Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 I 23

6. Urteil vom 25. Mai 1939 1. S. « Zürieh », Allgemeïne Unfall- und HaftpilichtversicherungsA.-G., gegen Zürich, Krisenabgabe-Rekurskommission, Krisenabgabe :

1. Die Einschätzungsbehôrde kann, unter den in Art. 110, Abs. 8, KrisAB bestimmten Voraussetzungen, Lohnausweise beim Arbeitgeber einfordern.

2. Der Arbeïtgeber, der den Lohnausweis nach amtlichem Formular sowie eine diesem Forrmular sachlich angepasste Erklärung verweigert, unterliegt den Folgen der Auskunftsverweigerung nach Art. 110, Abs. 5.

Contribution de crise :

1. Dans les circonstances prévues à l’art. 110 al. 3 ACF, l’autorité de taxation peut réclamer le certificat de salaire directement à l’employeur.

2. L'employeur qui refuse d'établir le certificat de salaire en se servant de la formule officielle ou en rédigeant une déclaration conforme aux données de cette formule est passible des sanctions prévues à l’art. 110 al. 5 (refus de renseigner les autorités fiscales), Contribuzione di crist :

1. Nelle circostanze previste dall’art. 110 cp. 3 DCC l’autorità di tassazione pud chiedere il certificato cirea il salario direttamente al datore di lavoro.

2. Ii datore di lavoro, che rifiuta di stabilire tale certificato sul modulo officiale o di redigere una dichiarazione conforme ai dati di questo modulo, à passibile delle sanzioni previste dall’art. 110 cp. 5 (rifiuto d’mformare le autorità fiscali).

24 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspilege.

Sachverhalt

A. — Die «Zürich», Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs-A.-G. ist von der Einschätzungsbehôrde des Kantons Zürich für die eidgenüssische Krisenabgabe gestützt auf Art. 110, Abs. 5 KrisAB mit einer Ordnungsbusse von Fr. 3000.— belegt worden, weil sie sich trotz Mahnung und Bussenandrohung geweigert hat, die von ihr geforderten Lohnausweise für 4 ihrer Angestellten in der vorgeschriebenen Form abzugeben. Sie hatte sich darauf beschränkt, im Laufe einer längern Korrespondenz, die sich um die Pflicht zur Ausstellung von Lohnausweisen drehte, eine Reïhe von Erklärungen abzugeben, aus denen im Zusammenhang geschlossen werden konnte, dass ihr Personal im Besitze von Einzelausweisen über Gehalt und Gratifikation sei, die nach einer Ergänzung durch einen dritten Ausweis über Überstundenentschädigungen (die für jene 4 Angestellten allerdings nicht in Frage kamen) in der Regel den Gesamtbetrag der Bezüge ergäben.

Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat einen Rekurs gegen die Bussverfiügung am 6. Februar 1939 abgewiesen.

B. — Die «Zürich» hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei der Entscheïd der kantonalen Rekurskommission vom 6. Februar 1939 in voliem Umfange aufzuheben. Es wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 110, Abs. 3 KrisAB. Der Arbeitgeber kônne zur Abgabe einer Lohnbescheinigung nur verhalten werden, wenn der Arbeitnebmer den Lohnausweis auf Mahnung hin nicht beibringe. Im vorliegenden Falle sei nicht gemahnt worden. Der Arbeïtgeber kôünne sich von der Pflicht zur Lohnbescheïnigung befreien, wenn er bestätige, dass er einen Lohnausweis ausgestellt hat. Dies sei hier geschehen. Die Angestellten hätten die ihnen zur Verfügung gestellten Gehalts- und Gratifikationskarten der Einschätzungsbehôrde eingereicht, und die Überstundenentschädigungen seien nachträglich noch gemeldet worden. Es habe jedes ‘ Bundesrechtliche Abgaben, N06. 25 sachlich begründete Interesse für die Forderung besonderer Lohnausweise nach Formular gefehlt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Büssung, Auskunftsverweigerung oder Täuschung und Täuschungsversuch, lägen nicht vor. Eïinen formularmässigen Lohnausweis verlange das Gesetz nicht. Es genüge, wenn der Arbeitgeber der Steuerbehôürde die Môglichkeit gebe, die Lohnbezüge des Personals genau festzustellen.

Erwägungen

1. Die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist zulässig, da die im angefochtenen Entscheid auferlegte Ordnungsbusse den Betrag von Fr. 100.— übersteigt (KrisAB Art. 132 IV).

2. Die vier Angestellten der Rekurrentin, um deren Veranlagung zur Krisenabgabe es sich handelt, waren nach Art. 104 IT verpflichtet, ihrer Selbstdeklaration Lohnausweise beizulegen. Sie haben beï der Einschätzung für die ITT. Periode eingelegt die ihnen von der Rekurrentin ausgehändigten Ausweïise, nämlich a) eine Karte, auf der ihnen am 31. Dezember mitgeteilt wurde, wie viel ihr Gehalt ab 1. Januar des folgenden Jahres betrage, b) eine Karte, datiert vom März 1938, laut der ihre im April 1937 bezogene Gratifikation betrug Kr. ....

Am Fusse der Karten heisst es : « Dieser Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren, da für das gleiche Jahr kein weiterer abgegeben wird ». Die Karten sind nicht handschriftlich unterzeichnet. An $telle der Unterschrift steht in Vordruck : «« Zürich » Allgemeine Unfall- und Hafñtpflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft Die Direktion. » Falls diese Lohnausweise als ungenügend erachtet werden konnten, war die Einschätzungsbehôrde befugt, von der Rekurrentin als Arbeitgeber einen den Anforderungen entsprechenden Ausweis direkt einzufordern. Das ergibt sich aus Art. 110 III, da dem Fall, wo der Arbeitnehmer keinen Lohnausweis beilegt, derjenige gleichzustellen ist, 26 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspilege.

wo der vorgelegte Ausweis nicht genügt (eine Mahnung an die Pflichtigen, den Mangel zu beheben, kam nach der Sachlage hier nicht in Betracht). Die Rekurrentin war dann nach dem Schlussatz der erwähnten Bestimmung verpflichtet, die Ausweise für die vier Angestellten innert der ihr angesetzten Frist der Behôrde einzusenden.

Es fragt sich daher in erster Linie, ob jene von den Pflichtigen eingelegten Karten den Anforderungen, die nach dem eidgenôssischen Krisenabgaberecht gestellt werden konnten, Genüge taten.

3. Art. 110 spricht sich nicht weiter darüber aus, wie der Lohnausweis beschaffen sein muss. Es ist dies eine Frage der Auslegung der Vorschrift, bei der die steuerrechtliche Funktion der Einrichtung zu berücksichtigen ist : Der Lohnausweis soll der Behôrde die Prüfung der Selbstdeklaration des Pflichtigen ermôglichen und die richtige und vollständige Erfassung von Lohn, Gehalt und sonstigen Beztigen sicherstellen. Von diesem Standpunkt aus ist gegen die Anforderungen an den Lohnausweis, die von der kantonalen Krisenabgabeverwaltung in Übereinstimmung mit der Praxis kantonaler Rekurskommissionen hier aufgestellt und von der Rekurskommission in ihrem Entscheid gebilligt wurden, nichts einzuwenden.

Der Grundsatz der Æinheit des Lohnausweises findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass, wenn für jede Art des Bezuges ein besonderes Zeugnis verabfolgt wird, keine Garantie dafür besteht, dass der Pflichtige alle diese Zeugnisse einlest. Übrigens spricht Art. 110 von Lohnausweis in der Einzahi.

Desgleichen ist einleuchtend, dass die Spezifikation des Lohnausweises verlangt werden kann, das heisst, dass er nicht nur die Gesamtsumme der Bezüge angebe, sondern die einzelnen Arten von Bezügen und ihren Betrag. Er soll also neben dem festen Gehalt oder Lohn auch über die Gratifikationen und Tantièmen, Provisionen, Überzeitvergütungen, Zulagen, Naturalien Auskunft geben in digkeit des Ausweises gewährleistet ; ohne Spezifikation ist mit der Môglichkeit zu rechnen, dass der Ausweis einzelné Arten von Bezügen nicht berücksichtigt. Das Requisit der Spezifikation kann sich auch auf eine Andeutung in Art. 110 IT stützen, indem dort von einem Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge die Rede Der Lohnausweis soll über die in den für die Abgabe massgebenden Jahren tatsächlich bezogenen Beträge Auskunft geben. Eine am Jahresende ausgestellte Bescheinigung über den künftigen Gehalt kann als nicht genügend angesehen werden, weil die Môglichkeit von Veränderungen im Laufe des Jahres vorhanden ist.

Es versteht sich sodann ohne weiteres, dass der Lohnausweis die Unterschrift des Arbeitgebers oder eines Vertretungsbefugten tragen muss. Nur so hat er den Charakter einer Bescheinigung, wofür der Arbeitgeber die Verantwortung übernimmt.

Nacb Art. 89 KrisAB bestimmt die eidgenôssische Steuerverwaltung Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare (ausgenommen dasjenige für die Selbstdeklaration). Es ist keïn Grund ersichtlich, diese Bestimmung nicht auch auf den Lohnausweis zu beziehen ; wie denn ja die eidgenôssische Steuerverwaltung für diesen ein Formular aufgestellt hat, das den erwähnten, an die Bescheinigung zu machenden Anforderungen entspricht. Zum mindesten wird man den Arbeïtgebern zumuten kôünnen, dass sie ihre Lohnausweise diesem Formular sachlich anpassen.

Wenn in Hinsicht auf die Beschaffenheit des Lohnausweises nicht alle die erwähnten Postulate schon von Anfang an, sondern erst im Laufe der Zeit (der Rekurrentin gegenüber erst für die IIT. Periode der Krisenabgabe) geltend gemacht worden sind, so sind sie deshalb doch durch den Sinn des Art. 110 gedeckt. Es liegt in der Natur der Dinge, dass über eine neue Einrichtung, wie den Lobnausweis zum Zwecke der Steuereinschätzung, die vollständige Abklärung in der Praxis der Behôrden auf Grund 28 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

der gemachten Erfahrungen eine gewisse Zeït in Anspruch nimmt.

Die von der Rekurrentin ihren Angestellten gegebenen Bescheinigungen, die von den 4 Pflichtigen eingelegt wurden, entsprechen jenen Anforderungen an den Lohnausweis nicht. Sie waren das Gegenteil eines einheitlichen und substantïierten Lohnausweises ; das Zeugnis über den Lohn war praenumerando ausgegeben ; es fehlten die Unterschriften. Die Krisenabgabeverwaltung war daher befugt, entsprechend verbesserte Lohnausweise von der Rekurrentin direkt einzufordern.

4. Trotz wiederholter Aufforderung und erfolgter Fristansetzung, hat sich die Rekurrentin beharrlich geweigert, solche Lohnausweise auf dem bestehenden Formular oder doch in Anpassung an dieses einzusenden. Durfte sie deshalb nach Art. 110 V mit einer Ordnungsbusse belegt werden ?

Der dortige Täuschungsbestand kommt nicht in Betracht. Die Frage ist nur, ob die Rekurrentin der Behôrde «die Auskunft verweigert » habe.

Die Rekurrentin hat im Laufe der Korrespondenz mit der Krisenabgabeverwaltung dieser mitgeteilt, dass die 4 Angestellten keinen andern Gehalt bezogen hätten, als den praenumerando bestimmten, dass sie keine Tantièmen und Überzeitvergütungen erhalten hätten, dass sie überhaupt keine weitern Bezüge gehabt hätten als die in den beiden Karten angegebenen. TInsofern hat die Rekurrentin materiell die Auskunft über die Bezüge der 4 Angestellten nicht verweigert.

Sie hat es aber abgelehnt, die Auskunft in Form eines den zulässigen Anforderungen genügenden Lohnausweises _ Zu erteilen. Wenn Art. 110 V von Verweigerung der Auskunft spricht, so ist dieser allgemeine Ausdruck gewählt worden, weil die Bestimmung Bezug hat auch auf Abs. I und IV, wo die Rede ist von der Pflicht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften über die Anteile der Gesellschafter am Eimkommen usw. und von der Pflicht der Ehefrau über ihr Emkommen usw. Auskunft zu geben. Was aber Abs. IIT anlangt, so besteht die Auskunftspflicht î des Arbeitgebers darin, dass er auf Aufforderung der BeÀ hôürde hin einen den rechtlichen Anforderungen entspreÀ chenden Lohnausweis einsendet. Nur in dieser Form kann dieser Pflicht Genüge geleistet werden, nicht durch blosse zerstreute Mitteilungen in einer Korrespondenz.

Die Behôrde kann beanspruchen, die Kontrolle der Selbsteinschätzung des Arbeitnehmers anhand des richtigen und vollständigen Lohnausweises vorzunehmen. Deshalb ist anzunehmen, dass inbezug auf Abs. IIT Auskunftsverweigerung im Sinne von Abs. V auch vorliegt, wenn der Arbeïtgeber sich weigert, jener Auskunftspflicht durch Lohnausweis nachzukommen, weil eben hier die Auskunft in einer bestimmten Form vorgeschrieben ist. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse waren daher bei der Rekurrentin gegeben.

II. REGISTERSACHEN REGISTRES

Zitiert in