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11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1926 i. S. Wirth gegen Statthalteramt Horgen. Lotteriegesetz: Begrift der Lotterie : darunter fällt auch ein mit dem Verkauîfe von Ansichtskarten kombiniertes Ausspielverfahren. :
À. — Die Kassationsklägerin verkaufte am 11. Oktober 1925 anlässlich der Kirchweïh in Langnau a. A. Ansichtskarten in Bündeln von je 5 Stück zu 50 Cts. Jedem Kartenbündel war ein zusammengefalteter Zettel mit einer Nummer beigeheftet, die sich auf eine der im Verkaufsstand ausgestellten sechs Serien von je drei Gegenständen (Krawattenhalter, Haarpfeiie, Rasierspiegel, Petschaften etc.) bezog, unter denen sich der Käufer je nach der gezogenen Seriennummer einen auswählen konnte.
Auf erfolgte Anzeige hin wurde die Kassationsklägerin vom Statthalteramt Horgen am 30. Oktober 19925 wegen Übertretung von Art. 1 des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 in Anwendung von Art. 38 dieses Gesetzes mit 5 Fr. gebüsst.
Mit Urteil vom 22. Dezember 1925 hat das Bezirksgericht Horgen diese Bussenverfügung bestätigt.
Sachverhalt
B. — Gegen dieses Urteil hat Frieda Wirth rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung und Freisprechung von Schuld und Strafe, eventuell Rückweïsung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.
Erwägungen
— (Eintretensfrage.) 2 — Ârt. 1 Abs. 1 des BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 statuiert grundsätzlich das Verbot der Lotterien und ÀAbs. 2 umschreibt den Begriff der Lotterie dahin, dass als solche jede Veranstaltung gilt, « bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermôgensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grôüsse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. » _ Die Kassationsklägerin bestreitet in erster Linie, dass beim Abschluss der einzelnen Kartenverkäufe ein vermôgensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt worden sei, da jeder Käufer mit den Ansichtskarten den vollen Gegenwert seiner Leistung erhalten habe ; der ihm darüber hinaus noch zugebilligte Gegenstand sei ein reines Geschenk gewesen. Dieser Einwand hält nicht Stich. Die Vorinstanz stellt in nicht aktenwidriger und deshalb für den Kassationshof verbindlicher Weise fest, dass es sich bei den Ansichtskarten um minderwertige, in grossen Massen zusammengekaufte, alte Ladenhüter handelte, die ohne das zur Anwendung gebrachte Verfahren gar nicht mehr verkäuflich waren oder doch nur eïnen ganz geringen Verkehrswert besassen. Es ergibt sich das übrigens ohne weiteres auch aus der Überlegung, dass sonst die Kassationsklägerin den Käufern
nicht noch einen bestimmten Gegenstand hätte geben kônnen, ohne hiefür ein besonderes Entgelt zu verlangen, zumai anzunehmen ist, dass die Anschaffung dieser angeblichen Geschenkartikel sie ihrerseits auch auf einen gewissen Betrag zu stehen gekommen ist. Dass sie in Wirklichkeïit nicht dem Käufer ein Geschenk machen, sondern sich selber einen 6konomischen Vorteil verschaffen wollte, versteht sich von selbst. Der Zweck der Veranstaltung war tatsächlich der, auch diese, gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil ebenfalls minderwertigen Gegenstände an den Mann zu bringen, und diesen Erfolg erreichte sie durch eine Kombination des Kartenverkaufes mit einem Ausspielverfahren dergestalt, dass dem beteiligten Publikum auf Grund eines in dem aus dem mitverbundenen Rechtsgeschäft geschuldeten Kaufpreise enthaltenen Eïinsatzes die Aussicht auf einen durch das Los bestimmten, in seinem Werte je nach der gezogenen Seriennummer varierenden Gegenstand als Gewinn erüffnet wurde.
3. Bei dieser Veranstaltung war zweïfellos auch das dem Lotteriebegriff wesentliche aleatorische Moment hinsichtlich der Gewinnziehung gegeben. Zwar entschied der Zufall nicht über die Ermittlung der gewinnenden Personen an sich, indem jeder Käufer einen Gegenstand erhielt, wohl aber blieb es Zufallssache, wie die in ihrem Werte verschiedenen Gewinne unter die Beteiligten zur Verteilung gelangten. Ein Einfluss auf die Bestimmung der Art des Gewinnes kam dem Käufer eines Kartenbündels lediglich insofern zu, als es ihm freistand, unter den verschiedenen Gegenständen der gezogenen Serie sich einen auszuwählen, während es im übrigen vollständig auf den Zufall gestellt war, welche für die Grôsse und Beschaffenheit des Gewinnes entscheidende Seriennummer auf sein Los entfiel.
4. , — Die Planmässigkeit des Verfahrens endlich lag darin, dass eïinerseits die Gewinne im voraus zahlenmässig festgelegt und nach ihrem Werte in verschiedene Kategorien eingeteilt waren, und anderseits mit diesen Seriennummern versehene Lose ausgegeben wurden, wobei zugestandenermassen die Gewinne aus den verschiedenen Kategorien in ein derartiges Verhältnis zueinander und zum Verkaufspreis der Ansichtskarten gebracht waren, dass der Verkäuferin im Endergebnis der mit der Veranstaltung bezweckte 6konomische Vorteil gesichert blieb.
5. Daraus erhellt, dass sämtliche Merkmale einer . verbotenen Lotterie im Sinne von Art. 1 des Gesetzes hier vorhanden sind. Freilich war das Spielrisiko für die Beteiligten ein geringes, indem jeder Käufer einen Gegenstand erhielt und es sich um kleine Beträge handelte. Allein das Gesetz bietet für eine Unterscheidung nach dieser Richtung keinen Anhalt, und es wäre tatsächlich auch nicht môglich abzugrenzen, inwieweit unter diesem Gesichtspunkte Veranstaltungen der in Frage stehenden Art noch als erlaubt gelten sollten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien mit aller Deutlichkeït ergibt, wollte der Gesetzgeber gerade durch Aufstellung einer môglichst alle Erscheinungsformen des Lotteriegeschäfts umfassenden Legaldefinition das Lotterieunwesen wirksam bekämpfen. Das zeigt auch die Bestimmung des Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes, die den Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den Vorschriften über die Lotterien zu unterwerfen. Der legislative Grund dieses Bestrebens liegt darin, zu verhindern, dass das Publikum durch die bei solchen Veranstaltungen erdffnete Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Gewinn zu Ausgaben veranlasst wird, die einer ihr ôkonomisches Ziel in der Regel verfehlenden und moralisch gefährlichen Gewinnsucht entspringen (vel. BGE 48 I 154 f.). Gerade im vorliegenden Falle aber handelte es sich für die Kassationsklägerin einzig darum, sich durch das Anlockungsmittel des Lotteriemoments unter Ausbeutung der Gewinnsucht oder Unüberlegtheit anderer einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Veranstaltung der Natur der Sache nach an ein minderbemitteltes Publikum richtete,
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
nt. mme IMPRIMERIES RÉUNIES S. A. LAUSANNE A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE)