Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

52 I 34

6. Urteil vom 26. März 1926

Sachverhalt

I. i, S. Gemeinde Nicâergestoln gegen Berner Alpenbahngogellschaft Born-Lötechberg-Bimplon.

Rechtliche Natur eines nach der Einleitung des eidgenössischen Enteignungsverfahrens vom Exproprianten mit dem EXpropriaten abgeschlossenen Vertrages, wonach dieser jenem das Gegenstand der Enteignung bildende Grundstück gegen bestimmte Gegenleistungen überlässt. Zur Beurteilung Von Streitigkeiten über die Erfüllung oder Vollziehung eines solchen Vertrages sind nicht die ordentlichen Zivilgerichte, sondern entweder die kantonalen Vollstreckungsbehörden und der Bundesrat oder die eidgenössische Schätzungskommission und das Bundesgericht zuständig.

A. — Durch Vertrag vom 1. Juli 1909 « verkaufte » die Rekurrentin der Rekursbeklagten « für die Eisenbahnanlage von ihrem Felsen-, Weide- und Waldgebiet, Parz. Nr. 30 a, b, c, d des Planes, folgende Abschnitte : e » Der Vertrag enthält u. a. folgende « allgemeine Bedingungen » : « 1. Dieser Vertrag ist für den Verkäufer sofort verbindlich, und er gestattet die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten... 2. Der Verkäufer verzichtet auf jede Einsprache und auf jede anderweitige. in vorliegendem Vertrage nicht vorgesehene Anforderung, die auf den Gegenstand desselben Beziehung hätte. 4. Mit Beziehung auf die Art der Bezahlung der Entschädigungssumme, die Wirkung dieser Bezahlung usw., finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 (Art. 43, 44 und 45) ihre Anwendung. Namentlich gehen die Rechte, welche Gegenstand der Abtretung sind, mit der Bezahlung der Entschädigung für dieselben an die Berner-Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon über. Gleichzeitig erlöschen alle dinglichen Rechte, welche Dritten an dem Abtretungsgegenstande zustehen, wie z. B. Forderungen mit Pfandrechten, Dienstbarkeiten, u. s. f. Diese Forderungen sind aus der Entschädigungssumme abzulösen. 7. Die Bezahlung des KaufGerichtsstand. N° 6. 35 preises resp. der Entschädigungssumme geschieht durch die Vermittlung der Kantonskasse, gemäss den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen....….. » Unter dem Titel « Besondere Bedingungen » wurde in Ziff. 9 bestimmt : « Das Bahngebiet ist mit Rücksicht auf den Weidgang vom verbleibenden Eigentum sicher abzuzäunen. » Auf Grund dieser Bestimmung erhob die Rekurrentin in der Folge vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis Klage mit dem Antrag, die Rekursbeklagte sei zu verurteilen, die Bahnanlage auf dem Gebiet der Rekurrentin mit Rücksicht auf den Weidgang siícher abzuzäunen. Das Kantonsgericht erklärte sich mit Urteil vom 14. Dezember 1925 für unzuständig zur Beurteilung der Klage, indem es u. a. ausführte : « FLEINER in seinem schweizerischen Bundesstaatsrecht 4. Lief. S. 592, 7 a sagt : « Die nach Eröffnung des Enteignungsverfahrens zwischen Exproprianten und Expropriaten streitigen Rechtsverhältnisse (Abtretungspflicht und Höhe der Entschädigung) können zwischen ihnen

vertraglich geregelt werden. Ein solcher Expropriationsvertrag beurteilt sich ausschliesslich nach den Vorschriften der Expropriationsgesetzgebung, also nach öffentlichem Recht. » Daraus erhellt, dass der heute zum Austrag kommende Rechtsstreit nicht vor den Schranken der ordentlichen Zivilgerichte gebracht werden kann, sondern er muss vor die zuständige Behörde (ob Expropriationskommission, ob Eisenbahndepartement, darüber ist hier nicht zu entscheiden) anhängig gemacht werden. Aus dem Umstande, dass in einem Expropriationsvertrag der Expropriant dem Expropriaten gegenüber ausser den normalen Bedingungen spezielle, besondere Verpflichtungen übernimmt, kann nicht geschlossenl werden, erstere unterlägen den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes, letztere aber den Bestimmungen des gemeinen Rechts. » B.— Gegen diesen Entscheid hat die Gemeinde Niedergesteln am 24. Februar 1926 die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, «es sei der Rekurs gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, unter Rückweisung der Prozedur an die Vorinstanz, zur materiellen Beurteilung».

Die Rekurrentin macht geltend : die Rekursbeklagte hätte nach Art, 131 ff. der alten ZPO für die Einrede der Ablehnung des Gerichtsstandes das gesetzliche Zwischenverfahren einleiten sollen. Da sie dies nicht getan habe, s0 sei die Einrede nach feststehender Praxis dahingefallen. Das angefochtene Urteil bedeute daher eine ungleiche Behandlung. Zudem seien im vorliegenden Fall keine Expropriationsansprüche streitig; sondern der Streit drehe sich um die Erfüllung eines privatrechtlichen Kaufvertrages und sei daher vom ordentlichen Richter zu beurteilen. Infolgedessen liege im angefochtenen Entscheid auch eine formelle Rechtsverweigerung.

C. — Das Kantonsgericht hat auf sein Urteil verwiesen.

D. — Die Rekursbeklagte hat Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt.

Erwägungen

1. Die Annahme des Kantonsgerichts, dass es seine sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen müsse, ist unanfechtbar. Es lässt sich im vorliegenden Fall dagegen um s0 weniger etwas einwenden, als hier im wesentlichen eidgenössisches Recht für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage massgebend ist.

Aus diesem Grunde hat auch. das Bundesgericht nach Art. 189 Abs. 3 OG und feststehender Praxis frei zu prüfen, ob das Kantonsgericht sich mit Recht für unzuständig erklärt hat, also nicht bloss zu untersuchen, ob Rechtsverweigerung vorliege (vgl. BGE 49 I 5. 389).

2. Der Vertrag vom 1. Juli 1909, dessen Erfüllung oder Vollziehung die Rekurrentin mit ihrer Klage verlangt, ist nach der Einleitung des Expropriationsverfahrens abgeschlossen worden, und zwar ist nach Gerichtsstand. N° G6. 37 dessen Inhalt anzunehmen, dass ihm die Feststellung und die öffentliche Auflage des Planes der Eisenbahnlage im Sinne der Art. 10 ff. ExpG vorangegangen ist. Sodann zeigen die « allgemeinen Bedingungen » deutlich, dass er den Zweck hatte, das Enteignungsverfahren durch eine gütliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu erledigen, die einerseits einen Verzicht der Rekurrentin auf die Bestreitung der Abtretungspflichi, andrerseits die Festsetzung der für die Abtretung zu leistenden Entschädigung zum Inhalt hat. In letzterer Beziehung bildet der Vertrag vom 1. Juli 1909 einen an Stelle der behördlichen Entscheidung tretenden Vergleich in einem Expropriationsprozess. Ein solcher ist entgegen der vom Bundesgericht im Entscheid i. S. Ott-Däniker g. SBB vom 27. Dez. 1905 (BGE 31 II S. 582) geäusserten Ansicht nicht als zivilrechtlicher Vertrag aufzufassen ; denn er regelt öffentlichrechtliche Verhältnisse. Bei der Enteignung tritt der Staat dem Expropriaten — unter Umständen an der Seite und zu Gunsten eines andern Unternehmers, wie hier — als Träger obrigkeitlicher Gewalt gegenüber, indem er kraft dieser Macht das Privatinteresse des Expropriaten dem öffentlichen Interesse opfert und den ihm aus diesem Eingriff entstehenden Nachteil durch eine Entschädigung und andere dem Exproprianten obliegende Gegenleistungen ausgleicht. Sowohl die « Abtretungspflicht » als auch die dem Expropriaten aus der Enteignung erwachsende Forderung auf Entschädigung und andere Leistungen gegen den Exproprianten haben daher öffentlichrechtliche Natur (BGE 45 I S. 426, Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 61

5. 104 fff.; FLEINER, Institut. des Verwaltungsrechts

6. , Aufl. S. 53 und 290 ff, Bundesstaatsrecht S. 587 ff.: O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. I S. 3, 40 und 52). Infolgedessen steht auch ein Vergleich, wodurch die Entschädigung für eine zwangsweise Abtretung festgestellt wird, unter der Herrschaft des öffentlichen Rechtes (FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 592 und

Institutionen S. 296). Damit stimmt es überein, dass solche Vergleiche, wie es in Ziff. 4 und 7 der « allgemeinen Bedingungen » des Vertrages vom 1. Juli 1909 vorgesehen ist, in gleicher Weise erfüllt oder vollzogen werden, wie rechtskräftige Entscheide der Expropriationsbehörden (vgl. BGE 95 S. 241, Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 61 S. 110 ff., Schweiz. Juristenzeitung 5 S. 169 ; O. MAYVER, a. a. O. S. 61; FISCHER, ExpropriationsvVerträge S. 96 ff.). So sind denn auch von jeher die im Expropriationsverfahren von den Parteien angenommenen Urteilsanträge der bundesgerichtlichen Instruktionskommission, die rechtlich auch Vergleiche über die Gegenleistungen des Exproprianten darstellen, wie bundesgerichtliche Urteile behandelt werden.

Das Kantonsgericht hat sich daher mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der ordentliche Zivilrichter zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Erfüllung oder Vollziehung des Vertrages vom 1. Juli 1909 nicht zuständig sei. Wenn Ziff. 9 der « besondern Bedingungen » hinreichend Klar abgefasst ist, um als Vollstreckungstitel dienen zu können, so0 muss die Rekurrentin deren Vollziehung, sofern sie glaubt, dass diese nur mangelhaft stattgefunden habe, gleich wie diejenige eines Entscheides der Schätzungskommission oder des Bundesgerichtes, nach Art. 45 OG verlangen, indem sie sich zunächst an die kantonalen Vollstreckungsbehörden und sodann nötigenfalls an den Bundesrat wendet. Bedarf aber die erwähnte Bestimmung, um vollzogen werden zu können, noch einer Erläuterung und Präzisierung, so0 können hiefür keine anderen Behörden zuständig sein als erstinstanzlich die eidgenössische Schätzungskommission und zweitinstanzlich das Bundesgericht. Es entspricht dem Sinn und Geiste des Expropriationsgesetzes, hiefür grundsätzlich das Entschädigungsfeststellungsverfahren der Art. 26 ff. anzuwenden, da dafür eine besonderes Verfahren nicht vor- . gesehen ist, und es erscheint auch zweckmässig, dass eine expropriationsrechtliche Bestimmung wie Ziff. 9 der « besonderen Bedingungen » des Vertrages vom 1. Juli 1909 von denjenigen Behörden erläutert wird, die sich ordentlicherweise mit der Feststellung der Leistungen des Exproprianten befassen müssen. Dass diese Lösung einem praktischen Bedürfnis entspricht, zeigt Art. 8 der « besonderen Bedingungen » des Vertrages, wo für die Feststellung einer bestimmten Leistung der Rekursbeklagten mangels einer Verständigung das « ordentliche Schatzungsverfahren » vorbehalten wird (ähnlich litt. c des Vertrages zwischen Ott-Trümpler und der N. O. B. vom 13. /18. Nov. 1876, s. BGE 31 II S. 578). Es lässt sich dagegen um s0 weniger etwas einwenden, als es ohne weiteres klar ist, dass, soweit ein Vergleich die Feststellung bestimmter gesetzlicher Leistungen des Exproprianten der Zukunft vorbehält, dafür, wenn nachträglich keine Verständigung zustande kommt, das Verfahren nach Art. 26 ff. ExpG vor sích gehen muss (vgl. BGE 50 I Nr. 28).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

NULLA POENA SINE LEGE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 45 und Art. 189 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in