was sich u. a. klar auch daraus ergebe, dass beide Kirchen sich den Konkordaten betreffend gegenseitige Zulassung von Geistlichen zum Kirchendienst und betreffend Prüfung der Kandidaten für den Kirchendienst angeschlossen hätten. Die Zugehörigkeit der Rekurrenten zu jener Korporation genüge demnach, um ihre Steuerpflicht auch gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter zu begründen. Die Erklärung des Austritts aus der zürcherischen Landeskirche (welche die Rekurrenten, um der drohenden Besteuerung zu entgehen, schon im Jahre 1922 dem zürcherischen Kirchenrat abgegeben hatten) sei solange rechtlich ohne Bedeutung, als die Rekurrenten Mitglieder der baselstädtischen Kirchenkorporation und damit Angehörige der evangelischen Konfession bleiben. Demgegenüber könnten sie sich auch nicht auf § 19 des Gesetzes über die Organisation der evangelischen Landes- kirche berufen. Durch § 97 des Steuergesetzes habe der : Gesetzgeber bewusst cinen neuen. Rechtszustand geschaffen. Das ältere Gesetz müsse dem jüngeren weichen, zumal § 139 des Steuergesetzes ausdrücklich alle ihm widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze als aufgehoben erkläre.

Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat die Over- rekurskommission durch Entscheid vom 22. Mai, zugestellt 9. Juni 1929 abgewiesen.

B. — Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. August j 1925 haben hierauf Frau Jacky-Mangold, A. Mæder und Hans Gysin beim Bundesgericht das Begehren gestellt, der Entscheid der Oberrekurskommission und die dadurch geschützten Kirchensteuerauflagen für 1923 und 1924 seien wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und ungleicher Behandlung) und von Art. 49 Abs. 6 ebenda aufzuheben. Es wird ausgeführt: § 19 des Gesetzes betreffend die Organisation der evangeli- schen Landeskirche des Kantons Zürich beschränke die Kirchensteuerpflicht ausdrücklich auf die Ange- hörigen (Mitglieder) der Landeskirche. Die Behauptung, dass diese Bestimmung durch § 97 des Steuergesetzes abgeändert und aufgehoben worden sei, sei unhaltbar und willkürlich. Da das Besteuerungsrecht für die Kirchensteuer nicht dem Staate, sondern der evangelischen Landeskirche, deren Kirchgemeinden zustehe, habe s ie auch durch ihre Satzung zu bestimmen, wie weit von der gesetzlich gebotenen Möglichkeit der Besteuerung Gebrauch gemacht werden und welcher Kreis von Per-

sonen ihr unterworfen werden solle. Und dies sei eben durch den erwähnten § 19 des Kirchengesetzes geschehen. Lediglich für die formelle Begrenzung, die Schranken einer solchen Besteuerung, sei das Steuergesetz massgebend. Keinesfalls könnten auf Grund desselben Personen zur Steuer herangezogen werden, welche nach den eigenen Satzungen des steuerberechtigten Verbandes, der Kirche micht zu den Steuerpflichtigen gehören. Dazu komme, dass auch schon die Auslegung, welche die Finanzdirektion und Oberrekurskommission dem 8 97 des Steuergesetzes geben, dem Inhalt der Bestimmung Zwang antue. Wenn hier von Konfessionsangehörigen gesprochen werde, s0o sei dabei ausschliesslich an die eigenen Konfessionsgenossen des besteuernden Verbandes selbst gedacht. Da Subjekt des Besteuerungsrechts die evangelische Landeskirche als öffentlichrechtliche Korporation sei, könne dasselbe sich auch nur auf ihre Korporationsgenossen erstrecken. Welchen privaten Glauben jemand habe, spiele keine Rolle. Zur Ablehnung der Steuerpflicht müsse es ausreichen, dass er nicht Genosse der steuerberechtigten Korporation sei. Wäre die Vorschrift anders auszulegen, so würde sie in Widerspruch zu Art. 49 Abs. 6 BV treten. Denn unter Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft i. S. dieser Verfassungsnorm müsse die Zugehörigkeit zu der besteuernden Korporation im Rechtssinne verstanden werden ; auf die konfessionellen Überzeugungen einer Person komme dabei nichts an, wie das Bundesgericht im Falle Merian-Iselin (BGE 8 S. 156) entschieden habe. Ein Widerspruch zu Art. 49 Abs. 6 BV würde bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Entscheides auch deshalb entstehen, weil nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis jeder Religionsgenosse jederzeit das unbedingte Recht habe, aus einer bestimmten Religionsgenossenschaft auszutreten und sich dadurch der Besteuerung zu Kultuszwecken derselben für die Zukunft zu entziehen. Dabei könne von ihm richtiger Auffassung nach nicht verlangt werden, dass er sich vom Glauben seiner bisherigen Genossen lossage. Es genüge die einfache Äusserung des Willens, der betreffenden Religionsgemeinschaft nicht mehr angehören zu wollen. Nach dem angefochtenen Entscheide aber wäre den Rekurrenten dieses Recht genommen. Sie müssten, um sich von der

zürcherischen Kirchensteuer zu befreien, ihren protestantischen Glauben überhaupt abschwören, den Nachweis leisten, dass sie auch sonst keiner protestantischen Kirche angehören, während für den Kantonseinwohner nach wie vor die blosse Erklärung des Austritts aus der zürcherischen Landeskirche genüge. Es liege daher nicht nur eine Verletzung von Art. 49 BV, sondern auch eine gegen Art. 4 ebenda verstossende ungleiche Behandlung der Einwohner anderer Kantone gegenüber den zürcherischen Kantonseinwohnern vor. ..............

C. — Die Oberrekurskommission des Kantons Zurich und die Kirchgemeinde St. Peter haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1. Nach § 97 Abs. 1 des zürcherischen Steuergesetzes erstrecKkt sich die Steuerpflicht gegenüber den staatlich anerkannten Kirchgemeinden unter der Voraussetzung der Konfessionsangehörigkeit auf alle PerSonnen, welche gemäss der in § 2 des Gesetzes enthaltenen Umschreibung der zürcherischen Steuerhoheit dieser unterstehen. § 2 aber dehnt die Steuerpflicht im Kanton Zürich ausdrücklich auch auf gewisse auswärts wohnhafte Personen aus, nämlich diejenigen, welche Inhaber oder Teilhaber von im Kanton bestehenden Erwerbsunternehmungen oder Eigentümer von im Kanton gelegenen Liegenschaften sind. In beiden Fällen kann von einer Zugehörigkeit des Steuersubjektes zur zürcherischen Landeskirche im Rechtssinne von vorneherein nicht die Rede sein, weil als Mitglieder derselben nach dem Kirchengesetze von 1902 nur Kantonseinwohner

in Betracht kommen. Schon die Tatsache, dass § 97 des Steuergesetzes dennoch für die Abgrenzung des Kreises der bei Konfessionsangehörigkeit Kkirchensteuerpflichtigen Personen auf § 2 ebenda verweist, schliesst es daher aus, den Begriff Konfessionsangehörige im Sinne der Mitgliedschaft bei der besteuernden Kirchgemeinde, der Eigenschaft als Genosse derselben, zu verstehen, und muss dazu führen, ihn in dem anderen weiteren Sinne der Zugehörigkeit zum gleichen Glaubensbekenntnis aufzufassen, der der besteuernde KirchlicheVerband angehört, wie dies übrigens der Bedeutung des Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Geht man hievon aus, s80 muss aber die Bestimmung in der Tat als eine bewusste Erweiterung des Besteuerungsrechts der landeskirchlichen Kirchgemeinden über den durch das Kirchengesetz von 1902 gezogenen Rahmen hinaus angesehen werden und damit der § 19 des letzteren Gesetzes als durch § 97 des Steuergesetzes ersetzt und aufgehoben gelten. Die Einwendungen, welche in der Rekursschrift gegen diesen Schluss erhoben werden, sind nicht recht verständlich. Auch das Kirchengesetz von 1902 ist ja nicht eine Satzung der Landeskirche als autonomen öffentlichrechtlichen Verbandes, sondern ein Erlass des Staates, der die Organisation jenes kirchlichen Gebildes als eines Zweiges der Landesverwaltung umschreibt und als solcher von Staatswegen die für die Zwecke desselben bestehende Steuerpflicht festsetzt. Es gilt daher für das Verhältnis dieses Erlasses zu späteren Gesetzen die allgemeine Regel, wonach das neuere Gesetz dem älteren vorgeht, soweit es ihm inhaltlich widerspricht. Die Bejahung der Steuerpflicht der Rekurrenten gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter unter der Voraussetzung der Konfessionszugehörigkeit nach kantonalem Recht wäre danach selbst dann nicht anfechtbar, wenn das Bundesgericht diese kantonalrechtliche Frage frei und nicht nur vom Standpunkte des Art. 4 BV nachzuprüfen hätte.

3. Zur Beurteilung bleiben somit nur die weiteren Rügen, dass die kantonalrechtliche Ordnung in der Anwendung auf den vorliegenden Tatbestand gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und des Art. 49 Abs. 6 ebenda verstosse, wonach niemand gehalten ist Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft erhoben werden, der er nicht angehört. Dass es sich hier um eine solche Kultussteuer handelt, ist unbestritten. Bei der Entscheidung darüber, ob ihre Erhebung von den Rekurrenten unter diesen Umständen mit den angerufenen Verfassungsnormen vereinbar sei, ist davon auszugehen, dass das Verbot des Art. 49 Abs. 6 BV ein Ausfluss der in Abs. 1 desselben Artikels ausgesprochenen Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und insbesondere eine Folge der Bestimmung des Abs. 2 ebenda ist, dass niemand zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft gezwungen werden könne. Es s0ll dadurch eine Gewissensbelastung auch nach der Richtung ausgeschlossen werden, dass jemand zu finanziellen Beiträgen an die Unterhaltung eines Kultus angehalten wird, dem er nicht angehört, und der seiner religiösen Überzeugung widerspricht. Von dieser Voraussetzung aus ist denn auch das Bundesgericht dazu gekommen, die Heranziehung juristischer Personen zu Kultussteuern als bundesrechtlich zulässig zu erklären, weil das Individualrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit seiner Natur nach nur physischen Personen zustehen könne, während die juristische Person als bloss gedachtes ideales Gebilde weder Glauben noch Gewissen haben und deshalb durch einen solchen Beiiragszwang darin nicht verletzt werden könne (BGE 4 S5. 993, 939, 541, 35 I S. 335, 41 I S. 169). Würde Art. 46 Abs. 6 BV, wie es nach seinem Wortlaut allein, ohne den Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen in der Tat den Anschein haben könnte, für die Zulässigkeit der Besteuerung die positive Zugehörigkeit

zu der betreffenden Religionsgemeinschaft wvorausSetzen, s0 hätte die Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, weil von einer solchen Zugekörigkeit bei juristischen Personen offenbar nicht gesprochen werden könnte, wenn sie nicht etwa selbst konfessionelle Zwecke verfolgen. Der Ausdruck « Religionsgenossenschaft » Ist danach an dieser Stelle nicht im technischen Sinne der Zugehörigkeit zu einer bestimmten kirchlichen Korporation, sondern in dem weiteren der Glaubens-, Konfessionsgemeinschaft gebraucht, als deren Ausdruck und Glied der besteuernde Verband erscheint. So aufgefasst steht aber die Beskimmung auch einer Besteuerung auswärts wohnender Personen, die wegen ihres auswärtigen Wohnsitzes nicht als Genossen, Mitglieder des besteuernden Verbandes selbst gelten können, nicht entgegen, sobald sie nur derselben Konfession, Glaubensgemeinschaft angehören Wie dieser Verband. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon im Falle Jenny und Blumer (BGE 7 S. 1 fff.) entschieden, wo die im Kanton Glarus wohnhaften und zur evangelischen Kirchgemeinde ihres glarnerischen Wohnsikzes gehörenden Rekurrenten für ihren Grundbesîtz in Schännis (St. Gallen) zur Kirchensteuer der sf. gallischen evangelischen Kirchgemeinde Schännis herangezogen worden waren. Es führte hier, nachdem es zunächst die Bedeutung des Art. 49 Abs. 6 BV in der gleichen Weise, wie es oben geschehen ist, umschrieben hatte, aus : « Dagegen statuiert die Bestimmung in keiner Weise eine Beschränkung der Religionsgenossenschaften in der Besteuerung ihrer eigenen Konfessionsverwandten, sondern stellt die Bestimmung darüber, in welchem territorialen Umfange diese zur Besteuerung heranzuziehen sind, innerhalb der bundesverfassungsmässigen Schranken, den einschlägigen kantonalen Ordnungen anheim. Nun behaupten vorliegend die Rekurrenten durchaus nicht, dass sie derjenigen Religionsgenossenschaft, für deren Bedürfnisse die Steuer erhoben wird; konfessionell nicht angehören und es kann mithin darin, dass sie gemäss den Bestimmungen der st. gallischen Gesetzgebung zur Besteuerung für die Zwecke dieser Religionsgenossenschaît herangezogen werden, eine Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV nicht erblickt werden. » Auf demselben Boden steht das spätere Urteil in Sachen Baumann & Cie (BGE 17 S. 5957).

Auch im vorliegenden Falle haben die Rekurrenten aber im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass die reformierte Kirchenkorporation Baselstadt, deren Mitglieder sie sind, einer andern Konfession angehöre als die evangelische Landeskirche des Kantons Zürich und dass síie deshalb durch die angefochtene Besteuerung einen Zwang in ihrer religiösen Überzeugung erleiden würden, Auch was im staatsrechtlichen Rekurse hiezu ausgeführt wird, kann nicht als Bestreitung der Annahme der kantonalen Instanzen gelten, dass es sich um zwei demselben Glaubensbekenntnis angehörende Kkirch= liche Verbände handle. Vielmehr läuft es einfach auf die Betonung der nicht streitigen, aber auch unerheblichen Tatsache hinaus, dass man es mangels eines einigenden rechtlichen Bandes, welches die verschiedenen reformierten Landeskirchen und ähnlichen Verbände der Schweiz verknüpfen würde, mit von einander rechtlich unabhängigen Gebilden zu fun habe, die infolgedessen ihr Glaubensbekenntnis selbständig und wverschieden bestimmen können. Zu behaupten und darzutun wäre aber gewesen, dass dies tatsächlich im Verhältnis der beiden in Betracht kommenden kirchlichen Verbände auch geschehen seì. Und dieser Nachweis wird auch vor Bundesgericht mit keinem Worte zu erbringen versucht, wie denn kein Zweifel darüber bestehen kann, dass die entgegengesetzte Annahme der kantonalen Behörden (Zugehörigkeit zur gleichen Konfession) den Tatsachen entspricht. Die Rekurrenten könnten sich deshalb von der Kirchensteuerpflicht in Zürich nur

befreien durch den Austritt aus der baselstädtischen Kirchenkorporation, der sie angehören und deren Mitgliedschaft sie zugleich zu Konfessionszugehörigen auch der zürcherischen Landeskirche macht, nicht durch die blosse Erklärung, der letzteren nicht angehören zu wollen. In dem von ihnen angerufenen Falle Merian handelte es sich unmittelbar nicht um die heute zu entscheidende Frage, sondern darum, ob der Rekurrent ‘als. Mitglied, Angehöriger der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Luzern gelten könne, wovon damals die Rechtibeständigkeit der Steuerauflagen abhieng, weil eine Kkantonalrechtliche Bestimmung, welche es gestattet hätte, die Besteuerung über den Kreis der Korporationsgenossen hinaus auszudehnen, fehlte. Es wurde dabei die Möglichkeit ausdrücklich offengelassen, dass zu diesen Mitgliedern nach kantonalem Rechte auch nicht im Gemeindebezirk wohnhafte, sondern bloss begüterte Personen zählen können, wenn Sie auf Grund eines äusserlichen Merkmals wie z. B. der Taufe als derselben Konfessión angehörig erscheinen. Wenn im Anschluss daran eine Bemerkung gemacht wurde, aus der sich folgern liesse, dass in einem solchen Falle der Besteuerte siích der Beitragspflicht für die Zukunft schon durch die blosse Erklärung des Austritts aus der Kirchgemeinde seines Grundbesitzes, unter gleichzeitigem Verbleiben in dem Kirchverbande gleicher Konfession des Wohnsitzes, entziehen könnte, so0 muss diese Auffassung nach dem Vorstehenden als unrichtig betrachtet und kann nicht festgehalten werden. Der Rekurs behauptet zu Unrecht, dass durch diese Behandlung der A ustrittsfrage eine Rechtsungleichheit oder ein Widerspruch zu Art. 49 BV entstehen würde. Gleich dem Steuerverbot des Art. 49 Abs. 6 BV ist das von der Praxis anerkannte Recht des jederzeitigen Austritts aus einer Religionsgenossenschaft, der die betreffende Person bisher angehört hat, eine Folgerung aus dem Grundsatze der Glaubens- und Gewissensfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit. No 17.

bestimmt einen Zwang gegen die religiöse Überzeugung des Betroffenen auszuschliessen. Auch der zürcherische Kantonseinwohner, ‘der aus der ‘ Landeskirche austritt, Sagt sích damit nach dem Zwecke, zu welchem ihm dieses Austrittsrecht von der Verfassung allein gewährleistet ist, nicht bloss von jenem bestimmten kirchlichen Verbande, sondern von der hinter demselben stehenden Glaubensgemeinschaft los, deren Ausdruck und Glied der Verband bildet. Dass eine dahingehende Begründung der Austrittserklärung, wie überhaupt irgendwelche Grundangabe für dieselbe nicht erforderlich ist, ändert hieran nichts. Wenn die Erklärung äusserlich sich in die Form einer Lostrennung von einem bestimmten Kirchlichen Rechtsverbande kleidet, s0 hat dies seinen Grund darin, dass sie als rechtsgeschäftlicher Akt, um wirksam zu sein, nur gegenüber ciner rechtlichen Organisation und nicht gegenüber einer unorganisierten Mehrheit lediglich durch einen gemeinsamen Glauben verbundener Personen abgegeben werden kann, die als solche Rechte zu besitzen und auszuüben nicht vermag. Durch das Verlangen, dass die Rekurrenten aus der baselstädtischen Kirchenkorporation auszutreten haben, wenn slie der Kirchensteuerpflicht in Zürich entgehen wollen wird ihnen demnach nicht mehr zugemutet als dem zürcherischen Kantonseinwohner durch die Forderung des Austritts aus der Landeskirche. Eine Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV aber liegt darin, dass der blossen Erklärung der Rekurrenten der letzteren nicht angehören zu wollen, eine rechtliche Wirkung abgesprochen wird, deshalb nicht, weil die Besteuerung, um vor jener Vorschrift haltbar zu Sein, nicht die Zugehörigkeit der Rekurrenten zum besteuernden Kirchenverband, sondern nur zur gleichen Konfession vorausSetzt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4, Art. 46 und Art. 49 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in